B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3675/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) mit Eingabe vom 17. August 2011
durch ihren Rechtsvertreter beantragen liess, den in Somalia wohnhaften
minderjährigen Beschwerdeführenden (Kinder) sei die Einreise zwecks
Familienzusammenführung respektive Durchführung eines ordentlichen
Asylverfahrens im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die (…) seien
durch die unmittelbar bevorstehende Zwangsbeschneidung, welche die
stark in Traditionen verwurzelte Grossmutter, in deren Obhut sich die Kin-
der befänden, gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen
gedenke, unmittelbar an Leib und Leben bedroht, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten,
dass in Somalia zudem seit mehreren Wochen eine Dürre herrsche und
die gesundheitlich schwer angeschlagene Grossmutter nicht mehr in der
Lage sei, die Versorgung der Kinder zu gewährleisten, weshalb sich de-
ren weiterer Verbleib in Somalia auch als unzumutbar erweise,
dass zwischen der in der Schweiz mit Verfügung vom 21. Juni 2010 vor-
läufig aufgenommenen Beschwerdeführerin und den minderjährigen Be-
schwerdeführenden ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe,
dass schliesslich auch aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie im
Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) um Bewilligung
der Einreise ersucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2012 die Einreise der min-
derjährigen Kinder zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens bewilligte,
dass die Kinder am 28. März 2012 in die Schweiz einreisten,
dass die Kinder am 23. April 2012 durch die Migrationsbehörden des
Kantons E._______ in einer Kurzanhörung zu ihren Personalien, ihren
Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 feststellte, die minderjäh-
rigen Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, die Asylgesuche ablehnte, die Beschwerdeführenden aus der
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Schweiz weg wies und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die minderjähri-
gen Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Kurzbefragung am
23. April 2012 angegeben, sie seien in die Schweiz gereist, um bei ihrer
Mutter zu sein, womit sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht hät-
ten,
dass die Vorbringen somit den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu
genügen vermöchten, sich der Vollzug der Wegweisung aber aufgrund
einer Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage als unzumutbar erweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2012 durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liessen, die
vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache zur
vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen,
mit der Mutter der Beschwerdeführenden eine ordentliche Anhörung zu
den Asylgründen vorzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Anspruch
auf rechtliches Gehör garantiere ein Recht auf Äusserung und Anhörung,
wobei die Anhörung der Asylsuchenden dazu diene, die für die Gefähr-
dungs- oder Verfolgungssituation massgeblichen Umstände vollständig
abklären zu können,
dass die am 23. April 2012 durchgeführte Kurzanhörung, in welcher die
drei minderjährigen Beschwerdeführenden offenbar nicht individuell zu ih-
ren Asylgründen befragt worden seien und welche insgesamt lediglich ei-
ne Stunde gedauert habe, diesen Anforderungen nicht zu genügen ver-
möge,
dass die drei Protokolle bei den Fragen zu den Reisepapieren, den Asyl-
gründen und zum Reiseweg allesamt den gleichen, stichwortartig aufge-
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führten Inhalt aufwiesen, obwohl in den Asylgesuchen (…) die drohende
Zwangsbeschneidung als frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AslyG aufgeführt worden sei,
dass demnach weder wörtlich protokolliert noch die minderjährigen Be-
schwerdeführenden oder deren Mutter gefragt worden seien, ob sie alle
ihre Asylgründe geltend machen konnten,
dass die (Altersangaben der Kinder), weshalb der Mutter hätte Gelegen-
heit eingeräumt werden müssen, sich zu den genauen Umständen der
durch die Grossmutter geplanten Beschneidung zu äussern,
dass anzunehmen sei, dass die Mitarbeiterin des kantonalen Migration-
samtes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, es handle sich um ei-
nen Familiennachzug und nicht um Asylgesuche,
dass der Sachverhalt folglich nicht vollständig erhoben worden sei,
dass es schliesslich in der Verfügung des BFM auch an einer Begrün-
dung, warum das BFM die vorgebrachte Beschneidung (…) für nicht asyl-
relevant oder nicht glaubhaft erachte, fehle,
dass das BFM aufgrund all dieser Vorbringen seiner Pflicht den Sachver-
halt zu ermitteln, alle erheblichen Vorbringen zu würdigen und seine Ver-
fügung zu begründen nicht nachgekommen sei, folglich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass schliesslich auch noch anzumerken bleibe, dass weder eine Hilfs-
werksvertretung an der Anhörung anwesend gewesen noch die Rechts-
vertretung über die Anhörung oder deren Zeitpunkt informiert worden sei-
en,
dass der Beschwerde die Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom
13. Februar 2012 und eine Kostennote des Rechtsvertreters beigelegt
waren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und Art. 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 17. Au-
gust 2011 beim BFM ein Schreiben mit dem Betreff "Asylgesuch gemäss
Art. 20 AsylG / Gesuch um Familienzusammenführung" einreichten,
dass in dieser Eingabe geltend gemacht wurde, (…) würden auf Drängen
der Grossmutter und gegen den Willen der Mutter demnächst beschnit-
ten, womit sie (…) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllten,
dass in Somalia momentan eine Dürre herrsche und die Grossmutter ge-
sundheitlich angeschlagen sei, die Kinder folglich auf sich allein gestellt
seien und häufig Hunger leiden würden,
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dass es sich bei ebendiesem Schreiben offensichtlich um Asylgesuche
aus dem Ausland handelt,
dass das BFM – gestützt auf dieses Schreiben – mit Verfügung vom
23. Januar 2012 den minderjährigen Beschwerdeführenden die Einreise
"zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens" bewilligte,
dass demnach ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen gewesen
wäre,
dass dies – gestützt auf Art. 29 AsylG – auch die Durchführung einer An-
hörung beinhaltet,
dass dieser Anhörung gemäss Art. 30 AsylG auch eine Hilfswerkvertre-
tung beizuwohnen hat, sofern die asylsuchende Person dies nicht ab-
lehnt,
dass die am 23. April 2012 durchgeführte Kurzanhörung demnach offen-
sichtlich nicht als Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu qualifizieren ist,
dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, dass die Rechtsvertretung
über diese Anhörung oder deren Zeitpunkt informiert wurde,
dass zudem die Mutter (Beschwerdeführerin) der minderjährigen Kinder
als deren gesetzliche Vertreterin nicht angehört wurde,
dass in der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2012 als Begründung
für die Ablehnung der Asylgesuche der Kinder einzig angeführt wird, die
Kinder hätten angesichts der Anhörung vom 23. April 2012 keine eigenen
Asylgründe geltend gemacht und lediglich ausgeführt, sie seien in die
Schweiz gereist, um bei ihrer Mutter zu verbleiben,
dass die Verfügung der Vorinstanz demnach keine Auseinandersetzung
respektive Begründung mit den geltend gemachten Asylgründen - der
drohenden Zwangsbeschneidung (…) - enthält,
dass vorliegend – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht – der
rechtserhebliche Sachverhalt somit in keiner Weise abgeklärt oder voll-
ständig erhoben wurde und der Entscheid auch keine rechtsgenügliche
Begründung enthält, weshalb es sich offensichtlich um eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs handelt,
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dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um grobe Verstösse gegen
die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage
kommt,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 demnach aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das BFM insbesondere anzuweisen ist, mit den Beschwerdeführen-
den eine ordentliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchzuführen
und der Minderjährigkeit der drei Kinder Rechnung zu tragen,
dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden das Verfahren in der Schweiz abwarten können (Ar. 42 AsylG),
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass den Beschwerdeführenden angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzuspre-
chen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde eine Kostennote einge-
reicht hat, welche angemessen erscheint,
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dass das BFM unter Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von pauschal Fr. 1'020.- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'020.- zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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