B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3672/2019
Ur t e i l vom 2 4 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige, tamili-
scher Ethnie, eigenen Angaben zufolge am (…) Mai 2019 legal und mit ei-
genem Pass auf dem Luftweg ihr Heimatland verliess und am (…) Mai
2019 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum
in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (…) Juni 2019 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom (…) Juni 2019 im Wesentlichen geltend
machte, sie stamme aus C._______ und sei (…),
dass ihr Vater im Jahr 2009 (…) sei, sie alleine mit ihrer Mutter in einem
Haus in C._______ gelebt habe und sich ihre vier Geschwister in
D._______ sowie in E._______ niedergelassen hätten,
dass zwischen 2006 bis 2009 ihre Familie auf Geheiss eines Onkels ver-
schiedene LTTE-Angehörige bei sich zu Hause beherbergt habe,
dass sie und ihre Mutter deshalb am (…) Dezember 2009 von den sri-lan-
kischen Behörden verhaftet und anschliessend während (…) Tagen fest-
gehalten worden seien,
dass man sie danach gegen Zahlung freigelassen habe und sie in Folge
mehrmals Anrufe der Behörden erhalten habe,
dass sie 2010 ein zweites Mal festgenommen und während des Verhörs
sexuell belästigt worden sei,
dass sie sich nach der erneuten Freilassung zu einem Freund ihres Vaters
nach F._______ begeben und sich dort bis Mitte des Jahres 2013 versteckt
habe,
dass sie von Mitte 2013 bis 2019 bei der Mutter gelebt und dort als selb-
ständige Näherin gearbeitet habe,
dass es regelmässig zu Störungen durch unbekannte Personen gekom-
men sei,
dass ihre geplante Eheschliessung aufgrund von Verleumdungen 2017
rückgängig gemacht worden sei,
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dass sie im April 2019 zur Erholung zu Freunden nach G._______ gereist
sei,
dass sie kurz nach den Anschlägen in Sri Lanka vom April 2019 auf der
Strasse von der Polizei mitgenommen und befragt worden sei,
dass sie anschliessend nach Hause zurückgekehrt, wo sie erneut von Po-
lizisten in Zivil befragt worden sei, da man sie verdächtigt habe, mit den
Anschlägen in Verbindung zu stehen,
dass sie aufgrund ihrer Erfahrung mit den Behörden fürchte, erneut sexuell
belästigt zu werden und dass sie keine Chance mehr auf (…) habe, wes-
halb ihr Leben nun zerstört sei,
dass sie eine Identitätskarte sowie eine beglaubigte Kopie ihres Geburts-
scheins dem Asylgesuch beilegte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
4. Juli 2019 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme zur
Kenntnis brachte und diese am 5. Juli 2019 Stellung dazu nahm,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 8. Juli 2019 – eröffnet am selben Tag – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Rechtsvertreterin ihr Mandat am 8. Juli 2019 niedergelegte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine per-
sönliche Verwicklung der Beschwerdeführerin in die islamistischen An-
schläge erscheine objektiv als abwegig, da sie keine Verbindungen zu
muslimischen oder islamistischen Personen aufweise,
dass die Verdächtigungen der sri-lankischen Behörden, aufgrund der Kon-
trollen nach den Anschlägen im April 2019 mit dem tamilischen Separatis-
mus in Verbindung zu stehen, kontextlos erschienen und asylirrelevant
seien, da kein Verfolgungsinteresse durch den Staat ersichtlich sei,
dass ihre negativen Erfahrungen bei den Befragungen durch die sri-lanki-
schen Behörden und der sexuellen Belästigung zwar scharf zu verurteilen
seien, diese Ereignisse jedoch bereits etliche Jahre zurückliegen würden
und es dementsprechend unbegründet erscheine, im vorliegenden Kontext
anzunehmen, sie werde erneut einer solchen Situation ausgesetzt,
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dass sie und ihre Familienangehörigen nach 2013 keine Probleme mehr
wegen einer allfälligen Verbindung zur LTTE gehabt hätten,
dass es nicht ersichtlich sei, warum sie oder ihre Mutter sich nach den Stö-
rungen durch Unbekannte nicht an die lokalen Behörden gewendet hätten,
dass auch einer Rückkehr nichts im Wege stehe, da die sri-lankischen Be-
hörden weder ein individuelles Verfolgungsinteresse an ihr noch an den im
Ausland lebenden Familienmitgliedern hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass sie zwischen 2009 und 2013 mehrmals sexuellen Übergriffen durch
die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, auch wenn diese da-
nach aufgehört hätten, habe sie mehrmals einschüchternde Anrufe erhal-
ten und sei Tätlichkeiten von Unbekannten ausgesetzt gewesen,
dass sie nach einer Rückkehr Angst vor weiteren solchen Belästigungen
habe,
dass nach ihrer Ausreise weitere drei bis vier Mal bei ihrer Mutter nach ihr
gefragt worden sei,
dass insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas Diskriminierungen von
Frauenhaushalten behördlich geduldet würden, so dass auch Anzeigen bei
der Polizei aussichtslos seien,
dass die sich wiederholenden Erlebnisse im Heimatland in ihrer Gesamt-
heit einen psychischen unerträglichen Druck gemäss dem Asylgesetz auf-
wiesen und deshalb ein weiteres Verblieben in Sri Lanka verunmöglichen
würden,
dass sie sich aus Angst vor weiteren Übergriffen jahrelang versteckt habe
und sich dies nun auf ihre psychische Gesundheit auswirke, indem sie un-
ter Angstzuständen, Schlafproblemen und Konzentrationsstörungen leide,
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dass sie als reiner Frauenhaushalt und ohne männliche Verwandte, sozial
stigmatisiert und diskriminiert werde sowie als Frau lediglich über einge-
schränkte Verdienstmöglichkeiten verfüge, so dass in Kombination mit ih-
rem stark psychisch angeschlagenen Zustand eine Rückkehr nicht zumut-
bar sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit allen wesent-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und hinrei-
chend differenziert sowie nachvollziehbar erläutert hat, von welchen Über-
legungen sie sich leiten liess,
dass die geltend gemachten sexuellen Belästigungen seitens der sri-lanki-
schen Behörden sowie die anschliessenden verschiedenen Einschüchte-
rungen durch Unbekannte keine genügende Intensität im asylrechtlichen
Sinn aufweisen,
dass die sexuellen Belästigungen vom Jahr 2011 keinen kausalen Zusam-
menhang mit den neusten Befragungen aufweisen,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesamtheit der Vorfälle einen psy-
chisch unerträglichen Druck im Sinne des Asylgesetzes überschritten ha-
ben soll,
dass es vorliegend unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdefüh-
rerin als Angehörige des hinduistischen Glaubens in Zusammenhang mit
den islamistisch motivierten Anschlägen vom April 2019 von den Behörden
in Verbindung gebracht werden sollte,
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dass daran auch die nach ihrer Ausreise erfolgten drei- bis viermaligen Be-
suche von Unbekannten im Haus der Mutter nichts zu ändern vermögen,
dass im Übrigen ihre auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychi-
schen Leiden nachgeschoben sind, zumal aus den Protokollen der BzP
und der Befragung zu den Asylgründen keine Anhaltspunkte für psychische
Probleme ersichtlich sind,
dass Frauen in Sri Lanka durchaus Stigmatisierungen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind, es der Beschwerdeführerin dennoch möglich gewe-
sen wäre, den Schutz der sri-lankischen Behörden zu erfragen, um sich
vor weiteren Angriffen durch Unbekannte zu schützen,
dass keine Hinweise erkennbar sind, die sri-lankischen Behörden würden-
bei einer Wiedereinreise ins Heimatland ein Interesse an ihr haben, da sie
legal und problemlos ausreiste und auch die in der Schweiz lebenden Ge-
schwister mühelos ins Heimatland einreisen konnten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass sich weder aus den Akten noch unter Berücksichtigung der relevanten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka (vgl. Urteil
des BVGer E -1866/2015 vom 15. Juli 2016) Anhaltspunkte ergeben, wel-
che auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin bei ihrer
heutigen Rückkehr ins Heimatland schliessen würden,
dass auch die neusten islamistisch motivierten Anschläge in Sri Lanka vom
21. April 2019 und dem anschliessend ausgerufenen Notstand nichts da-
ran ändern,
dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
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dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass zwar festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Be-
schwerde geltend gemacht und aus den Akten ersichtlich ist, über lediglich
eine männliche Bezugsperson in H._______ und nicht wie von der Vo-
rinstanz behauptet, über diverse männliche Vertrauenspersonen aus dem
Verwandten- oder Bekanntenkreis verfügt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der von der Vorinstanz vorge-
nommenen individuellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ansonsten anschliesst,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren gemäss den vorhergehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechts-
verbeiständung nicht erfüllt sind und die entsprechenden Gesuche abzu-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
Versand: