B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3676/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Martina Bürgin,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (N […]) am 13. März 2016 von Italien kommend illegal in
die Schweiz einreiste und am 23. Mai 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2016 erklärte, er habe
seine Heimat Eritrea 2006 verlassen und seither in Italien als anerkannter
Flüchtling gelebt,
dass er 2012 in Italien mit der Beschwerdeführerin religiös die Ehe ge-
schlossen habe, seine Frau in der Schweiz lebe und er sie immer wieder
besuche,
dass er nicht um asylrechtlichen Schutz in der Schweiz nachsuche, son-
dern ein Asylgesuch gestellt habe, um mit der Beschwerdeführerin und
dem gemeinsamen Kind in der Schweiz leben zu können,
dass er eine Bestätigung für die kirchliche Trauung vom (…) 2012 zu den
Akten gab,
dass die (durch das SEM am 15. September 2011 als asylberechtigter
Flüchtling anerkannte) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2016
bei der Vorinstanz ein Gesuch um „Familiennachzug“ für B._______ ein-
reichte,
dass sie zur Begründung angab, sie sei mit B._______, den sie seit ihrer
Kindheit kenne, im Jahr 2011 eine Beziehung eingegangen, nachdem ihr
klar geworden sei, dass sie ihren in Eritrea religiös angetrauten Ehemann
C._______ nie mehr sehen werde,
dass sie mit ihrem Freund B._______ eine neue Familie gegründet und er
ihre am (…) 2014 geborene Tochter am 11. September 2015 anerkannt
habe,
dass er in Italien gelebt habe, zu ihr nach D._______ umgezogen sei und
beim SEM ein Asylgesuch gestellt habe,
dass sie derzeit nicht arbeiten könne, weil ihr Kind klein sei, und sie und ihr
Freund zusammenleben und von der Sozialhilfe finanziell unabhängig sein
möchten,
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dass das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete und dem Be-
schwerdeführer am 13. Juli 2016 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten
Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte,
nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass B._______ in Italien subsidi-
ären Schutz geniesse und die entsprechende Bewilligung am 20. März
2017 ablaufe,
dass B._______ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016
beantragte, er sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwer-
deführerin einzubeziehen,
dass er zu Begründung geltend machte, er habe in Italien niemanden, es
falle ihm sehr schwer, ohne seine Familie in Italien zu leben respektive er
könne nicht nach Italien zurückkehren, und er sei in der Hoffnung in die
Schweiz eingereist, mit seiner Familie zusammenleben zu können,
dass die Beschwerdeführerin am (…) 2017 ihr zweites Kind gebar,
dass Italien am 29. August 2016 und erneut am 27. April 2017 dem Ersu-
chen des SEM um Rückübernahme vom 25. Juli 2016 entsprach und fest-
hielt, B._______ sei von den italienischen Behörden internationaler Schutz
gewährt worden,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von B._______ nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug nach Italien anordnete,
dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Familien-
nachzugsgesuch beziehungsweise das Gesuch um Einbezug von
B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdefüh-
rerin vom 7. Juni 2016 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 8. Juni 2017 erhobene Be-
schwerde von B._______ gegen den Nichteintretensentscheid des SEM
vom 24. Mai 2017 mit Urteil D-3250/2017 vom 16. Juni 2017 abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2017 gegen die
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 das „Gesuch um Familiennachzug“
vom 7. Juni 2016 beziehungsweise das Gesuch vom 22. Juli 2016 um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft betreffend beim Bundesverwaltungs-
gericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess,
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dass darin beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben, der Partner der
Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen, und ihm sei Asyl zu
gewähren,
dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwer-
deführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbeson-
dere sei ihr die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin bei-
zuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – Ehegat-
ten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass das SEM die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug von B._______
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin zum ei-
nen damit begründete, sie habe die Beziehung zu ihm erst nach ihrer Aus-
reise in die Schweiz aufgenommen, so dass die Voraussetzungen für den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG – Trennung
durch Flucht sowie vorbestandene Lebensgemeinschaft – nicht gegeben
seien, woran auch die Geburt der Tochter nichts zu ändern vermöge,
dass das Staatssekretariat zum andern festhielt, vorliegend sprächen auch
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 AsylG gegen einen Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, da B._______ in ei-
nem sicheren Drittstaat (Italien) über internationalen Schutz verfüge und in
Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Ausländerge-
setzes zum Familiennachzug eigenhändig in die Schweiz gereist sei, und
eine solche Umgehung keinen Schutz verdiene,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, das SEM habe
in Abweichung von der langjährigen gefestigten Rechtspraxis den Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehegatten gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG neu auf vor der Flucht bestandene Lebensgemein-
schaften eingeschränkt,
dass praxisgemäss in den Fällen, in denen sich das Familienmitglied des
Flüchtlings bereits in der Schweiz befinde, die Trennung durch die Flucht
kein Erfordernis darstelle,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner B._______ sich bereits seit
der Kindheit kennen würden und am (…) 2012 in Italien kirchlich geheiratet
hätten, wie die entsprechenden Fotos der Zeremonie und die eingereichte
kirchliche Bestätigung der Eheschliessung belegten,
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dass das beiliegende Schreiben einer Sozialarbeiterin die regelmässigen
Besuche von B._______ in der Schweiz und dessen enge Beziehung mit
der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern, die aus dieser Beziehung
hervorgegangen seien, belege, und die gesamte Familie seit einem Jahr in
D._______ zusammenlebe,
dass es der Beschwerdeführerin mittlerweile gelungen sei, sich in Abwe-
senheit von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und eine Kopie der Schei-
dungsurkunde vom (…) 2017 aus Eritrea erhältlich zu machen, und sie und
B._______ planten, so rasch als möglich zivilrechtlich zu heiraten,
dass somit von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten eheähnlichen
Beziehung auszugehen sei, welche in den Anwendungsbereich von Art. 51
Abs. 1 AsylG falle, und der Umstand, dass die Beziehung erst nach der
Flucht entstanden sei, rechtlich nicht relevant sei,
dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur abzulehnen wäre,
wenn besondere Umstände dagegen sprächen, was vorliegend jedoch
nicht der Fall sei,
dass B._______ nicht über die italienische Staatsangehörigkeit verfüge
und in Italien auch nicht Asyl geniesse, sondern nur subsidiären Schutz,
und seine Papiere in Italien überdies am 20. März 2017 abgelaufen seien
und nicht klar sei, ob er diese erneuern lassen könne,
dass die asylberechtigte Beschwerdeführerin somit in der Schweiz über
eine deutlich bessere Rechtsstellung verfüge als B._______ in Italien, und
sie bereits seit rund sieben Jahren hier lebe und sich sehr integriert habe,
zumal sie mehrere Deutschkurse besucht und vor der Geburt des ersten
Kindes an diversen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen sowie un-
ter anderem für die (…) und in einem Restaurant gearbeitet habe, und auch
ihre Kinder in der Schweiz verwurzelt seien,
dass es somit mit Blick auf die Einheit der Familie und das Kindeswohl als
unverhältnismässig erscheine, wenn sie und die Kinder ihre sichere
Rechtsstellung und das aufgebaute Leben in der Schweiz aufgeben und in
Italien leben müssten, und es fraglich sei, ob B._______ seine Familie
überhaupt nach Italien nachziehen könnte,
dass der Beschwerdeführerin eine Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 44 AuG (SR 142.20) gar nicht offenstehe, da sie seit der Geburt
ihres ersten Kindes von der Sozialhilfe abhängig sei, und es ihr lediglich
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gemeinsam mit ihrem Partner möglich sein werde, sich von der Sozialhilfe
zu lösen,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz zu widerlegen, wonach vorliegend besondere Um-
stände im Sinne von Art. 51 AsylG gegen einen Einbezug von B._______
in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3250/2017 vom
16. Juni 2017 festgehalten hat, dass die Familiengemeinschaft zu einem
Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass
aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechtes von B._______ die Aufrechter-
haltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert war,
dass das Gericht ferner erwog, dass die Stellung eines Asylgesuches mit
dem alleinigen Zweck, mit A._______ und dem Kind in der Schweiz zusam-
menzuleben, einen offensichtlichen und nicht schützenswerten Versuch ei-
ner Rechtsumgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Fami-
liennachzug darstellt,
dass das während des Asylverfahrens von B._______ gestellte Gesuch um
„Familiennachzug“ beziehungsweise um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl der Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls den
Zweck verfolgt, sich in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen
zum Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen,
dass eine solche Gesetzesumgehung einen besonderen Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug von B._______
in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin entge-
gensteht,
das sich vor diesem Hintergrund weitere Erwägungen zu Art. 51 Abs. 1
AsylG und den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung und der Beschwerde erübrigen,
dass auch die bereits erfolgte und die in Aussicht gestellte Kindesanerken-
nung durch B._______, die übrigen eingereichten Beweismittel sowie die
allenfalls geplante zivile Eheschliessung daran nichts zu ändern vermögen,
dass es der Beschwerdeführerin und B._______ vielmehr zuzumuten ist,
bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um
Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG einzureichen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entspre-
chende Gesuch abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: