B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3672/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Beschwerdeführerin,
und ihre Tochter
B._______, geboren am (...),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ in der
Umgebung von D._______, verliess Eritrea mit ihren (...) Kindern eigenen
Angaben zufolge am (...) und gelangte am 25. Mai 2015 zusammen mit
ihrer Tochter B._______ illegal in die Schweiz. Am 26. Mai 2015 suchte sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und die
Tochter um Asyl nach, wo am 5. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP)
und am 22. April 2016 die Anhörung stattfand.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, es hätten mehrere Gründe zu ihrer Ausreise aus Eritrea geführt.
So sei sie aufgefordert worden, für die eritreische Volksmiliz (Volksarmee,
HIGDEF [Hizbawi Ginbar Demokratie Fithi], englisch: EPLF [Eritrean Pe-
ople Liberation Front]) eine Waffe zu tragen und sporadisch Wachdienst zu
leisten. Als Mutter von (...) kleinen Kindern habe sie sich aber geweigert,
worauf ihr die Coupons entzogen worden seien, mit welchen sie Güter des
täglichen Bedarfs bei der Verwaltung hätte beziehen können. Deswegen
habe sie sich jeden Freitag nach Hause zu ihrer Familie begeben, um dort
Lebensmittel zu holen. Eine Woche nach dem Feiertag F._______ habe sie
sich bei ihren Eltern zu Hause aufgehalten, als es frühmorgens an der Türe
geklopft habe und Soldaten erschienen seien. Diese hätten nach ihrem
Bruder gefragt und ihren Vater aufgefordert, ihnen diesen zu übergeben.
Ihr Bruder habe sich jedoch nicht zu Hause aufgehalten. Die Soldaten hät-
ten sich aggressiv verhalten und ihren Vater bedroht und beleidigt. Ihr Vater
habe sich verbal zur Wehr gesetzt, worauf er vom Vorgesetzten der Solda-
ten, einem Mann namens G._______, geohrfeigt worden und hingefallen
sei. In der Folge habe sie ein verbranntes Holzstück genommen und nach
G._______ geworfen. Er sei an der Stirn getroffen worden und habe eine
blutende Wunde davon getragen. Daraufhin sei sie von G._______ an den
Haaren gepackt und auf diese Weise von ihrem Haus bis nach H._______
gebracht worden. Dort habe sie (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen
müssen. Im Gefängnis habe es keine grossen Probleme gegeben. Sie sei
mit weiteren (...) Insassen im Hof eingesperrt gewesen. Auf Intervention
des Dorfältesten und ihres Vaters hin habe ein reicher Mann aus
D._______ für sie gebürgt und dadurch ihre Freilassung erwirkt. Vier oder
fünf Tage nach ihrer Entlassung sei sie von G._______ – sie wisse nicht,
ob er absichtlich hinter einem Baum auf sie gewartet habe oder ob das
Aufeinandertreffen zufällig gewesen sei – vergewaltigt worden. Er habe ihr
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eingeschärft, dass sie mit niemandem darüber sprechen dürfe. Sie sei ver-
zweifelt gewesen und habe sich nach I._______ begeben, um sich dort in
einer Klinik auf eine mögliche Schwangerschaft untersuchen zu lassen.
Nach ihrer Ankunft habe sie einen ihr bekannten Mann aus D._______ ge-
troffen, der ihr und ihren (...) Kindern schliesslich bei der Ausreise behilflich
gewesen sei. Sie habe (Nennung Kind) in der Folge umständehalber in
J._______ zurücklassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und
schob den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Ferner hielt das SEM fest, dass sich die Verfügung
auch auf das im Rubrum erwähnte Kind beziehe.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2017 für
sich und ihre Tochter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis
3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Verbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 – diese wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht – äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift.
F.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
D-3672/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige und unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist
vorweg zu prüfen.
