B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-3675/2011/wif
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Februar 2011 verlassen haben will und über B._______ und
C._______ am 9. März 2011 in die Schweiz eingereist sein will,
dass er in der Schweiz im Rahmen einer Zollkontrolle am 9. März 2011 im
Zug angehalten wurde und ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt
wurde und dabei angab, er habe seit seiner Geburt bis 1994 in
E._______, anschliessend bis 1999 bei seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern in F._______ und dann während des Militärdienstes bis zum
neunten Monat 2010 an verschiedenen Orten gelebt,
dass er im neunten Monat 2010 für drei Monate inhaftiert worden sei, weil
er gebetet, die Kirche besucht, Radio gehört und dabei eine Kopfverlet-
zung erlitten habe,
dass er im Januar 2011 deshalb während einer Woche im Spital von
G._______ gewesen sei und sich anschliessend bis zu seiner Ausreise
bei seiner Tante und bei andern Personen versteckt aufgehalten habe,
dass er in der Folge in seinem Heimatland gesucht werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich mit
der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (ERUODAC) vom
4. Mai 2011 am 9. September 2003 in Z._______ und am 26. Januar
2004 sowie am 24. Januar 2007 in H._______ daktyloskopiert wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 das rechtliche Gehör zum
Abklärungsergebnis, zur Zuständigkeit H._______ oder Z._______ zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid des BFM und zur Wegweisung nach Z._______
oder H._______ gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei behauptete, er sei weder in H._______
noch in Z._______ gewesen,
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dass Z._______ gestützt auf die Antwort der H._______ Behörden vom
25. Mai 2011 auf das Ersuchen der schweizerischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers einem Wiederaufnahmeersuchen der
H._______ Behörden schon am 4. Dezember 2006 zugestimmt hatte,
worauf der Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 nach Z._______ überstellt
worden war, weshalb die H._______ Behörden von der Zuständigkeit
Z._______ ausgingen und sich für die Behandlung des Asylantrags des
Beschwerdeführers nicht als zuständig erachteten,
dass das BFM daraufhin am 27. Mai 2011 die Z._______ Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne des Dublin-Abkommens
ersuchte,
dass die Z._______ Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung nach Z._______ anordnete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Z._______ sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem König-
reich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz,
in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Treffer der Fingerabdruckdatenbank
der Europäischen Union am 9. September 2003 in Z._______ dakty-
loskopiert worden sei und die zuständigen Z._______ Behörden mit An-
frage vom 27. Mai 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers er-
sucht worden seien,
dass mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Z._______ zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 11. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Z._______ kein Hin-
dernis für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 27. Juni 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, die
Behandlung des Asylgesuches fortzusetzen,
dass der vorliegenden Beschwerde mit superprovisorischer und provi-
sorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zu-
ständige kantonale Behörde anzuweisen sei, die Vollzugsbemühungen
sofort einzustellen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stel-
len,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Z._______ vom Be-
schwerdeführer bestritten wird,
dass indessen aufgrund des erfolgten Fingerabdruckvergleichs und der
Korrespondenz mit den zuständigen H._______ Behörden, welche dem
BFM eine Kopie der Zustimmung Z._______ zur Rückübernahme über-
mittelten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sowohl in H._______
als auch in Z._______ zweifelsfrei feststeht,
dass Z._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs als zuständig erach-
tet wird, zumal es mit der den H._______ Behörden gegenüber erklärten
Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 4. De-
zember 2006 seine Zuständigkeit bereits im damaligen Zeitpunkt erklärt
hatte,
dass die Z._______ Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Wochen nicht be-
antwortet haben, womit die Zuständigkeit Z._______ gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung definitiv ge-
worden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
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dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers im Beschwer-
deverfahren zu den Verhältnissen in Z._______ festzuhalten ist, dass
Z._______ unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Z._______ sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlä-
gigen Normen der EMRK, halten würde,
dass zwar das Z._______ Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Z._______ aufhalten, indes-
sen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4053/2010 vom10. Juni 2010, E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009 und E-4109/2009 vom 17. August 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den Z._______ Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Z._______ un-
menschlich behandelt und nach Libyen abgeschoben zu werden, unbe-
gründet ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei
über Libyen nach Lampedusa in Z.________ gereist,
dass ferner infolge der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers über seine Aufenthaltsorte nicht feststeht, wann, unter
welchen Umständen und auf welchem Weg er sein Heimatland verlassen
hat, weshalb diese Fragen einer näheren Prüfung bedürfen,
dass unter diesen Umständen nicht von der offensichtlichen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft gesprochen werden kann,
dass vorliegend im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt
– entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung – keine Pflicht
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zur Begründung, warum kein Selbsteintrittsrecht ausgeübt wurde, be-
steht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Z._______ der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwä-
gungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur An-
wendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, wes-
halb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: