B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3675/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und
Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ beziehungsweise C._______, machte zur Begründung sei-
nes Asylgesuches vom 4. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, er sei
im Februar 2009 in die syrische Armee eingezogen worden und habe in
D._______ Militärdienst geleistet. Im Mai 2009 sei er bei einem Unfall wäh-
rend einer militärischen Übung schwer verletzt und deswegen für insge-
samt ein Jahr beurlaubt worden. Nach dem einjährigen Fernbleiben vom
Militärdienst habe er beschlossen, nicht mehr einzurücken. Die Militärbe-
hörden hätten in dieser Zeit nach ihm gesucht. Ein Offizier der Militärsi-
cherheit habe ihm mitgeteilt, dass er auf einer Liste von Wehrdienstverwei-
gerern stehe, und sei ihm bei der Ausreise in den Libanon im November
2010 behilflich gewesen. Erst im Libanon habe er erfahren, dass militär-
dienstpflichtige Syrer zu fünf Jahren Haft verurteilt würden, wenn sie das
Land verliessen. Weiter brachte er vor, er sei im Jahr 2008 einmal willkür-
lich verhaftet und zusammen mit anderen jungen Männern vergewaltigt
worden. Im Dezember 2015 sei er mit einem humanitären Visum in die
Schweiz gelangt. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen sei-
ner Desertion zur Rechenschaft gezogen zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt
auf Art. 3 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzulässigkeit aufgeschoben.
Zur Begründung führte das SEM aus, das Vorgehen der syrischen Militär-
behörden bei der Rekrutierung und der Einberufung des Beschwerdefüh-
rers in die Armee sei rechtsstaatlich korrekt abgelaufen und daher asyl-
rechtlich nicht relevant. Auch eine allfällige Bestrafung wegen seiner Flucht
aus der syrischen Armee sei grundsätzlich nicht asylbeachtlich, da der Er-
lass allfälliger Sanktionen gegen Personen, welche den Militärdienst nicht
ordnungsgemäss absolvierten, rechtsstaatlich legitim sei. Die Situation in
Syrien stelle sich seit dem Ausbruch der Unruhen im März 2011, die sich
zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet hätten, an dem die Armee massgeblich
beteiligt sei, zwar anders dar als im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwer-
deführers. Weil das syrische Regime das Vorgehen der Armee als Kampf
gegen den Terrorismus verstehe, würden Männer, die sich diesem Kampf
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durch Flucht entzögen, faktisch als Staatsfeinde betrachtet und schwer be-
straft. Deshalb sei davon auszugehen, dass Sanktionen gegenüber Deser-
teuren, welche Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten,
politisch motiviert seien und die Betroffenen in asylrelevanter Weise treffen
würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Land vor Beginn der Un-
ruhen verlassen, so dass die geltend gemachte Furcht vor Sanktionen auf-
grund der Desertion nicht als asylbeachtlich einzustufen sei. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich jedoch als unzulässig.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um eine Neubeurteilung des Asylentscheides und eine Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs brachte er vor, er sei we-
gen seiner kurdischen Herkunft vom syrischen Sicherheitsdienst inhaftiert
und so schwer misshandelt worden, dass er heute nicht mehr normal sei.
Nach dem Ende der Beurlaubung vom Militärdienst wegen eines Unfalls
sei er nicht dorthin zurückgekehrt. Die Schweizer Asylbehörden hätten die
Fluchtgründe nicht geglaubt und ihm lediglich aufgrund des Kriegszustan-
des in Syrien eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Als Be-
weismittel reichte er sein im ordentlichen Asylverfahren als Kopie einge-
reichtes Militärdienstbüchlein und einen temporären Rekrutierungsausweis
(beide im Original) ein.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vollumfänglich ab.
Zur Begründung hielt es fest, die dem Entscheid vom 8. April 2016 zugrun-
deliegende Sachlage habe sich seither nicht verändert. Das Militärdienst-
büchlein sei bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens berück-
sichtigt worden, und der nachträglich eingereichte temporäre Rekrutie-
rungsausweis begründe keine neuen Asylvorbringen, sondern ergänze le-
diglich die bereits im Asylverfahren dargelegten Vorbringen. Entgegen der
im Wiedererwägungsgesuch vertretenen Ansicht seien diese in der Verfü-
gung vom 8. April 2016 nicht in Zweifel gezogen, sondern als nicht asylre-
levant qualifiziert worden. Die Desertion aus dem syrischen Militärdienst
werde erst seit dem Ausbruch der Unruhen als asylbeachtlich eingestuft.
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Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beim SEM eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein und
beantragte, diese sei als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG,
eventualiter als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b
AsylG in Verbindung mit Art. 66 ff. VwVG zu behandeln. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Als Beweismittel reichte er ein als „Haftbefehl in Abwesenheit“ bezeichne-
tes Dokument ein.
F.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 8. April
2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
G.
Der Beschwerdeführer focht diesen am 25. Mai 2018 eröffneten Entscheid
durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom
24. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; sub-
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Am 10. Juli 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestä-
tigung vom 5. Juli 2018 zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
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nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsge-
such“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisions-
gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Teilsatz BGG; BVGE 2013/22).
4.
4.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, der Beschwer-
deführer habe bereits anlässlich seines Asylgesuchs und des ersten Wie-
dererwägungsverfahrens glaubhaft vorgebracht, dass er vom Militärdienst
desertiert sei und deshalb von den syrischen Behörden asylrelevant ver-
folgt werde. Das SEM gehe zwar auch von einer Desertion aus, schätze
diese jedoch als asylirrelevant ein mit der Begründung, sie sei vor Beginn
der Unruhen erfolgt. Deserteure würden jedoch bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien gleich hart behandelt und asylrelevant verfolgt, unabhän-
gig davon, ob die Desertion vor oder nach Beginn der Unruhen erfolgt sei.
Es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien
sofort festgenommen und gefoltert werden würde. Aus dem neu einge-
reichten Dokument gehe hervor, dass gegen ihn in Abwesenheit ein Haft-
befehl erlassen worden sei, was eindeutig bestätige, dass er von der syri-
schen Regierung weiterhin gesucht werde. Mit diesem Dokument und den
bereits früher eingereichten Beweismitteln sei belegt, dass er von der syri-
schen Regierung asylrelevant verfolgt werde.
4.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten
Tatsachen respektive Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zur Begründung wiederholt es zunächst seine
Ausführungen aus den Verfügungen vom 8. April 2016 und 21. Dezember
2016 hinsichtlich des rechtsstaatlich korrekten und legitimen Vorgehens
der syrischen Behörden bei der Rekrutierung des Beschwerdeführers für
den Militärdienst im Jahr 2009, dessen Beurlaubung im Mai 2009 und der
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grundsätzlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz allfälliger Sanktionen
wegen der Ausreise aus Syrien im November 2010. Sodann hält es fest,
es habe nie abgestritten, dass die syrischen Behörden seit dem Ausbruch
des Bürgerkriegs unrechtmässige, insbesondere politisch motivierte Sank-
tionen anwenden würden. Der Beschwerdeführer könne aus der veränder-
ten Lage in Syrien nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er die Armee vor
diesen Ereignissen verlassen habe und folglich nicht aus dem Kriegsdienst
geflüchtet sei. Diese Einschätzung vermöge der eingereichte mutmassli-
che Haftbefehl, mit dem er geltend mache, er werde im heutigen Zeitpunkt
gesucht, nicht zu ändern. Zudem sei allgemein bekannt, dass syrische Do-
kumente heute in Syrien sowie Drittstaaten leicht käuflich erwerbbar seien
und deren Beweiskraft entsprechend gering sei (vgl. Urteil des BVGer
D-149/2014 vom 18. Dezember 2015). Da keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 8. April 2016 beseitigen könnten, sei
das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
4.3
4.3.1 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift in formeller Hin-
sicht entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), ihre Abklärungspflich-
ten (Art. 12 VwVG) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) schwerwiegend ver-
letzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und zur
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei. Die Vorinstanz habe es „weitgehend“ unterlassen, den anläss-
lich seines neuen Asylgesuchs eingereichten Haftbefehl zu würdigen, und
nicht ausgeführt, weshalb dieser an ihren Einschätzungen nichts zu ändern
vermöge. Sie habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt und ohne ei-
gene Abklärungen und nähere Begründung dem Beweismittel bereits
vorab aufgrund der angeblich leichten Käuflichkeit jeglichen Beweiswert
abgesprochen, obwohl offensichtlich sei, dass der Haftbefehl die asylrele-
vante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung be-
weise. Das SEM hätte zumindest die Voraussetzungen einer vorläufigen
Aufnahme als Flüchtling prüfen müssen.
4.3.2 In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, der Be-
schwerdeführer weigere sich, seinen Dienst anzutreten und werde in Sy-
rien aufgrund seiner Militärdienstverweigerung beziehungsweise wegen
Desertion aus dem Militärdienst asylrelevant verfolgt. Er habe begründete
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung, so dass, falls die angefoch-
tene Verfügung nicht aufgehoben werde, seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Das SEM bestreite nicht, dass die
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syrischen Behörden seit 2011 unrechtmässige Sanktionen gegen Deser-
teure anwendeten. Entgegen dessen Auffassung spiele es keine Rolle, ob
die Desertion vor oder nach Ausbruch der Unruhen erfolgt sei. Bei einer
allfälligen Rückreise nach Syrien würden alle Deserteure in asylrelevanter
Weise verfolgt. Dass der Beschwerdeführer auch nach Ausbruch des Bür-
gerkriegs von den syrischen Behörden verfolgt werde, bestätige auch der
anlässlich des neuen Asylgesuchs eingereichte Haftbefehl. Obwohl er vor
März 2011 desertiert sei, werde er heute als Landesverräter betrachtet,
weshalb er eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Falls die
Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK
festzustellen (vgl. Beschwerde S. 8).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussage im zweiten Wiedererwä-
gungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens und des ersten Wiedererwägungsverfahrens
eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, unzutref-
fend ist. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 8. April 2016 das Fernblei-
ben des Beschwerdeführers vom Militärdienst als glaubhaft, jedoch als
asylrechtlich nicht relevant erachtet (vgl. vorstehenden Sachverhalt Bst. B,
D und E. 4.2). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung sind unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat bereits in der Verfügung vom
8. April 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. An der Behandlung
des Eventualantrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. Be-
schwerde S. 8) besteht demzufolge kein Rechtsschutzinteresse.
5.2 Der Beschwerdeführer reicht zur Untermauerung seines Vorbringens,
er werde in Syrien verfolgt beziehungsweise habe begründete Furcht, bei
einer Rückkehr verfolgt zu werden, ein arabischsprachiges Dokument im
Original mit einer vom Rechtsvertreter selbst vorgenommenen deutschen
Übersetzung vom 10. März 2018 ein. Wann die Familie des Beschwerde-
führers und wann dieser selbst in den Besitz des mutmasslichen Haftbe-
fehls gelangt sein will, wird nicht erläutert. Das als „Haftbefehl in Abwesen-
heit“ bezeichnete Dokument trägt kein Datum, sondern nennt nur das Aus-
stellungsjahr 2018. Wiedererwägungsgesuche sind dem SEM innert 30 Ta-
gen ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begrün-
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Seite 9
det einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. E. 3.1). Der Beschwerdefüh-
rer hat im Wiedererwägungsgesuch die Rechtzeitigkeit des Gesuches we-
der explizit behauptet noch dargelegt. Die Frage, ob die 30-tägige Frist ein-
gehalten wurde, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da das SEM auf das
Gesuch eingetreten ist und sich zur Erheblichkeit des Beweismittels ge-
äussert hat.
5.3 Im Wiederwägungsgesuch fehlen auch konkrete Angaben dazu, unter
welchen Umständen die Familie des Beschwerdeführers in den Besitz des
eingereichten Haftbefehls gelangt sein soll; es wird lediglich erwähnt, das
Dokument sei an Familienangehörige übergeben worden, welche es auf
Umwegen in die Schweiz geschickt hätten. Der Haftbefehl soll von einem
Einzelhaftrichter in E._______ ausgestellt und von einem Major unter-
schrieben worden sein. Wie bereits erwähnt, enthält er kein genaues Aus-
stellungsdatum, sondern lediglich das Jahr (2018). Im Dokument wird der
Tatbestand der „Schwächung des Nationalgefühls“ nach Art. 652 des syri-
schen Strafgesetzbuches als Haftgrund genannt. Aufgrund welches kon-
kreten Vorkommnisses ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ergan-
gen sein soll, wird jedoch nicht weiter spezifiziert. Würde sich der Tatbe-
stand auf das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Militärdienst nach
der einjährigen Beurlaubung und auf seine Ausreise beziehen, müsste er
sich entgegenhalten lassen, dass das SEM die Desertion nicht bestritten,
sondern deren asylrechtliche Relevanz verneint hat. Dass die syrischen
Behörden mit der Ausstellung eines Haftbefehls acht Jahre zugewartet hät-
ten, ist jedoch ohnehin nicht plausibel. Aus den genannten Gründen kann
nicht geglaubt werden, dass im Jahr 2018 gegen den Beschwerdeführer in
E._______ ein Haftbefehl erlassen worden sei. Angesichts massiver Zwei-
fel an der Echtheit ist der Haftbefehl nicht geeignet, bereits beurteilte oder
auch neue Asylgründe zu belegen. Mangels wiedererwägungsrechtlicher
Erheblichkeit dieses Dokumentes erübrigen sich die Einforderung einer
deutschen Übersetzung durch eine vom Rechtsvertreter unabhängige Per-
son sowie die Anordnung einer Dokumentenprüfung.
5.4 Die Rügen, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt und sei seiner Untersuchungspflicht nicht nach-
gekommen (vgl. E. 4.3.1), sind unbegründet. Der Kassationsantrag ist ab-
zuweisen.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit dem Entscheid
vom 8. April 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserhebli-
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chen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich erhebli-
che Beweismittel beigebracht worden sind, welche eine rechtliche Anpas-
sung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Das SEM hat das Wiederer-
wägungsgesuch vom 16. April 2018 demzufolge im Ergebnis zu Recht ab-
schlägig beurteilt.
5.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, sind die gestellten
Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.– sind bei
diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3675/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: