B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3673/2012/sma
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______
geboren am (…)
sowie deren Kinder
B.________
geboren am (…) und
C.________
geboren am (…)
Kuba / Kap Verde
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N_________
D-3673/2012
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A. Sachverhalt:
B.
Die Beschwerdeführerin suchte mit ihren Kindern am 12. Januar 2009
unter Einreichung eines kubanischen Reisepasses in der Schweiz um
Asyl nach. Sie gab dabei im Wesentlichen an, in ihrem Heimatstaat habe
sie wegen ihrer Beziehung mit einem kapverdischen Staatsangehörigen
Schwierigkeiten mit der Jugendbewegung gehabt, der sie angehört habe.
Ihr Freund sei im Jahr 2000 nach Kap Verde zurückgekehrt, da die kuba-
nischen Behörden dessen Ausweispapiere nicht akzeptiert hätten. Die
Beschwerdeführerin sei ihm am 22. August 2003 zusammen mit ihrem in
der Zwischenzeit geborenen Kind dorthin gefolgt und habe dort mit ihm
zusammen gelebt und ihr zweites Kind bekommen. Sie sei jedoch von
ihm misshandelt worden, wobei sie keine Unterstützung von den Behör-
den erhalten habe. Im Jahre 2006 sei sie für einen Monat nach Kuba zu-
rückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr
nach Kap Verde sei sie von ihrem Freund weiterhin misshandelt worden,
weshalb sie sich im Dezember 2008 in die Schweiz begeben habe. Die
kubanischen Behörden hätten ihr nur gestattet, eine gewisse Zeit in Kap
Verde zu verbringen, weshalb die kubanischen Behörden sie bei einer
Rückkehr als "Verräterin " betrachten würden.
C.
Fingerabdruckvergleiche mit Spanien und Portugal vom (…) ergaben,
dass die Beschwerdeführerin über einen Reisepass und einen Identitäts-
karte von Kap Verde verfüge. Die Beschwerdeführerin äusserte sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis nicht.
D.
Mit Entscheid vom 2. Juli 2010 lehnte das BFM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden vom 12. Januar 2009 ab, ordnete deren Wegwei-
sung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich.
E. Die Vorinstanz bezweifelte die Angaben der Beschwerdeführerin, bei
einer Rückkehr nach Kuba wegen ihres Aufenthaltes auf Kap Verde
Schwierigkeiten mit den kubanischen Behörden zu bekommen, und we-
gen der Misshandlungen durch den Vater ihrer Kinder Kap Verde verlas-
sen zu haben. Im Weiteren erachtete sie eine Rückkehr sowohl nach Ku-
ba als auch nach Kap Verde als zumutbar und möglich, wobei sie davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin sowohl über einen kubanischen
als auch einen kapverdischen Reisepass verfüge.
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F.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 17. August 2010 auf
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wegen Verspätung
nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 in Rechtskraft
erwuchs.
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010. Sie machten
dabei unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der kubanischen
Botschaft vom Mai 2012 im Wesentlichen geltend, wegen der Rückkehr
nach Kuba habe die Beschwerdeführerin mit der kubanischen Botschaft
in (…) Kontakt aufgenommen und sei dort am 2. Februar 2012 persönlich
erschienen, wo ihr mitgeteilt worden sei, aufgrund ihres langen Ausland-
aufenthaltes habe sie nun den Status einer Emigrantin, womit ihr und ih-
ren Kindern eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba verwehrt sei. Auch
nach Kap Verde könnten die Beschwerdeführenden nicht zurückkehren,
da sie dort häusliche Gewalt erlitten hätten. Des Weiteren verfüge die
Beschwerdeführerin entgegen dem Resultat eines Fingerabdruckver-
gleichs weder über einen kapverdischen Reisepass noch eine kapverdi-
sche Identitätskarte, sondern lediglich über einen für Ausländer ausge-
stellten Identitätsausweis von Kap Verde.
H.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit – am 14. Juni 2012 er-
öffnetem – Entscheid vom 13. Juni 2012 ab. Die Verfügung des BFM vom
2. Juli 2010 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und festge-
stellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
I. Das BFM hielt dabei fest, gemäss dem Bestätigungsschreiben der ku-
banischen Botschaft vom Mai 2012 gelte die Beschwerdeführerin tat-
sächlich als Emigrantin, weshalb von der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kuba auszugehen sei. Indessen sei eine Rückkehr
nach Kap Verde entgegen der Behauptung im Wiedererwägungsgesuch
weiterhin möglich, da aufgrund des Resultats des Fingerabdruckver-
gleichs davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin über einen
Pass und eine Identitätskarte verfüge, welche deren kapverdische
Staatsangehörigkeit belege.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
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die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines Zertifikats der kapver-
dischen Botschaft in der Schweiz vom 15. Juni 2012 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie sinn-
gemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses.
Dabei machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, nach Er-
gehen der vorinstanzlichen Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 habe
sie am 7. September 2010 die kapverdische Botschaft aufgesucht, um
sich danach zu erkundigen, ob sie, wie vom BFM in der angefochtenen
Verfügung behauptet, die kapverdische Staatsangehörigkeit besitze, was
ihr – aufgrund der Eheschliessung mit einem kapverdischen Staatsange-
hörigen – bestätigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie davon aus-
gegangen, als kubanische Staatsangehörige nach Kuba zurückkehren zu
können, weshalb sie anlässlich der mündlichen Vorsprache vom
7. September 2010 auf der kapverdischen Botschaft erklärt habe, die
kapverdische Staatsangehörigkeit nicht zu benötigen, worauf ihr diese –
wie sich aus dem eingereichten Zertifikat der kapverdischen Botschaft
vom (…) ergebe – in der Folge entzogen worden sei. Der Wegweisungs-
vollzug nach Kap Verde sei deshalb unmöglich geworden. Überdies sei
der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Kap Verde
aufgrund der Misshandlungen durch den dort lebenden Vater der ge-
meinsamen Kinder auch als nicht zumutbar zu erachten.
K.
Der damals zuständige Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung
vom 18. Juli 2012 den Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen aus und teilte mit, über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2012 die
Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, das eingereichte Zertifikat
der kapverdischen Botschaft sei nicht geeignet, die Behauptung, nicht
mehr über die kapverdische Staatsangehörigkeit zu verfügen, hinrei-
chend zu belegen. Es würden nämlich darin lediglich die Aussagen der
Beschwerdeführerin bestätigt, die kapverdische Staatsangehörigkeit we-
gen ihrer kubanischen Staatsangehörigkeit eingebüsst zu haben, und die
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Beschwerdeführerin werde darin gar als kapverdische Staatsangehörige
aufgeführt. Im Weiteren sei das Dokument am 15. Juni 2012 und somit
drei Tage nach Erlass des ablehnenden Wiedererwägungsentscheides
ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin habe demnach nach Ableh-
nung des Wiedererwägungsentscheides die kapverdische Botschaft auf-
gesucht und die obengenannten Angaben, ohne diese belegen zu kön-
nen, in der kapverdischen Botschaft gemacht.
M.
In der Replik vom 12. September 2012 wurde argumentiert, eine Bestäti-
gung des Verlustes der Staatsangehörigkeit werde wohl kaum leichthin
und auf eigenen Wunsch von den kapverdischen Behörden ausgestellt.
Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an dem von der kap-
verdischen Vertretung ausgestellten Dokument haben, werde um "direkte
Überprüfung bei der kapverdischen Botschaft" ersucht. Die Beschwerde-
führerin habe die kapverdische Botschaft am 15. Juni 2012 nicht persön-
lich aufgesucht, sondern den kapverdischen Konsul nur telefonisch kon-
taktiert und die Bestätigung der kapverdischen Botschaft vom 15. Juni
2012 beziehe sich auf die mündliche Vorsprache vom 7. September
2010, in dessen Rahmen der Beschwerdeführerin die kapverdische Bot-
schaft entzogen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betref-
fend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervor, sie ergibt sich
indessen aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach
gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesu-
che grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, wel-
che gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungs-
gesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen; sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach-
lage anzupassen ist (BVGE 2010/27 E. 2.1. S. 367 ff.; vgl. EMARK 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
3.2. Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2012 wurde unter Einrei-
chung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der kubanischen
Botschaft vom Mai 2012 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe
aufgrund ihres langen Auslandaufenthaltes nun den Status einer Emig-
rantin, womit ihr und ihren Kindern eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba
verwehrt sei. Im Weiteren wurde auf Beschwerdeebene geltend gemacht,
anlässlich der mündlichen Vorsprache bei der kapverdischen Botschaft
vom 7. September 2010 sei der Beschwerdeführerin – wie sich aus dem
eingereichten Zertifikat der kapverdischen Botschaft vom (…) ergebe –
die kapverdische Staatsangehörigkeit entzogen worden, weshalb nun
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auch von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kap Verde
ausgegangen werden müsse.
3.3. Das BFM hielt in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 13. Juni
2012 zu Recht fest, eine Rückkehr nach Kap Verde sei entgegen der Be-
hauptung im Wiedererwägungsgesuch weiterhin möglich, da aufgrund
des Resultats des Fingerabdruckvergleichs davon auszugehen sei, dass
die Beschwerdeführerin über einen Pass und eine Identitätskarte verfüge,
welche deren kapverdische Staatsangehörigkeit belege. Die ohne nach-
vollziehbaren Grund erstmals auf Beschwerdeebene behauptete Tatsa-
che, anlässlich der mündlichen Vorsprache bei der kapverdischen Bot-
schaft vom 7. September 2010 sei der Beschwerdeführerin die kapverdi-
sche Staatsangehörigkeit entzogen worden, ist als nachgeschoben und
daher als nicht glaubhaft zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene
eingereichte Zertifikat der kapverdischen Botschaft vom 15. Juni 2012 ist
nicht geeignet, den behaupteten Verlust der kapverdischen Staatsange-
hörigkeit hinreichend zu belegen. In diesem Schreiben wird, wie vom
BFM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, lediglich die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, die kapverdische Staatsangehörigkeit we-
gen ihrer kubanischen Staatsangehörigkeit eingebüsst zu haben, bestä-
tigt, und die Beschwerdeführerin wird darin gar als kapverdische Staats-
angehörige aufgeführt. Es erscheint dabei unwesentlich, ob die Be-
schwerdeführerin diese Aussagen, wie vom BFM angenommen, persön-
lich bei der kapverdischen Botschaft oder, wie von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemacht, mit Bezug auf das behauptete Ereignis vom
7. September 2010 gemacht hat. Im Weiteren ist das Argument in der
Replik, wonach eine Bestätigung des Verlustes der Staatsangehörigkeit
wohl kaum leichthin und auf eigenen Wunsch von den kapverdischen
Behörden ausgestellt werde, als spekulativ und daher unbehelflich zu er-
achten. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Überprüfung des einge-
reichten Dokumentes bei der kapverdischen Botschaft ist mangels Not-
wendigkeit abzulehnen, da das Bundesverwaltungsgericht nicht dessen
Authentizität, sondern dessen Aussagekraft in Zweifel zieht.
3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der angeblich am
7. September 2010 eingetretene Verlust der kapverdischen Staatsange-
hörigkeit bereits früher hätte als allfälliger Wiedererwägungsgrund gel-
tend gemacht werden müssen. Dies räumt die Beschwerdeführerin zwar
in ihrer Beschwerdeschrift (S. 3) grundsätzlich ein; indessen hätte es un-
ter diesem Gesichtspunkt nicht schon genügt, wenn das angebliche neue
Faktum bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2012 angeführt
worden wäre, sondern vielmehr wäre die Beschwerdeführerin nach dem
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Grundsatz von Treu und Glauben gehalten gewesen, eine als Wiederer-
wägungsgrund angerufene Veränderung des Sachverhaltes innert ver-
nünftiger Frist vorzubringen (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 5) und nicht
mehr als anderthalb Jahre damit zuzuwarten. Auch aus diesem Grund ist
das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt worden.
3.5. Sollte die Beschwerdeführerin wie behauptet anlässlich der mündli-
chen Vorsprache vom 7. September 2010 erklärt haben, die kapverdi-
sche Staatsangehörigkeit nicht zu benötigen, worauf ihr diese in der Fol-
ge tatsächlich entzogen worden wäre, wäre im übrigen die vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs auch deshalb
nicht zu verfügen, weil die Beschwerdeführerin diese durch ihr eigenes
Verhalten verursacht hätte (Art. 83 Abs. 7 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
3.6. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, eine wesentliche
Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Be-
stimmungen darzulegen.
4. Die Beschwerdeführenden vermochten demnach nicht darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen
die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zum Vornherein
aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den ausgegangen werden kann, ist das mit der Beschwerde eingereichte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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