B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3677/2019
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge-
wiesen wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 zu ihren Perso-
nalien und zum Reiseweg befragte (PA),
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 zu ihren Asylgründen ange-
hört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine in Da-
maskus geborene Palästinenserin und habe aus ihrer ersten Ehe zwei
Töchter, die beide in den Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend
VAE) leben würden,
dass sie ihre zweite Ehe in B.__________ (VAE) eingegangen sei, wo sie
bis zu ihrer Scheidung im Jahre 2008 – ohne die Staatsangehörigkeit von
VAE zu erlangen – gelebt habe,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach C.______ wegen den Unruhen in Syrien
zu ihrer Tochter in B._______ gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise
am 10. Juni 2019 aufgehalten habe,
dass sie in den VAE – aufgrund eines von einem Verwandten ausgestellten
fiktiven Arbeitsvertrages – einen jährlich erneuerbaren, noch bis November
2019 gültigen Aufenthaltstitel habe,
dass ihr Verwandter ihr mitgeteilt habe, dass er sie aufgrund ihres fortge-
schrittenen Alters nicht mehr als Angestellte bei sich registrieren könne und
ihr gekündigt habe, woraufhin sie aus Furcht, dass ihr Aufenthaltstitel nicht
mehr verlängert werden könnte, mit einem Visum in die Schweiz gereist
sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Do-
kumente einreichte (u.a. Travel Document for Palestinian Refugies im Ori-
ginal, ausgestellt vom syrischen Konsulat in Dubai, Identitätskarte im Ori-
ginal, Registerauszug für Palästinenser, Scheidungsbescheinigung vom
28. August 2008, Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019),
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dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdefüh-
rerin am 10. Juli 2019 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äus-
sern und eine entsprechende Stellungnahme am 11. Juli 2019 beim SEM
einging,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme unter anderem darauf
hinwies, dass die Voraussetzungen eines Familienvisums (Erfordernis ei-
nes geregelten monatlichen Einkommens von VAE-Dirham 20’000 oder in
der Höhe von VAE-Dirham 19'000 und der zusätzlichen Verfügbarkeit einer
Zweizimmer-Wohnung) offensichtlich nicht erfüllt seien (https://govern-
/en/information-and-services/visa-and-emirates-id/residence-visa/
sponsoring-family-residency-visa-by-expatriates),
dass die ältere Tochter ihre Arbeitsstelle eingebüsst habe und die andere
Tochter als Sekretärin lediglich knapp VAE-Dirham 2000 verdiene,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juli 2019 in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit der Be-
antragung eines Familienvisums gegen eine Bürgschaft der beiden Töch-
ter der Beschwerdeführerin hinwies,
dass es im Weiteren festhielt, dass die VAE zwar das Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht unterzeichnet, indessen in der Vergan-
genheit mit Hilfe des UNHCR (United Nations High Commissioner for Re-
fugees) über tausend Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen hätten,
dass die Beschwerdeführerin in die VAE zurückkehren könne, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten, seien doch die VAE seit dem 19. Juli 2012 dem Übereinkommen gegen
Folter beigetreten und hielten gemäss Universalbericht des UNHCR vom
Juni 2012 (UNHCR Universal Periodic Review: United Arab Emirates, Juni
2012) das Non-Refoulement ein,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gültigen Reisepasses und der
noch bis November 2019 gültigen Aufenthaltsbewilligung jederzeit in die
VAE einreisen könne,
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dass weder die in den VAE herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spre-
chen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
17. Juli 2019 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
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die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG auf ein Asylge-
such nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zu-
rückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat oder in dem
Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat,
dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden, wenn Hinweise da-
rauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
besteht (Art. 31 a Abs. 2 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz, wie bereits mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 da-
rauf hingewiesen, die faktischen Voraussetzungen zur Erlangung eines Fa-
milienvisums nicht gegeben seien, verfügten doch die beiden Töchter nicht
über die entsprechenden notwendigen finanziellen Mittel,
dass im Weiteren dem vom SEM zitierten Bericht von The National vom
19. Juni 2017 (More than 600 in UAE seeking asylum, UN report sasy,
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https: ///uae/government/more-than-600-in-uae-see-
king-asylum-un-report-says-1.58068) die von der Vorinstanz behauptete
Aussage, wonach bereits mehr als 1’000 Flüchtlinge aus Syrien in VAE
aufgenommen worden seien, nicht zu entnehmen sei,
dass schliesslich der vom SEM zitierte, sehr knapp gehaltene und vage
formulierte Universalbericht des UNHCR vom Juni 2012 wenig konkrete
Feststellungen zur Frage der Einhaltung des Non-Refoulment-Gebots
durch die VAE enthalte,
dass sich somit die Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdefüh-
rerin in die VAE zurückkehren und dort ohne Furcht vor Rückschiebung
nach Syrien leben könne, auf reinen Vermutungen, missverstandenen
Quellen und einem nicht mehr aktuellen, wenig aussagekräftigen UN-Be-
richt stütze,
dass die Vorinstanz mit diesem Vorgehen ihre Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zur erneu-
ten Abklärung an diese zurückzuweisen sei,
dass sich diese Argumentation als zutreffend erweist,
dass sich das SEM, obwohl im Rahmen der Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. SEM-Protokoll S. 12) und insbesondere in der Stellungahme vom
11. Juli 2019 auf die fehlenden finanziellen Voraussetzungen für die Erlan-
gung eines Familienvisums hingewiesen, in der angefochtenen Verfügung
mit diesem wesentlichen Sachverhaltselement nicht auseinandersetzte,
sondern lediglich in pauschaler Weise auf die Möglichkeit eines Familien-
visums hinwies,
dass es damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur
Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE
2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2),
dass indessen, ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundes-
gerichts, die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitli-
nien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene ent-
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wickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie
die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretba-
rem Aufwand hergestellt werden kann,
dass eine Heilung bei schweren oder regelmässigen Verletzungen der An-
sprüche auf prozessuale Kommunikation ausgeschlossen ist (vgl. JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.
2008, S. 855),
dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs an sich nicht der-
art schwerwiegend erscheint, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre,
dass indessen die mit dem beschleunigten Asylverfahren (Art. 26c AsylG)
geschaffene Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf des Asylent-
scheides gerade der vollständigen Sachverhaltsfeststellung dienen soll,
dass es daher nicht sachgerecht erscheint, der Vorinstanz im Rahmen ei-
nes Vernehmlassungsverfahrens die (erneute) Gelegenheit zu geben, sich
mit der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgeworfenen Frage
der Voraussetzungen des Familienvisums in den VAE im vorliegenden Fall
gebührend auseinanderzusetzen,
dass im Weiteren in Bestätigung der Argumentation in der Beschwerde die
von der Vorinstanz genannten Quellen als Entscheidgrundlage für die Ein-
schätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in den VAE
als nicht hinreichend erscheinen, weshalb auch in dieser Hinsicht eine un-
vollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere an-
gezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
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dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung liegt, wobei die (vom SEM bisher in ungenügender Weise getätigten)
notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Be-
weiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen
Verfügung auch in dieser Hinsicht rechtfertigt,
dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen wäre,
dass indessen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene durch ihre
zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m.
Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten wurde,
dass das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i
AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechts-
vertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen
einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin keine
Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: