B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3672/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge am 5. No-
vember 2015 verliess und am 23. November 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe vom 30. November 2015 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 23. Oktober 2017 zu seiner Person erklärte, er sei
Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs sodann im Wesentlichen geltend
machte, er werde seit Mai 2015 von der syrischen Armee gesucht, nach-
dem er zum Militärdienst aufgeboten worden, aber nicht eingerückt sei, da
er keinen Kriegsdienst leisten wolle,
dass er zudem befürchte, von der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) zwangs-
rekrutiert zu werden,
dass er zirka eine Woche vor seiner Ausreise von Leuten der YPG kontrol-
liert und festgenommen worden sei, weil er kein Militärbüchlein der YPG
dabei gehabt habe,
dass er in Absprache mit den Leuten der YPG habe flüchten können und
anschliessend seinem Vater vom Vorfall erzählt habe,
dass er Mitglied der Partiya Democrata Kurdistanê (PDK) gewesen und bei
regierungskritischen Demonstrationen im Ordnungsdienst tätig gewesen
sei,
dass es bei einer Demonstration zu Auseinandersetzungen gekommen sei,
und er bei der Teilnahme an Demonstrationen geschlagen, fotografiert und
von den syrischen Behörden identifiziert worden sei,
dass die YPG nach seiner Ausreise aus Syrien seine beiden Brüder hätten
rekrutieren wollen, worauf seine Eltern diese in den Irak geschickt hätten,
dass er während des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärbüchlein, eine
Vorladung und seine Identitätskarte einreichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 25. Mai 2018
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte,
Rekrutierungen durch die YPG seien gemäss Rechtsprechung mangels ei-
nes Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichen-
der Intensität asylrechtlich nicht relevant,
dass er die Mitgliedschaft bei der PDK und die Teilnahme an Demonstrati-
onen bei der BzP nicht erwähnt habe und seine Ausführungen dazu ober-
flächlich ausgefallen seien,
dass er lediglich aussagekräftige Ereignisse aneinandergereiht, jedoch
keine erlebnisorientierten Angaben gemacht habe, und es seinen Angaben
zur geltend gemachten Identifizierung durch die syrischen Behörden
durchwegs an Substanz mangle,
dass am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Rekrutierung durch das syri-
sche Regime und an der Authentizität der damit in Zusammenhang stehen-
den Beweismittel erhebliche Zweifel anzubringen seien,
dass die eingereichten Dokumente keine fälschungssicheren Merkmale
aufwiesen und deren Beweiskraft gering sei, da in Syrien praktisch alle Do-
kumente käuflich erworben werden könnten,
dass sich die syrische Regierung 2012 aus den kurdischen Gebieten Nord-
syriens zurückgezogen habe und nicht davon auszugehen sei, dass in
C._______ noch ein Rekrutierungsbüro des Regimes existiere,
dass seine Ausführungen dazu zudem oberflächlich und teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass sein Vorbringen, von der syrischen Armee als diensttauglich einge-
stuft und einberufen worden zu sein, als unglaubhaft einzustufen sei,
dass der Umstand, dass er sich vor einer zukünftigen Einberufung fürchte,
praxisgemäss keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen
vermöge,
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dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
25. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen,
dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren oder er als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer
sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien,
dass zur Stützung der Beschwerde mehrere Fotografien und eine Erklä-
rung der YPG über die Rekrutierung von jungen Männern sowie eine Mit-
tellosigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2018 beila-
gen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 abwies und den Beschwerde-
führer aufforderte, bis zum 20. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 17. Juli 2018 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden ist und somit auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
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oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der vorgebrachten formellen Rügen einleitend festzuhal-
ten ist, dass das SEM weder die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass beispielsweise das Vorbringen, nach der Ausreise sei der Beschwer-
deführer von den Apocis (Leuten der YPG; Anmerkung des Gerichts) noch
einmal gesucht worden, und auch seine beiden Brüder hätten wegen der
YPG Syrien verlassen, für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz
des Vorbringens, er habe sich vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG
gefürchtet, irrelevant sind,
dass die Rügen, es sei vom SEM nicht erwähnt worden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Demonstration geschlagen worden sei und er
habe seinen Militärdienst nicht verschieben können, angesichts der recht-
lichen Würdigung dieser Sachverhaltselemente (Demonstrationsteilnah-
men und Rekrutierung durch das Regime), nicht stichhaltig sind, da diese
Vorbringen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beziehungsweise der
Relevanz nicht von Bedeutung sind,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb
das SEM sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nicht veranlasst sehen musste, weitere Abklärungen durchzuführen,
dass das SEM sich ebenso wenig veranlasst sehen musste, die eingereich-
ten Beweismittel auf ihre Authentizität hin zu prüfen, da die Fragen, ob der
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Beschwerdeführer militärisch ausgehoben und einberufen wurde, asyl-
rechtlich irrelevant sind (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur asyl-
rechtliche Relevanz der Einberufung in die syrische Armee),
dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 30. November 2015 zu Pro-
tokoll gab, er habe Syrien verlassen, weil er seit Mai 2015 von der syri-
schen Armee gesucht werde, da er in den Militärdienst hätte einrücken
müssen,
dass er nach Erhalt des Aufgebots keine persönlichen Probleme gehabt
habe und er und seine Familienangehörigen auch zuvor keine speziellen
Probleme gehabt hätten,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Oktober 2017 zu-
sätzlich angab, er habe eine Rekrutierung durch die YPG zu befürchten,
da diese von jeder Familie verlange, dass sie ihr einen Sohn „zur Verfü-
gung stelle“,
dass er zudem Mitglied der PDK und bei Demonstrationen im Ordnungs-
dienst tätig gewesen sei, wobei er von den syrischen Behörden identifiziert
worden sei,
dass das SEM Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Rekrutierung des Be-
schwerdeführers und der Echtheit der eingereichten Beweismittel äus-
serte, da in C._______ seit dem Rückzug der syrischen Regierung Mitte
2012 aus diesem Gebiet kein Rekrutierungsbüro existiere,
dass die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht über-
zeugen, da die Auffassung des SEM mit der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. D-2926/2017 vom 30. April 2018
E. 6.1.3 und E-5017/2016 vom 2. Februar 2018 E. 5.1),
dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei
als diensttauglich befunden und in die syrische Armee einberufen worden –
und die Authentizität der eingereichten Beweismittel indessen ohnehin of-
fengelassen werden können, da gemäss Rechtsprechung eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3
E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016
E. 5.3),
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dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der
BzP klar zum Ausdruck brachte, er und seine Familienangehörigen hätten
mit den syrischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt,
dass aufgrund der eingereichten Fotografien zwar davon ausgegangen
werden kann, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat an Demonstra-
tionen teilgenommen, mit diesen indessen nicht belegt werden kann, er sei
deshalb ins Visier der heimatlichen Behörden geraten,
dass er bei der BzP zudem unmissverständlich verneinte, mit den syri-
schen Behörden ausser im Zusammenhang mit der versuchten Rekrutie-
rung für die Armee Probleme gehabt zu haben,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entstamme
einer politisch aktiven Familie, in den Akten keine Stütze findet, weshalb er
auch aufgrund seiner familiären Herkunft nicht im Blickfeld der syrischen
Behörden geraten sein kann,
dass die vom Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung geltend ge-
machte drohende Zwangsrekrutierung durch die YPG gemäss Rechtspre-
chung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und
E-4081/2016 vom 4. Mai 2018 E. 5.1),
dass daran auch das eingereichte Beweismittel, gemäss dem jede Familie
der YPG mindestens einen Sohn zwecks Leistung von Militärdienst über-
lassen müsse, nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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