B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3673/2019
law/rep
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).
D-3673/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischer Glaubensrichtung, verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge im April oder Mai 2018 und gelangte am 30. Januar 2019
über die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und weitere ihm unbe-
kannte Länder via Italien illegal in die Schweiz, wo er am 1. Februar 2019
um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 teilte das SEM
dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszent-
rum B._______ (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region B._______)
zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1)
behandelt werde.
A.b Am 12. Februar 2019 erhob das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn zu Beziehungen im Heimatstaat, in der Schweiz
und in Drittstaaten, zu Ausweispapieren und zum Reiseweg (MIDES Per-
sonalienaufnahme).
A.c Am 17. April 2019 sowie am 1. Juli 2019 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er sei mit
seiner Familie im Dorf C._______ in der Region D._______/E._______
aufgewachsen. Als Jugendlicher sei er mit seiner Familie nach F._______
in G._______ gezogen. Dort habe er die letzten beiden der insgesamt neun
Schuljahre absolviert. Danach habe er als (…), in der Viehzucht, der Land-
wirtschaft und teilweise auch als Tagelöhner gearbeitet. Sein Vater sei im
Jahr 2016 gestorben. Zuletzt habe er zwei Wohnorte gehabt, indem er zwi-
schen C._______ und F._______ gependelt sei.
Ungefähr im Jahr 2014 sei er vom Islam zum christlichen Glauben konver-
tiert.
Im Zeitraum 2013/ 2014 habe er begonnen, die Demokratische Partei Kur-
distan Iran (PDKI) zu unterstützen. Seine Hilfe für die Partei habe im We-
sentlichen darin bestanden, dass er Peschmerga-Kämpfer auf der seiner
Familie gehörenden Weide "(…)" in C._______ mit Lebensmitteln, Klei-
dung und Medikamenten versorgt habe. Als Anerkennung für seine Hilfe
hätten ihm die Peshmerga vor etwa vier bis fünf Jahren kurdische Kleider
geschenkt. Im Frühjahr 2018 habe er auf Anfrage hin einen seiner Familie
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schon länger bekannten Peshmerga-Kämpfer namens H._______ auf dem
Motorrad von der Weide in die Nähe des Dorfes I._______ transportiert.
Die Fahrt dorthin habe ungefähr vier Stunden gedauert. Anschliessend sei
er wieder zur Weide zurückgekehrt. Danach habe er im Zelt seines Onkels
J._______, der damals ebenfalls mit seinen Söhnen auf der Weide gewe-
sen sei, genächtigt. Wenig später sei es in der Gegend um I._______ zu
einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Peshmerga und Angehö-
rigen der iranischen Armee gekommen, wobei drei Soldaten getötet und
mehrere verletzt worden seien.
In der Folge habe ihm seine Mutter von F._______ aus telefonisch mitge-
teilt, Angehörige des iranischen Geheimdienstes hätten ihn zuhause ge-
sucht, das Haus in F._______ durchsucht und dabei kurdische Kleider in
seinem Zimmer beschlagnahmt, die ihm die Peshmerga vor geraumer Zeit
geschenkt hätten. Daraufhin sei er in Begleitung seines Freundes
K._______ zu einem weiteren Freund namens L._______ gegangen, wo
sie sich beraten hätten. Anschliessend sei er zum Schwiegervater seines
Onkels M._______ väterlicherseits in N._______ nahe der türkischen
Grenze gegangen, wo er ungefähr eine Woche lang geblieben sei, um den
weiteren Verlauf der Dinge abzuwarten. Gleichzeitig habe er sein Handy
mit sensiblen Fotos sowie sein Fahrzeug seinem Freund K._______ an-
vertraut, um diese zu seinem Elternhaus nach F._______ zu bringen. In
N._______ habe er vernommen, dass seine beiden Brüder sowie seine
drei Schwestern seinetwegen behördlich aufgesucht worden seien. Aus-
serdem habe es eine weitere Hausdurchsuchung am Wohnsitz seiner Fa-
milie in F._______ sowie eine solche in seinem Elternhaus in C._______
gegeben. Nachdem seine beiden Brüder innert kurzer Frist zusätzlich ein-
oder zweimal behördlich vorgeladen, über ihn befragt und dabei bedroht
worden seien, hätten sie ihn angerufen und ihm geraten, sich zu Bekannten
in die Türkei zu begeben, was er auch gemacht habe.
Schliesslich hätten Nachforschungen seines Onkels J._______ beim Ge-
heimdienst (Etelaat) beziehungsweise bei den iranischen Revolutionsgar-
den (Sepah) ergeben, dass er von den iranischen Behörden wegen seiner
Aktivitäten für die PDKI, insbesondere seines Transports des Peshmerga-
Kämpfers H._______ nach I._______, wo es wenig später zu einem Ge-
fecht zwischen Peshmergas und Angehörigen der iranischen Streitkräfte
gekommen sei, gesucht werde.
Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der Vergangenheit
diverse Mitglieder aus der Familie O._______ aus politischen Gründen
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staatlich verfolgt worden seien. Er verwies in diesem Zusammenhang
vorab auf zwei Onkel väterlicherseits, P._______ und Q._______, die in
R._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Ein weiterer Onkel na-
mens S._______ sei von der iranischen Regierung getötet worden. Zusätz-
lich befinde sich sein Onkel T._______ derzeit im Iran im Gefängnis.
Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er der hiesigen
Sektion der PDKI beigetreten sei und an deren Sitzungen und an einem
Protestumzug anlässlich des Tages der Arbeit teilgenommen habe.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens die Originale seiner iranischen Identitätskarte (Melli-Karte), seiner ira-
nischen Geburtsurkunde (Shenasnameh), eine Mitgliedschaftsbestätigung
der Schweizer Sektion der PDKI vom 16. Mai 2019, Kopien mehrerer Fo-
tos, die ihn bei einer Sitzung der PDKI in der Schweiz, in F._______ in einer
kurdischen Tracht und als Teilnehmer an einer Kundgebung zum Tag der
Arbeit vom 1. Mai 2019 in B._______ zeigen, und mehrere Ausdrucke der
Facebookseite der PDKI Swiss zu den Akten.
B.
Am 8. Juli 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheident-
wurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV zur Stellungnahme zu. Am
9. Juli 2019 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine ent-
sprechende Stellungnahme ab.
C.
Mit – am selben Tag eröffneter – Verfügung vom 10. Juli 2019 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers im BAZ der Region B._______ das Mandatsverhältnis für
beendet.
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Seite 5
E.
E.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
ner jetzigen Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen,
um Beweismittel aus dem Ausland zu beschaffen. Die Vollzugsbehörden
seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von ei-
ner Ausschaffung in den Iran abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
Weiter beantragte er, eventuell sei sein Asylgesuch zu prüfen und ihm Asyl
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den Iran unzulässig sei. Schliesslich beantragte er, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E.b Zeitgleich mit der Beschwerde stellte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch.
F.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2019 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies es die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unge-
achtet einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 28. August 2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden. Ergänzend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bei un-
genutzter Frist und unveränderter Sachlage ein allfälliges weiteres, aus-
schliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass
oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf
die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten würde. Im
Weiteren wies das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung mangels
D-3673/2019
Seite 6
Glaubhaftigkeit der angeblichen behördlichen Suche des Beschwerdefüh-
rers wegen Unterstützung der PDKI auch das Gesuch um Ansetzung einer
Frist von 30 Tagen zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland
ab. Schliesslich gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung bis zum 28. August 2019, da
ihm die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung noch nicht ediert worden seien.
H.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragte
er sinngemäss, auf die Zwischenverfügung vom 13. August 2019 sei hin-
sichtlich der Einschätzung der Prozessaussichten wiedererwägungsweise
zurückkommen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(vgl. a.a.O. S. 5). Als Beilagen reichte er eine von Herrn U._______ (dem
Sohn des in R._______ als Flüchtling anerkannten Onkels P._______ des
Beschwerdeführers) am 1. August 2019 erstellte Liste von im Iran getöte-
ten Mitgliedern der Familie O._______ sowie ein Bestätigungsschreiben
der christlichen Kirche von V._______ in F._______ vom 28.4.1398 (ent-
spricht dem 19. Juli 2019 nach gregorianischem Kalender) ein, wonach er
(der Beschwerdeführer) sich dem christlichen Glauben zugewandt habe, in
vielfältiger Weise karitativ für die Gemeinschaft tätig gewesen sei, den Iran
wegen Problemen verlassen und nunmehr Zuflucht in der Schweiz gefun-
den habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-3673/2019
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG, aArt. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a] sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3673/2019
Seite 8
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch vorab damit, er
sei aufgrund seiner Aktivitäten für die PDKI ins Visier der Behörden des
iranischen Staatssicherheitsdienstes geraten. Er sei in diesem Zusammen-
hang bei seinen Familienangehörigen behördlich gesucht und seine beiden
Brüder seien deswegen mindestens einmal behördlich vorgeladen und da-
bei auch bedroht worden. Nachforschungen seines Onkels J._______ hät-
ten schliesslich ergeben, dass die iranischen Behörden über seine politi-
schen Tätigkeiten informiert seien, weshalb er bei einer Rückkehr in den
Iran mit einer Bestrafung bis hin zur Todesstrafe rechnen müsse.
5.1.2 Wie das SEM in seiner Verfügung (vgl. Ziff. II 1. S. 4) zutreffend fest-
hält, entsteht bei erstmaliger Lektüre der beiden Anhörungsprotokolle vom
17. April 2019 (nachfolgend Anhörung I) und vom 1. Juli 2019 (nachfolgend
Anhörung II), insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerde-
führer bei der ersten Anhörung in freier Rede über drei Seiten dargelegten
Ausreisegründe, auf den ersten Blick der Eindruck, dem Beschwerdeführer
sei es gelungen, seine Vorbringen relativ konzis zu schildern. Das SEM hat
jedoch ebenso zutreffend festgehalten, dass diese bei näherer Betrachtung
Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen würden. Es hat alsdann im
Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Stellen in den Protokollen
der Anhörungen diverse Divergenzen und Unstimmigkeiten in den Aussa-
gen des Beschwerdeführers aufgezeigt und ist zum Schluss gelangt, dass
die oben erwähnten Vorbringen (E. 5.1.1), nicht glaubhaft seien.
5.1.3 Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM erweisen sich nach Prü-
fung der Akten als richtig, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind die in der
Beschwerde und deren Ergänzung geltend gemachten Einwände nicht ge-
eignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu
führen.
D-3673/2019
Seite 9
5.1.4 Vorweg ist die Darstellung, wonach der iranische Geheimdienst dem
Onkel J._______ die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und
die Beweislage (Vorliegen eines Denunziationsschreibens) offengelegt
hätte, unrealistisch, da er mit diesem Vorgehen im Ergebnis den Beschwer-
deführer gewarnt und gleichsam dazu veranlasst hätte, sich der drohenden
Strafverfolgung dauerhaft durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Damit
hätte der Geheimdienst sein Interesse, des Beschwerdeführers habhaft zu
werden und diesen seiner Strafe zuzuführen, selbst unterlaufen. In der Be-
schwerdeergänzung vom 28. August 2019 wird diesbezüglich denn auch
ausgeführt, die Vorstellung sei tatsächlich widersinnig, beim Geheimdienst
vorstellig zu werden, um strafrechtliche Informationen über einen Gesuch-
ten in Erfahrung zu bringen, da solche dort mit Bestimmtheit nicht erhältlich
seien. Vor diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass die ent-
sprechende Aussage des Beschwerdeführers bei der zweiten (recte: ers-
ten) Anhörung, er habe sich an den iranischen Geheimdienst (Etelaat) ge-
wandt (vgl. SEM-act. 29/20 S. 11 F61), auf einer falschen oder unvollstän-
digen Übersetzung beruhen müsse. Demgegenüber treffe es zu, dass sich
der besagte Onkel damals tatsächlich an die Einheit der iranischen Revo-
lutionsgarde (Sepah) in D._______ gewandt habe, wie dies zutreffend im
ersten (recte: zweiten) Anhörungsprotokoll festgehalten worden sei (vgl.
SEM-act. 29/20 S. 11 F72; vgl. Beschwerdeergänzung S. 2 f.). Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung
nicht nur aussagte, sein Onkel habe beim Geheimdienst Nachforschungen
angestellt, sondern zusätzlich erklärte, der Geheimdienst habe ihm, auf die
Beweislage für die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer ange-
sprochen, beschieden, die entsprechenden Beweise befänden sich nicht
in seinem Besitz, sondern diese seien beim Sepah in D._______. Darüber
hinaus berichtigte der Beschwerdeführer seine Aussage (Etelaat oder Se-
pah?) auch auf die Nachfrage des SEM nicht, ob nach seiner Ausreise ab-
gesehen von dem, was er eben von seinem Onkel und dem Etelaat erzählt
habe, noch etwas Anderes in Bezug auf ihn persönlich vorgefallen sei (vgl.
SEM-act. 26/13 S. 12 F62). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das
erste Protokoll nach dessen Erstellung rückübersetzt und von ihm unter-
schriftlich als richtig anerkannt (vgl. SEM-act. 26/13 S. 13). Darauf muss er
sich behaften lassen. Nach dem Gesagten vermag die Argumentation in
der Beschwerdeergänzung, die Aussage des Beschwerdeführers bei der
ersten Befragung, sein Onkel J._______ habe sich beim iranischen Ge-
heimdienst nach den Strafvorwürfen gegen ihn (den Beschwerdeführer) er-
kundigt, beruhe auf einer Falschübersetzung beziehungsweise einem
Missverständnis, nicht zu überzeugen.
D-3673/2019
Seite 10
5.1.5 Weiter entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte
sein Handy mit sensiblen Fotos einem Freund anvertraut und ihn beauf-
tragt, dieses in sein Elternhaus in F._______ zu bringen (vgl. SEM-act.
26/13 F61 S. 10 Mitte i.V.m. SEM-act. 29/20 S. 8 F53), jeglicher Logik, da
es keinen Sinn ergibt, belastendes Beweismaterial ins Elternhaus zurück-
schaffen zu lassen, nachdem dort in der Vergangenheit bereits zwei Haus-
durchsuchungen stattgefunden haben sollen. Der vom Beschwerdeführer
auf entsprechenden Vorhalt hin vorgebrachte Erklärung, sein Handy sei
zwar in Richtung F._______ gebracht worden, aber mit dem Auftrag, dieses
unterwegs zu vernichten (vgl. SEM-act. 29/20 S. 15 F108), ist als Schutz-
behauptung zu werten, findet sie doch in der erstgenannten Protokollstelle
(vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10 Mitte i.V.m. SEM-act. 29/20 S. 8 F53) keine
Stütze. Vor diesem Hintergrund vermag auch die in der Beschwerdeergän-
zung im Sinne einer weiteren Alternative abgegebene Erklärung, der Be-
schwerdeführer habe durch den Transport des Handys nach F._______
eine falsche Fährte legen wollen (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 2), nicht zu überzeu-
gen.
5.1.6 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers enthalten zu-
dem zahlreiche weitere Widersprüche. So erwähnte er einerseits, seine
beiden Brüder seien je zweimal von den iranischen Behörden vorgeladen
worden (vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 11 Mitte), während er andererseits be-
hauptete, seine Brüder seien jeweils nur einmal vorgeladen worden (vgl.
SEM-act. 29/20 S. 10 F67). Hinsichtlich der Familienangehörigen, welche
ihn in N._______ besucht hätten, nannte er einmal seine beiden Brüder
(vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10 unten), einmal seine Mutter und den Bruder
W._______ (vgl. SEM-act. 29/20 S. 10 F69). Einerseits verneinte er die
Frage, ob seinen Familienmitgliedern, bevor sein Onkel nachgefragt habe,
jemals behördlich mitgeteilt worden sei, weshalb nach ihm gesucht werde
(vgl. SEM-act. 29/20 S. 11 F73), andererseits erklärte er, die iranischen Be-
hörden hätten auch seinen beiden Brüdern offengelegt, man habe ihn auf
der Weide gesehen, und sie wüssten, dass er "die Partei unterstützt habe"
(vgl. SEM-act. 26/13 F61 S. 10/11). Zur Vermeidung weitergehender Wie-
derholungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschät-
zung des SEM, dass nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe im
Zusammenhang mit seiner angeblichen Unterstützung der PDKI im Iran
das Augenmerk der heimatlichen Behörden erregt, zutreffend. Angesichts
der Vielzahl der Widersprüche verfängt auch der Einwand in der Beschwer-
deergänzung nicht, diese seien letztlich teils seiner unzureichenden Bil-
dung, teils der unzureichenden Fragetechnik des SEM beziehungsweise
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Seite 11
der falschen Übersetzung seiner Antworten zuzuschreiben (vgl. a.a.O. S. 3
Abs. 3). In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass
das SEM den Beschwerdeführer ausgesprochen ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört hat und wiederholt nachfragte, wenn ihm die Aussa-
gen des Beschwerdeführers nicht klar genug erschienen (vgl. SEM-act.
26/13 F2 f., F8, F11, F15, F19, F21, F37, F39, F41, F46, F48, F50, F52 bis
54, F59, F62 f. und F65). Ausserdem ist nochmals auf den Umstand hinzu-
weisen, dass dem Beschwerdeführer nach Durchführung der Befragungen
vom 17. April 2019 und vom 1. Juli 2019 die jeweiligen Protokolle rücküber-
setzt worden sind und er diese unterschriftlich als zutreffend und vollstän-
dig anerkannt hat.
5.1.7 Zusammenfassend ist aufgrund der bisherigen Erwägungen festzu-
halten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine behördliche Su-
che nach seiner Person wegen seiner angeblichen Tätigkeiten für die PDKI
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung,
den Eingang von strafrechtlichen Akten den Beschwerdeführer betreffend
abzuwarten, die dieser via eine iranische Rechtsanwältin beibringen will,
beziehungsweise eine Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel
anzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge (vgl. Be-
schwerde S. 2 i.V.m. S. 3 und Beschwerdeergänzung S. 4/5) abzuweisen
sind.
5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion
zum Christentum ist darauf hinzuweisen, dass – wie schon das SEM zu-
treffend feststellte – diese nicht asylrelevant ist, da der Beschwerdeführer
klar zum Ausdruck gebracht hat, er habe niemanden darüber informiert
(vgl. SEM-act. 29/20 S. 5 F28 f.). Angesichts des Gesagten läuft auch der
pauschale Hinweis in der Beschwerde, die Konversion vom Islam zu einem
anderen Glauben sei im Iran nicht erlaubt (vgl. a.a.O. S. 3), ins Leere. So-
weit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung ein mit "To whom
it may concern" betiteltes Schreiben der Kirche V._______ in F._______
vom 19. Juli 2019 nachreicht, worin sein Übertritt zum christlichen Glauben
in sehr allgemeiner Form thematisiert wird, ist dieses lediglich als Gefällig-
keitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu bewerten. Darüber
hinaus überrascht dieses Schreiben schon deshalb, weil der Beschwerde-
führer deutlich zum Ausdruck brachte, seinen Glaubenswechsel nie formell
vollzogen (vgl. SEM-act. 29/20 S. 5 F28 f.) und seinen neuerworbenen
Glauben im Iran auch nicht in einer christlichen Kirche ausgeübt zu haben
(vgl. SEM-act. 29/20 S. 4 f. F26 und F31).
D-3673/2019
Seite 12
5.3 Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich, er stamme aus einer im
Iran als politisch geltenden Familie und zahlreiche seiner Familienangehö-
rigen seien von der iranischen Regierung aus politischen Gründen getötet
oder inhaftiert worden. In diesem Kontext wurde mit der Beschwerdeergän-
zung eine entsprechende, vom Sohn eines der beiden sich in R._______
aufhaltenden Onkel am 1. August 2019 verfasste Liste eingereicht. Es mag
zwar zutreffen, dass einzelne Mitglieder des Familienverbandes des Be-
schwerdeführers in der Vergangenheit wiederholt im Brennpunkt des Inte-
resses der iranischen Behörden gestanden haben. Diesbezüglich hat je-
doch schon das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden nie gel-
tend gemacht hat, im Zeitpunkt seiner Ausreise deswegen staatlicher Re-
flexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-act. 26/13 F16 und
F29 und SEM-act. 29/20 F20 f., F86 f., F92 und F124). Vor diesem Hinter-
grund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass ihm in diesem Zusam-
menhang bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile drohen
könnten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgung in seiner Heimat nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylge-
such demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 In Bezug auf exilpolitische Aktivitäten hielt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen bei der Anhörung vom 1. Juli 2019 (vgl. SEM-act. 29/20 S. 2 f. F2
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bis F14) lediglich in allgemeiner Weise fest, er führe seine Tätigkeiten in
der Schweiz bei der Partei KDP-I fort, und stellte weiter die Nachreichung
einer Parteibestätigung aus dem Iran in Aussicht (vgl. SEM-act. 26/13 S. 2
F4). Die Vorinstanz hat dessen exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz in
ihrer Verfügung vom 10. Juli 2019 bereits einlässlich gewürdigt (vgl. a.a.O.
S. 6 f. E. II/2b). Mangels weitergehender Ausführungen in der Beschwer-
deergänzung ist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erscheint
auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran zumutbar. Der Beschwerdeführer ist jung. Er befand sich in der
Schweiz zwar wegen (…) ([…]) und Allergien in medizinischer Behandlung.
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Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist indessen davon auszugehen,
dass aktuell kein weitergehender Behandlungsbedarf mehr besteht. Dar-
über hinaus sind die entsprechenden Krankheiten auch im Iran behandel-
bar. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner Heimat neun Jahre die
Schule besucht und danach als (…), in der Landwirtschaft auf familienei-
genen Feldern und als Taglöhner gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister
leben immer noch im Iran und er steht in Kontakt zu ihnen. Des Weiteren
verfügt er in seiner Heimat über zahlreiche Onkel und Tanten. Insgesamt
ist davon auszugehen, dass er sich wieder im Iran integrieren und für sei-
nen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich daher nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeergänzung wiedererwä-
gungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Dieses Gesuch ist gutzuheissen. Dementsprechend ist auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird gutgeheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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