B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3675/2014
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______,
D._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Au-
gust oder September 2011 und gelangte auf dem Landweg über den Iran,
die Türkei, Griechenland und Italien am 14. November 2011 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2011 fand im EVZ Basel
die Befragung zur Person (BzP) statt. In der Folge wurde er für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 30. April 2014 wurde
er in Bern-Wabern durch das BFM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer Fol-
gendes vor: Nach den amerikanischen Luftangriffen seien die Taliban vo-
rübergehend aus der Provinz D._______ vertrieben worden, hätten je-
doch 2008 die Macht erneut übernommen. Wegen der unsicheren Lage
und aus Angst vor Zwangsrekrutierungen durch die Taliban hätten alle
Jugendlichen in seinem Alter C._______ verlassen. Zirka im Spätsommer
2011 sei sein Vater wegen der früheren Mitgliedschaft bei der E._______
und der Freundschaft mit einem hochrangigen Kommandanten von den
Taliban zu Hause aufgesucht und entführt worden, während er sich gera-
de bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten habe. Zwei Tage spä-
ter hätten die Taliban an seinem Wohnort erfolglos nach ihm gesucht, in
der Absicht, ihn mitzunehmen. Sie hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie kä-
men zurück, was Letztere veranlasst habe, seinen Onkel zu informieren,
woraufhin dieser seine Flucht mithilfe eines Schleppers organisiert habe.
Er sei in die Schweiz gekommen in der Hoffnung, hier in die Schule ge-
hen zu können.
A.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ein afghanisches Identitätsdokument im Original (Taskara), eine
englische und eine deutsche Übersetzung derselben sowie weitere Do-
kumente zu den Akten.
B.
Mit Eingabe vom 21. April 2014 übte der Beschwerdeführer Kritik am für
die BzP eingesetzten Dolmetscher. Dieser habe ihm das Protokoll nicht
richtig rückübersetzt und ihm nahegelegt, letzteres zu unterschreiben.
Zudem habe er ihn unter Druck dazu überredet, bezüglich seiner Flucht
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durch den Iran trotz fehlender Kenntnisse Ortsangaben zu machen. Fer-
ner führte er aus, es sei erwiesen, dass der ihm namentlich bekannte
Dolmetscher über seine Funktion als Übersetzer hinaus Stellung beziehe,
welche seine ethnisch beziehungsweise religiös motivierten Sympathien
widerspiegle.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 – eröffnet am 3. Juni 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt, indem er insgesamt
drei unterschiedliche Geburtsdaten (bei der Grenzkontrolle, auf dem Per-
sonalienblatt und in der schriftlichen Meldung nach der Bundesanhörung)
genannt und damit versucht habe, sein wahres Geburtsdatum zu ver-
heimlichen. Der eingereichten Taskara komme unter diesen Umständen
keine genügende Beweiskraft zu, zumal in Afghanistan viele vermeintlich
amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe
gegen Bezahlung erworben werden könnten. Durch die unterschiedlichen
Altersangaben werde zusammengefasst seine generelle Glaubwürdigkeit
im Asylverfahren reduziert.
Anlässlich der Anhörung habe er sich ferner auch bezüglich der Wohnorte
seines Onkels und seiner Tante widersprochen, indem er zunächst be-
hauptet habe, seine Verwandten würden alle in B._______ wohnen, um
dann geltend zu machen, sein Onkel mütterlicherseits wohne in
F._______. Im Rahmen der BzP habe er sodann ausgeführt, dass ihn
sein Onkel zu seiner in G._______ wohnenden Tante gebracht habe, von
wo aus er ins Ausland gebracht worden sei, wohingegen er sich laut sei-
nen Angaben während der Anhörung unmittelbar vor seiner Ausreise le-
diglich beim Onkel aufgehalten habe. Schliesslich erscheine die Aussage,
wonach die Taliban erfolglos bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten,
konstruiert, zumal er behauptet habe, die Taliban wären normale Dorfbe-
wohner gewesen, welche man jeden Tag gesehen habe, weshalb kaum
anzunehmen sei, dass seine Abwesenheit nicht registriert worden wäre.
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Was schliesslich die Rüge am Verhalten und an der Arbeitsweise des
Dolmetschers bei der BzP angehe, liessen sich in den Akten keinerlei
Hinweise darauf finden, dass dieser Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens
objektiv begründet wäre.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Akteneinsicht, welchem mit Verfügung vom 5. Juni 2014 teilweise ent-
sprochen wurde.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Sodann seien der eingereichte Identitätsnachweis und die dort
enthaltenen Personendaten (Geburtsdatum) anzuerkennen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsor-
gebestätigung des Kompetenzzentrums Integration der Stadt Bern bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Bezüglich der Altersangaben des Beschwerdeführers sei zu bemerken,
dass dieser in der Rechtsmitteleingabe eingestanden habe, auch in der
Schweiz und nicht nur im Ausland unterschiedliche Altersangaben ge-
macht zu haben, weshalb seine Ausführungen, er habe die Schweizer
Behörden nicht über seine wahre Identität täuschen wollen, unbehelflich
seien. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer die zu den Akten gereichte, gemäss Eintrag am 26. März 2009
ausgestellte Taskara an der BzP nicht abgegeben habe. Zum Vorwurf der
mangelhaften Übersetzung anlässlich der BzP führte das BFM schliess-
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lich aus, dass aus dem Befragungsprotokoll keine Verständnisprobleme
ersichtlich würden, zumal der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift
bestätigt habe, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche, worauf er zu
behaften sei.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
28. August 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2
3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3).
3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden er-
lauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist al-
lerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevan-
te individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden
(vgl. Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Ver-
weis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwen-
dung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsu-
chenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurch-
schnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und
liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der
Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen be-
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rücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem
tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter
oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwal-
tungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -
gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit und asylrechtli-
chen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen festgehalten.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss die fehlende Professi-
onalität des (…) Dolmetschers, der seine Vorbringen falsch oder verdreht
übersetzt habe. Betreffend seine Ausführungen verweist er auf "andere
Gesuchsteller aus Afghanistan" (insbesondere seiner Ethnie) und glaubt,
das Ausgeführte belegen zu können, indem er auf einen vermeintlichen
Fehler im Protokoll hinweist. Darin stehe, Taliban hätten bei seiner Fami-
lie zuhause gegessen, was lächerlich anmute, da die Taliban die Hazara
wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit als Schiiten verabscheuen und nie-
mals bei ihnen essen würden.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss,
dass die vorgebrachte Rüge unbehelflich ist. Um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie Bst. C
vorstehend (Sachverhalt) verwiesen werden. Anlass zu Bemerkungen
gibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine als "Stellung-
nahme betreffend meine Anhörung in Basel" bezeichnete Eingabe vom
21. April 2014 erst knapp zweieinhalb Jahre nach der BzP vom
28. November 2011 zu den Akten reichte. Der allgemeinen Logik folgend
hätte er diesen Vorwurf zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen müssen,
zumal der einzige konkret genannte angebliche Übersetzungsfehler der-
massen augenfällig sei, dass er "für jemanden, der den afghanischen
Kontext kennt, geradezu lächerlich" anmute. Die angeblichen Probleme
von nicht namentlich genannten afghanischen Personen mit dem umstrit-
tenen Dolmetscher vermögen ebenfalls nichts zugunsten des Beschwer-
deführers zu bewirken, zumal sie sich in blossen Behauptungen erschöp-
fen. Diesbezüglich ist auf die stringenten Ausführungen des BFM in sei-
ner Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 zu verweisen.
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Seite 8
4.2 Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, in Basel ein falsches Ge-
burtsdatum genannt zu haben, was er zum heutigen Zeitpunkt nicht
nachvollziehen könne. Trotzdem habe er seine Identität vor den Schwei-
zer Behörden nicht verheimlichen wollen, weshalb er seinen vollen Na-
men ja von Anfang an genannt habe. Wie es zum falschen Eintrag in Chi-
asso gekommen sei, könne er sich nicht erklären.
Der Beschwerdeführer nannte im Laufe des Verfahrens nicht nur drei,
sondern insgesamt sogar vier unterschiedliche Geburtsdaten: Den 28. Ja-
nuar 1996 (handschriftliche englische Übersetzung der Taskara), den
13. August 1996 (Ausgangsschein des BFM vom 17. November 2011),
den 19. Juni 1995 (Anhörung) und schliesslich – im Rahmen des "Rap-
porto fermo di polizia" in Chiasso vom 5. November 2011, wo er sich als
H._______ ausgab – , den 16. Januar 1988 (vgl. act. A4).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fällt unter den Identitätsbegriff auch das Geburts-
datum, womit der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Schwei-
zer Behörden stets seinen richtigen Namen genannt, weshalb er seine
"wahre Identität" nicht habe verschleiern wollen, selbst dann entkräftet
würde, wenn er tatsächlich stets seinen richtigen Namen angegeben hät-
te (zum Identitätsbegriff und den erforderlichen Voraussetzungen vgl.
BVGE 2007/7). Zudem gab er, nach einem Ausweisdokument befragt, an,
er habe keine Möglichkeit, "mit Afghanistan" Kontakt aufzunehmen. Als
ihm jedoch eröffnet wurde, dass er seine Minderjährigkeit nicht habe
glaubhaft machen können, weshalb er für den Rest des Verfahrens als
volljährig betrachtet werde, entgegnete er, dass er die "ID" auf Wunsch
beschaffen könne (vgl. act. A5, S. 6 und 8). Indem er zunächst behaupte-
te, die Taskara nicht beschaffen zu können, obwohl das offenbar im
Rahmen seiner Möglichkeiten lag, verletzte er nachweislich seine Mitwir-
kungspflicht an der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 8 Abs. 1
Bst. a AsylG. Zudem verstrickte er sich bezüglich seines Alters und auch
im Übrigen in zu viele Widersprüche, als dass sich diese durch Überset-
zungsfehler oder behördliche Ungenauigkeiten erklären liessen. So führte
er beispielsweise zunächst aus, die Schule bis zu seiner Ausreise be-
sucht zu haben, um dann geltend zu machen, die Schule habe schon im
Jahr 2008 aufgrund von Angriffen durch die Taliban geschlossen werden
müssen (vgl. act. A23, S. 8). Ferner führte er im Zusammenhang mit der
Entführung seines Vaters aus, Angehörige der Taliban hätten gewusst,
dass dieser ehemaliges Mitglied der E._______ gewesen sei, weil die Ta-
liban, wie die meisten Bewohner in seiner Umgebung, Paschtunen seien.
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In der Beschwerde bringt er hingegen vor, dass die Dorfbewohner nicht
als Spione für die Taliban tätig seien, sondern ihren täglichen Verrichtun-
gen nachgingen, weshalb es einleuchte, dass die Taliban nicht gewusst
hätten, dass er nicht zuhause gewesen sei. Den Ausführungen des Be-
schwerdeführers folgend, müssten die Taliban und Teile der Dorfbevölke-
rung bezüglich seines Vaters in einem Informationsaustausch gestanden
haben, ihn betreffend jedoch nicht, was inkohärent ist und folglich nicht zu
überzeugen vermag. Seltsam mutet denn auch an, dass es die Taliban
aufgrund der angeblichen früheren Parteimitgliedschaft des Vaters ledig-
lich auf ihn, nicht jedoch auf seinen Bruder und seine Schwester abgese-
hen haben sollen.
4.3 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht spielt sein genaues Alter folglich keine Rolle mehr. Die for-
melle Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Taskara wären also allenfalls
als Indiz für seine Glaubwürdigkeit von Interesse. Da er jedoch zu diver-
sen Themen unstimmige und widersprüchliche Angaben machte, welche
er, wie soeben ausgeführt, weder in seiner Rechtsmitteleingabe noch mit-
tels der eingereichten Unterlagen auszuräumen vermag, bleibt die Taska-
ra auch in diesem Kontext besehen von untergeordneter Bedeutung.
4.4 Im Sinne des Ausgeführten und unter Würdigung der gesamten Um-
stände und Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Vor-
instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts folgend
(vgl. BVGE 2011/7, 2011/38 und 2011/49) wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
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Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab-
und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche drei
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzu-
mal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3675/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Martina Kunert
Versand: