Abtei lung IV
D-3673/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 29. Mai 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3673/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glau-
bens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess
gemäss eigenen Angaben am 15. Mai 2003 die Türkei und gelangte
am 21. Mai 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Mit Verfügung vom 20. November 2003 stellte das Bundesamt
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Be-
schwerde vom 19. Dezember 2003 mit Urteil vom 11. Mai 2007 ab.
A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
B.a
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an das BFM liess der Beschwerdeführer
um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 20. November 2003 ersuchen. Es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
das D._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Klinik
E.________ vom 9. Juli 2007 bei.
B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung
vom 16. Juli 2007 an, von Vollzugshandlungen abzusehen.
B.c Am 21. Januar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
innerhalb angesetzter Frist einen aktualisierten ärztlichen Bericht ein-
zureichen.
B.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM mit Schreiben vom
25. März 2008 einen ärztlichen Bericht der F.______ vom 5. März
2008.
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D-3673/2008
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. November 2003
rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es erhob eine Gebühr von
Fr. 600.--.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2008 liess
der Beschwerdeführer um die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung ersuchen. Die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Vor
einer Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
einzuräumen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ordnete mit
Verfügung vom 6. Juni 2008 die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs
an, nachdem der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft ent-
lassen worden war, da sich der Vollzug als unmöglich erwiesen habe.
F.
F.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer
einen Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 26. Juni
2008 übermitteln.
F.b Am 7. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner
Beschwerde vom 5. Juni 2008 nachreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 bestätigte der Instruktions-
richter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und dem BFM wurde Ge-
legenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben.
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H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 11. August 2008 um die
Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen
Berichts und weiterer Unterlagen ersuchen. Zudem sei er durch das
Bundesverwaltungsgericht anzuhören.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 gab der Instruktionsrich-
ter dem Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Be-
weismitteln statt. Der Antrag auf persönliche Anhörung des Beschwer-
deführers durch das Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen.
K.
Am 5. September 2008 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der
Psychiatrischen Klinik E.________ über seine Hospitalisation vom
16. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2008 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung be-
ziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwer-
deverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden
ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2007 wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2007 notfallmässig in die Psychia-
trische Klinik E.________ eingewiesen worden. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 festgehalten, es
sei nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Probleme
bei einer Rückkehr in die Türkei eine drastische und lebensbedrohliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich zögen. Sein
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Gesundheitszustand habe sich aber nach dem 11. Mai 2007
dramatisch und sogar in lebensbedrohlicher Art und Weise ver-
schlechtert. Damit sei eine Entwicklung eingetreten, welche gestützt
auf die damals vorliegenden Akten nicht voraussehbar gewesen sei.
Im ärztlichen Bericht vom 9. Juli 2007 werde ausgeführt, dass beim
Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
vorliege und er sich im Moment in einer Intrusionsphase mit Flash-
Backs, Schlafstörungen, Albträumen, Hyperventilation und unter-
schiedlichen Angstsymptomen befinde. Zudem leide er unter depres-
siven Symptomen und Suizidgedanken mit klaren Suizidideen. Es liege
ebenfalls eine somatische Erkrankung vor. Die Prognose sei aufgrund
der sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten, der drohenden Aus-
schaffung und des bisherigen Verlaufs als schlecht zu beurteilen. Der
psychische Zustand werde durch die drohende Ausschaffung negativ
beeinflusst. Bei einer Rückreise müsse aus ärztlicher Sicht mit einer
Dekompensation gerechnet werden. Er leide unter einer Erkrankung,
die schwer therapierbar sei, solange keine Lebenssicherheit für ihn be-
stehe und beim Vollzug der Wegweisung in die Türkei mit einer
deutlichen Zunahme der bereits erheblichen Symptomatik zu rechnen
sei.
In Zusammenhang mit den Ursachen der Erkrankung des Beschwer-
deführers sei davon auszugehen, dass er durch behördliche Übergriffe
in der Türkei massiv psychisch geschädigt worden sei, wobei diese
Schädigungen verhinderten, dass er diese Ereignisse korrekt dar-
stellen könne. Am Anfang seiner psychischen Erkrankung dürfte ste-
hen, dass er als zehnjähriger Junge von Soldaten immer wieder ge-
schlagen worden sei.
Im Schreiben vom 25. März 2008 wurde ausgeführt, mit dem neu ein-
gereichten Arztbericht werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer
unter verschiedenen Erkrankungen leide. Im Zentrum stünden seine
Diabetes und die PTBS. Im Laufe der letzten Jahre habe er wiederholt
stationär hospitalisiert werden müssen. Seine Behandlung sei aus
ärztlicher Sicht im Heimatland möglich, es könne dabei aber keine
gute Prognose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Be-
handlung an einer spezialisierten Klinik für Folter- und Kriegsopfer em-
pfohlen worden.
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4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid vom 29. Mai 2008 im We-
sentlichen damit, dass bereits im ordentlichen Verfahren der schlechte
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Wegweisungshinder-
nis vorgebracht worden sei. In der Folge wurde auf die Ausführungen
im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2007 verwiesen.
Aus den Akten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers nach dem Erhalt dieses Urteils verschlechtert
habe, was angesichts der Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar
sei. Die beiden zu den Akten gereichten Arztberichte vom 9. Juli 2007
bzw. 5. März 2008 enthielten jedoch keine neuen Befunde und wiesen
auf die Kausalität zwischen dem Urteil und der Verschlechterung
seines Zustandes hin. Diese Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes sei jedoch unbeachtlich, ansonsten ein vom Wegweisungsvoll-
zug betroffener Ausländer sich jederzeit auf diese Weise ein Aufent-
haltsrecht sichern könnte.
4.3 In der Beschwerde vom 5. Juni 2008 wird geltend gemacht, das
BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 29
Abs. 2 BV verletzt. Zur veränderten Sachlage nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2008 (recte: 2007) habe das
BFM erst im letzten Absatz Bezug genommen. Die Befunde der Arzt-
berichte seien inhaltlich mit keinem Wort erwähnt worden. Das BFM
habe sich mit der Formulierung begnügt, dass die Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands unbeachtlich sei und kein
neuer rechtserheblicher Sachverhalt vorliege. Damit sei aber nicht
einzusehen, weshalb das BFM überhaupt auf das Wiedererwägungs-
gesuch eingetreten sei. Das BFM habe es praktisch vollumfänglich
unterlassen, sich zum Verfahrensgegenstand des Wiedererwägungs-
gesuchs zu äussern. Es habe sich dazu hinreissen lassen, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts zu rekapitulieren und umzuformulie-
ren. Auch dabei handle es sich um eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Daraus ergebe sich, dass es das BFM unterlassen habe, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Die
eingereichten Arztberichte enthielten zahlreiche Fachausdrücke und
illustrierten das komplizierte Krankheitsbild. Bei Durchsicht der Arztbe-
richte ergäben sich zahlreiche Fragen.
Das BFM unterstelle dem Beschwerdeführer, dass es seinem freien
Willen unterliege, sich mittels seiner Krankheit ein Aufenthaltsrecht in
der Schweiz sichern zu wollen. Mit dieser Annahme weiche das BFM
in Verletzung von Bundesrecht eindeutig vom Inhalt der Arztberichte
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ab. Das BFM hätte einen Sachverständigen beiziehen müssen, wenn
es die Arztberichte als ungenügend erachtet hätte. Aus dem Arztbe-
richt vom 5. März 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an
einer PTBS leide, und dass eine ungewisse Situation betreffend Ver-
bleib in der Schweiz bestehe.
In Anbetracht der Verfügung des BFM vom 20. November 2003 und
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2008 (recte:
2007) stehe fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durch-
aus mit Problemen wegen seiner Ethnie und dem politischen Hinter-
grund seiner Familie konfrontiert gewesen sei. Gestützt auf diese Tat-
sache müsste die Frage nach Wirkung und Ursache gestellt werden.
