Abtei lung IV
D-3676/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Türkei,
vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3676/2009
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara am
27. Januar 2008 sinngemäss ein Asylgesuch und ersuchte um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz.
A.b
Am 29. September 2008 fand eine persönliche Anhörung der Be-
schwerdeführerin zu ihren Asylgründen durch einen Mitarbeiter der
schweizerischen Vertretung in Ankara statt. Dabei machte sie im We-
sentlichen geltend, sie sei in den Jahren 1998 und 1999 im Rahmen
von polizeilichen Razzien bei ihrem Arbeitgeber, der Zeitung
B._______, festgenommen worden. Im Jahr 2001 habe sie einen Ar-
beitskollegen geheiratet und sei mit ihm nach Z._______ gezogen.
Nach fünf Jahren hätten sie sich scheiden lassen und sie sei mit dem
gemeinsamen Sohn nach Y._______ zurückgekehrt, wo sie ihre Tätig-
keit bei der Zeitschrift B._______ wieder aufgenommen habe. Sechs
Monate später beziehungsweise im September 2006 sei es erneut zu
Polizeioperationen in den Büroräumlichkeiten der Zeitung gekommen
und sie sei wiederum festgenommen worden. Gegen sie sei ein Straf-
verfahren wegen Mitgliedschaft in der MLKP (Marxistisch-Leninistische
Kommunistische Partei) eröffnet worden, was sie jedoch erst im Febru-
ar 2007 erfahren habe. Insgesamt sei sie während sechs Monate in
Untersuchungshaft gewesen, wo sie auch sexuell belästigt worden sei.
Das 4. Schwurgericht in Y._______ (erste Instanz) habe sie zwar frei-
gesprochen, gegen das Urteil habe jedoch die Oberstaatsanwaltschaft
Beschwerde beim Kassationshof eingereicht. Da das Verfahren zur
Zeit noch hängig sei, befürchte sie, dass der Kassationshof sie bald zu
einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilen werde. Zudem werde sie von
der Familie ihres jetzigen Ehemannes, bei der sie zur Zeit lebe, als
Alevitin nicht akzeptiert, beziehungsweise sie werde von der türki-
schen Gesellschaft insgesamt wegen ihres Gefängnisaufenthaltes ge-
ächtet. Ihr Ehemann halte sich als Asylsuchender in der Schweiz auf
([Dossiernummer]/2008).
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem je eine
Kopie ihres Nüfus, der Heiratsurkunde vom 3. September 2008 und
Seite 2
D-3676/2009
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y._______ vom 28. Dezem-
ber 2006 in Türkisch zu den Akten (alles in Kopie).
B.
Das BFM wies mit – durch die schweizerische Vertretung in Ankara
versandter, am 12. Mai 2009 eröffneter – Verfügung vom 8. Mai 2009
das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin die Ein-
reise.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin bean-
tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. In prozess-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem stellte sie den Antrag auf Parteikostenentschädi-
gung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und um prioritäre Behandlung der
Beschwerde. Im Übrigen reichte sie eine deutsche Übersetzung der
Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft vom 15. April 2008 und eine
Kopie des Schreibens ihres türkischen Anwaltes vom 18. Mai 2009
inklusive deutscher Übersetzung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Ferner
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E.
In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Am 23. Juli 2009 replizierte die Beschwerdeführerin.
Seite 3
D-3676/2009
G.
Mit Eingabe vom 16. November 2009 liess der Ehemann der Be-
schwerdeführerin durch Vermittlung derer Rechtsvertreterin dem Bun-
desverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Mitteilung zukom-
men: Die Beschwerdeführerin und deren Schwiegermutter seien vor
einer Woche in Y._______ auf offener Strasse von der Polizei angehal-
ten worden. Im Anschluss daran sei die Beschwerdeführerin von den
Polizisten während mehrerer Stunden in der Stadt herumgefahren wor-
den und dann auf offenem Feld von den Beamten bedroht und nach
dem Verbleib es Ehemannes befragt worden. Gegen Abend sei sie lau-
fen gelassen worden. Seit diesem Zwischenfall fühle sich die Be-
schwerdeführerin noch mehr verfolgt als bis anhin. Sie wisse nicht, wie
lange sie der Verfolgungssituation durch die türkischen Behörden noch
werde standhalten können; es werde um möglichst rasche Bewilligung
der Einreise ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 4
D-3676/2009
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweize-
rische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bun-
desamt, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhaltes bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Ne-
ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande-
ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK
2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreisebewilligung
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im We-
sentlichen damit, dass die kurzen Festnahmen in den Jahren 1998 be-
Seite 5
D-3676/2009
ziehungsweise 1999 – welche offenbar nicht zu weiteren Nachteilen
geführt hätten – aufgrund ihrer Art und Intensität den in der Praxis gel-
tenden Anforderungen an eine einreiserelevante Verfolgung nicht ge-
nügten. Überdies sei die zeitliche Kausalität zwischen diesen Festnah-
men und dem Asylgesuch vom Februar 2008 (recte: Januar 2008) zu
verneinen. Auch die sechsmonatige Untersuchungshaft im Jahr 2006,
die sexuelle Belästigung beziehungsweise die Schläge von den Behör-
den seien nicht kausal für das Asylgesuch. Das Bundesamt wies da-
rauf hin, dass eine Einreisebewilligung in erster Linie dem präventiven
Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation von früher erlitte-
nem Unrecht diene. In Bezug auf das hängige Verfahren stellte das
BFM fest, dass der Kassationshof entweder die Beschwerde der Ober-
staatsanwaltschaft abweisen und somit den Freispruch der Beschwer-
deführerin bestätigen werde, weshalb sie nicht mehr schutzbedürftig
wäre, oder der Kassationshof werde die Beschwerde gutheissen und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Bis die
erste Instanz neu entschieden habe, werde zum einen eine gewisse
Zeit verstreichen und zum anderen könnte die Beschwerdeführerin bei
einer Verurteilung Beschwerde einlegen. Im Übrigen sei davon auszu-
gehen, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens mit grosser
Wahrscheinlichkeit in Freiheit und nicht in Sicherheitshaft abwarten
könnte. Somit bestehe keine begründete Furcht, dass die Beschwerde-
führerin kurz- beziehungsweise mittelfristig einer Verfolgung ausge-
setzt werde.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde demgegenüber
fest, dass sie jederzeit zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jah-
ren verurteilt werden könnte, da das Strafverfahren betreffend ihrer an-
geblichen MLKP-Mitgliedschaft noch hängig sei. Eine solch lange Frei-
heitsstrafe stelle eine politisch motivierte illegitime Strafe dar. Zudem
befürchte sie, dass sie bis zur Neubeurteilung durch die erste Instanz
in Sicherheitshaft genommen werden könnte. Ferner stellten die Ereig-
nisse von den Jahren 1998, 1999 und 2006 eine relevante Vorverfol-
gung dar. Ihr Ehemann sei in der Türkei mehrmals wegen mutmassli-
cher Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden und sei insgesamt
acht Jahre im Gefängnis gewesen. Ausserdem sei mindestens noch
ein Verfahren gegen ihren Ehemann hängig. Aufgrund der massiven
und wiederholten Verfolgungshandlungen, welchen ihr Ehemann aus-
gesetzt gewesen sei, bestehe für sie die Gefahr, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden. Da ihre Schwägerin und ihr Ehemann sich in
Seite 6
D-3676/2009
der Schweiz aufhielten, liege auch eine besondere Beziehungsnähe
zur Schweiz vor.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei eine reine
Behauptung, dass der Kassationshof die erste Instanz anweisen wer-
de, die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen zu einer mehrjäh-
rigen Haftstrafe zu verurteilen. Im Weiteren stehe das gegen die Be-
schwerdeführerin eröffnete Strafverfahren nicht im Zusammenhang mit
den politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes. Ausserdem habe sie in
der Befragung durch die schweizerische Vertretung in Ankara keine
Reflexverfolgung geltend gemacht. In der Türkei hätten Verwandte von
politisch Verfolgten allein aufgrund ihrer familiären Beziehung keine
Reflexverfolgung zu befürchten. Bei der Fahndung einer gesuchten
Person erreichten die möglichen Schikanen oder Behelligungen in der
Regel keine asyl- respektive einreisebeachtliche Intensität.
4.4 In der Replik verwies die Beschwerdeführerin auf den Fall von
A.Y., gegen welchen in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitglied-
schaft in der MLKP eröffnet worden sei. Diesem Landsmann sei die
Einreise in die Schweiz bewilligt worden, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Schweiz ein Schutzbedürfnis bei Personen bejahe, die
sich in einer ähnlichen Gefährdungssituation wie sie selber befänden.
Momentan lebe sie in X._______ mit ihrer Tochter bei ihren Eltern. Das
Verhältnis zu ihren Eltern sei jedoch sehr angespannt.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass eine der Beschwerdeführerin im Heimatstaat dro-
hende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht leichthin
ausgeschlossen werden kann.
5.2 Wie bereits dargelegt, zog die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht in Zweifel, weshalb auf den oben dargelegten
Sachverhalt abgestützt werden kann (vgl. A). Demzufolge wurde die
Beschwerdeführerin im Rahmen von polizeilichen Operationen bei ih-
rem Arbeitgeber, der Zeitung B._______, im Jahre 1998 und 1999 kurz
beziehungsweise im September 2006 für sechs Monate festgehalten
und auch sexuell belästigt. Das während ihrer Inhaftierung gegen sie
eröffnete Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der MLKP führte zwar
erstinstanzlich zu einem Freispruch, jedoch erhob die Oberstaatsan-
waltschaft Y._______ am 15. April 2008 dagegen Beschwerde beim
Kassationshof.
Seite 7
D-3676/2009
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt darin, dass das am
11. März 2008 durch das 4. Schwurgericht in Y._______ gefällte Urteil
aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verurteilen sei. Im Weite-
ren ist der eingereichten Übersetzung der Beschwerde der Ober-
staatsanwaltschaft Y._______ zu entnehmen, dass die Zeitung
B._______ das Gedankengut der ESP ("Ezilenlerin Sosyalist Platfor-
mu", sozialistische Plattform der Unterdrückten) und der terroristischen
MLKP verbreite. Die Beschwerdeführerin habe "zugunsten der MLKP
Aktivitäten durchgeführt, verschiedentlich an mehreren verbotenen Ak-
tionen und Demonstrationen teilgenommen sowie Presseerklärungen
abgegeben". Die Beschwerdeführerin habe "eine dauerhafte, verschie-
denartige und tiefe Bindung zur verbotenen terroristischen MLKP, wes-
halb sie Mitglied dieser bewaffneten Organisation sei".
5.3 Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Meinung des Bundes-
amtes die Kausalität zwischen der Inhaftierung im Jahr 2006 und dem
Asylgesuch nicht ohne weiteres verneint werden kann, da das hängige
Strafverfahren im Zusammenhang mit der genannten Haft steht und
Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, dass
Journalisten respektive Journalistinnen der Zeitung B._______ immer
wieder von den türkischen Behörden in Strafuntersuchungen verwi-
ckelt werden, obwohl diese Zeitschrift in der Türkei grundsätzlich kei-
ner Restriktion untersteht. Überdies bestritt die Beschwerdeführerin
die Vorwürfe seitens der türkischen Behörden, sie habe sich für die
MLKP engagiert, und erklärte an der Anhörung, "überhaupt nichts" mit
dieser Partei zu tun zu haben. Die Pressemitteilungen, welche sie
"vorgelesen" habe und welche als Beweise für ihre Mitgliedschaft in
der MLKP dienen sollen, hätten sich lediglich gegen das Entsenden
von türkischen Soldaten nach Israel ausgesprochen beziehungsweise
hätten über die Verhaftung von Journalisten und einem Direktor einer
Zeitung berichtet. Im Weiteren habe die Strafverfolgungsbehörde die
angebliche Unterstützung der MLKP ausschliesslich von ihrer journa-
listischen Tätigkeit für die Zeitschrift B._______ abgeleitet (Akte B1 S.
3 und 4). Sie habe keine politischen Artikel geschrieben, sondern über
aktuelle Frauenthemen von einem sozialistischen Standpunkt aus be-
richtet. Werden die klaren Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem
Hintergrund betrachtet, dass die Zeitung B._______ effektiv das legale
Presseorgan der linksextremen ESP ist und sie deshalb von den türki-
schen Behörden mit der MLKP in Verbindung gebracht wird – was sich
auch in der Anklageschrift wiederfindet – kann zumindest nicht ausge-
schlossen werden, dass das hängige Strafverfahren vorliegend in ers-
Seite 8
D-3676/2009
ter Linie darauf abzielt, die Beschwerdeführerin wegen ihrer generell
als subversiv eingestuften Gesinnung bestrafen zu lassen, was zu ei-
ner begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich erheblicher Verfol-
gung führen würde.
5.4 Ferner kommt hinzu, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, son-
dern auch ihr Ehemann ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist. Er
engagiert sich seit seiner Jugend für die PKK. Nach zweijähriger
Flucht wurde er im Jahre 1995 erstmals verhaftet und in der Folge we-
gen der PKK-Mitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und vier Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung im Mai 2002 wur-
de er wegen einer illegalen Ausreise in den Iran zuerst dort während
acht Monaten inhaftiert und anschliessend der Türkei ausgeliefert, wo
er wiederum festgehalten und zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Im Januar 2006 wurde er aus gesundheitlichen Grün-
den freigelassen. Im Juli 2008 wurde er erneut für drei Tage inhaftiert,
weil er Einladungen für seine Hochzeitsfeier verteilt hatte. Anschlies-
send wurde gegen den Ehemann ein Strafverfahren wegen Demon-
strationsteilnahme und Widerstand gegen die Staatsgewalt eröffnet.
Aufgrund dieser Sachlage kam das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil [Dossiernummer]/2008 vom 7. Oktober 2008 zum Schluss, dass
dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen ist.
In Bezug auf weitere Verwandte der Beschwerdeführerin ist sodann
festzuhalten, dass deren Schwägerin (N [...]) drei Mal in einem poli-
tisch-motivierten Strafverfahren in der Türkei angeklagt wurde, weil sie
sich gewaltlos für die Kurden engagiert hatte. Eines dieser Verfahren
war mit einer einjährigen Untersuchungshaft verbunden gewesen. Zu-
dem wurde sie im ersten Strafverfahren im Jahr 2004 zu einer beding-
ten Haftstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt. In einem
zweiten Verfahren, welches zum zweiten Mal beim Kassationshof hän-
gig ist, wurde sie zu einer Haftstrafe von siebeneinhalb Jahren verur-
teilt. Das dritte Strafverfahren ist zur Zeit noch hängig. Das BFM bewil-
ligte der Schwägerin der Beschwerdeführerin Anfang 2008 aufgrund
dieser Umstände die Einreise in die Schweiz.
5.5 Vor diesem Hintergrund muss die Beschwerdeführerin damit rech-
nen, nicht nur wegen ihrem eigenen Engagement in ihrem Heimatland
erneut behelligt zu werden, sondern – entgegen der Meinung der Vor-
instanz – im Sinne einer Reflexverfolgung Repressalien (vgl. EMARK
Seite 9
D-3676/2009
2005 Nr. 21 E. 10.1 f.) wegen ihren politisch exponierten Familienmit-
gliedern ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu die Eingabe vom 16. No-
vember 2009 [vorstehend Sachverhalt Bst. G]). Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell einer unmittel-
baren und auf einem relevanten Verfolgungsmotiv beruhende Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit (Art. 20 Abs. 3 AsylG) ausgesetzt ist. Der
Vollständigkeit halber ist sodann anzufügen, dass auch das Bundes-
amt (lediglich) davon aus geht, die Beschwerdeführerin sei nicht "un-
mittelbar schutzbedürftig", da sie das Urteil des Kassationshofes "in
Freiheit abwarten" könne und im Falle eines erstinstanzlichen Urteils
erneut Beschwerde einreichen könne; sie habe zudem die Möglichkeit,
bei einer plötzlichen Verschlechterung ihrer Situation erneut ein Einrei-
segesuch bei der Schweizer Vertretung in Ankara einzureichen (vgl.
Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2009).
5.6 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen von einer akuten
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden muss, ist
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – da das Gesuch im Ausland
gestellt wurde und die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Hei-
matstaat lebt – ferner im Lichte von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu prüfen.
Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abge-
lehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob es auf-
grund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforder-
lichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Mit Blick
auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Kriterien
ist zwar die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass auch andere
Staaten der Beschwerdeführerin den notwendigen Schutz gewähren
könnten. Dies gilt namentlich für Deutschland, wo sich ihre Schwester,
zwei Tanten und ein Onkel aufhalten (Akte B1 S. 1). In diesem Zusam-
menhang ist jedoch festzustellen, dass Deutschland im Gegensatz zur
Schweiz die Möglichkeit, via eine Botschaft im Ausland einen Asylan-
trag und eine Einreisebewilligung zu beantragen, nicht kennt.
Abgesehen davon scheint die Beschwerdeführerin zu keinem anderen
Staat eine nähere Beziehung zu haben als zur Schweiz, wo sich na-
mentlich ihr Ehemann und ihre Schwägerin aufhalten. Folglich ist
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerade in der Schweiz
um Asyl ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit im Er-
Seite 10
D-3676/2009
gebnis zum Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz zu Unrecht nicht bewilligt hat.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 ist aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Hinblick
auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Ein-
leitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegen-
standslos zu betrachten ist.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
In der Kostennote vom 8. Juni 2009 wird ein Arbeitsaufwand von
8 Stunden à Fr. 230.-- ausgewiesen, was unter Berücksichtigung von
Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen
erscheint. Darin nicht ausgewiesen ist der Arbeitsaufwand für die Re-
plikschrift vom 23. Juli 2009 sowie derjenige für die Eingabe vom
16. November 2009. Da der Aufwand für diese beiden Eingaben hinrei-
chend zuverlässig abgeschätzt werden kann – es ist von zusätzlichen
zeitlichen Bemühungen von 1½ Stunden auszugehen –, kann darauf
verzichtet werden, die Rechtsvertreterin zur Aktualisierung ihrer Kos-
tennote aufzufordern. Die Vertretungskosten belaufen sich somit auf
insgesamt Fr. 2185.–, welche die Vorinstanz zu entrichten hat (vgl.
Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).
Seite 11
D-3676/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechts-
mittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2185.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 im Original)
- [...] (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
Seite 12