Abtei lung IV
D-3678/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
6. September 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3678/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 10. August 2003 und reiste über die Türkei und Italien am
18. September 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag
in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) B._______ um Asyl
nachsuchte. Das BFF erhob am 6. Oktober 2003 im Empfangszentrum
C._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat
(Kurzbefragung) und wies ihn am 7. Oktober 2003 für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 28. Oktober 2003 hörte
ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Kindheit bis zu seiner Aus-
reise aus dem Iran in E._______ gelebt. Sein Bruder sei im Jahre
1992 hingerichtet worden, weil er vom Islam zum Christentum
konvertiert habe, weshalb es ihm - dem Beschwerdeführer - nicht
erlaubt worden sei, an der Universität zu studieren. Im Weiteren
brachte der Beschwerdeführer vor, seine Freundin habe - während er
seinen obligatorischen Militärdienst absolviert habe - von einem
anderen Mann namens F._______ mehrere Heiratsanträge
bekommen, welche sie jeweils abgelehnt habe. Am 6. Februar 2003 -
nach dem Ende seines Militärdienstes - habe er seine Freundin
geheiratet. Nachdem sie geheiratet hätten, habe seine Frau ihm
erzählt, dass dieser F._______ beim Nachrichtendienst arbeite.
F._______ habe ihre Heirat nicht akzeptieren können und ihm sowie
seinem Vater unter anderem damit gedroht, ihn (den
Beschwerdeführer) ins Gefängnis zu werfen. Am 5. März 2003 sei
F._______ mit ein paar Leuten in ihr Haus eingedrungen und habe ihn
und seinen Vater wegen des Besitzes eines "Besim" (Radios) in ein
Gefängnis gebracht, wo er immer wieder misshandelt worden sei.
Ende Juli/Anfang August 2003 habe er erfahren, dass sein Vater
verstorben sei. Daraufhin habe er mit F._______ vereinbart, dass er für
kurze Zeit aus dem Gefängnis freigelassen werde, damit er zum
Standesamt in E._______ gehen könne, um sich von seiner Frau
scheiden zu lassen. Er habe jedoch gewusst, dass F._______ ihn
anschliessend wieder ins Gefängnis bringen würde.
Vereinbarungsgemäss sei er deshalb am 4. August 2003 freigelassen
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worden, um sich um 12 Uhr in E._______ beim Standesamt zu
melden. Er sei zuerst aber auf den Friedhof zum Grab seines Vaters
gegangen. Anschliessend habe er sich zu seinem Onkel begeben, wo
er erfahren habe, dass seine Frau am Tag seiner Entlassung Suizid
begangen habe. Von seiner Mutter sei ihm zudem mitgeteilt worden,
dass F._______ gedroht habe, ihn zu töten, weshalb er sich dazu
entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Da er nicht wie
vereinbart ins Gefängnis zurückgekehrt sei, werde er nun nicht nur von
F._______, sondern auch vom Nachrichtendienst gesucht, da er
wegen des Besitzes einer Funkanlage im Gefängnis gewesen sei.
Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an Nieren-
problemen leide. Deswegen sei er schon im Iran in ärztlicher Behand-
lung gewesen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des Verfahrens vor der Vorinstanz die folgenden Beweismittel ein: Ein
ärztliches Zeugnis vom 4. November 2003 sowie zwei Fotografien.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2004 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde-
führer mache geltend, nicht zum Universitätsstudium zugelassen wor-
den zu sein, weil sein Bruder zum Christentum konvertiert habe. Zum
Zeitpunkt seiner Ausreise sei dieses Ergeignis jedoch bereits mehrere
Jahre und damit zu weit zurückgelegen, als dass es den Anforderun-
gen an den vom Asylgesetz geforderten zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und ef-
fektiver Ausreise aus dem Heimatstaat genügen würde. Dieses Vor-
bringen sei daher nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, dessen
Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Verfolgungsmassnahmen durch F._______ seien als
Handlungen eines einzelnen fehlbaren Beamten des Nachrichten-
dienstes zu qualifizieren, der seine Kompetenzen überschritten habe.
Im vorliegenden Fall könne den Behörden auch keine ausgebliebene
Schutzgewährung vorgeworfen werden, da sich aus dem zu beurtei-
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lenden Sachverhalt nämlich ergebe, dass sich der Beschwerdeführer
zu keinem Zeitpunkt um den Schutz der staatlichen Behörden geküm-
mert haben wolle. Deshalb könne das Verhalten des fehlbaren
Beamten nicht dem Staat angerechnet oder dem Staat ein mangelnder
Schutzwille unterstellt werden. Demzufolge sei dieses Vorbringen
ebenfalls nicht asylbeachtlich. An der Asylrelevanz fehle es auch des-
halb, weil die allenfalls erlebten oder befürchteten Massnahmen von-
seiten der Behörden wegen des verbotenen Besitzes einer Parabolan-
tenne sowie eines Radios offensichtlich im gesetzeswidrigen Verhalten
des Beschwerdeführers und seiner Familie begründet und daher als
rechtmässig anzusehen seien. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivati-
on der iranischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer oder
ein allfälliger Ethno- oder Politmalus könne diesen Vorbringen nämlich
nicht entnommen werden. Schliesslich handle es sich bei den entspre-
chenden Verboten im Iran um Massnahmen, denen sich die ganze Be-
völkerung in gleichem Masse zu unterziehen habe. Zudem seien die
eingereichten Beweismittel untauglich, weil sie nicht geeignet seien,
den asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Oktober 2004 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung der
Vorinstanz seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift einen Haft-
entlassungsschein, ausgestellt am 4. August 2003, sowie vierzehn Fo-
tos zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2004 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
Am 24. November 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK
eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 20. Oktober 2004
ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 beantragte das
BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der eingereichte Haftentlas-
sungsschein - dessen Echtheit vorausgesetzt - höchstens belege,
dass der Beschwerdeführer in Haft gewesen und ihm ein Urlaub von
zwei Stunden gewährt worden sei. Dieser Haftentlassungsschein ver-
möge jedoch nicht eine Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdef-
ührers zu belegen. Sodann sei nicht gesichert, dass es sich bei der im
Haftentlassungs- beziehungsweise Urlaubsschein erwähnten Person
tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, zumal er bisher keine
Identitätsdokumente eingereicht habe. Zudem würden einige der ein-
gereichten Fotos höchstens zu belegen vermögen, dass der Körper
des Beschwerdeführers durch Verletzungswunden versehrt gewesen
sei. Anhand dieser Fotos lasse sich jedoch nicht eruieren, wann, wo
oder in welchem Zusammenhang diese Verletzungswunden entstan-
den seien. Deshalb sei einerseits eine Verbindung zwischen diesen
Fotografien und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht ge-
sichert und andererseits könne aufgrund dieser Fotos keine Asylrele-
vanz der Vorbringen des Beschwerdeführers belegt werden.
G.
Mit Schreiben des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 18. Januar
2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz
Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Beschaffung
von Beweismitteln im Iran generell sehr schwierig sei. Zudem lasse die
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Vorinstanz ausser Betracht, dass in der geltenden Rechtspraxis die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung kleiner seien als bei einer
Beweisführung. Bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit
genüge für die Annahme eines rechtserheblichen Sachverhalts.
H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers der ARK mit, dass sich Letzterer wegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung im Psychiatriezentrum Luzerner
Landschaft in stationärer Behandlung befinde. Der Eingabe lagen ein
Schreiben des Psychiatriezentrums G._______ vom 6. Februar 2006
sowie eine Entbindungserklärung des Beschwerdeführers von der
ärztlichen Schweigepflicht bei.
I.
Am 20. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer beim Strassenver-
kehrsamt D._______ einen iranischen Führerausweis ein. Die Untersu-
chung des eingereichten Dokuments durch die Kantonspolizei
D._______ ergab, dass es sich bei diesem Dokument um eine
Totalfälschung handle.
J.
Mit Eingabe vom 18. März 2008 an das neu zuständige Bundesverwal-
tungsgericht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen
Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers
vom 4. März 2008 zu den Akten.
K.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten vorbehal-
te, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu beurteilen,
zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, un-
plausibel oder unglaubhaft erscheinen würden. Gleichzeitig erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 15. Dezember 2008 zu
den vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen schriftlich zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
mit, dass es nicht möglich gewesen sei, die in der Verfügung vom 27.
November 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente mit dem Be-
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schwerdeführer zu besprechen, da sich dieser nicht mehr an die Ein-
zelheiten seiner Asylvorbringen erinnern könne. Angesichts seines of-
fensichtlich schlechten Gesundheitszustandes sei seine Aussage nicht
als Schutzbehauptung zu erachten, sondern sein schlechtes Erinne-
rungsvermögen sei ein Symptom seiner psychischen Erkrankung und
der damit verbundenen Medikamenteneinnahme. Im Weiteren führte
der Rechtsverteter aus, dass der Beschwerdeführer ihm anlässlich der
letzten Besprechung neun Fotografien abgegeben habe, die ihn als
Teilnehmer von Kundgebungen der iranischen Opposition in der
Schweiz zeigen würden. Leider könne sich der Beschwerdeführer nicht
erinnern, wann und wo diese Veranstaltungen stattgefunden hätten.
Der Eingabe lag ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters des
Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2008 bei.
M.
Am 23. Dezember 2008 reichte die behandelnde Therapeutin des Be-
schwerdeführers ein Schreiben dem BFM ein, welches zuständigkeits-
halber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde.
N.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Januar 2009 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich
zu den Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu denjenigen
nach dem 30. Dezember 2004, vernehmen zu lassen. Mit Schreiben
vom 8. Januar 2009 verzichtete das BFM auf diese Möglichkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Diskriminierung, wonach ihm der Zugang zu einem Universi-
tätsstudium verweigert worden sei, weil sein Bruder zum Christentum
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konvertiert habe und deshalb hingerichtet worden sei, als nicht alsyre-
levant.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art.
3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen.
4.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund der Konversion sei-
nes Bruders tatsächlich der Zugang zu einem Universitätsstudium ver-
weigert worden sein sollte, handelt es sich dabei nicht um einen ernst-
haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, wurden dem Beschwerde-
führer dadurch doch nicht sämtliche Möglichkeiten genommen, sich
mittels einer Ausbildung eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage
zu schaffen. So war es ihm insbesondere möglich, anstelle eines Uni-
versitätsstudiums eine Akupunktur-Ausbildung zu absolvieren (act. A
13/25, S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem festzu-
halten, dass es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammen-
hang zwischen diesem angeblich erlittenen Nachteil und der Ausreise
im August 2003 fehlt, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens
auch aus diesem Grund zu verneinen ist. Im Weiteren ist festzuhalten,
dass die Erwägungen der Vorinstanz, soweit sie sich zum verbotenen
Besitz einer Parabolantenne und eines Radios äussern, nicht zu bean-
standen und zu bestätigen sind (vgl. Bst. B vorstehend).
4.4 Der Beschwerdeführer macht als weiteren Asylgrund geltend, er
sei von F._______, einem Mitarbeiter des Nachrichtendienstes,
verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert sowie misshandelt
worden, da dieser seine Frau habe heiraten wollen. Die Vorinstanz hat
dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich erachtet. Da gewisse
Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel oder
unglaubhaft erscheinen, wird dieser vorgebrachte Asylgrund vom
Gericht in der Folge gestützt auf Art. 7 AsylG beurteilt (vgl. Bstn. K, L
vorstehend).
4.5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
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den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S.
263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.6
4.6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Gericht fest, dass sich der Be-
schwerdeführer teilweise erheblich widersprochen hat. So machte er in
der Rechtsmittelschrift vom 7. Oktober 2004 geltend, er sei nach sei-
ner Haftentlassung am 4. August 2003 von einem Soldaten begleitet
worden und diesem auf dem Friedhof entkommen, demgegenüber er
bei der Anhörung weder die Existenz des Soldaten noch die Flucht auf
dem Friedhof erwähnte (act. A 13/25, S. 13). Die Begründung des Be-
schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er den Soldaten
bei der Anhörung nicht erwähnt habe, weil er nicht konkret danach ge-
fragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, weil er ein derart zent-
rales Element seiner Asylgesuchsbegründung unaufgefordert hätte
vorbringen müssen. Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung aus, er habe den gefälschten Reisepass, mit dem er
von Instanbul nach Rom gereist sei, nie in den Händen gehalten (act.
A 1/9, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung erklärte, er habe den
Reisepass erst am Flughafen erhalten (act. A 13/25, S. 19).
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt auch der
Umstand, dass er anlässlich der Anhörung geltend machte, er sei am
4. August 2003 um zehn Uhr aus dem Gefängnis entlassen worden
und hätte sich gemäss Haftentlassungsschein um fünfzehn Uhr wieder
dort melden müssen (act. A 13/25, S. 13, 17), wohingegen aus dem
vom Beschwerdeführer eingereichten Haftentlassungsschein vom 4.
August 2003 ersichtlich ist, dass lediglich für zwei Stunden die Erlaub-
nis erteilt worden war, das Gefängnis zu verlassen.
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Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage des Beschwerdeführers,
wonach er vor dem Abflug in Istanbul nach Rom seinen ihm vom
Schlepper ausgehändigten Pass nicht richtig angeschaut und nicht
einmal den im Pass enthaltenen Namen gewusst habe, da er dazu kei-
ne Lust gehabt habe (act. A 13/25, S. 19). Da die Begleitumstände der
Flucht ein einschneidendes Erlebnis darstellen, ist das geltend ge-
machte Desinteresse nicht nachvollziehbar.
Unplausibel ist die behauptete Geschichte mit F._______ auch
deshalb, weil der Beschwerdeführer in die Scheidung von seiner
Ehefrau eingewilligt haben will, obwohl für ihn gemäss eigenen
Angaben daraus kein Vorteil resultiert hat (act. A 13/25, S. 16).
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht überdies seine Aussage, wonach seine Ehefrau ihm erst nach
der Hochzeit gesagt haben soll, F._______ arbeite beim
Nachrichtendienst (act. A 13/25, S. 17), da gemäss eigenen Aussagen
des Beschwerdeführers die Menschen im Iran schon Angst bekämen,
wenn sie das Wort Nachrichtendienst nur hören würden (act. A 13/25,
S. 16), weshalb vielmehr zu erwarten gewesen wäre, die Ehefrau des
Beschwerdeführers hätte ihn in einem früheren Zeitpunkt darüber
informiert.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinem fünf monatigen Gefängnisaufenthalt im Jahre 2003
wenig detailliert ausgefallen sind (act. A 13/25, S. 12), was darauf hin-
deutet, dass der Beschwerdeführer bei seinen Erzählungen nicht auf
tatsächlich Erlebtes zurückgreifen konnte.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, echte Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen (vgl. dazu BVGE 2007/7). Deshalb steht die
Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit fest, was aber für
die Überprüfung der Aussagen, der Dokumente und die Asylgewäh-
rung grundsätzlich Voraussetzung ist. Folglich steht auch nicht fest,
dass sich der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift einge-
reichte Haftentlassungsschein auf seine Person bezieht. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer den auf dem Haftentlassungsschein
aufgeführten Namen selber eingefügt hat, was die Zweifel noch zu-
sätzlich verstärkt. Im Übrigen vermag der Einwand des Beschwerde-
führers, mit dem Tod des Vaters und der Mutter verfüge er über keine
Familienangehörige mehr, welche ihn mit (neuen) Identitätsausweisen
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beliefern könnten, nicht zu überzeugen, zumal nicht anzunehmen ist,
er verfüge im Iran über gar keine Verwandten oder Bekannten mehr.
4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er von einem Mitarbeiter des Nachrichten-
dienstes verfolgt und auf dessen Geheiss hin inhaftiert und misshan-
delt worden sei, da dieser seine Frau habe heiraten wollen, als nicht
überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch
F._______ lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass im ärztlichen Bericht
vom 4. März 2008 des behandelnden Psychiaters des Beschwerdefüh-
rers festgehalten wird, dass Letzterer aufgrund seiner Gewalterfahrung
in seinem Heimatland, insbesondere im Rahmen seines Gefängnisauf-
enthaltes, an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
mit bereits bestehenden posttraumatischen Persönlichkeitsveränder-
ungen sowie wiederkehrenden depressiven Phasen mit Suizidalität
leide. Vorliegend wird eine allfällige Traumatisierung des Beschwerde-
führers seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Abrede ge-
stellt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisie-
rung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits im Jahre 1994 in einem
unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in
Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der
gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstör-
ung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes
Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Er-
lebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Be-
deutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den
Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Be-
weismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes -
der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des miss-
lungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden". Dieser
Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch
im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychothe-
rapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tat-
sächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses gear-
tet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutach-
tung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische
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Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die beim Beschwerdeführer diag-
nostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis
für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11),
zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers weitgehend als unglaubhaft zu erachten sind. Bei die-
ser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, da die Ursachen
der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nicht zwei-
felsfrei erurierbar sind.
Auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Fotos vermögen kei-
ne asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzule-
gen, zumal diese höchstens zu belegen vermögen, dass sein Körper
Verletzungswunden aufgewiesen hat, jedoch keine Auskunft darüber
geben, wann, wo oder in welchem Zusammenhang diese Wunden ent-
standen sind.
4.7
4.7.1 In der Eingabe vom 15. Dezember 2008 machte der Beschwer-
deführer überdies geltend, er habe in der Schweiz an Kundgebungen
der iranischen Opposition teilgenommen. Er beruft sich damit implizit
auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG.
4.7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die irani-
schen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung aus-
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reichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinwei-
sen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
4.7.3 Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsäch-
lich in der Schweiz an Kundgebungen der iranischen Opposition teilge-
nommen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend
ausgeführt wird - davon aus, dass vorliegend insgesamt keine subjek-
tiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft re-
levanten Verfolgung führen.
4.7.4 Vorab ist allgemein weiterhin davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird. Der soeben dargelegte Exponierungsgrad kann dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz an-
geblich ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen wer-
den, zumal er sich nicht einmal zu erinnern vermag, wann und wo die
Veranstaltungen stattgefunden haben, weshalb eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszu-
schliessen ist.
4.7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer in flüchtlings-
rechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponiertheit des Beschwer-
deführers auszugehen ist. So reicht eine (potenzielle) Identifizierbar-
keit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er wer-
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de deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind
keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen
und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation
tätig (gewesen) wäre. Im Weiteren fehlt es an einem Beleg, wonach
gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in
Abwesenheit SFH, a.a.O., S. 10, mit weiteren Hinweisen). In letzter
Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden
Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Unter-
suchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Be-
schwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
zu verweisen.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern. Desgleichen erübrigt es sich, wei-
tere Beweise zu erheben oder den Beschwerdeführer nochmals anzu-
hören. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
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142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehen-
den Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Was die mit verschiedenen Arztberichten diagnostizierten psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhal-
ten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schwe-
den (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Voll-
zug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht
gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere
77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid
vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belas-
tungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3,
8-11 [englischer Text]).
Es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer Suizidgedanken
hegt, die sich verstärken würden, falls seinem Asylgesuch nicht statt-
gegeben würde (vgl. ärztlicher Bericht vom 4. März 2008, S. 2). Drohen
Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit
Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflich-
tet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu versto-
ssen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität des Be-
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schwerdeführers ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls im Iran der medizinische Standard schlech-
ter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.,
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. Sep-
tember 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton
de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtspre-
chung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wo-
nach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Ver-
sorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären
als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des
EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des
EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N.
7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S.
7; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Grossbritannien], Beschwerde Nr. 26565/05, Ziff. 43, 44).
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behand-
lungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit -
welche in den eingereichten ärztlichen Berichten offengelassen wurde
- im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächli-
chen Vollzugs konkret überprüfen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdeführer wäre bei einer
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar, da die
Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen lokal be-
schränkt sind.
7.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte seit seiner Kindheit bis zu seiner
Ausreise aus seinem Heimatland in E._______, wo gemäss seinen
eigenen Aussagen auch ein Onkel von ihm lebt. Aufgrund der
unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Verfolgung durch einen Mitarbeiter des
Nachrichtendienstes ist zudem davon auszugehen, dass weder sein
Vater im Gefängnis gestorben ist noch seine Frau sich umgebracht
hat. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird. Ausserdem
verfügt der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss, zudem
hat er eine Ausbildung als Akupunkteur abgeschlossen. Sodann hat er
in den letzten Jahren in der Schweiz ein Kunsthandwerk ausgeübt,
weshalb ihm auch aus diesen Gründen die Wiedereingliederung
möglich sein dürfte.
7.3.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Be-
schwerdeführer die Rückkehr in den Iran zuzumuten. Wie der Erwä-
gung 4.6.2 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihm zur Be-
gründung seines Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Er-
eignisse zurückzuführen ist, sondern eine andere Ursache hat.
7.3.5 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentu-
ieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für
ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszu-
schliessen wäre. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr auf ein intaktes soziales Netz zu-
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rückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hält sich zwar schon über fünf
Jahre in der Schweiz auf, gleichwohl ist nicht festzustellen, dass er
sich über die Massen in der Schweiz assimiliert hat. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kultur-
kreis dürfte somit in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf
seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben.
7.3.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle
der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichen-
der medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitzustandes nach
sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht
erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden
auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugrei-
fen, was, wie oben unter Ziffer 7.2.3 der Erwägungen angeführt wurde,
möglich ist. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rück-
kehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Das
soeben ausgeführte gilt auch für die anlässlich der Anhörung vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Nierenprobleme, falls diese nach
wie vor bestehen sollten. Im Übrigen sprechen auch keine anderen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers. Dieser erweist sich somit auch unter individuellen
Aspekten als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 20
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittel-
los ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzu-
heissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: vierzehn Fotos; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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