2.1 Sie macht geltend, dass der Sachverhalt bezüglich Volksarmee in den
Befragungen nicht vollständig habe abgeklärt werden können, so hinsicht-
lich des erhaltenen (...) Trainings. Sie sei einzig gefragt worden, ob sie je-
mals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache geschoben habe, nicht aber,
ob sie Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Sie habe in erster Linie von
ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, gesprochen, weil dies den Entzug
von Lebensmittelcoupons zur Folge gehabt habe. Ferner habe sie nach
ihrer freien Schilderung, in der sie auch nicht alle Details bezüglich der Ver-
haftung durch G._______ haben anführen können, einzig auf Fragen des
Befragers geantwortet, weshalb sie das Training im Rahmen der Volksar-
mee nicht mehr erwähnt habe.
2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
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Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu ent-
nehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin
zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, welche an der Verwertbar-
keit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen lies-
sen. So bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung, dass
sie die Dolmetscherin gut verstehe. Im Übrigen wurde sie aufgefordert, sich
zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte, und es wurde ihr der
genaue Ablauf der Anhörung dargelegt, und sie wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass sie bei der Erhebung der Fakten eine Wahrheitspflicht und
eine Pflicht zum Mitwirken habe (vgl. act. A12/15 S. 1 f.). Aus dem Proto-
kollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Be-
schwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproble-
men nicht hätte folgen können oder es ihr aus anderen Gründen nicht mög-
lich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend und vollständig zu schil-
dern. Sie erhielt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform ein-
lässlich darzulegen, wobei ihre Angaben durch anschliessende wiederholte
Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A12/15 S. 4 ff.). Sodann verneinte sie
am Schluss der Anhörung, dass es noch weitere, bislang nicht erwähnte
Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen wür-
den und bestätigte nach der Rückübersetzung die Korrektheit und Vollstän-
digkeit ihrer protokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A12/15
S. 13 f.). Im Rahmen der Rückübersetzung machte sie von der Möglichkeit,
allfällige Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen, keinen Gebrauch,
und es wurden am Schluss der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung
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keine Einwände angemeldet beziehungsweise mit Blick auf weitere Sach-
verhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Unter diesen Umständen
ist die Rüge der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts als nicht stich-
haltig zu werten. Der Einwand, sie sei anlässlich der Anhörung einzig ge-
fragt worden, ob sie jemals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache ge-
schoben habe, erweist sich als nicht stichhaltig. So wurden ihr im Zusam-
menhang mit dem Vorbringen, sie hätte eine Waffe tragen sollen, über zehn
Fragen gestellt, in deren Verlauf sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf das
geltend gemachte (...) Training oder eine Mitgliedschaft in der Volksarmee
hinzuweisen (vgl. act. A12/15 S. 8 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin
bei der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe ausführlich auf die Umstände
ihrer Verhaftung durch G._______ einging, findet die Rüge, sie habe in die-
sem Zusammenhang nicht alle Details anführen können, in den Akten
keine Stütze. Insgesamt stellt sich die Kritik an der Durchführung der An-
hörung als unbegründet dar.
2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die eritreische Volksarmee (Volksmiliz) sei vom regulären eritreischen Mi-
litär (Nationaldienst) zu unterscheiden. So werde das Nichtbefolgen eines
Aufgebots respektive das unerlaubte Verlassen der Volksarmee von den
eritreischen Behörden nicht gleich sanktioniert wie eine Dienstverweige-
rung beziehungsweise eine Desertion aus dem Nationaldienst. Da prak-
tisch alle Informationen zur Volksarmee anekdotischer Art seien, ergebe
die Auswertung aller Quellen ein uneinheitliches Bild, wie die Behörden mit
Personen umgehen würden, die einem Aufgebot keine Folge leisteten res-
pektive sich während eines Einsatzes unerlaubterweise vom Einsatzort
entfernen würden. Solche Personen könnten (übermässig) gebüsst und
gegebenenfalls inhaftiert werden. Auch komme es vor, dass ihnen wirt-
schaftliche Sanktionen, wie der Entzug von Lebensmittelcoupons, Lizen-
zen oder Landbesitz auferlegt würden. Die alleinige Furcht vor derartigen
Nachteilen sei jedoch nicht asylrelevant. Sodann habe die Beschwerdefüh-
rerin zu Protokoll gegeben, selber nie Soldatin gewesen zu sein. Das Vor-
bringen, es seien ihr wegen ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, die
Coupons entzogen worden, stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung
dar.
Hinsichtlich der angeführten Haft und der Vergewaltigung sei festzuhalten,
dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht diene.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Strafe im Gefängnis abgesessen und
sei danach dank einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Im Gefäng-
nis habe es ihren Angaben zufolge keine grossen Probleme gegeben. Be-
züglich der anschliessenden Vergewaltigung sei darauf hinzuweisen, dass
es sich dabei um eine Verfolgung durch eine Privatperson handle, welche
nach konstanter Rechtsprechung nur dann asylrelevant sei, wenn der Hei-
matstaat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Beschwerdeführerin
habe sich vorliegend im Anschluss an die Vergewaltigung weder an die
örtliche Polizei noch an einen höheren Vorgesetzten gewendet. In Eritrea
sei aber jede Form von Gewalt strafbar, und es würden die allgemeinen
Bestimmungen zu Körperverletzung des Transitional Penal Code ange-
wendet. Dieses Vorbringen stelle demzufolge ebenfalls keine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
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Seite 8
Die angeführte illegale Ausreise habe gemäss der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge, sondern es müssten wei-
tere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen wür-
den. Solche Faktoren seien jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die
blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu
werden, entfalte keine Asylrelevanz.
4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-
eingabe im Wesentlichen vor, es sei dem SEM insofern beizupflichten, als
die wirtschaftliche Sanktion in Form des Couponentzugs noch keinen hin-
reichend intensiven Nachteil darstelle. Jedoch seien bei der Beurteilung
der Gefahr einer Bestrafung für die illegale Ausreise als weitere Faktoren
die Dienstverweigerung sowie ihre Bestrafung zu berücksichtigen, welche
sie als missliebige Person qualifizieren würden. Sodann sei die Argumen-
tation des SEM zur Haft und zur Vergewaltigung nicht haltbar. Ihre Inhaf-
tierung sei willkürlich geschehen und die Freilassung mit der Auflage, sich
nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, verbunden gewesen. Zudem
sei sie nach ihrer Freilassung weiterhin von G._______ verfolgt worden. Es
handle sich bei diesem um einen militärischen Vorgesetzten, mit welchem
sie erstmals in Kontakt gekommen sei, als er einer militärischen Aufgabe
nachgegangen sei. Ferner sei sie von G._______ bereits im Rahmen die-
ses Vorfalls bei der Festnahme misshandelt worden. Es könne deshalb
nicht argumentiert werden, dass es sich bei G._______ um eine Privatper-
son handle. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Eritrea sexuelle
Misshandlungen von Frauen während des Militärdienstes oder auch aus-
serhalb desselben durch Angehörige des Militärs strafrechtlich nicht ge-
ahndet würden. Vielmehr würden betroffene Frauen im Fall einer Anzeige
weitere Verfolgung riskieren. Das SEM verkenne mit dem pauschalen Ein-
wand, es sei jegliche Form von Gewalt in Eritrea strafbar, die tatsächlichen
Verhältnisse hinsichtlich sexueller Gewalt. Der eritreische Staat sei nicht
gewillt, von sexueller Gewalt betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Es
habe deshalb von ihr nicht erwartet werden dürfen, dass sie sich an die
Polizei oder einen Vorgesetzten des Täters wende. Die Verfolgung durch
G._______ sei demnach asylrelevant. Schliesslich würden entgegen der
vorinstanzlichen Ansicht bezüglich der illegalen Ausreise sehr wohl zusätz-
liche Faktoren vorliegen, so ihre Haft und die Verfolgung durch G._______
sowie die Flucht beziehungsweise die Haft von mehreren engen Familien-
angehörigen. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft.
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Seite 9
5.
5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand (BVGE
2010/57 E. 2 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erachtet, weshalb sie im Rahmen
einer rechtlichen Würdigung auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlings-
rechtliche Relevanz hin zu prüfen sind.
5.2.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei von einer
von der Verwaltung beauftragten Gruppenführerin, welche Mitglied der
HIGDEF gewesen sei, zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden, was
sie als Mutter jedoch verweigert habe, erkannte das SEM zu Recht, dass
die der Beschwerdeführerin deswegen auferlegten wirtschaftlichen Sankti-
onen (Entzug von Coupons für Güter des täglichen Bedarfs) keine Asylre-
levanz entfalten. Dementsprechend zeigte ihre Weigerung denn offensicht-
lich auch keine weitergehenden behördlichen Reaktionen, ging die Be-
schwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge im Anschluss an die ihr
auferlegte Strafe (Entzug der Lebensmittelcoupons) fortan jeweils einmal
in der Woche zu ihren Eltern, um sich dort mit Lebensmitteln zu versorgen
(vgl. act. A12/15 S. 4), ohne dass ihr wegen ihres Widerstands in den nach-
folgenden Monaten irgendwelche weiteren Nachteile erwachsen wären.
Auch machte sie an keiner Stelle ihrer Ausführungen geltend, dass sie wei-
tere Massnahmen gegen ihre Person erwartet hätte oder ihr solche ange-
droht worden seien. Zudem führte sie auf ausdrückliche Nachfrage hin an,
sie habe – da sie jung Mutter geworden sei – weder eine Vorladung für den
Militärdienst erhalten noch sei sie jemals Soldatin gewesen (vgl. act.
A12/15 S. 9). An der Asylirrelevanz dieses Vorbringens vermögen weder
der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hinweis, wonach sie –
nach einem entsprechenden Aufgebot – als Mitglied der Volksarmee ein
(...) Training habe absolvieren müssen noch die zur Stützung dieses Vor-
bringens eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) etwas zu än-
dern (vgl. auch E. 2.1.2).
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5.2.2 Sodann ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersicht-
lich, dass sich die ihr für die Verletzung von G._______ auferlegte Strafe
in Form einer (...) Haft (sie sei zusammen mit älteren Menschen in einem
Hof eingesperrt gewesen, sie hätten zu Essen und zu Trinken erhalten und
es sei einigermassen gegangen [vgl. act. A12/15 S. 7]) aus einer Situation
ergab, die sie nicht als militärische Untergeordnete von G._______, son-
dern als Privatperson betraf (Suche der Soldaten nach ihrem Bruder und
Auseinandersetzung zwischen diesen und ihrem Vater). Es sei im Verlaufe
dieser Situation vielmehr zufällig respektive aus einer Affekthandlung der
Beschwerdeführerin heraus zu einer Verletzung von G._______ gekom-
men, die diesen wütend gemacht und veranlasst haben soll, sie mit einer
(...) Haft zu bestrafen. Hinsichtlich dieses Vorfalls erkannte die Vorinstanz
demnach zu Recht, dass die damit verbundene Unbill für die Beschwerde-
führerin keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.
5.2.3 Hingegen lässt sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach die gel-
tend gemachte Vergewaltigung keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle,
nicht aufrechterhalten. So ist vorliegend vom Verfolgungscharakter der
durch den Armeeangehörigen G._______ verübten Vergewaltigung auszu-
gehen. Wie in der Beschwerde gestützt auf die zitierten Berichte zutreffend
dargelegt wird, ist sexuelle Gewalt gegen Frauen, die den Nationaldienst
leisten, durch männliche Dienstkollegen und Vorgesetzte in Eritrea verbrei-
tet. Militärangehörige belästigen und behelligen indessen – wie vorliegend
– auch Frauen, die selbst keinen Nationaldienst leisten. Grundsätzlich wä-
ren Gewalttaten an Frauen gemäss dem eritreischen Strafgesetzbuch zwar
strafbar, entsprechende Strafverfahren sind aber selten, da die Behörden
nicht eingreifen und die Frauen es aufgrund befürchteter weiterer Benach-
teiligungen nicht wagen, Anzeige zu erstatten. Aufgrund der Stellung von
G._______, als Angehöriger der eritreischen Armee in einer höheren Posi-
tion, ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geäus-
serte Befürchtung, die eritreischen Behörden würden nichts zu ihrem
Schutz unternehmen und sie riskiere bei einer Anzeige weitere Verfolgung,
realistisch. Angesichts der notorischen allgemeinen Situation in Eritrea ist
nicht davon auszugehen, dass sie als Frau bei einer staatlichen Behörde
oder Einrichtung Schutz vor den Nachstellungen des G._______ erhielte
oder dass dieser dafür von einem zivilen oder militärischen Gericht zur Re-
chenschaft gezogen werden könnte. Das Vorliegen eines flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmotivs ist zu bejahen (vgl. BVGE 2014/27 E.
6.3, 2013/11, E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezi-
fischer Verfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
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Seite 11
5.2.4 Vorliegend ist jedoch für die Beschwerdeführerin eine zumutbare in-
nerstaatliche Schutzalternative zu bejahen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8).
So führte sie an, sie habe sich vor ihrer Ausreise in die – über (...) km von
ihrem Heimatort D._______ entfernte (Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt) – Stadt I._______ begeben, wo sie sich den Akten zufolge zusammen
mit ihren Kindern über (Nennung Dauer) aufhielt und sich in einer Klinik
untersuchen liess (vgl. act. A3/10 S. 7). Ihren Schilderungen sind keine
Hinweise zu entnehmen, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes ir-
gendwelche Probleme mit G._______ oder anderen Personen bekundet
oder konkret befürchtet hätte (vgl. act. A12/15 S. 10 f.). Nachdem die ihr
drohende weitere Verfolgung durch G._______ als lokal beschränkt zu er-
achten ist, war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise demnach nicht in asylrecht-
lich erheblicher Weise verfolgt.
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Das Bundesverwaltungsge-
richt befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Erit-
reer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rück-
kehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss,
dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und
vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des
Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Per-
sonen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimat-
staat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Erit-
rea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszu-
gehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus
Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
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Seite 12
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(a.a.O., E. 5).
6.2
6.2.1 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungs-
weise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen,
ob aufgrund ihres Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Re-
ferenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlas-
sen.
6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für die Beschwerde-
führerin aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Zunächst wurde sie infolge
ihrer Weigerung, für die eritreische Volksmiliz eine Waffe zu tragen und
gelegentliche Wachdienste zu verrichten bestraft. Sodann verbrachte sie
(Nennung Dauer) in Haft, nachdem es mit dem Militärangehörigen
G._______ zu einem Konflikt gekommen war. Überdies ist davon auszu-
gehen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst de-
sertierte und deshalb von den Militärbehörden gesucht wurde respektive
noch immer wird (vgl. act. A12/15 S. 4 f.). Damit sind mehrere konkrete
Indizien gegeben, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin dem-
nach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweige-
rung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuwei-
sen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die
Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylge-
währung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind
aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Tochter der Be-
schwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51
Abs. 1 AsylG).
D-3672/2017
Seite 13
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der als hälftiges Obsiegen und
hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären der Beschwerdeführerin re-
duzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom
7. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine
Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von ei-
ner Kostenauflage abzusehen.
7.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM
auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen
Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die
Beschwerdeführerin – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten,
wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017
festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.– anzuwenden ist.
In der Kostennote vom 12. Oktober 2017 werden ein Aufwand von 12.05
Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene
Aufwand ist angesichts der in der Beschwerdeschrift dargelegten ausführ-
lichen Kritik am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, der weitschweifigen Ausführungen zu
einem UN-Report vom 5. Juni 2015 und einer teilweise summarischen Wie-
derholung der Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 12. Oktober
2017 jedoch nicht im geltend gemachten Umfang als notwendig zu erach-
ten. Ein Aufwand von zehn Stunden erscheint vorliegend als angemessen.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– ist für die Bemessung der
Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die
Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichts-
kasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf
Fr. 1370.– festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerde-
führerin diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet
auf Fr. 830.– festzusetzen.
D-3672/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfü-
gung des SEM vom 29. Mai 2017 werden aufgehoben und das SEM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr.1370.– auszurichten.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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