Abtei lung IV
D-368/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-368/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2001 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ihr Vater, mit welchem zusammen sie in B._______ gelebt ha-
be, sei wegen Mitgliedschaft bei der Oromo-Befreiungsfront (Oromo
Liberation Front, OLF) umgebracht worden, worauf auch sie um ihr Le-
ben gefürchtet habe, zumal die Behörden sie verdächtigt hätten, ihnen
wichtige Informationen der OLF vorzuenthalten,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 11. Juli 2002 in Bezug auf die
Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) nicht standzuhalten, weshalb auf eine Beurteilung der
Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. August 2002 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 4. Februar 2004 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
dass die ARK in der Urteilsbegründung die von der Vorinstanz festge-
stellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin am 19. April 2007 durch ihren Rechts-
vertreter eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift beim
BFM einreichen liess,
dass sie darin zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
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Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 19. April 2007 eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der Schweizer Unterstützungsgruppe der
äthiopischen Oppositionspartei KINJIT (engl. CUDP [Coalition for Unity
and Democracy Party]) vom 15. Januar 2007, Fotos mit Abbildungen
ihrer Person als Teilnehmerin an Demonstrationen der KINJIT Schweiz
im Februar und März 2007, ein an die Auslandvertretungen gerichtetes
Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums (Direktion für
Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern) vom 31. Juli
2006 mit einer Übersetzung ins Englische, den Ausdruck eines im In-
ternet erschienen Berichts vom 12. Juni 2006 ()
betreffend die Überwachung exilpolitisch tätiger Landsleute durch die
äthiopischen Auslandmissionen einschliesslich eines Links zum ent-
sprechenden, 52 Seiten umfassenden Instruktionsdokument der Di-
rektion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern, eine
auf dieses Instruktionsdokument Bezug nehmende E-Mail eines Mitar-
beiters der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September
2006 als Papierausdruck, eine Stellungnahme von Amnesty Internatio-
nal vom 30. November 2006 zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung
von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen so-
wie eine Bestätigung des Sozialdienstes ihrer Einwohnergemeinde
vom 2. April 2007 betreffend ihre integrale Unterstützungsbedürftigkeit
zum Dossier geben liess,
dass sie als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerken-
nung der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführte, sie sei Aktiv-
mitglied der KINJIT Schweiz und engagiere sich hochgradig in ihrer
Partei, womit sie hierzulande in einem Ausmass exilpolitische Aktivitä-
ten entwickle, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der
äthiopischen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete
Gefährdung bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen,
dass sie zur Verdeutlichung dieses Standpunktes vorbrachte, es lägen
in ihrem Fall subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als
Flüchtling vor, weil ihre exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr
ins Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur
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Folge hätten, zumal sie ein über blosse Demonstrationsteilnahmen hi-
naus reichendes politisches Profil besitze und unermüdlich für eine
Demokratisierung Äthiopiens eintrete,
dass sie zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ausführte, sie sei - was aus der zusammen mit der Ge-
suchsschrift eingereichten Fürsorgebestätigung hervorgehe - prozes-
sual bedürftig, und zudem könne ihr Asylgesuch nicht als von vornhe-
rein aussichtslos bezeichnet werden,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 19. April 2007 als neues Asyl-
gesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007
die Beschwerdeführerin - ohne deren Gesuch um Befreiung von der
Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2
AsylG) förmlich zu beantworten - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe
von Fr. 1'200.-- bis zum 11. Mai 2007 aufforderte, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten,
dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbeson-
dere festhielt, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Akti-
vitäten an den Tag gelegt, die von den äthiopischen Behörden als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden,
weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Landsleuten im Ausland gehöre, für die sich
das Regime in Addis Abeba gemäss den an die Auslandvertretungen
herausgegebenen Direktiven interessiere,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die von der Beschwerdefüh-
rerin am 10. Mai 2007 gegen die Zwischenverfügung des BFM vom
27. April 2007 erhobene Beschwerde wegen Fehlens eines tauglichen
Anfechtungsobjektes nicht eintrat und die Akten zur Fortsetzung be-
ziehungsweise Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens betref-
fend das zweite Asylgesuch an das BFM überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 - eröffnet am
20. Dezember 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvor-
schuss innert angesetzter Frist nicht geleistet,
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dass das BFM mit derselben Verfügung die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und im Entscheiddispositiv weiter festhielt, die Be-
schwerdeführerin habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen, und der Kanton Solothurn werde mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragt,
dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintre-
tensverfügung vom 18. Dezember 2007 und die Zwischenverfügung
vom 27. April 2007 einreichte und darin deren vollumfängliche Aufhe-
bung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs an die Vorinstanz beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 18. Dezember 2007, mit welchem
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2007 wegen
Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses nicht einge-
treten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt,
die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwal-
tungsgericht weitergezogen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des BFM
vom 18. Dezember 2007 zusammen mit dessen Zwischenverfügung
vom 27. April 2007 anficht,
dass jene ebenfalls selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
27. April 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlag-
gebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt
und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der
Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufge-
fordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl.
vorerwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3328/2007 vom
10. Dezember 2007; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sich die Zwischenverfügung vom 27. April 2007 - mit ihren mate-
riellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 18. Dezember 2007 ausgewirkt
hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe
es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, die Be-
schwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, bezie-
hungsweise es habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - bei An-
drohung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 18. Dezember 2007
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 27. April 2007 erfüllen,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten
Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der
Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen
dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
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mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten
bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorge-
hen des BFM entgegenstanden,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 12. Juni 1984
geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von
vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegen-
stand,
dass zudem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit-
tels der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 2. April 2007 rechts-
genüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und
Abs. 2 AsylG),
dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vor-
ausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtaussichts-
losigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtspre-
chung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, wel-
che mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätig-
keiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214),
dass sie aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es sei unzulässig,
wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entschei-
de, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durch-
geführt zu haben,
dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung - entge-
gen ihrer Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute An-
hörung begründet,
dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylge-
suchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von
Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchs-
einreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinwei-
sen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32
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Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und
Abs. 2 AsylG),
dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.),
dass das in der Gesuchseingabe vom 19. April 2007 formulierte Be-
gehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einem
hochgradigen Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der
KINJIT Schweiz, welches sich nicht auf die blosse Parteimitgliedschaft
oder die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen beschränke,
dass sich die Beschwerdeführerin zur Substanziierung dieses Vorbrin-
gens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen be-
diente, sondern mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und
insbesondere den vorgelegten Beweismitteln (vgl. S. 3 hiervor) immer-
hin eine gewisse Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihr gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen,
dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumen-
tierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein
ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet ist, vor dem Entscheid
über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung
gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 3.1. S. 214 f.),
dass dem Asylgesuch darüber hinaus aufgrund einer summarischen
Prüfung der Akten, wie sich diese nach seiner Einreichung am 19. Ap-
ril 2007 präsentierten, mehr als nur marginale Erfolgschancen zuzu-
schreiben gewesen wären,
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dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthio-
pischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemein-
schaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfang-
reichen elektronischen Datenbanken registrieren,
dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung
der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und
intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Daten-
banken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Ak-
tivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die
nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der
Opposition teilgenommen haben,
dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit
besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland in der KINJIT/
CUDP tätig war oder auch nur mit dieser sympathisierte, würden im
Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthio-
pischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt,
dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen
Behörden in ihrem Exil für die KINJIT/CUDP tätig waren, mit sehr ho-
her Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politi-
schen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der
KINJIT/CUDP in ihrem Umfeld befragt würden, wobei effektive oder
vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere
(erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Ein-
leitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach
Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung
des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat,
dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Ge-
bührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 19. April 2007 nicht ein-
getreten ist,
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dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) hätte auf das Erheben eines Ge-
bührenvorschusses verzichten müssen, wie dies von der Beschwerde-
führerin beantragt worden war,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 18. Dezember 2007 sowie auch die - unmittelbar
auf sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 27. April 2007 aufzuhe-
ben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos zu betrachten sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 und die Zwischen-
verfügung des BFM vom 27. April 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten
Ref-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...), (...), ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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