B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3673/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Nuran Simsek, Flüchtlingsberatung,
Caritas Aargau, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl)
für B._______, C._______, und D._______;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das SEM das Asylgesuch
von A._______ vom (...) gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______
sowie ihren beiden gemeinsamen Kindern C._______ und D._______, alle
wohnhaft in E._______. Dabei reichte er eine Heiratsurkunde und die Ge-
burtsurkunden der beiden Kinder im Original sowie diverse Familienfotos
zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, die standesamtliche Heiratsurkunde im Original, seine Hochzeit doku-
mentierende Fotos, aktuelle Fotos der Familie, Familienfotos zusammen
mit ihm, die Identität seiner Familienangehörigen belegende Dokumente
(Pass und/oder Identitätskarte) sowie einen behördlichen Geburtsschein
seiner Frau zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig stellte das SEM dem Be-
schwerdeführer verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dessen Ehe-
frau und wies ihn an, die obgenannten Dokumente sowie die Informationen
über seine Ehefrau bis zum 9. Mai 2017 an das SEM zu schicken. Bei un-
genutzter Frist werde das Gesuch aufgrund der Aktenlage weiterbearbei-
tet.
D.
Mit dem SEM am 1. Mai 2017 zugegangener Eingabe vom 28. April 2017
beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte
diverse Fotos der Kinder und Familie sowie eine Bescheinigung des Amts
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) be-
treffend Registrierung der Frau und Kinder als eritreische Flüchtlinge in
E._______ in Kopie zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er noch keine
Geburtsurkunde seiner Frau erhalten habe, sich aber um die Beschaffung
des Dokuments bemühe. Von seiner Hochzeit habe er keine Fotos.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 17. Juni 2017 – verweigerte
das SEM F._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
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F.
Mit dem SEM am 19. Juni 2017 zugegangenem Begleitschreiben vom
16. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Taufscheins
von B._______ zu den Akten.
G.
Mit dem SEM am 23. Juni 2017 zugegangenem Schreiben vom 21. Juni
2017 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass die den Entscheid vom
15. Juni 2017 betreffende Person nichts mit dem Gesuch des Beschwer-
deführers zu tun habe und ersuchte um Zustellung eines korrigierten Ent-
scheids. Dabei wies sich der Rechtsvertreter mit einer vom 3. März 2017
datierenden Vollmacht aus, welche ihn gemäss ihrem Wortlaut gestützt auf
das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz berechtigt, unter ande-
rem bei Behörden sachbezogene Informationen einzuholen, die im Zusam-
menhang mit der Beratung und Betreuung notwendig und dienlich sind.
H.
Mit – abgesehen von den Namen der vom Entscheid betroffenen Personen
– inhaltlich gleichlautender Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am
28. Juni 2017 – verweigerte das SEM B._______ und den beiden Kindern
C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Ge-
such um Familienzusammenführung ab.
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 29. Juni 2017 mittels seines
Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess
er beantragen, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 (recte: 26. Juni
2017) sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung gut-
zuheissen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen legte er je eine weitere Ko-
pie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der beiden Kinder zu den
Akten.
J.
Am 30. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Namentlich ist
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, von
welchem die Beschwerde eingereicht wurde, sei zwischenzeitlich vom Be-
schwerdeführer rechtsgenüglich bevollmächtigt worden. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. Zwar läuft die Rechtsmittelfrist
noch bis zum 28. Juli 2017, das Urteil kann jedoch vor Ablauf derselben
ergehen, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als ab-
schliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr.13 E. 1 S. 95 ff.),
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, so-
fern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit un-
freiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einrei-
sebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, ge-
mäss dem eingereichten Eheschein und den Angaben des Beschwerde-
führers ergebe sich, dass dieser mit B._______ am (...) 2013 in E._______
die Ehe eingegangen sei. Seinem Schreiben vom 1. Mai 2017 sei zu ent-
nehmen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im (...) 2009 keine
Lebenspartnerin beziehungsweise Ehefrau gehabt habe. Er habe
B._______ zwar in Eritrea kennengelernt, sie hätten jedoch damals keine
Beziehung geführt. Im Flüchtlingslager G._______ in E._______ hätten sie
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sich zufällig getroffen. Dort sei er krank gewesen und B._______ habe sich
um ihn gekümmert. Auf diese Weise habe ihre Beziehung begonnen und
seit (...) 2009 seien sie ein Paar gewesen. Ihre gemeinsamen Kinder seien
in den Jahren (...) und (...) in E._______ geboren. Am 15. Juli 2013 hätten
sie geheiratet. Somit sei der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise
aus Eritrea eine Beziehung mit B._______ eingegangen und nicht durch
Flucht aus seiner Heimat von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt
worden. Vordiesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben, weshalb die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Familienzusammenführungsgesuch
abgelehnt werde.
5.2 In der Beschwerde wird bestätigt, dass die Heirat in E._______ statt-
gefunden habe, die Ehepartner sich in Eritrea kennengelernt hätten, aber
noch kein Paar gewesen seien, im Jahr 2009 eines geworden seien und
zwei gemeinsame Kinder hätten. Sodann wird ausgeführt, dass die Fami-
lien diese Beziehung von Beginn weg nicht akzeptiert hätten, da die Ehe-
partner unterschiedlichen Religionen angehörten. Das sei für sie sehr her-
ausfordernd gewesen. Trotz Schwierigkeiten seien sie zusammengeblie-
ben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei die Familie ihm ge-
genüber in letzter Zeit sehr gewalttätig gewesen, da sie immer versucht
habe, das Paar auseinanderzubringen. Sie sei auch gegenüber seiner
Frau und seinem Sohn C._______ gewalttätig gewesen. Sie habe der jun-
gen Familie sehr gedroht und das Leben zur Hölle gemacht. Er habe sich
gezwungen gesehen, E._______ zu verlassen, um seine Familie so zu
schützen. Ausserdem sei er in E._______ in Gefahr gewesen, von Schlep-
pern nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Im Jahr 2014 habe er
E._______ verlassen müssen. Da seine Frau damals schwanger gewesen
sei, habe sie nicht mitreisen können. Zwischenzeitlich seien die Kinder (...)
und (...) Jahre alt. Sie lebten bei ihrer Mutter in einer (...) in schwierigen
Verhältnissen. Ihnen fehle unter anderem die Bildung und die gesundheit-
liche Versorgung. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um
seine Frau und seine Kinder. Für die Kinder sei es sehr wichtig, in einer
kindergerechten Umgebung mit beiden Eltern zusammenzuleben.
5.3 Es ist zu prüfen, ob die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwer-
deführers die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zum Zwecke
der Familienzusammenführung erfüllten.
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Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, an der Feststellung des SEM, dass vor der Flucht des Be-
schwerdeführers aus Eritrea keine Beziehung zwischen diesem und
B._______ bestand, etwas zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt es
mithin nicht, ein vorbestandenes Zusammenleben mit seiner Ehefrau und
damit auch eine unfreiwillige Trennung durch seine Flucht im Jahre 2009
aus seinem Heimatstaat darzutun.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für B._______, C._______
und D._______ die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben sind. Das SEM
hat demnach das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer
bislang nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da
die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ge-
geben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen-
den Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: