B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3680/2019
wiv
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die beiden Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, mongolische Staatsangehörige aus
E._______ (Ehemann) beziehungsweise F._______ mit letztem Wohnsitz
in Ulaanbaatar, verliessen ihre Heimat am 24. August 2017 gemeinsam mit
ihren beiden Kindern auf dem Luftweg. Alsdann gelangten sie von
G._______ aus am 25. August 2017 mit einem am 16. August 2017 von
H._______ ausgestellten Schengen-Visum per Direktflug legal in die
Schweiz, wo sie am 8. September 2017 um Asyl nachsuchten. Am 21. Sep-
tember 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie summarisch
zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befra-
gung zur Person; BzP).
A.b Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation wies der Beschwerde-
führer darauf hin, er sei am 18. Januar 2017 als Folge eines tätlichen An-
griffs durch Unbekannte nach seiner Wahlhilfe bei den Regionalwahlen im
Oktober 2016 in Ulaanbaatar am (…) operiert worden und leide an (…),
wobei er verschiedene Medikamente habe einnehmen müssen und ar-
beitsunfähig gewesen sei.
A.c Hinsichtlich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer bei der
BzP im Wesentlichen geltend, er habe sich im Juni 2017 als Wahlhelfer
zugunsten der (…) beziehungsweise (…) I._______ bei den (…) engagiert.
Dieser sei damals (…) gewesen. Dabei habe er im Auftrag der Partei auch
Geld an die Wahlberechtigten verteilen müssen. Nachdem er bereits die
Hälfte der Gelder verteilt habe, sei er am (…) von der Polizei verhaftet,
indessen am Abend desselben Tages wieder freigelassen worden. Dabei
habe die Polizei die Hälfte des Geldes beschlagnahmt. Die Parteigenossen
I._______ hätten ihm in der Folge vorgeworfen, sich absichtlich in polizei-
lichen Gewahrsam begeben zu haben, um den Ruf ihres Kandidaten zu
schädigen. I._______ habe in der Folge die (…) vom (…) verloren. Er sei
von I._______ für die Wahlniederlage verantwortlich gemacht worden. In
der Folge habe man ihn unter Druck gesetzt, das Geld zurückzuerstatten.
Er habe zwar eine Anzeige gegen I._______ und dessen politisches Um-
feld bei der Polizei gemacht. Diese habe aber nichts unternommen, da sie
korrupt sei. Aufgrund dieser Situation habe er sich zur Ausreise aus seiner
Heimat entschlossen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asyl-
gründe geltend, sondern berief sich ausschliesslich auf die Verfolgungssi-
tuation ihres Ehemannes.
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A.d Mit Verfügung vom 16. August 2018 teilte das SEM den Beschwerde-
führenden mit, aufgrund der Aktenlage werde das Dublin-Verfahren been-
det und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
A.e Am 2. Oktober 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden ein-
lässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nach der Niederlage von I._______ bei den (…) am
(…) sei er dauernd telefonisch bedroht worden, wobei man ihn immer wie-
der aufgefordert habe, die Wahlgelder zurückzuzahlen, ansonsten er und
seine Familie getötet würden. Am 25. Juli 2017 seien vier junge Männer bei
ihnen zuhause vorbeigekommen. Sie hätten ihm vorgeworfen, der Sache
mit den Geldern zu langsam nachzugehen. Anschliessend hätten sie ihn
derart verprügelt, dass er bewusstlos geworden sei. Seine Frau, die ihm
habe zu Hilfe eilen wollen, sei von ihnen ebenfalls geschlagen worden.
Dieser Vorfall habe sie derart in Angst und Schrecken versetzt, dass sie
sich zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen, ihr Hab und Gut (eine Woh-
nung sowie ihr Auto) verkauft und die Ausstellung von Visa mittels eines
Schleppers veranlasst hätten, bevor sie ihre Heimat am 24. August 2017
verlassen hätten.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes hielt der Beschwerdefüh-
rer fest, es gehe ihm heute nicht besser als früher und er müsse täglich
zwei verschiedene Medikamente einnehmen (vgl. act. A29/20 S. 10 F52).
A.f Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderun-
gen lediglich ihre beiden Führerausweise, indessen keine Identitätsdoku-
mente ein. Ihre Pässe und Identitätskarten seien beim Schlepper geblie-
ben, der sie in der Schweiz in Empfang genommen habe.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, bis zum 3. Juli 2019 mittels des beiliegenden Formulars einen ärztli-
chen Bericht einzureichen, damit das SEM seinen Gesundheitszustand ab-
schliessend beurteilen könne. Dieses Schreiben wurde dem SEM am
26. Juni 2019 trotz korrekter Adressierung mit dem Vermerk "Nicht abge-
holt" retourniert.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
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Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz namentlich aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nicht. Ausserdem erachtete sie den Wegwei-
sungsvollzug für die Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und
möglich. In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers hielt die Vorinstanz fest, sie habe diese nicht abschliessend eruieren
können, weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht nachge-
kommen sei, da er das an ihn adressierte Schreiben vom 13. Juni 2013
(vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B) nicht abgeholt habe. Aufgrund der Akten-
lage gehe das SEM daher davon aus, dass der Wegweisungsvollzug für
ihn auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Zwar erreiche die Gesund-
heitsversorgung in der Mongolei nicht den schweizerischen Standard, aber
insbesondere in Ulaanbaatar seien diverse Institutionen vorhanden, die
auch komplexere Operationen durchführen könnten (vgl. Urteil des BVGer
D-3732/2017 vom 4.10. 2017).
D.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 legten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
10. Juli 2019 ein. Dabei beantragten sie, der angefochtene Entscheid des
SEM vom 10. Juli 2019 sei zu kassieren und die Sache zur erneuten Fest-
stellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei ist
auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Bundesrat hat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als
verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Über-
prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist. Die
Bezeichnung eines Landes als so genanntes "safe country" beinhaltet die
Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Ver-
folgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher
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Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt
sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung um-
gestossen werden kann.
4.2 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch-
tenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
4.3 Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP den angeb-
lichen Angriff auf ihn und seine Familie vom 25. Juli 2017 in ihrer Wohnung
mit keinem Wort erwähnt hat (vgl. act. A8/12 S. 7 f. Ziffn. 7.01 und 7.03).
Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorkommnis für die Ausreise der Be-
schwerdeführenden bei der einlässlichen Anhörung als zentrales, unmittel-
bar ausreisebegründendes Geschehnis dargestellt wird (vgl. act. A28/12 S.
6 F42 f. und act. A29/20 S. 9 F50), wiegt die Nichterwähnung dieses Ge-
schehnisses durch den Beschwerdeführer bei der BzP schwer. Sein auf
Vorhalt hin gemachter Einwand, er sei hierzu – im Gegensatz zu seiner
Ehefrau – bei der BzP nicht befragt worden (vgl. act. A29/20 S. 16 f. F117
f.), erweist sich als unbehelflich: Zum einen ist festzuhalten, dass von ei-
nem Asylsuchenden ohne Weiteres zu erwarten ist, dass er die zentralen
Ausreisegründe spontan von sich aus und von Anfang an offenbart. Zum
anderen bleibt anzufügen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die-
ses Vorkommnis in der BzP entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers von sich aus und nicht auf Nachfrage hin erzählt hat (vgl. act. A9/11
S. 7 Ziff. 7.01). Bereits aus diesem Grunde bestehen erste Zweifel an den
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden.
4.4 Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
ausgesagt hat, er habe im Zeitpunkt seiner Festnahme durch die Polizei
fast die Hälfte des Geldes verteilt. Danach habe die Polizei das verbliebene
Geld beziehungsweise die Hälfte davon konfisziert (vgl. Beschwerde S. 3
III. A. und act. A8/12 S. 7/8 Ziff. 7.01). Bei der Bundesanhörung erklärte er
demgegenüber, er (beziehungsweise weitere Wahlhelfer) hätten "alles
Geld verteilt, wie es kalkuliert und abgemacht worden" sei (vgl. act. A29/20
S. 8 Abs. 2 F49). Auch dabei handelt es sich um einen essenziellen Punkt,
bezüglich dessen vom Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben hät-
ten erwartet werden dürfen.
4.5 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, er sei unzählige Male telefonisch
bedroht worden, wobei es "immer um ein und dieselbe Sache", nämlich die
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Seite 8
Rückerstattung der verteilten Wahlgelder, gegangen sei (vgl. act. A29/20
S. 11 F63 bis 66). Dabei mutet im Gesamtzusammenhang freilich seltsam
an, dass die Anrufer dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben
weder die Höhe des zurückzuerstattenden Geldes noch irgendwelche De-
tails, wo und wem er dieses übergeben solle, genannt haben sollten (vgl.
act. A29/20 S. 11 f. F70 f. und F76). Angesichts des Gesagten vermag auch
der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, die Anrufer hätten viel-
leicht gar kein Geld von ihm gewollt, sondern ihn einfach für irgendeinen
Fall beschuldigen, ihn bestrafen oder seine Familie als Geiseln nehmen
wollen (vgl. act. A29/20 S. 12 F76 und 78), nicht zu überzeugen, ansonsten
die Anrufer wohl direkt entsprechende Drohungen geäussert hätten. Viel-
mehr mutet letztere Entgegnung des Beschwerdeführers eher als unbe-
darfter Versuch an, die angesprochene Ungereimtheit nachträglich in ei-
nem verständlichen Licht erscheinen zu lassen.
4.6 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zwar
übereinstimmend angaben, sie hätten nach dem Überfall vom 25. Juli 2017
eine Polizeianzeige gemacht (vgl. act. A28/12 S. 7 F53 f. und act. A29/20
S. 15 F105 bis 107), im Verlaufe ihres Asylverfahrens in der Schweiz in-
dessen keinerlei Dokumente einreichten, die ihre Verfolgungsvorbringen
belegen könnten.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden und ihrer Kinder zu Recht abgelehnt hat. Angesichts
der vorstehenden Ausführungen erweist sich auch die Behauptung in der
Beschwerde, die Vorinstanz habe eine einseitige Gewichtung ihrer aus-
führlichen Aussagen zu ihren Ungunsten vorgenommen und damit ihr
rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet, weshalb der diesbezügliche
Kassationsantrag (a.a.O. S. 7 IV.) abzuweisen ist. Damit ist gleichzeitig ge-
sagt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelver-
mutung, dass in der Mongolei eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatli-
che Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist, umzu-
stossen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 9
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
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Seite 10
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführenden liegt keine Situation von
allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt
festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge unter gesundheitlichen
Problemen leidet. So sei er im Januar 2017 in seiner Heimat (…) operiert
worden. Ausserdem habe er (…)probleme, die in seiner Heimat jedoch
nicht behandelt worden seien, da sich die dortigen Ärzte primär um sein
(…) gekümmert hätten (vgl. act. A8/12 S. 9 Ziff. 8.02). Ausserdem müsse
er täglich zwei verschiedene Medikamente einnehmen (vgl. Sachverhalt
Bst. A.e).
Der Beschwerdeführer reichte indessen bis anhin keinerlei medizinische
Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme
ein. Vielmehr holte er ein an ihn adressiertes entsprechendes Aufforde-
rungsschreiben des SEM vom 13. Juni 2019 nicht ab, worauf dieses von
der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert
wurde. Der Beschwerdeführer beteuert nun in seiner Beschwerde, er habe
den Abholschein damals zwar im Briefkasten gesehen, aber für Werbung
gehalten und deshalb nicht beachtet. Tatsächlich sei er schwer (…)krank.
Sein Hausarzt Dr. med. J._______ weile aktuell noch bis am 4. August
2019 in den Ferien, wobei er ihn nach seiner Rückkehr unverzüglich darum
bitten werde, einen Gesundheitsbericht zuhanden des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verfassen. Deshalb werde um eine diesbezügliche Frist-
erstreckung ersucht (a.a.O. S. 6 f. III.).
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Vorab bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtab-
holung des Schreibens des SEM vom 13. Juni 2019 seine Mitwirkungs-
pflicht verletzt hat. Seine Behauptung in der Beschwerde, er habe den Ab-
holschein damals zwar gesehen, aber für Werbung gehalten, vermag ihn
in keiner Weise zu entlasten, musste ihm doch klar sein, dass er gehalten
war, sich den Behörden während seines hängigen Asylverfahrens jederzeit
zur Verfügung zu halten beziehungsweise entsprechende an ihn gerichtete
Korrespondenz zu beantworten. Darüber hinaus deutet auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seines nunmehr beinahe zwei
Jahre währenden Asylverfahrens in der Schweiz keinerlei Unterlagen zu
seinem Gesundheitszustand eingereicht hat, darauf hin, dass dieser nicht
gravierend zu sein scheint. Ausserdem bestätigt die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sich in Ulaanbaatar einer (…)operation unterziehen
konnte, die vorinstanzliche Einschätzung in der angefochtenen Verfügung,
dass die medizinische Infrastruktur in der Mongolei, insbesondere in Ulaan-
baatar, ausreichend ist, um allfällige gesundheitliche Probleme des Be-
schwerdeführers angemessen zu behandeln. Vor dem Hintergrund des
Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts abzuweisen. Es ist aber
darauf hinzuweisen, dass er gegebenenfalls zusätzlich medizinische Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowohl in Form von Medi-
kamenten als auch in Bargeld beantragen kann.
6.3.3 Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden beide über eine be-
rufliche Ausbildung ([…] beziehungsweise […]) und über ein soziales Be-
ziehungsnetz (vgl. act. A29/20 S. 4 F23 f. und act. A28/12 S. 3 f. F11 bis
F26, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses sie dabei unterstützen
kann, sich in ihrer Heimat eine neue Existenz zu schaffen.
6.3.4 In Bezug auf das Kindeswohl bleibt mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die beiden Kinder aktuell in einem Alter sind, wo die Bindung zu den
Eltern noch ausgeprägt ist. Ferner sind zwei Jahre Aufenthalt in der
Schweiz als nicht lange genug zu bezeichnen, um unter dem Aspekt des
Kindeswohls ein Bleiberecht in der Schweiz zu begründen (vgl. Verfügung
des SEM vom 10. Juli 2019 S. 7/8). Ausserdem sind die Kinder aufgrund
der Aktenlage gesund.
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder auch als zumutbar.
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Seite 12
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen. Durch den Direktentscheid in der
Sache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. und 5 VwVG).
Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: