B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3672/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
D-3672/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ethnischer Roma mit
letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______ in Serbien – suchte am
13. Dezember 2011 zusammen mit seinem Vater und zwei minderjährigen
Brüdern (N …) um Asyl nach. An der Befragung zur Person (BzP) vom
13. Dezember 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar
2012 gab er an, er sei in Deutschland geboren und habe dort sowie in
Dänemark, Norwegen, Schweden und Belgien gelebt. Im Jahr 2005 habe
er versucht, in Serbien die Schule zu besuchen, habe diese jedoch nach
zwei oder drei Tagen wieder verlassen, weil Mitschüler ihn beschimpft
und bespuckt hätten. Seine Mutter sei im Jahr 2006 in Serbien vergewal-
tigt worden. Nach der Rückschaffung aus Schweden nach Serbien (zirka
drei Monate vor der Einreise in die Schweiz) hätten Serben ihn, seinen
Vater und die Brüder sowie andere Roma unter Gewaltanwendung aus ih-
rer Barackensiedlung geholt, an die kosovarische Grenze gebracht und
sie gezwungen, im Namen des serbischen Volkes für die Zugehörigkeit
Kosovos zu Serbien zu demonstrieren und die anwesenden Soldaten mit
Steinen zu bewerfen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2011
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 wies das BFM den Beschwer-
deführer dem Kanton Basel-Landschaft zu.
D.
Am 27. März 2012 liess der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Va-
ter und den beiden minderjährigen Brüdern durch die mittlerweile manda-
tierte Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einrei-
chen. Darin stellten sie die Begehren, es sei auf das Wiedererwägungs-
gesuch einzutreten und festzustellen, dass eine wiedererwägungsrecht-
lich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei; die ursprüngli-
chen Verfügungen des BFM vom 11. Januar 2012 seien im Wegwei-
sungspunkt aufzuheben; weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
D-3672/2012
Seite 3
Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht
zumutbar sei, weshalb der Aufenthalt in der Schweiz in Form einer vorläu-
figen Aufnahme zu regeln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten
der Beschwerdeführer und seine Familie darum, dem Gesuch sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Vollzugsbehörden
seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch
abzusehen; ferner sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
Dem Gesuch lagen ein die beiden minderjährigen Brüder des Beschwer-
deführers betreffendes ärztliches Zeugnis der Kinder- und Jugendpsychi-
atrischen Klinik der (…) Psychiatrischen Kliniken (…) D._______ vom
20. März 2012 sowie drei Berichte über den Gesundheitszustand des Va-
ters bei (ein Bericht der […] D._______ vom 17. Februar 2012, ein am
14. März 2012 erstellter Austrittsbericht der Psychiatrischen […]klinik der
[…] D._______ sowie ein Schreiben des Chefarztes der Klinik für […] des
[…]spitals D._______, Prof. Dr. med. E._______, vom 20. März 2012)
sowie ein Schreiben des kantonalen Sozialamtes vom 16. März 2012,
gemäss welchem der Beschwerdeführer per 26. März 2012 von der Sozi-
alhilfe ausgeschlossen wurde.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. März
2012 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
11. Januar 2012 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, und das
BFM anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2012 im
Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben und
den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
D-3672/2012
Seite 4
ben und das BFM anzuweisen, die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit der
Wegweisung neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird bean-
tragt, es sei bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch die
Eingabe des Vaters und der minderjährigen Brüder des Beschwerdefüh-
rers, F._______, G._______ und H._______ (D-3684/2012, N […]), zu
berücksichtigen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu ver-
zichten. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspfle-
ge zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zu seiner Person liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der
Ambulanz des Zentrums für (…)störungen der (…) vom 5. Juli 2012 und
eine am 2. Juli 2012 ausgestellte Sozialhilfe-Bestätigung, seinen Vater
betreffend die Kopie eines Schreibens von Prof. Dr. med. E._______ vom
14. Juni 2012 ans BFM sowie einen Arztbericht der Ambulanz der (…)
vom 3. Juli 2012, und bezüglich der minderjährigen Brüder einen vom
6. Juli 2012 datierenden Arztbericht der Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Klinik der (…) einreichen.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts liess mit Verfü-
gung vom 12. Juli 2012 gestützt auf Art. 112 AsylG den Vollzug der Weg-
weisung per sofort aussetzen.
H.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer allfälligen nachträgli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter
hielt er fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Vaters
und der minderjährigen Brüder des Beschwerdeführers, F._______,
G._______ und H._______ (D-3684/2012, N [...]), koordiniert behandelt
werde. Sodann lud der Instruktionsrichter das BFM ein, bis am 13. August
2012 zur Beschwerde vom 11. Juli 2012 sowie zum ärztlichen Zeugnis
vom 5. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-3672/2012
Seite 5
I.
I.a Am 19. September 2012 erinnerte das Gericht die Vorinstanz an die
unbenutzt abgelaufene Eingabefrist für die Vernehmlassung zur Be-
schwerde.
I.b Das BFM teilte mit Schreiben vom 26. September 2012 mit, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Das Bundesamt verwies auf seine Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
I.c Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
2. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Am 2. Oktober 2012 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen am
26. September 2012 über die beiden minderjährigen Brüder erstellten
ärztlichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der (…)
zukommen. Sie hielt fest, aus dem Bericht sei ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer eine väterliche Funktion für seine jüngeren Brüder und
somit eine zentrale sowie stabilisierende Rolle im Familiengefüge ein-
nehme, und zwischen ihm und den restlichen Familienangehörigen ein
grosses Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches bei der Beurteilung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Seite 6
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177
E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
D-3672/2012
Seite 7
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und
b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
4.
4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wird geltend ge-
macht, dass sich der Gesundheitszustand aller vier Familienmitglieder
seit der Abweisung der Asylgesuche durch das BFM am 11. Januar 2012
massiv verschlechtert habe. Damit wird als Wiedererwägungsgrund die
Anpassung der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2012 an eine
wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 104). Der Vater des Beschwerdeführers, der seit 2006
verschiedene Suizidversuche unternommen habe, leide an schweren de-
pressiven Episoden, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie
einer schweren insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung. Der Diabetes sei
derzeit ungenügend behandelt, und es träten schwerste Glukoseschwan-
kungen auf. Gemäss dem behandelnden Arzt könne es bei einer nicht
beherrschbaren Unterzuckerung kurzfristig zu einer lebensbedrohlichen
Entgleisung kommen. Mittelfristig stelle der schwierig einstellbare Diabe-
tes eine reale gesundheitliche Bedrohung mit Konsequenzen wie Erblin-
dung, Herzinfarkt, Niereninsuffizienz und Beinamputationen dar. Die er-
forderliche engmaschige Betreuung sei nur in einem hochspezialisierten
Zentrum erhältlich. Gemäss dem behandelnden Arzt, welcher die Verhält-
nisse in Serbien sehr gut kenne, sei eine adäquate Betreuung dort nicht
gewährleistet, und eine Ausweisung sei unverantwortlich und lebensbe-
drohlich.
D-3672/2012
Seite 8
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3382/
2006 vom 4. Juni 2012 (E. 7.3) wird geltend gemacht, einer reaktiv auf ei-
nen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft ge-
sundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Aus-
masses könne Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Der
Beschwerdeführer selbst habe bisher kaum behandelt werden können, da
er jeweils auf seine jüngeren Geschwister und den Vater habe aufpassen
wollen. Die beiden jüngeren Brüder seien seit 31. Januar 2012 in kinder-
bzw.- jugendpsychiatrischer Behandlung, und aus dem ärztlichen Zeugnis
vom 20. März 2012 gehe hervor, dass beide durch die Vergewaltigung ih-
rer Mutter bzw. die Umstände von deren Tod sowie durch die Ereignisse
in Kosovo schwer traumatisiert seien und die Angst vor einem Suizid ih-
res Vaters sie zusätzlich belaste; beide benötigten dringend eine psychi-
atrische Behandlung an einem sicheren Ort.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Wiedererwä-
gungsentscheids zunächst aus, sie sei bereits in der ursprünglichen Ver-
fügung ausführlich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein-
gegangen und habe den Vollzug in ganzheitlicher Würdigung als gegeben
erachtet. Man habe im Entscheid vom 11. Januar 2012 festgehalten, dass
insulinpflichtiger Diabetes in Serbien behandelbar sei, und eine Rückkehr
des Vaters des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet. Bezüglich der
psychischen Verfassung des Beschwerdeführers liege weder eine ab-
schliessende Diagnose in Form eines Arztberichtes vor, noch eine Bestä-
tigung darüber, dass er sich in Behandlung befinde. Die durch entspre-
chende Arztberichte belegte Suizidalität des Vaters und die ebenfalls be-
legten psychischen Probleme der Geschwister seien im Zusammenhang
mit der Abweisung der Asylgesuche zu sehen und stünden dem Wegwei-
sungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter
demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ent-
gegen. Das BFM habe die Ausreisefrist der Familie bereits um drei Mona-
te erstreckt, und die kantonalen Vollzugsbehörden könnten gesundheitli-
chen Problemen bei der Gestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung
tragen. Eine adäquate Behandlung von psychischen Leiden sei in Ser-
bien ohne weiteres möglich, so dass die medikamentöse und psychiatri-
sche Behandlung des Vaters und der Geschwister daselbst fortgesetzt
und eine allfällige Behandlung des Beschwerdeführers dort aufgenom-
men werden könnten. Im Allgemeinen Krankenhaus in C._______ sei ei-
ne psychiatrische Abteilung im Entstehen; eine dem Spital angeschlosse-
ne Ambulanz für Psychiatrie existiere bereits. Die nächstgelegene ge-
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Seite 9
schlossene Psychiatrieabteilung für längere stationäre Aufenthalte befin-
de sich im zirka 70 km entfernten Gesundheitszentrum I._______. Aus
den Akten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine psychiatrische
Behandlung in Serbien nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer und sei-
ne Familie verfügten zudem in Serbien über ein soziales Beziehungsnetz.
Zur Kostenübernahme führte das BFM aus, der Zugang zur medizini-
schen Versorgung in den staatlichen medizinischen Anstalten werde in
Serbien durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt. Ein Kranken-
versicherungsanspruch entstehe bei Vorweisen einer Wohnsitzbescheini-
gung, eines Arbeitsbuchs und eines Identitätsausweises auf der Heimat-
gemeinde. Aus den Akten gehe zwar nicht hervor, ob der Beschwerdefüh-
rer diese Auflagen erfülle. Von der staatlichen Pflichtversicherung erfasste
Personen hätten jedoch Anspruch auf kostenlose Behandlung im öffentli-
chen Gesundheitssystem. So seien beispielsweise sozial bedürftige Per-
sonen, dauerhafte Bezüger von Sozialhilfe sowie Arbeitslose anspruchs-
berechtigt. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zugang zu me-
dizinischen Einrichtungen auch bei Personen gesichert sei, die kein gesi-
chertes Arbeitsverhältnis vorweisen könnten. An diesen Ausführungen
vermöchten auch die eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts zu än-
dern.
4.3 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber geltend gemacht, der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei unzulässig und un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG. Der Beschwerde-
führer befinde sich seit dem 7. Mai 2012 in psychiatrischer Behandlung
bei den (…) D._______. Im Arztbericht vom 5. Juli 2012 werde festgehal-
ten, dass er schwer belastet erscheine und eine langfristige psychiatri-
sche und psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich sei.
Aufgrund der schwierigen familiären Situation sei zudem davon auszuge-
hen, dass ein grosser Teil der Belastung bei einer Rückschaffung der
Familie nach Serbien beim Beschwerdeführer liegen würde, weshalb eine
Verschlechterung der Symptomatik nicht auszuschliessen sei.
Der Vater des Beschwerdeführers leide an einer speziellen Form von
Typ 1 Diabetes mit sehr wenig eigenen Insulinreserven und sei auf eine
volle exogene Insulintherapie und – da die Dosierung gegebenenfalls
mehrmals täglich angepasst werden müsse – auf eine sehr engmaschige
Überwachung angewiesen. Der behandelnde Arzt, Prof. Dr. med.
E._______, sei durch internationale Kontakte sehr gut über den Zustand
der diabetologischen Betreuung in Serbien informiert und bestätige, dass
diese für die durchschnittliche Bevölkerung sehr dürftig sei. Dass die ser-
D-3672/2012
Seite 10
bischen Ärzte dem schwer traumatisierten Vater das erforderliche Enga-
gement und die Zeit entgegenbrächten, sei sehr zweifelhaft. Aus diesen
Gründen sei zu befürchten, dass es zu schwerwiegenden kurz- und mit-
telfristigen Komplikationen wie Erblindung, terminale Niereninsuffizienz,
kardiovaskuläre Erkrankungen und Beinamputationen kommen könne. Im
aktuellen psychiatrischen Bericht vom 3. Juli 2012 werde darauf hinge-
wiesen, dass der Vater derzeit aus psychischen Gründen nicht in der La-
ge sei, seinen Kindern emotionalen Schutz zu geben, und sich eine pa-
thologische Umkehr des Fürsorgesystems ergeben habe. Bei der Weg-
weisung sei mit einer suizidalen Dekompensation zu rechnen. Zudem sei
davon auszugehen, dass dem Vater in Serbien keine adäquate psychiat-
rische Behandlung zur Verfügung stünde.
Die beiden minderjährigen Söhne litten gemäss dem Arztbericht vom
20. März 2012 beide an einer akuten schweren Belastungsreaktion und
einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedürften dringend einer
psychiatrischen Behandlung an einem sicheren Ort. Der Gesundheitszu-
stand von G._______ habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, so dass
er stationär behandelt werden müsse.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7920/
2009 vom 7. Mai 2012 wird geltend gemacht, Roma würden beim Zugang
zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert und hätten in
Serbien nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung, was oft
damit zusammenhänge, dass sie weder über Dokumente verfügten, noch
über eine feste Wohnsitzadresse. Der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie hätten während vieler Jahre im Ausland gelebt, und vor ihrer Einreise
in die Schweiz nur ungefähr zwei Monate in ihrem Heimatland verbracht.
Dort hätten sie auf staatlichem Grund eine behelfsmässige Baracke er-
richtet; über eine feste Wohnadresse verfügten sie nicht. Über den Auf-
enthaltsort von zwei Geschwistern wisse der Beschwerdeführer nichts,
und auch zu zwei Onkeln väterlicherseits sei der Kontakt abgebrochen.
Eine Halbschwester mütterlicherseits lebe selbst in einer armseligen Ba-
racke und sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie
zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der
Vorinstanz in Serbien nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
sei angesichts der wiederholten und längeren Landesabwesenheit plau-
sibel. Ob er aufgrund dieser unsicheren Wohnsituation einen obligatori-
schen Krankenversicherungsanspruch habe, sei mehr als ungewiss. Über
eine Krankenversicherung verfüge er aufgrund des kurzen Zeitraums, in
dem er nach der Rückschaffung aus Schweden in Serbien gelebt habe,
D-3672/2012
Seite 11
mit Sicherheit nicht. Zudem sei davon auszugehen, dass weder die Dia-
betes-Erkrankung des Vaters noch die psychischen Leiden des Be-
schwerdeführers sowie der jüngeren Brüder in Serbien adäquat behan-
delt werden könnten. Sodann bestünden zu seinem Vater und den min-
derjährigen Geschwistern eine sehr enge Beziehung sowie ein gegensei-
tiges Abhängigkeitsverhältnis aller Familienmitglieder. Den ärztlichen Be-
richten sei zu entnehmen, dass in der Familie eine Umkehr des Fürsor-
gesystems stattgefunden habe, da der Vater seinen Kindern keine emoti-
onalen Schutz mehr bieten könne und ein grosser Teil der Belastung auf
dem Beschwerdeführer als dem ältesten Sohn der Familie liege, der in
gewisser Weise den Vater zu ersetzen habe. Bei der Beurteilung der Be-
schwerde sei sowohl der Anspruch nach Art. 8 EMRK als auch die Einheit
der Familie nach Art. 44 AsylG zu beachten.
5.
5.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung der Verfügung soll den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl dieser als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
deren rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
D-3672/2012
Seite 12
5.2
5.2.1 Das BFM hält in den Erwägungen der Verfügung vom 8. Juni 2012
vorab fest, es sei bereits ausführlich auf die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung eingegangen und habe den Vollzug in ganzheitlicher
Würdigung als zumutbar erachtet (vgl. E. II 1 S. 2). Dies trifft nicht zu, fin-
den sich doch im (unangefochten gebliebenen) Nichteintretensentscheid
vom 11. Januar 2012 keine entsprechend differenzierten Erwägungen zur
Begründung der Zumutbarkeit des Vollzugs (vgl. E. II 2 S. 5).
5.2.2 Die Beschwerde des Vaters und der minderjährigen Brüder des Be-
schwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3684/
2012 heutigen Datums gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
8. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das BFM habe
unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen
Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihm obliegende Prüfungs-
und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2.3 Im psychiatrischen Arztzeugnis der Ambulanz des Zentrums für
(…)störungen der (…) D._______ vom 5. Juli 2012 werden beim Be-
schwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine
schwere Traumatisierung im Kindesalter (aufgrund der Vergewaltigung
und des Suizids der Mutter) diagnostiziert und eine langfristige psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung dringend empfohlen. Weiter wird
erwähnt, aufgrund der schwierigen familiären Situation sei davon auszu-
gehen, dass bei einer Rückschaffung nach Serbien ein grosser Anteil der
Belastung auf dem (…)jährigen Beschwerdeführer liegen werde, weshalb
eine akute Verschlechterung von dessen depressiver Symptomatik nicht
auszuschliessen sei.
5.2.4 Im vorliegenden Fall gab der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
27. April 2012 der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zur im Wie-
dererwägungsgesuch und auf Beschwerdeebene geltend gemachten
veränderten Sachlage und zu dem den Beschwerdeführer betreffenden
ärztlichen Zeugnis der Ambulanz des Zentrums für (…)störungen der (…)
vom 5. Juli 2012. Das BFM äusserte sich in seiner Stellungnahme vom
26. September 2012 inhaltlich mit keinem Wort zu den Vorbringen und
dem Arztbericht; für die Abfassung der lediglich vier Zeilen umfassenden
Vernehmlassung benötigte das Bundesamt acht Wochen. In Anbetracht
dessen, dass sich die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 nicht nur vor
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der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu be-
haupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Beschwer-
deverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewäh-
ren hat, ergibt sich, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht
nur den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig er-
stellt hat, sondern, indem es den eingereichten Arztbericht und die übri-
gen Beschwerdevorbringen nicht gewürdigt hat, die ihm obliegende Prü-
fungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass der
entscheidwesentliche Sachverhalt schliesslich auch im Hinblick auf die
Übernahme der Kosten für eine allfällige psychiatrische Behandlung des
Beschwerdeführers nicht als erstellt betrachtet werden kann und ein wei-
terer Abklärungsbedarf auch in Bezug auf einen Krankenversicherungs-
anspruch bzw. auf die Erfassung durch die staatliche Pflichtversicherung
besteht, gibt das BFM in den entsprechenden Ausführungen in E. II 5 S. 3
der angefochtenen Verfügung selbst zu erkennen. Den aufgrund der Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Roma allenfalls
eingeschränkten Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Versor-
gung in Serbien (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 750 ff.) hat das Amt in
der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht thematisiert. Eine Heilung
dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM
auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu den Vorbringen
Stellung zu beziehen.
5.2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen und unter Berücksichtigung der
aktenkundigen Tatsache, dass vorliegend der (…)jährige Beschwerdefüh-
rer als ältester Bruder anstelle des Vaters für seine jüngeren Brüder eine
väterliche Funktion einnimmt und für deren Entwicklung eine stabilisie-
rende Rolle innehat (vgl. die psychiatrischen Arztberichte vom 5. Juli
2012 und vom 26. September 2012), ist es sachgerecht, die Sache an
das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Um der besonderen Kons-
tellation sowie der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG Rechnung zu
tragen, hat das Bundesamt die im vorliegenden Verfahren vorzunehmen-
de Neubeurteilung mit derjenigen des Vaters und der minderjährigen Brü-
der zu koordinieren, die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durchzuführen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
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5.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Juni 2012 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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