Dabei handle es sich um medizinische Fragestellungen, die von Sach-
verständigen beantwortet werden müssten.
4.4 In der Eingabe vom 7. Juli 2008 wird im Wesentlichen ausgeführt,
mit dem Arztbericht vom 5. Juni 2008 werde die Rüge, das BFM hätte
bei Zweifeln an der Richtigkeit des Arztberichtes einen anderen Gut-
achter mit der Erstellung eines Arztberichtes beauftragen müssen, ge-
stützt. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer
selbst kleinsten Belastungen, die sich im Zusammenhang mit dem
Vollzug ergäben, nicht gewachsen sei. Es ergäben sich keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass er über seinen Gesundheitszustand respektive
über die Suizidgefahr versuche, sich in der Schweiz ein Aufenthalts-
recht zu sichern. Es sei von einer wesentlich schwereren Krankheit
auszugehen als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. Mai 2007.
4.5 Am 11. August 2008 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er be-
finde sich nach wie vor in einem desolaten psychischen Zustand. Be-
sonders belastend sei für ihn, dass er vor Eröffnung des BFM-Ent-
scheides festgenommen und in Haft versetzt worden sei. In der Zelle
habe er einen Zusammenbruch erlitten, wonach er habe hospitalisiert
werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass er dabei retrauma-
tisiert worden sei und sich sein Gesundheitszustand langfristig ver-
schlechtert habe. Er leide seither unter noch grösseren Angstzu-
ständen.
5.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen der
mangelnden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und der
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Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerde-
führers erscheinen nicht stichhaltig. In den im erstinstanzlichen ordent-
lichen Verfahren eingereichten ärztlichen Berichten wurden beim Be-
schwerdeführer die folgenden Erkrankungen diagnostiziert: Diabetes
Mellitus Typ 1, Dyslipidämie (Verschiebung der Zusammensetzung der
Lipide im Plasma), chronisches lumbales Schmerzsyndrom, Belas-
tungsreaktion mit Schlafstörungen, vegetativen Symptomen und
Angstzuständen sowie eine Hodenatrophie (Rückbildung) links. In den
auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten wurde zusätzlich
eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1)
mit sekundärer paranoider Entwicklung diagnostiziert. In den bei der
Vorinstanz im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztberichten
wurden diese Diagnosen bestätigt. Im Arztbericht vom 5. März 2008
wurden beim Beschwerdeführer zudem histrionische (hysterische)
Persönlichkeitszüge festgestellt. Das BFM verwies in der angefochte-
nen Verfügung somit zutreffenderweise auf die Erwägungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007, in dem die Erkran-
kungen des Beschwerdeführers bereits gewürdigt wurden. Das BFM
stellte in der Folge kurz, aber prägnant fest, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers, nachdem er Kenntnis vom letzt-
instanzlichen Urteil erhalten habe, situationsbedingt zwar verschlech-
tert habe, dieser Umstand indessen nicht zu einer Neubeurteilung füh-
ren könne. Ebenso zutreffend stellte das BFM fest, den im Wieder-
erwägungsverfahren eingereichten Arztzeugnissen seien keine neuen
Befunde zu entnehmen, diese wiesen sogar auf die Kausalität zwi-
schen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2007
und dem Gesundheitszustand hin. Das BFM konnte sich aufgrund der
eingereichten ärztlichen Berichte vom 9. Juli 2007 und 5. März 2008
und der bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Arztberichte
ohne weiteres ein Bild von der aktuellen gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers machen. Die Diagnosen waren klar, und be-
reits im ordentlichen Verfahren wurde die ärztliche Einschätzung ver-
treten, im Falle einer Wegweisung in die Türkei sei eine Retrauma-
tisierung des Beschwerdeführers mit akuter Verschlechterung der
Symptomatik bis hin zur Suizidalität sehr wahrscheinlich. Da die medi-
zinischen Diagnosen weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungs-
gericht grundsätzlich in Zweifel gezogen wurden, bestand keine Veran-
lassung, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Das BFM
durfte aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es sich beim
erneuten „Krankheitsschub“ des Beschwerdeführers, der seine wieder-
holte Einweisung in die Psychiatrische Klinik E.________ zur Folge
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hatte, um eine Reaktion auf die Abweisung der Beschwerde im
ordentlichen Verfahren handelte. Solche Reaktionen können in der
Regel nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist vor-
liegend unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG zu prüfen, welcher
eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung
nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121)
darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/
PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu
Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen
Verpflichtung der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomen-
te, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Urteil vom
11. Mai 2007 unter anderem auch mit der Diabetes Mellitus Typ 1 und
der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinander.
Hinsichtlich der Diabeteserkrankung wurde festgehalten, diese sei in
der Heimat des Beschwerdeführers behandelbar. Dem Bundesverwal-
tungsgericht war bekannt, dass der Beschwerdeführer unter einer
komplexen PTBS mit sekundärer paranoider Entwicklung leidet und
weiterhin einer engmaschigen psychiatrischen und psychotherapeu-
tischen Behandlung bedarf. Es gelangte zum Schluss, diese könne
vorliegend in der Türkei durchgeführt werden. Trotz eines Suizidver-
suchs des Beschwerdeführers und der ihm ärztlich attestierten Suizi-
dalität sei ihm eine Rückkehr in die Heimat zuzumuten. Sollten sich bei
ihm vorhandene suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangs-
weisen Vollzugs der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigne-
ten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine konkrete Ge-
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fahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Von
dieser Beurteilung der bereits im ordentlichen Verfahren bestehenden
psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist Vormerk zu
nehmen. Der im vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt
kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht Gegenstand einer
erneuten Beurteilung bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715).
6.3 Den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztzeugnissen
ist zu entnehmen, dass sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts genau das zugetragen hat, was von diesem zumindest nicht
ausgeschlossen wurde. Die psychische Erkrankung des Beschwerde-
führers und seine latente Suizidalität haben sich akzentuiert. Hauptur-
sache dieser psychischen Reaktion dürfte der Erhalt des negativen
Urteils und der damit verbundene Umstand der bevorstehenden
Rückkehr in den Heimatstaat gewesen sein. Die im Beschwerdever-
fahren vertretene Auffassung, es sei eine Entwicklung eingetreten,
welche gestützt auf die damals vorliegenden Akten im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht voraussehbar gewesen sei, erweist
sich als unzutreffend (vgl. den ärztlichen Bericht der Psychiatrischen
Klinik G._______ vom 16. Januar 2004, Punkt 5.3). Es ist ein
bekanntes Phänomen, dass sich der Zustand abgewiesener Asylbe-
werber, deren Rückkehr in die Heimat trotz erkannter psychischer
Erkrankungen als zumutbar gewertet wurde, verschlechtern kann.
Dabei treten nicht selten auch suizidale Tendenzen auf. Dies darf aber
nur in ausserordentlichen Fällen Anlass dafür bieten, eine erneute
Beurteilung einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung anzustre-
ben. Würden in Rechtskraft erwachsene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts mit der Begründung, eine psychische Erkrankung
habe sich nach dem Erhalt des negativen Entscheides akzentuiert,
fortwährend in Frage gestellt, wäre dadurch die Rechtssicherheit und
der ordentliche Gang der Justiz schwerwiegend beeinträchtigt. Des-
halb darf nach einer Akzentuierung einer bereits bekannten psych-
ischen Erkrankung nach dem Erhalt eines letztinstanzlichen Urteils
nicht vorschnell auf eine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage
geschlossen werden, die eine Neubeurteilung rechtfertigen würde.
Seite 11
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6.4
6.4.1 Bei gesamthafter Betrachtung stellt die aktuelle gesundheitliche
Verfassung des Beschwerdeführers, wie sie sich nach der Entlassung
aus dem wiederholten stationären Aufenthalt in der Psychiatrischen
Klinik E.________ präsentiert, keine wesentliche Änderung des
rechtserheblichen Sachverhaltes dar, aufgrund welcher der Vollzug der
Wegweisung im Gegensatz zur Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 und derjenigen des BFM in
der Verfügung vom 20. November 2003 als unzumutbar zu beurteilen
wäre.
6.4.2 Im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 29. August 2008 wird
keine Erkrankung diagnostiziert, die nicht bereits im ordentlichen Asyl-
verfahren bekannt gewesen war. Der Beschwerdeführer leidet seit Jah-
ren unter einer postraumatischen Belastungsstörung und musste des-
halb sowie wegen wiederholt auftretender depressiver Episoden
(aktuell wurde eine mittelgradige depressive Episode [ICD-10, F32.1]
festgestellt) mehrfach auch stationär behandelt werden. Dem
ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass die siebte und bislang letzte
Einweisung in die Psychiatrische Klinik E.________ vorgenommen
wurde, weil der Beschwerdeführer am 4. Juni 2008 von der Polizei zu
Hause abgeholt worden sei. Das bei der Einweisung in die Klinik und
auch heute noch bestehende Zustandsbild ist indes mit demjenigen
vergleichbar, das sich bereits während des ordentlichen Verfahrens
präsentierte. Ein Vergleich der bei den Akten liegenden ärztlichen Be-
richte zeigt, dass beim Beschwerdeführer weitgehend das gleiche
Krankheitsbild festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat
im Übrigen – wie bereits vorstehend ausgeführt – sein Urteil vom
11. Mai 2007 in Kenntnis der Feststellung im ärztlichen Bericht vom
16. Januar 2004 getroffen, wonach davon auszugehen sei, dass sich
der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung in das Her-
kunftsland nochmals verschlechtern könnte. Im Rahmen des damali-
gen Krankheitsbildes prognostizierte und gewürdigte Entwicklungen
vermögen indes keine veränderte Sachlage im wiedererwägungs-
rechtlichen Sinne zu begründen, wenn sie in der Folge tatsächlich ein-
treten.
6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus,
dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Türkei grund-
sätzlich behandelbar sind. In dieser Hinsicht ist vollumfänglich auf die
Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6840/2006
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vom 11. Mai 2007 E. 8.5 zu verweisen. Sollten sich die beim Be-
schwerdeführer nach wie vor vorhandenen suizidalen Tendenzen im
Falle eines bevorstehenden allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen
oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu
wirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher
Schäden auszuschliessen wäre. Die Vollzugsbehörden könnten in Zu-
sammenarbeit mit den behandelnden Ärzten oder entsprechenden Or-
ganisationen allenfalls eine begleitete Rückkehr in die Türkei verbun-
den mit einem anschliessenden Klinikaufenthalt des Beschwerdefüh-
rers organisieren, sollte sich dies als notwendig erweisen. Damit
könnte den im ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2008 geäusserten Be-
denken hinsichtlich der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in ge-
wissem Umfang Rechnung getragen werden.
6.4.4 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erübrigen sich wei-
tergehende Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Ent-
gegen der Auffassung in der Eingabe vom 7. Juli 2008 muss das Bun-
desverwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidfindung nicht zwin-
gend einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hegt – wie bereits im ordentlichen Verfahren –
keine grundsätzlichen Zweifel an den in den medizinischen Berichten
gestellten Diagnosen. Ein beigezogener medizinischer Sachverstän-
diger könnte sich allenfalls zur Qualität der eingereichten ärztlichen
Berichte äussern und die von den behandelnden Ärzten gestellten
Diagnosen bestätigen. Zudem könnte er sich dazu äussern, ob er die
von den behandelnden Ärzten geäusserten Befürchtungen hinsichtlich
der weiterhin bestehenden Suizidalität des Beschwerderführers teilt
oder nicht. Die entscheidende Frage, ob sich der Vollzug der Weg-
weisung in Anbetracht der diagnostizierten Erkrankungen des Be-
schwerdeführers und der Aktenlage (weiterhin) als zumutbar erweist,
haben indessen allein die zuständigen Asylbehörden, vorliegend das
Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es erübrigt
sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerde-
führers im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des
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vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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