B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3676/2011
law/bah
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / N (…).
D-3676/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, angeblich angolanischer Staatsangehöriger aus
Mbanza Kongo, suchte in der Schweiz zum ersten Mal am 7. Januar
1994 um Asyl nach. Das Asylgesuch wurde vom damaligen Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 28. April 1994 abgelehnt. Da der
Vollzug der Wegweisung angesichts der allgemeinen Lage in Angola als
unzumutbar eingeschätzt wurde, verfügte das BFF die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers. Die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 28. Mai 1994 wurde von der damaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. Februar 1995 ab-
gewiesen. Das BFF hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 28. Juli 1995 zufolge dessen mehrfacher Straffälligkeit
auf. Die angolanische Vertretung in Bonn teilte im Rahmen der Vollzugs-
bemühungen im April 1996 mit, der Beschwerdeführer sei nicht angolani-
scher Staatsangehöriger, sondern vermutlich Bürger von Kongo (Kinsha-
sa). Das BFF wandte sich deshalb an die Vertretung von Kongo (Kinsha-
sa) in der Schweiz. Es stellte sich des Weiteren heraus, dass der Be-
schwerdeführer bereits in Deutschland unter der Identität B._______, An-
gola, aufgetreten war. Eine Analyse der Fachstelle LINGUA des BFF vom
19. Juni 1998 gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus
Kongo (Kinshasa). Die Vertretung des Kongo (Kinshasa) stellte für den
Beschwerdeführer ein auf den Namen C._______ ausgestelltes Laissez-
passer aus; er wurde unter dieser Identität am 14. August 2000 nach Kin-
shasa ausgeschafft.
B.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer Kongo (Kin-
shasa) erneut am 16. November 2001. Am 22. November 2001 suchte er
in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. April
2003 wies das BFF das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug. Die ARK
wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Mai
2003 mit Urteil vom 4. April 2005 ab.
C.
C.a. Am 18. September 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein-
reichen, in welchem beantragt wurde, es sei festzustellen, dass seit dem
4. September 2009 neue wesentliche Erkenntnisse vorliegen würden und
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es sei festzustellen, dass nach der Vorstellung des Beschwerdeführers
vor der Delegation aus der demokratischen Republik Kongo (DRK) am
4. September 2009 beim Bundesamt in Bern die Gefährdung für den Be-
schwerdeführer im Falle der Ausschaffung in die DRK gross sei. Der Be-
schwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen, weil eine Zwangsausschaf-
fung unzumutbar und unzulässig sei. Dem Gesuch sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung seien unverzüglich vorsorgliche Massnahmen zur Vollzugshem-
mung des Kantons H._______ zu treffen.
Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei im Anschluss an seine Ausschaffung nach Kinshasa verhaftet worden.
Am 31. August 2000 sei er in das Gefängnis D._______ von Kinshasa
gebracht worden, wo er unter dem Namen E._______ festgehalten wor-
den sei. Wegen Desertion sei er am 27. April 2001 zu 10 Monaten Ge-
fängnis verurteilt worden. Am 27. Juni 2001 sei er unter seinem richtigen
Namen aus dem Gefängnis entlassen worden. Am 4. September 2009 sei
er vom BFM zur Abklärung seiner Identität vorgeladen worden; er habe
sich in Begleitung eines Substituten seiner Rechtsvertreterin dorthin be-
geben. Er sei durch eine vierköpfige Delegation aus Kongo (Kinshasa)
und zwei Mitarbeiter des BFM befragt worden. Diese Befragung habe ge-
zeigt, dass er tatsächlich in D._______ inhaftiert gewesen sei. Seitens
der Delegation sei ihm gesagt worden, seine guten Kenntnisse des Ge-
fängnisses belegten dies. Die Mitglieder der Delegation hätten den unzu-
lässigen Schluss gezogen, dass damit auch seine Staatsangehörigkeit
bewiesen sei. Sie hätten aber darauf beharrt, dass er nach seiner Aus-
schaffung im Jahr 2009 unmöglich in eines der Gefängnisse überführt
worden sein könne. Er müsse wohl früher dort gewesen sein. Es sei ih-
nen indessen nicht bekannt gewesen, unter welchem Namen er ausge-
schafft beziehungsweise inhaftiert worden sei. Auch nicht bekannt gewe-
sen sei ihnen, dass er sich ab 1992 bis zum 14. August 2000 ununterbro-
chen in Europa aufgehalten habe. Das Gefängnis sei nach der Macht-
übernahme von Laurent Désiré Kabila im Mai 1997 renoviert und umge-
baut worden. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Gefängnis
könnten nur aus einem Zeitraum nach der Renovierung stammen. Da er
im Verlauf der Befragung auf dem tatsächlich Erlebten beharrt habe, sei
eine angespannte Situation entstanden. Ein Teilnehmer der Delegation,
wahrscheinlich ein Angehöriger der Direction Général de Migration
(DGM), habe behauptet, er erkenne sich auf den durch den Substituten
vorgelegten Fotografien, die bei der Ankunft des Beschwerdeführers am
Flughafen von Kinshasa gemacht worden seien, wieder. Der Delegierte
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habe ihm gedroht; die Situation sei derart eskaliert, dass der Länderkoor-
dinator des BFM die Befragung abgebrochen habe. Durch die Befragung
sei be-stätigt worden, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis
D._______ inhaftiert gewesen sei. Es stelle sich die Frage, weshalb die
schweizerische Botschaft in Kinshasa die Haft nicht bestätigt habe. Bot-
schaftsanfragen seien nicht immer sehr zuverlässig und die Registrierung
der Häftlinge sei in dieser Zeit nur lückenhaft gewesen. Es stehe fest,
dass der Beschwerdeführer bei einer zweiten Ausschaffung unter wieder-
um falscher Identität und Nationalität verhaftet und verurteilt würde, zumal
gegen ihn bei der Befragung subtile, aber deutliche Drohungen ausge-
stossen worden seien. Alle Ausgeschafften würden nach der Ankunft in
Kinshasa durch die DGM befragt. Die Haftbedingungen in Kongo (Kin-
shasa) seien lebensbedrohlich. Durch die zehnmonatige Haft habe er ei-
ne unmenschliche Behandlung erlitten, die neu beurteilt werden müsse.
Er sei während der Haft zweimal lebensgefährlich erkrankt und habe sich
nur dank Unterstützung einer christlichen Organisation und von Freunden
in der Schweiz am Leben erhalten können. Es sei unzumutbar, ihn wie-
derum auszuschaffen. Neu abzuklären sei auch die Frage, ob er nicht
doch, wie von ihm geltend gemacht, angolanischer Staatsangehöriger
sei. Im Urteil der ARK vom 4. April 2005 sei die angolanische Staatsan-
gehörigkeit nicht ausgeschlossen worden. Heute gebe es eine angolani-
sche Botschaft in Bern, der er nie vorgeführt worden sei. Er sei bereit,
dort vorzusprechen, damit seine Identität geklärt werden könnte.
C.b. Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfü-
gung vom 25. September 2009 aus.
C.c. Am 15. Januar 2010 zeigte der heutige Rechtsvertreter dem BFM die
Mandatsübernahme an.
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 wies das BFM das Wiedererwägungsge-
such ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 1. April 2003 sei
rechtskräftig und vollstreckbar. Das BFM erhob ferner eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu ernennen. Der Eingabe lagen ein Schreiben der "Gruppe auge-
nauf Zürich" vom 21. Juni 2011 und ein Auszug aus dem Schweizeri-
schen Strafregister vom 22. Juni 2011 betreffend den Beschwerdeführer
bei.
F.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung aus. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und stellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher
Anwalt zur Seite. Ferner räumte er dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist
eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 28. Juni 2011 einzureichen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 15. August 2011 liess der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen festhalten.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 30. Januar 2012 mitteil-
ten, er leide unter schweren psychischen Problemen, die wohl auf seinen
langen Aufenthalt in der Schweiz ohne eindeutige Aufenthaltsregelung zu-
rückzuführen seien.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 gewährte der Instruktions-
richter dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Kos-
tennote. Diese wurde am 29. Februar 2012 eingereicht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177
E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
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Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und b
S. 103 f., EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44)
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer vermöge mit seiner Behauptung, angolanischer Staats-
angehöriger zu sein, den sich aus den Akten ergebenden Schluss, er
stamme aus Kongo (Kinshasa), nicht zu widerlegen. Ein Gutachten der
Fachstelle LINGUA habe ergeben, dass er aufgrund seiner Sprechweise
und einzelner typischer Ausdrücke mit Sicherheit aus Kinshasa stamme.
Zudem seien die Behörden auf konkrete Hinweise gestossen, dass sein
richtiger Name C._______ sei. Schon allein deshalb entbehre die Be-
hauptung, er werde bei einer zweiten Ausschaffung unter wiederum fal-
scher Identität und Nationalität erneut verhaftet und verurteilt, jeglicher
Grundlage. Aus den Akten gehe hervor, dass er sich in mehreren Dritt-
staaten aufgehalten und dabei andere Personalien als in der Schweiz an-
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gegeben habe. Dies bilde Indiz für kriminelle Motive; bekanntlich habe er
in früheren Jahren in der Schweiz wiederholt delinquiert. Aufgrund der Ak-
tenlage bestehe die Möglichkeit, dass er in Kongo (Kinshasa) aus ge-
meinstrafrechtlichen Gründen im Gefängnis gewesen sei. Allein wegen
eines Disputs mit einem Vertreter der heimatlichen Delegation im Herbst
2009 drohten ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile. So sei zwar davon auszugehen, dass sich ein Delegationsmit-
glied nicht zuletzt aufgrund seines unziemlichen Auftritts echauffiert habe.
Es sei wenig wahrscheinlich, dass diese Person während längerer Zeit
gegen ihn Groll hege. Es gelte zu bedenken, dass unzählige Bürger von
Kongo (Kinshasa) in ihr Heimatland zurückkehrten. Man sollte sich von
der Vorstellung lösen, dass die Flughafenbehörden täglich auf nichts an-
deres als seine Rückkehr warteten. Der Vollzug der Wegweisung sei so-
mit als zulässig zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer halte sich schon lange in der Schweiz auf, habe
aber bereits seit Frühling 2005 kein Aufenthaltsrecht mehr. Seine Anwe-
senheit sei massgeblich darauf zurückzuführen, dass er die Asylbehörden
über seine Identität täusche und damit den Vollzug der Wegweisung er-
heblich erschwert habe. Deshalb wäre es stossend, wenn er durch sein
trölerisches Verhalten erreichen würde, aus der Aufenthaltsdauer für sich
Rechte abzuleiten. Die ersten 30 Lebensjahre habe er in Kongo (Kinsha-
sa) verbracht und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er sich in
der Schweiz besonders gut integriert habe. Der Vollzug der Wegweisung
sei als zumutbar zu taxieren.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
in der Schweiz im Jahr 1994 unter dem im Rubrum aufgeführten Namen
als angolanischer Staatsangehöriger registriert worden. Zum Beweis ha-
be er eine angolanische Identitätskarte abgegeben. Er wisse nicht, wo
sich dieser Ausweis heute befinde. Den Akten sei nicht zu entnehmen,
dass diese Identitätskarte von den Schweizer Behörden als Fälschung
beurteilt worden sei, weshalb ein Indiz, wenn nicht ein Beweis dafür vor-
liege, dass er die heute noch geltend gemachten Personalien zu Recht
trage. Die Annahme, er sei nicht angolanischer Staatsangehöriger, sei of-
fenbar in einem früheren, in Deutschland durchlaufenen Asylverfahren
erhoben worden. Sie habe auf der Darstellung der angolanischen Behör-
den beruht, die seine Rückübernahme unter der Identität F._______ ver-
weigert hätten, weil sie lediglich durch die Kopie eines angeblich ge-
fälschten Passes belegt gewesen sei. Dies könne nicht ausschlaggebend
sein, da die angolanischen Behörden wohl ein geringes Interesse an sei-
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ner Rückübernahme gehabt hätten. Auch die Ergebnisse der LINGUA-
Analyse könnten seine angolanische Staatsangehörigkeit nicht stringent
ausschliessen. Die kongolesische Delegation habe bei seiner Anhörung
offensichtlich einräumen müssen, dass er in D._______ inhaftiert gewe-
sen sei. Es müsse ihm geglaubt werden, dass er unmittelbar nach seiner
Ausschaffung nach Kinshasa festgenommen und dem militärischen Ge-
heimdienst DEMIAP (Détection militaire des activités anti-patriotiques)
übergeben worden sei. Auch seine Verurteilung wegen Desertion und die
Haft seien nicht zu bezweifeln. Nach seiner Entlassung aus dem Gefäng-
nis sei er vor einer zwangsweisen Einziehung in den Militärdienst und die
Verlegung an die Front nicht sicher gewesen, sondern behördlich gesucht
worden. Diese Feststellungen stünden in deutlichem Widerspruch zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärung vom 1. März 2002. Die angefoch-
tene Verfügung hinterlasse grundsätzlich den Eindruck, dass hinsichtlich
des massgebenden Sachverhalts von seiner Inhaftierung in D._______
ausgegangen werde. Das BFM zweifle lediglich den von ihm geltend ge-
machten Inhaftierungsgrund an. Da das BFM von seiner kongolesischen
Staatsangehörigkeit ausgehe, müsse mit einer Zwangsausschaffung nach
Kongo (Kinshasa) gerechnet werden. In diesem Fall würde seine Be-
fürchtung wahr, er könnte unter falschem Namen und unter falscher Iden-
tität ausgeschafft werden. Davon abgesehen, sei zu berücksichtigen,
dass die von der "Gruppe augenauf" dokumentierten Umstände der Aus-
schaffung vom August 2000 grosse Zweifel aufkommen liessen, ob dabei
rechtsstaats- und menschenrechtskonforme Limiten eingehalten worden
seien. Diese Fragen stellten sich rückblickend noch dringender, wenn
man bedenke, dass er immerhin während 10 Monaten unter lebensbe-
drohlichen Umständen inhaftiert worden sei. Der Beschwerdeführer, der
einräumt, sich in mehreren Drittstaaten aufgehalten und dabei andere als
den schweizerischen Behörden gegenüber angegebene Namen verwen-
det zu haben, betont, er habe gegenüber den schweizerischen Behörden
keine falschen Personalien angegeben. Die Feststellung des BFM, wo-
nach die Verwendung falscher Personalien ein Indiz für kriminelle Motive
bilde, sei unbegründet. Bei der Beurteilung der im Herbst 2009 entstan-
denen Aktenlage lasse sich der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht aufrecht erhalten. Der Standpunkt des BFM, es sei wenig
wahrscheinlich, dass das Delegationsmitglied, das er in Rage versetzt
habe, ihm dies während längerer Zeit nachtrage, möge zutreffen – oder
nicht. Massgebend erscheine, dass er nach seiner Ausschaffung im Au-
gust 2000 zirka 14 Tage in Gewahrsam des DEMIAP geblieben sei. An-
schliessend sei er vom 31 August 2000 bis zur Entlassung am 27. Juni
2001 in D._______ inhaftiert gewesen. Danach habe er sich vor dem
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Seite 10
Zugriff der Militärbehörden versteckt halten müssen. Angesichts der Zu-
stände im Gefängnis führe diese Tatsache alleine zur Feststellung, dass
er nach seiner Ausschaffung ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
beziehungsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erlitten habe. Er habe eine über
Gebühr schwere Sanktion erlitten, die im Rahmen des Wiedererwä-
gungsverfahrens als Vorverfolgung zu werten sei. Hinzu käme, dass er
von den kongolesischen Behörden höchstwahrscheinlich als Deserteur
betrachtet werde und eine weitere Festnahme befürchten müsse.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde
werde an einer Stelle behauptet, dass der Beschwerdeführer aus Cabin-
da stamme, wogegen er an anderer Stelle dergestalt zitiert werde, er
stamme aus Mbanza Congo. Dies vermöge die Zweifel an seinen Anga-
ben zur Herkunft nicht auszuräumen. Die Repatriierung, aus deren Fol-
gen er wichtige Gründe für sein Gesuch ableite, liege schon mehr als 10
Jahre zurück. Es sei darauf hinzuweisen, dass Beschreibungen des Ge-
fängnisses D._______ im Internet zu finden sein dürften. Entsprechende
Kenntnisse des Beschwerdeführers müssten nicht zwingend eigenem Er-
leben entspringen. Aus einem der Beschwerde beigelegten Dokument
gehe hervor, dass er in Verbindung mit einer im Asylbereich tätigen Orga-
nisation stehe, mit deren Hilfe er sich die entsprechenden Informationen
beschafft haben könnte. Es sei festzustellen, dass er weiterhin behaupte,
gegenüber den schweizerischen Behörden nie falsche Personalien ange-
geben zu haben, was angesichts der Aktenlage fragwürdig erscheine.
4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die erste vom BFM hinsichtlich
der Herkunft des Beschwerdeführers zitierte Stelle in der Beschwerde
beziehe sich auf seine Herkunft aus dem Grenzgebiet Cabinda. Die zwei-
te Stelle beziehe sich auf seine Identitätskarte, die in Mbanza Congo, zir-
ka 200 Kilometer von Cabinda entfernt, ausgestellt worden sei. Die Be-
rücksichtigung seiner früher begangenen Bagatelldelikte erscheine abst-
rus. Die Analyse, wonach er Bürger von Kongo (Kinshasa) sein müsse,
da er das Gefängnis von D._______ gut kenne, stamme von den Beam-
ten aus diesem Land, die diese Auffassung anlässlich seiner Vorführung
am 4. September 2009 geäussert hätten. Dies gehe auch aus dem Ge-
dächtnisprotokoll seines Begleiters hervor. Damals habe er sich kaum zu
den erbärmlichen Zuständen in D._______, deren Beschreibung mögli-
cherweise im Internet zu finden seien, sondern zur konkreten Lage des
Gefängnisses in Kinshasa geäussert. Es zeuge von einem seltsamen
D-3676/2011
Seite 11
Verständnis des BFM, wenn es das eigene Erleben und die daraus ge-
wonnenen Erkenntnisse des Beschwerdeführers über das Gefängnis von
D._______ anzweifle, anderseits aufgrund derselben auf seine kongole-
sische Staatsbürgerschaft schliessen wolle. Es sei bereits darauf hinge-
wiesen worden, dass die zahlreichen Personalien, unter denen er vom
BFM geführt werde, auf teilweise fehlerhaften Namenszuschreibungen
unterschiedlicher Behörden beruhten.
5.
5.1. Die ARK hat in ihrem Urteil vom 4. April 2005 festgehalten, dem Be-
schwerdeführer drohe – sollte es sich bei ihm um einen angolanischen
Staatsangehörigen handeln – bei einer Rückkehr nach Angola keine Ge-
fahr, da mittlerweile sowohl für Deserteure als auch für UNITA-Aktivisten
(die ARK bezog sich dabei auf die abweichenden Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen) Am-
nestien erlassen worden seien. Die ARK schloss sich auch der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung an, dem Beschwerdeführer drohe
auch in Kongo (Kinshasa) keine Gefahr, da er dort – sollte er tatsächlich
im Gefängnis von D._______ inhaftiert gewesen sein – offiziell freigelas-
sen worden sei. Schliesslich wurde auch das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe verneint. Angesichts der ungeklärten Identität des Be-
schwerdeführers äusserte sich die ARK dahingehend, dass ein Vollzug
der Wegweisung nach Angola oder Kongo (Kinshasa) durchführbar sei.
5.2.
5.2.1. Obwohl die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens bilden kann – vorlie-
gend zu beurteilen sind einzig Sachverhaltselemente, die dazu geeignet
wären, eine seit dem Urteil der ARK vom 4. April 2005 veränderte Sach-
lage zu begründen, und solche liegen hinsichtlich der Frage seiner Identi-
tät beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht vor – ist vorweg Folgen-
des festzuhalten: Der Beschwerdeführer machte den schweizerischen
Asylbehörden gegenüber geltend, er heisse G._______ und sei angolani-
scher Staatsangehöriger. Ein auf diese Identität ausgestellter angolani-
scher Reisepass erwies sich bei einer Dokumentenüberprüfung durch
das Polizeilabor als gefälscht und wurde beschlagnahmt (vgl. act. V26/4
S. 4). Zum Beleg seiner Identität reichte er beim BFF zudem eine angola-
nische Identitätskarte ein. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung bildet der Umstand, dass er eine auf die geltend gemachte
Identität lautende Identitätskarte einreichte, im Gesamtkontext gesehen
(vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen) kein gewichtiges Indiz und
D-3676/2011
Seite 12
schon gar keinen Beweis für die Richtigkeit der von ihm gegenüber den
schweizerischen Asylbehörden angegebenen Identität. Soweit geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich diese Identi-
tätskarte heute befinde und er könne sich an eine Rückgabe des Doku-
ments an ihn nicht erinnern, ist auf das Protokoll der Kantonspolizei
H._______ vom 15. Mai 1996 zu verweisen (vgl. act. V11/14). Dem Be-
schwerdeführer wurde bei dieser Befragung mitgeteilt, Nachforschungen
hätten ergeben, dass er dieses Dokument im August 1995 gegen Unter-
schrift empfangen habe. Der Beschwerdeführer räumte daraufhin ein, er
habe die Identitätskarte vom BFF zurückerhalten; er habe diese inzwi-
schen verloren (vgl. act. V11/14 S. 5). Bei dieser Befragung gab er zu
Protokoll, er habe weder in der Schweiz noch in einem anderen europäi-
schen Land unter anderem Namen Asyl beantragt (vgl. act. V11/14 S. 6).
Abklärungen der schweizerischen Behörden ergaben indessen, dass der
Beschwerdeführer unter der Identität F._______, Angola, zuvor in
Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Der Kantonspolizei H._______
wurden von der Grenzschutzstelle Singen am 4. Juli 1996 Kopien eines
auf diese Identität lautenden Reisepasses übermittelt (vgl. act. V20/6).
Den Akten der Kantonspolizei H._______ ist zudem zu entnehmen, dass
Polizeibeamte am 30. April 1996 beauftragt worden waren, die "restlichen
Effekten" des Beschwerdeführers abzuholen. Dabei wurden ihnen 47
Briefe ausgehändigt (vgl. act. V12/61 S. 2). In einigen dieser aus Kongo
(Kinshasa) zugestellten Briefe wurde der Beschwerdeführer mit dem Na-
men C._______ angesprochen. Bei einer Einvernahme vom 10. Juni
1996 räumte er ein, den Namen C._______ als Aliasnamen verwendet zu
haben, er werde in seinem Bekanntenkreis C._______ genannt. Hinge-
gen bestritt er, Geschwister und Verwandte in Kinshasa zu haben (vgl.
act. V12/61 S. 1 und 6). In den aufgefundenen Briefen, die von Personen
aus Kinshasa stammen, wurde indessen bei der Anrede wiederholt der
Name C._______ verwendet. Des Weiteren ist auf eine Auskunft von In-
terpol Wiesbaden zu verweisen, gemäss der der Beschwerdeführer in
den Jahren 1989 bis 1996 in Deutschland zusätzlich unter den Identitäten
I._______ und J._______ daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. act.
V25/1). Angesichts dieser Tatsachen erscheint die in der Stellungnahme
vom 15. August 2011 vertretene Auffassung, die zahlreichen Personalien,
unter denen der Beschwerdeführer vom BFM geführt werde, beruhten auf
teilweise fehlerhaften Namenszuschreibungen unterschiedlicher Behör-
den und erschienen als Stimmungsmache des BFM gegen ihn, nicht
nachvollziehbar.
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5.2.2. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Identität des Be-
schwerdeführers nach wie vor nicht geklärt ist. Die Anhaltspunkte, die für
seine Herkunft aus Kongo (Kinshasa) sprechen, überwiegen indessen
klarerweise diejenigen, die für eine Herkunft aus Angola sprechen. So
wurde er in den bisherigen Verfahren von Behördenvertretern von Kongo
(Kinshasa) als Staatsangehöriger ihres Landes anerkannt, während er
von der angolanischen Vertretung in Bonn nicht als angolanischer
Staatsangehöriger anerkannt wurde. Die von der Vorinstanz in Auftrag
gegebene Lingua-Analyse spricht ebenfalls für eine Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Kongo (Kinshasa). Darüber hinaus können auch die
an C._______ gerichteten Briefe von Personen, die offenbar in Kinshasa
lebten, als Indiz für seine Herkunft aus Kongo (Kinshasa) betrachtet wer-
den. Somit ist festzuhalten, dass hinsichtlich der wahren Identität des Be-
schwerdeführers keine wiedererwägungsrechtlich bedeutsame Sachlage
vorliegt. Vielmehr bestehen angesichts der gesamten Aktenlage weiterhin
erhebliche Zweifel an der von ihm den schweizerischen Asylbehörden
gegenüber geltend gemachten Identität, an der er weiterhin festhält. Neu
ergeben hat sich seit der Beurteilung der ARK lediglich, dass der Be-
schwerdeführer auch von der Delegation von Kongo (Kinshasa) als kon-
golesischer Staatsangehöriger betrachtet wird.
5.3. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung liegt auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerde-
führer in Jahren 2000/2001 tatsächlich im Gefängnis von D._______ in-
haftiert war oder nicht, kein wiedererwägungsrechtlich bedeutsamer ver-
änderter Sachverhalt vor. Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die
kongolesische Delegation, der der Beschwerdeführer am 4. September
2009 vorgeführt wurde, davon ausging, er habe sich dort aufgehalten, da
er über einige Kenntnisse hinsichtlich der Örtlichkeiten verfügt. Unbese-
hen der Frage, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich als Häftling im
Gefängnis D._______ aufgehalten oder ob er sich seine Kenntnisse über
dieses Gefängnis auf andere Weise erworben hat, ist festzustellen, dass
nicht feststeht, aus welchem Grund – falls dem denn so gewesen wäre –
er dort inhaftiert gewesen wäre. Seine Sachverhaltsschilderung, er sei
aus der angolanischen Armee desertiert und deshalb von einem kongole-
sischen Gericht zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden,
ist schon deshalb wenig überzeugend, weil überwiegende Zweifel an der
von ihm geltend gemachten angolanischen Staatsangehörigkeit beste-
hen. Zudem machte er im ersten Asylverfahren widersprüchliche Anga-
ben zum Grund seiner angeblichen Flucht aus Angola und es erscheint
ungewöhnlich, dass sich die kongolesische Militärjustiz mit Deserteuren
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der angolanischen Armee beschäftigt. Doch selbst wenn er tatsächlich
aus dem von ihm genannten Grund in D._______ inhaftiert gewesen wä-
re, besteht kein Grund, wiedererwägungsrechtlich eine andere Würdigung
seiner Vorbringen vorzunehmen. Wie bereits dem Urteil der ARK vom
4. April 2005 zu entnehmen ist, ist eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers aufgrund des von ihm geltend gemachten Sachverhalts selbst bei
dessen Wahrunterstellung sowohl in Angola als auch in Kongo (Kinshasa)
zu verneinen. Daran vermag auch die Tatsache, dass die kongolesische
Delegation davon ausging, er sei tatsächlich in D._______ inhaftiert ge-
wesen, nichts zu ändern. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass
gegen ihn in Kongo (Kinshasa) etwas vorliegt. Wäre der Beschwerdefüh-
rer wegen Desertion (aus der angolanischen oder der kongolesischen
Armee) oder aus anderen Gründen zu einer zehnmonatigen Freiheitsstra-
fe verurteilt worden, hätte er diese verbüsst. Sein Vorbringen, er hätte
nach seiner Haftverbüssung rekrutiert und an die Kriegsfront gebracht
werden sollen und werde von den kongolesischen Behörden als Deser-
teur gesucht, vermag unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen
nicht zu überzeugen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Wieder-
erwägungsverfahren nicht glaubhaft darlegen oder gar beweisen konnte,
angolanischer Staatsangehöriger zu sein und die ARK dessen Inhaftie-
rung im Gefängnis von D._______ nicht ausschloss, hat sich am zu beur-
teilenden Sachverhalt nichts geändert.
5.4. Der Beschwerdeführer brachte im Wiedererwägungsverfahren als
Grund für seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa)
vor, es sei während des Gesprächs mit der kongolesischen Delegation im
September 2009 zu einem Disput zwischen ihm und einem Mitglied der-
selben gekommen. Das Delegationsmitglied habe seine Stimme erhoben
und subtile Drohungen gegen ihn ausgestossen. Aufgrund der Aktenlage
steht fest, dass das fragliche Delegationsmitglied davon ausging, der Be-
schwerdeführer habe sich im Gefängnis D._______ aufgehalten, aller-
dings zu einem früheren als dem von ihm genannten Zeitpunkt (und somit
wohl aus anderen als den geltend gemachten Gründen). Das Mitglied der
Delegation erkannte sich auf einer der ihm gezeigten Fotografien, die bei
der Ankunft des Beschwerdeführers auf dem Flughafen von Kinshasa
gemacht worden waren, wieder. Bei diesem Ereignis handelt es sich um
das einzige Sachverhaltselement, das eine veränderte Sachlage darstel-
len könnte. Es ist indessen übereinstimmend mit dem BFM nicht davon
auszugehen, dass das angespannte Klima, welches sich anlässlich der
Befragung des Beschwerdeführers durch die kongolesische Delegation
und das BFM entwickelt hat, dazu geführt hat, dass dieser bei einer
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Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt ist.
5.5. In der Beschwerde wird erneut auf die Umstände der Ausschaffung
des Beschwerdeführers im August 2000 nach Kongo (Kinshasa) einge-
gangen. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände Ge-
genstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens sein könnten.
Bereits im Urteil der ARK vom 4. April 2005 wurde erwogen, dass über
die Rechtmässigkeit der im Jahr 2000 erfolgten Ausschaffung nicht
(mehr) zu befinden ist.
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder hinsichtlich der Frage der
Zulässigkeit noch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ein wiedererwägungsrechtlich bedeutsamer, veränderter Sachverhalt vor-
liegt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerde und des Verweises
auf die Beschwerdeschrift der vormaligen Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers vom 2. Mai 2003 entsteht vielmehr der Eindruck, als
werde in weiten Teilen versucht, eine Neubeurteilung eines bereits ge-
prüften Sachverhalts zu erreichen. Dies ist indessen nicht Sinn und
Zweck eines Wiedererwägungsverfahrens. Insofern unter Hinweis auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers in einer persönlichen Stellung-
nahme zur Frage seiner Zwangsausschaffung geltend gemacht wird, er
befürchte, er könnte im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Kongo
(Kinshasa) oder nach Angola einer menschenrechtswidrigen Kettenab-
schiebung unterworfen werden, ist wiederum in Erinnerung zu rufen, dass
seitens der ARK befunden wurde, ein Vollzug der Wegweisung sei sowohl
nach Kongo (Kinshasa) als auch nach Angola durchführbar. Da die kon-
golesischen Behörden durch die Ausstellung von Laissez-passer die
Staatsangehörigkeit von Kongo (Kinshasa) anerkannt haben, erscheint
die Befürchtung, diese könnten ihn nach Angola ausschaffen, als nicht
begründet. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers sowohl für Kon-
go (Kinshasa) als auch für Angola ausgeschlossen wurde, musste das
BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Frage einer unwahr-
scheinlichen Kettenabschiebung eingehen. Schliesslich kann der Be-
schwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er seit seiner Wiedereinrei-
se in die Schweiz mittlerweile seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, nicht ab-
leiten, eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sei nicht zumutbar. Ange-
sichts der nach wie vor nicht geklärten Identität des Beschwerdeführers
und der vorstehend erwähnten Briefe, die ihm zugeordnet wurden, steht
keineswegs fest, dass er dort über kein Beziehungsnetz verfügt. In der
Beschwerde selbst wird denn auch eingeräumt, dass ein Wegweisungs-
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vollzug selbst dann allenfalls als zumutbar zu beurteilen wäre, wenn der
Beschwerdeführer bereits im Alter der Adoleszenz in die Schweiz einge-
reist und hier ausserordentlich gut integriert wäre. Der Beschwerdeführer
hätte die Pflicht gehabt, die Schweiz bereits vor Jahren zu verlassen und
in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Aufgrund der gesamten Aktenlage
ergibt sich von ihm das Bild eines Ausländers, der nicht gewillt ist, sich
den Entscheiden der schweizerischen Behörden zu unterziehen. Wer die
Schweiz indessen nicht verlässt, obwohl er dazu die Pflicht gehabt hätte
und es ihm möglich gewesen wäre, darf nicht darauf bauen, aufgrund
seines langjährigen Aufenthalts in den Genuss einer vorläufigen Aufnah-
me zu gelangen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer mittlerweile unter psychischen Problemen
leide.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2.
7.2.1. Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeord-
net worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens
zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE;
SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend vollumfänglich)
ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des
Gerichts auszurichten.
7.2.2. Der Rechtsvertreter hat am 29. Februar 2012 eine Kostennote ein-
gereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von 25.67 Stunden (à Fr. 240.–), total Fr. 6'160.80, sowie Ausla-
gen von Fr. 170.50, total Fr. 6'331.30, aus, und macht 8 Prozent Mehr-
wertsteuer auf dem Gesamttotal geltend. Der geltend gemachte Aufwand
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inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Dem
als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist dem-
nach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE ein
amtliches Honorar von Fr. 6'837.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Peter
Frei wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches
Honorar von Fr. 6'837.80 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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