Abtei lung IV
D-3673/2006
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Zoller
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. Mai 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 25.
September 2003 und gelangte am 29. September 2003 von Italien her kommend in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Oktober 2003 fand
im Empfangszentrum _______ die summarische Befragung statt. Am 31. Oktober
2003 wurde der Beschwerdeführer durch die kantonale Behörde angehört.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus
_______ - im Wesentlichen geltend, sein Vater sei (Gründungs)mitglied der
Türkiye Kürdistan Sosyalisti Partisi (TKSP) gewesen. Wegen des politischen
Engagements des Vaters sei die Familie des Beschwerdeführers bereits im
damaligen Zeitpunkt durch die Behörden behelligt worden. Der Vater sei von 1983
bis zum April 1987 in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei er einem
Krebsleiden erlegen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Vaters im Jahre
1985 für vier Tage inhaftiert und mit Stromstössen und Schlägen auf die
Fusssohlen gefoltert worden. Durch Vermittlung des damaligen Arbeitgebers sei er
wieder freigekommen. Ein Verfahren sei nicht eingeleitet worden. Er habe
Sympathien für die TKSP empfunden, sei der Partei aber nicht beigetreten. Am 1.
März 1994 habe der Beschwerdeführer eine Staatsstelle angetreten. Ein Jahr
später sei er der Tümbelsen-Gewerkschaft beigetreten und später als
Organisationssekretär in den Vorstand der besagten Gewerkschaft gewählt
worden. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, neue Mitglieder anzuwerben und
ihnen die Statuten der Gewerkschaft zu erläutern. Infolge seiner
gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er seit März 1997 mit den Behörden in Konflikt
geraten. Man habe ihn - namentlich vor geplanten Anlässen - immer wieder für
kurze Zeit inhaftiert, ihn an seinen Aktivitäten gehindert, eingeschüchtert und ge-
schlagen. Einmal sei an einem abgelegenen Ort auch mit der Waffe auf ihn gezielt
worden. Er sei wiederholt aufgefordert worden, entweder mit den Gewerkschafts-
aktivitäten aufzuhören oder zumindest als Informant für die türkischen Behörden
tätig zu werden. Er habe diese Aufforderung indes nicht befolgt. Im Jahre 1999
habe er beim Arbeitgeber sein Personaldossier eingesehen und darin ein Schrei-
ben der Sicherheitsdirektion von _______ gefunden. Gemäss diesem Schreiben
gehe die Sicherheitsdirektion aufgrund von Informationen des Geheimdienstes da-
von aus, dass er für die TKSP tätig sei. Am 12. Juni 2002 sei die Schwester des
Beschwerdeführers wegen angeblicher Unterstützung der TKSP für vier Tage in-
haftiert worden. Im Sommer 2002 sei dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr aus
dem Nordirak der Reisepass durch die türkischen Behörden beschlagnahmt wor-
den. Man habe ihn als Terrorist beschimpft. Das Dokument befinde sich seither bei
der Sicherheitsdirektion in _______. Er habe sich zweimal erfolglos um die Rück-
gabe bemüht. Seit 1996 beziehungsweise 1997 sei er insgesamt ungefähr acht-
bis zehnmal auf den Posten mitgenommen und vier- bis fünfmal in einem Auto ver-
schleppt worden. Die längste Haft habe drei Tage gedauert. Er sei beschuldigt
worden, unter dem Deckmantel gewerkschaftlicher Aktivitäten illegale kurdische
Organisationen zu unterstützen. Im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg habe er an
verschiedenen Orten in _______ gegen diesen Krieg gerichtete Plakate geklebt.
Wegen dieser Propagandaaktion sei im März 2003 ein Verfahren gegen ihn und
die sechs weiteren Vorstandsmitglieder der Tümbelsen in _______ eingeleitet
3worden, obwohl der stellvertretende Gouverneur in _______ die Aktion zuvor für
rechtens erklärt habe. Das Verfahren sei noch hängig. Die Anklageschrift datiere
vom 11. April 2003. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. Mai 2003 tagsüber ein
weiteres Mal in Haft gewesen sei, habe er sich im Rahmen eines vom Arbeitgeber
gewährten Urlaubs Ende Juli 2003 nach Istanbul begeben. Von dort aus habe er
die Türkei aus den genannten Gründen verlassen. Von der Schweiz aus habe er
erfahren, dass die Behörden seinetwegen zuhause vorgesprochen hätten.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine türkische ID-Karte, einen Lohn-
ausweis, eine Bestätigung des türkischen Arbeitgebers für den gewährten unbe-
zahlten Urlaub, Unterlagen der Gewerkschaft (Ausweise, Gewerkschaftsbüchlein,
Sitzungsprotokoll, Beschluss), ein Schreiben der Sicherheitsdirektion _______
vom 11. Februar 1994, eine Verlustbestätigung (Diplome) aus dem Jahre 1993,
seinen Militärentlassungsschein vom 11. Mai 2000, eine Anklageschrift des Frie-
dens- und Strafgerichts _______ vom 11. April 2003 und ein seinen Vater betref-
fendes Gerichtsurteil vom 19. April 1984 zu den Akten.
C. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2003 forderte das Bundesamt den Be-
schwerdeführer auf, eingereichte fremdsprachige Beweismittel in eine Amtsspra-
che zu übersetzen.
D. Gemäss einer amtsinternen Dokumentenprüfung ergaben sich aus den
eingereichten Beweismitteln und Dokumenten keine Fälschungsmerkmale.
E. Am 29. Januar 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Da-
bei sagte der Beschwerdeführer aus, das gegen seine Schwester eingeleitete Ver-
fahren sei mangels Beweisen im Juni 2002 eingestellt worden. Sein Bruder habe
keine Probleme mit den Behörden, müsse aber in den Militärdienst einrücken. Sei-
ne eigenen Probleme hätten sich nach dem Jahr 2000 aktzentuiert, zumal er er im
Februar 2002 in den Vorstand der Gewerkschaft gewählt worden sei. Zuvor sei er
Delegierter in seiner Gemeinde gewesen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist Unterlagen bezüglich des geltend gemachten
Strafverfahrens vor dem Friedensstrafgericht in _______ beizubringen.
G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 zeigte die Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers dem Bundesamt ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um
Akteneinsicht nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und um Fristverlänge-
rung zwecks Beibringung der angeforderten Dokumente.
H. Am 8. März 2004 hiess die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch gut.
I. Mit Eingabe vom 31. März 2004 gab der Beschwerdeführers ein Urteil des Frie-
densstrafgerichts _______ vom 16. Februar 2004 zu den Akten. Gemäss besag-
tem Urteil seien er und die Mitangeklagten von den erhobenen Anschuldigungen
freigesprochen worden.
J. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2004 gewährte das Bundesamt der Vertretung
des Beschwerdeführers die am 9. Februar 2004 beantragte Akteneinsicht vor
Entscheidfällung.
K. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 - eröffnet am 12. Mai 2004 - stellte das Bundes-
4amt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das
von ihm eingereichte Schreiben der Polizeidirektion aus _______ aus dem Jahre
1994, welches bescheinige, dass gegen den Beschwerdeführer keine Verfahren
eingeleitet worden seien, habe für ihn offensichtlich keine Konsequenzen gehabt.
So habe er gleichwohl eine Stelle beim Staat erhalten, und die geltend gemachten
Festnahmen hätten sich erst von 1997 an aufgrund der gewerkschaftlichen
Aktivitäten ereignet. Im Weiteren sei bekannt, dass die türkischen
Sicherheitskräfte immer wieder Druck auf Gewerkschaftsmitglieder ausübten. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen seien laut seinen
Aussagen indes immer im Zusammenhang mit besonderen Anlässen - Newroz-
oder 1. Mai-Feier - erfolgt. Es gäbe aufgrund der Akten keine Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer je einmal gezielt zu Hause oder an seinem
Arbeitsplatz fest- oder mitgenommen worden wäre. Im Übrigen habe er das
Ausmass der behördlichen Verfolgung anlässlich der Befragungen unterschiedlich
dargelegt; seine Aussagen, er sei immer wieder verhaftet und regelmässig bedroht
und gefoltert worden, würden durch anderslautende Angaben zur tatsächlichen
Bedrohungssituation relativiert. Wäre der Beschwerdeführer im Übrigen tatsächlich
wegen des Verdachts, die PKK oder die TKSP zu unterstützen, ins Visier der
Behörden geraten, hätten ihn diese nicht jeweils wieder schnell freigelassen,
sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer auf Fragen hinsichtlich der erlittenen und befürchteten
Nachteile wegen Gewerkschaftsaktivitäten in seinen Äusserungen vage und
unverbindlich geblieben sei. Es entspreche ausserdem nicht dem Verhalten einer
Person, welche ernsthafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden befürchte,
sich vor der Ausreise noch um einen Urlaub beim Arbeitgeber zu bemühen. Zudem
sei es seit dem 1. Mai 2003 offensichtlich zu keinen weiteren Vorfällen mehr
gekommen. Dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise von einer angeblich ihn
betreffenden behördlichen Suche erfahren habe, wirke konstruiert. Die von ihm
geltend gemachte Gefährdungslage sei sodann auch insofern unwahrscheinlich,
als bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation auch die Angehörigen in die
Ermittlungen einbezogen worden wären. Dies sei aber im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht geschehen. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, ob
der Reisepass des Beschwerdeführers im Sommer 2002 tatsächlich
beschlagnahmt worden sei. Zudem habe er im Jahr darauf einen neuen Nüfus
erhalten. Den Akten sei sodann zu entnehmen, dass die angebliche
Beschlagnahmung des Dokuments für den Beschwerdeführer keine weiteren
Folgen gehabt habe. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer wegen seines Vaters erlittene Haft des Jahres 1985 als nicht
kausal für die Ausreise. Das vor dem Friedensstrafgericht in _______ geführte
Verfahren, welches mit einem Freispruch geendet habe, sei rechtsstaatlich legitim
und nicht ethnisch oder politisch motiviert gewesen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich.
L. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine Vertretung die Aufhe-
5bung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung respektive die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Zur Begründung wurde vorgebracht, das
beigebrachte Schreiben der Sicherheitsdirektion aus dem Jahre 1994 belege ent-
gegen den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Behörden beabsichtigt hätten,
im gegebenen Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Bereits durch
die wiederholten Festnahmen sei er unter erheblichem Druck gestanden. Anläss-
lich der Haft des Jahres 1985 sei er gefoltert worden. Die später erlittenen Schläge
und Demütigungen seien ebenfalls als Folter zu bezeichnen. Der Vorhalt des BFM,
die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zu wenig substanziiert, könne
nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt habe bei der Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen einen falschen Massstab angewendet. Der Beschwerdefüh-
rer entstamme einer politisch engagierten Familie. In der Türkei müsse er deshalb
überdies mit Reflexverfolgung rechnen, zumal auch seine Schwester im Juni 2002
inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe ferner Namen von
Gewerkschaftsmitgliedern, die ermordet worden seien, genannt. Er habe
begründete Furcht, dasselbe Schicksal zu erleiden. Der am 16. Februar 2004
erfolgte Freispruch ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach wie vor unter Druck gesetzt würde. Vielmehr sei er
aufgrund des durchgeführten Verfahrens noch mehr gefährdet und stehe unter
unerträglichem psychischem Druck. Schliesslich würde nach dem Gesagten ein
allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen.
M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Bezüglich des Gesuchs um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten wurde auf den Urteilszeitpunkt verwiesen.
N. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung
vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer
am 18. Juni 2004 zur Kenntnis gebracht.
O. Mit Eingabe vom 21. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Ak-
ten. Es handelte sich hierbei um drei Bestätigungsschreiben von Anwälten aus der
Türkei im Original samt Übersetzung, ein Schreiben des Vereins für Menschen-
rechte (_______) vom 23. Juni 2004 im Original samt Übersetzung und Original-
briefumschläge.
P. Am 20. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Tümbelsen-
Gewerkschaft im Original samt Übersetzung und Originalbriefumschlag nach.
Q. Mit Eingabe vom 15. November 2004 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Be-
weismittel für seine Vorbringen - ein Schreiben eines türkischen Staatsbürgers,
welchem in der Schweiz Asyl erteilt wurde - zu den Akten.
R. Mit Eingabe vom 30. März 2005 (Poststempel) verwies der Beschwerdeführer auf
das beiliegende Schreiben eines nach Deutschland geflohenen türkischen
Staatsbürgers vom 9. März 2005 samt Übersetzung. Dieses Beweismittel belege
seine Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei.
6S. Mit Eingabe vom 9. Juni 2006 zeigte die neue Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig machte sie geltend, dass die Be-
hörden zwei Gewerkschaftskollegen des Beschwerdeführers, welche gemäss dem
bereits eingereichtem Urteil des Friedensstrafgerichts _______ vom 16. Februar
2004 seinerzeit freigesprochen worden seien, inhaftiert hätten. Angesichts der
aktuell äusserst angespannten Situation im Südosten der Türkei sei die Furcht
ihres Mandanten, dasselbe Schicksal zu erleiden, nachvollziehbar. Der Eingabe
lagen ein Schreiben des Beschwerdeführers und zwei Verhörprotokolle der
Staatsanwaltschaft _______ vom 4. Mai 2006 hinsichtlich der geltend gemachten
Festnahme der beiden Gewerkschaftskollegen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
7sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüs-
sig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.;
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriteri-
en ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Ände-
rung erfahren hat.
4.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid das gewerkschaftliche Engagement des
Beschwerdeführers grundsätzlich für glaubhaft erachtet, kam aber zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer deswegen sowie wegen des familiären Hinter-
grunds beziehungsweise der Akte der Polizeidirektion aus dem Jahre 1994 in sei-
nem Personaldossier des Arbeitgebers geltend gemachten Nachteile nicht den
Voraussetzungen an die Gezieltheit, Intensität und vor allem Aktualität
entsprächen. Diese Erwägungen, welchen entgegen den Beschwerdevorbringen
kein falscher Massstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zugrunde gelegt wurde,
vermögen nur bedingt zu überzeugen.
4.2.1 Gemäss Aktenlage muss als erstellt betrachtet werden, dass der
Beschwerdeführer über lange Jahre in einem gewissen Ausmass Opfer
behördlicher Verfolgung in seinem Herkunftsgebiet geworden ist. So liegt nahe,
dass er und seine Familienangehörigen wegen des seinerzeitigen Engagements
seines Vaters tatsächlich mit den Behörden in Konflikt gerieten. Die von ihm
geltend gemachte Haft samt Folter des Jahres 1985 lag aber im Zeitpunkt der
Ausreise klarerweise zu weit zurück, als dass sie in sachlicher und zeitlicher
8Hinsicht als kausal für die Flucht angesehen werden könnte. Das damals Erlebte
ist aber im Rahmen der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften
Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise zu berücksichtigen. Die laut seinen
Schilderungen nach 1995 erlittenen Schikanen, Festnahmen, Schläge und
Drohungen sind sodann von der Intensität her im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen insofern zu relativieren, als sie je für sich besehen kein
asylrelevantes Ausmass aufwiesen. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass sie als
Einschüchterung des gewerkschaftlich aktiven und aus einer politisch einschlägig
bekannten Familie stammenden Beschwerdeführers durchaus zielgerichtet
erscheinen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Beschlagnahmung des
Reisepasses des Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr aus dem Nordirak als
weitere Einschüchterung seine Furcht vor asylrelevanten Nachteilen in objektiv
nachvollziehbarer Weise erhöht haben. Die pauschale Feststellung des Bundes-
amtes, es gehe aus den Akten nicht hervor, ob der Reisepass des Beschwerdefüh-
rers im Sommer 2002 tatsächlich beschlagnahmt worden sei, vermag jedenfalls
die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ebenso wenig zu begründen wie die vor-
instanzliche Erwägung, die geltend gemachte Suche nach der Ausreise wirke
konstruiert, zumal behördliche Erkundigungen in Anbetracht des Persönlich-
keitsprofils des Beschwerdeführers nach dessen plötzlichem Verschwinden nicht
realitätsfremd anmuten. Anzufügen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eingereichter Bestätigung Mitglied des Vereins für Menschenrechte
(_______) geworden ist, was sein Profil als Oppositioneller zusätzlich akzentuiert.
Dem Bundesamt ist gleichzeitig insofern zu widersprechen, als das wiederum
pauschale Argument, die Behörden hätten bei tatsächlich vorhandenem Verdacht,
der Beschwerdeführer unterstütze die PKK oder die TKSP, ein eingehendes
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, gemäss verschiedenen Quellen
mit der Realität vor Ort nicht in allen Fällen übereinstimmt. So sollen denn auch -
wie die Vorinstanz demgegenüber in anderem Zusammenhang zu Recht erwog -
dem Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Polizeidirektion aus dem Jahre
1994 keine konkreten Nachteile (im Sinne eines Strafverfahrens mit Untersu-
chungshaft) erwachsen sein.
4.2.2 Grundsätzlich unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer bei der
Gewerkschaft Tümbelsen in _______ engagierte und im Februar 2002 in deren
Vorstand gewählt wurde (vgl. A 11/11, S. 5). Auch die von ihm mit Eingaben vom
21. Juli 2004, 20. Oktober 2004, 15. November 2004 sowie 29. März 2005
eingereichten Beweismittel sprechen für seine diesbezüglichen Aktivitäten.
Ebenfalls glaubhaft gemacht ist, dass im März 2003 ein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer und sechs Gewerkschaftskollegen eingeleitet wurde. Aus dem
Umstand, dass dieses Verfahren - wohlbemerkt lange nach der Ausreise des
Beschwerdeführers - mit einem Freispruch endete, leitet die Vorinstanz sodann ab,
dass es sich dabei um ein aus rechtsstaatlich unbedenklichen Motiven durch-
geführtes Strafverfahren handelte. Dementsprechend folgerte die Vorinstanz auf
das Fehlen einer aktuellen Verfolgungslage beziehungsweise einer entsprechend
begründeten Furcht vor Verfolgung. Dieser Schlussfolgerung kann jedoch nicht
gefolgt werden, entspricht es doch einer nach wie vor verbreiteten Praxis gewisser
türkischer Kreise und Behörden, aus ihrer Sicht staatsfeindliche Personen durch
Einleitung von Strafverfahren beispielsweise bei der Ausübung gewerkschaftlicher
9Rechte zu behindern. Dass das erwähnte Verfahren am 16. Februar 2004 mit ei-
nem Freispruch endete, spricht zwar für eine gewisse Unabhängigkeit der invol-
vierten Justizbehörde; im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland hatte der
Beschwerdeführer jedoch angesichts seiner politischen Aktivitäten, der
allgemeinen bestehenden Gefahr, im Rahmen einer Strafverfolgung Folter oder
zumindest einem Politmalus ausgesetzt zu sein, der in dieser Hinsicht bereits
gemachten negativen Erfahrungen und seiner Familie begründete Furcht vor
gezielten und ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG. Angesichts des
hängigen Strafverfahrens fiel im Zeitpunkt der Ausreise auch die Inanspruchnahme
einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausser Betracht.
4.2.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Furcht gerade im Hinblick auf den im
Jahre 2004 gefällten Freispruch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell
erscheint. Ist nämlich die Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch
bestanden hat, im Zeitpunkt des Entscheides über die Flüchtlingseigenschaft
weggefallen, fehlt es an deren Aktualität (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Helbling & Lichtenhahn, Basel
2002, S. 331). Beachtlich ist dabei jedoch, dass frühere Verfolgung die Vermutung
einer Wiederholungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat schaffen kann
und eine Abweisung des Asylgesuchs deshalb in der Regel nur in Frage kommt,
wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erneute Verfolgung
ausgeschlossen werden kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens,
Helbling & Lichtenhahn, Basel 1990, S. 127).
4.3
4.3.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel die-
nen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU)
zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in
rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im
heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung
der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht
anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefunde-
nen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache
schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte ge-
gen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme
Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als
staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass
Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in
besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten
und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für
die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einset-
zen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen
Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber
mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und ver-
stärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlas-
sen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.).
4.3.2 Dass sich die Situation im Südosten des Landes seit dieser Lageeinschätzung
weiter zuspitzte, kann verschiedenen Presseberichten entnommen werden. So
10
weckten kurdischen Extremisten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei
vermehrt Terrorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische
Generalstabschef Büyükanit bereits Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. Im
Weiteren ist bemerkenswert, dass die Vorfälle vom 9. November 2005 in der Stadt
Semdinli, bei welchen es zu einem - mutmasslich durch den sogenannten "tiefen
Staat" iniziierten oder mitverschuldeten - Bombenanschlag auf einen Buchladen
gekommen war, bezüglich Täterschaft und nachfolgender juristischer Aufarbeitung
aktuell kaum das Bild eines gefestigten Rechtsstaates zu erwecken vermögen. So
wurde der vorerst zuständige Staatsanwalt, welcher Ermittlungen gegen
Büyükanit hatte einleiten wollen, vom Fall abgezogen und mit einem Berufsverbot
belegt. Ausserdem hob das Appellationsgericht einen gegen zwei Armeeoffiziere
bereits ergangenen Schuldspruch wieder auf und regte an, das Verfahren vor
einem Militärtribunal weiterzuführen.
4.3.3 Nachdem im vergangenen Jahr am 29. Juni 2006 die Anti-Terrorismus-Gesetze
wieder verschärft worden waren, mussten sich seit dem 26. September 2006 56
kurdische Bürgermeister aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht
wegen angeblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft
forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zuständige EU-
Kommission stellte entsprechend in ihrem am 8. November 2006 publik gemachten
Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrechten in der Türkei fest. Problematisch
sei beispielsweise die Anwendung des Paragrafen 301 des türkischen Strafgesetz-
buchs, der für die Beleidigung des Türkentums Haftstrafen von bis zu drei Jahren
vorsieht. Am 21. September 2006 war zwar die türkische Autorin Elif Shafak in die-
sem Zusammenhang durch ein Istanbuler Gericht freigesprochen worden. Promi-
nentes und vorerst "nur" juristisches Opfer dieses Paragrafen war aber wenig spä-
ter der armenische Journalist Hrant Dink. Gelegentlich ist von einer eigentlichen
Gesinnungsjustiz in der Türkei, welche sich gegen Journalisten, Schriftsteller und
Künstler richtet, die Rede. Der Staat habe Mühe, mit dieser Tradition aus undemo-
kratischen Zeiten zu brechen. Auch gegen den Nobelpreisträger Orhan Pamuk
wurde gestützt auf die erwähnte Gesetzgebung ermittelt. Am 19. Januar 2007 wur-
de der Journalist Hrant Dink in Istanbul ermordet. Der mutmassliche Mörder war
zwar schnell gefasst, und die Tat löste in weiten Kreisen in der Türkei Betroffenheit
und Abscheu aus. Ein nationalistischer Extremist gestand wenig später, den ju-
gendlichen Mörder angestiftet zu haben. Der Vorwurf wurde laut, die Regierung
würde rechtsradikale Gewaltakte nicht mit genügend klaren Worten verurteilen.
Dass sich Teile der Recht anwendenden Behörden respektive der Polizeiorgane in
der Türkei den in gewissen Bereichen aufgrund der Reformen an sich vorgegebe-
nen rechtstaatlichen Werten nach wie vor nur bedingt verpflichtet fühlen, verdeut-
lichte schliesslich ein Vorfall im Zusammenhang mit der Festnahme des mutmass-
lichen Mörders von Hrant Dink. So liessen sich gemäss einem im türkischen Fern-
sehen ausgestrahlten Videofilm Polizeibeamte zusammen mit dem Inhaftierten vor
einer türkischen Fahne und einer nationalistisch anmutenden Inschrift filmen. Die-
ses "Heldenvideo" löste in der türkischen Öffentlichkeit zwar wiederum Empörung
aus, und vier beteiligte Polizisten wurden offenbar suspendiert. Die Frage nach
dem aktuellen Selbstverständnis der türkischen Polizei und Justizorgane stellt sich
indes nach wie vor (vgl. NZZ vom 20. April, 6./7. Mai, 9. Mai, 6. Juni, 21. Juni, 26.
Juni, 1./2. Juli, 27. September, 2. Oktober, 30. Dezember 2006 sowie 16. Januar,
11
20./21. Januar, 22. Januar, 23. Januar, 24. Januar, 2. Februar, 15. Februar, 20.
Februar, 4. April, 4. Mai und 24. Mai 2007; NZZ am Sonntag vom 9. April und 3.
September 2006 sowie 4. Februar 2007; WOZ vom 1. Juni 2006 und 25. Januar
2007; Sonntags-Zeitung vom 4. Februar 2007).
4.3.4 Andererseits haben die türkischen Behörden bereits mit dem Gesetz 5233 vom
Juli 2004 ("Gesetz zur Kompensierung der Schäden, die wegen des Terrors oder
der Anti-Terror-Bekämpfung entstanden sind") für die aus ihren Herkunftsgebieten
Vertriebenen eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungen geschaffen, was von
einem Anwalt in Diyarbakir als Wendepunkt in der Kurdenpolitik Ankaras
bezeichnet wurde. Allerdings sollen die Verfahren nur sehr schleppend
vorankommen und im Ergebnis zu sehr bescheidenen Entschädigungen führen.
Zudem wird das staatliche Eingeständnis, wonach es aufgrund von gewaltsamen
Auseinandersetzungen tatsächlich Binnenflüchtlinge gibt, durch die aktuellen
Gewalteskalationen wieder überschattet. In diesem Zusammenhang wird eine
zunehmende Einschüchterung der ethnischen Minderheiten im Rahmen einer
eigentlichen "nationalistischen Welle" rapportiert. Die Newroz-Feiern des 21. März
2007 sind zwar landesweit friedlich verlaufen; andererseits soll aber
beispielsweise der Gouverneur von Diyarbakir dem Staatspersonal verboten
haben, an den Feierlichkeiten teilzunehmen. Laut türkischen Presseberichten sind
im Übrigen die Sicherheitskräfte im türkisch-irakischen Grenzgebiet in
Alarmbereitschaft versetzt worden. Dass staatliche Empfindlichkeiten in der
Kurdenfrage wieder zunehmen, lässt sich auch aus dem Umstand schliessen,
wonach gemäss Angaben des türkischen Menschenrechtsvereins IHD über
hundert kurdische Politiker verurteilt oder in Haft genommen worden sind, weil sie
bezüglich des inhaftierten PKK-Chefs die Anrede "sayin Öcalan" ("geehrter Herr
Öcalan") verwendet haben. Am Osterwochenende 2007 kamen im Südosten des
Landes bei Gefechten zwischen den Sicherheitskräften und der PKK 25 Personen
ums Leben. Die Kämpfe werden als Auftakt einer eigentlichen Frühlingsoffensive
der Sicherheitskräfte gegen die PKK gewertet. Gleichzeitig zementierte die
erneute Präsidentschaftskandidatur des gemässigten Islamisten Recep Tayyip
Erdogan die Spaltung der türkischen Gesellschaft in Säkularisten und Islamisten.
Anlässlich einer Medienkonferenz vom 12. April 2007 kritisierte der türkische
Generalstabschef Büyükanit erneut die USA und die EU, welche aus seiner Sicht
den kurdischen Nationalismus unterstützten. Der Zwist führte innerhalb des
Landes zu einem offenen Konfrontationskurs der Regierung einerseits und der
Armeeführung andererseits. Die drohende Staatskrise beziehungsweise ein
Militärputsch wurde durch den Entscheid des türkischen Verfassungserichts vom
1. Mai 2007, welcher die bereits erfolgte erste Runde bei der Präsidentschaftswahl
für ungültig erklärte und den Weg für Neuwahlen ebnete, vorerst abgewendet. Das
türkische Parlament beschloss sodann am 10. Mai 2007 die Volkswahl des
Staatspräsidenten, wobei darüber noch im Rahmen eines Referendums zu
befinden sein wird. Am 22. Mai 2007 ereignete sich in Ankara ein
Selbstmordanschlag, welchem sechs Personen zum Opfer fielen. Der
Generalstabschef machte die PKK für den Anschlag verantwortlich und verwies
erneut auf die Notwendigkeit eines Militärschlags gegen diese kurdische
Bewegung im Nordirak. Ferner forderte ein Anschlag in Istanbul am 10. Juni 2007
14 Verletzte, wobei das Attentat wiederum kurdischen Extremisten zugeschrieben
12
wurde. Dass die Spannungen in der Türkei aktuell weiter zugenommen haben,
ergibt sich aus der rapportierten Verhaftungswelle in den Städten
Südostanatoliens, welche sich insbesondere gegen Mitglieder der Partei der
demokratischen Gesellschaft (DTP), der Nachfolgeorganisation der inzwischen
verbotenen HEP, richtet. In den letzten Monaten sollen fast 700 Mitglieder dieser
Partei festgenommen worden sein. Aber auch zahlreiche weitere kurdische
Politiker und Intellektuelle werden juristisch verfolgt. Zudem gehen die
bewaffneten Auseinandersetzungen weiter. Bei einem Einsatz gegen die PKK fuhr
am 24. Mai 2007 ein Armeefahrzeug auf eine Mine auf, wobei sechs Soldaten ums
Leben kamen. Innerhalb von drei Wochen sollen mindestens 24 Mitglieder der
türkischen Sicherheitskräfte getötet worden sein. Auch wenn in jüngster Zeit die
USA, der Irak und die EU die Türkei vor einer grenzüberschreitenden Militäraktion
im Nordirak erneut gewarnt haben, erscheint ein solches Szenarium mit
unabsehbaren Folgen für die Betroffenen als nach wie vor nicht ausgeschlossen.
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die türkische Armee die drei Provinzen an der
Grenze zum Irak zum Ausnahmezustand erklärt haben soll, von dort aus auf
vermutete Stellungen der PKK im Nordirak feuert und Generalstabschef Büyükanit
die Regierung um politische Richtlinien für einen bevorstehenden Einsatz ersucht
hat (NZZ vom 22. Februar, 28. Februar, 22. März, 27. März, 10. April, 11. April,
14./15. April, 16. April, 30. April, 2. Mai, 4. Mai, 11. Mai, 24. Mai, 25. Mai, 6. Juni,
8. Juni, 11. Juni, 14. Juni, 15. Juni, 21. Juni, 23/24. Juni, 28. Juni, 29. Juni und 6.
Juli 2007; WOZ vom 19. April, 10. Mai und 14. Juni 2007; Le Monde diplomatique
vom Mai 2007).
4.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, aus einer politisch sehr aktiven Fa-
milie zu stammen und als 19jähriger wegen verbotener politischer Aktivitäten sei-
nes Vaters gefoltert worden zu sein. Er ist selbst politisch engagiert und war aktiv
in der Gewerkschaft. In diesem Zusammenhang ist er erneut ins Visier der Behör-
den geraten. Im Zeitpunkt der Ausreise war ein politisch motiviertes Verfahren ge-
gen ihn hängig. Die ihm im damaligen Zeitpunkt drohenden Nachteile müssen
demnach als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Er ist aus
begründeter Furcht vor gezielten, intensiven und landesweiten Nachteilen aus der
Türkei geflohen, zumal sich die Verfolgungshandlungen gegen seine Person als
regimekritischen Gewerkschafter richteten. Der Beschwerdeführer musste im
Zeitpunkt der Ausreise befürchten, im Rahmen dieses Verfahrens Opfer von Folter
oder zumindest eines Politmalus zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative
stand jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung. Die Voraussetzung der
weiterhin bestehenden Aktualität der begründeten Furcht vor Verfolgung ist
sodann als erfüllt zu betrachten. Zwar erfolgte im erwähnten Strafverfahren am 16.
Februar 2004 ein Freispruch. Der Beschwerdeführer weist aber nach wie vor ein
politisches Profil auf, weshalb gerade angesichts der erneuten Verschärfung der
Lage weitere ernsthafte Nachteile nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass offenbar zwei ehemalige Gewerkschaftskollegen des Beschwer-
deführers gemäss den eingereichten Verhörprotokollen der Staatsanwaltschaft
_______ bei einer Trauerfeier nach der Ausreise des Beschwerdeführers festge-
nommen und unter der Beschuldigung, die PKK zu unterstützen, inhaftiert wurden.
Insgesamt erscheint damit die Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei aktuell
13
unter einem Vorwand erneut festgenommen, misshandelt und - sei es im Rahmen
eines Strafverfahrens oder auch ohne formelle Einleitung eines solchen -
wiederum staatsfeindlicher Aktivitäten wie insbesondere der Unterstützung der
PKK beschuldigt zu werden, angesichts der unter der vorstehenden Ziffer
geschilderten aktuellen Situation vor Ort subjektiv verständlich und objektiv
nachvollziehbar (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 24, wonach einer Person,
welche bereits Opfer staatlicher Verfolgung war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere subjektive Furcht zu attestieren sind). In Würdigung der Gesamtum-
stände erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Furcht des Beschwerdeführers
vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei somit als nach wie
vor begründet. Aufgrund der Staatlichkeit der (Vor)verfolgung (landesweiter Kampf
der türkischen Behörden gegen kurdische Organisationen), seinem politischen
Profil und der Verschärfung der Lage kann zudem nicht vom Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ausgegangen werden
(zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die
Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr.
1).
4.5 Gemäss obenstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfol-
gung hatte, und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des Staates hätte. Er erfüllt damit die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss Art.
54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es er-
übrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen sowie die Beilagen detaillier-
ter einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostenno-
te eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig
abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf Fr. 1'200.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl.
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand am: