B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-368/2016
pjn
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 19. Dezember 2013 und gelangte gleichentags in die Schweiz,
wo er am 21. Dezember 2013 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 30. Dezember 2013 wurde er
durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekre-
tariat für Migration [SEM]) summarisch befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 28. März 2014 eingehend zu seinen Gesuchsgründen an-
gehört.
Dabei begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er mit seiner Frau und den (…) gemeinsamen Kindern im Quar-
tier D._______ in B._______ gelebt habe. Im Jahr (…) habe er einen Mas-
terabschluss in (…) absolviert. Er habe eine eigene [Firma] namens
E._______ mit (…) Angestellten besessen und seit (…) 2013 selbständig
erwerbend als [Beruf] gearbeitet. Seine Aufgaben hätten darin bestanden,
vor Ort Interviews durchzuführen und diese zu filmen. Er habe beispiels-
weise seine Aufzeichnungen den Fernsehsendern (…) und (…) für die Sen-
dung (…) weitergegeben. Zudem sei er seit dem Jahr (…) Aktivmitglied der
Partei Union Democratique Progrès Social (UDPS) und gehöre dem Sektor
(…) an. Als Aktivmitglied habe er an Versammlungen teilgenommen und
Informationen des Parteipräsidenten der Bevölkerung weitergeleitet. Er sei
schon mehr als zehn Mal verhaftet worden. Im Jahr 2013 sei er im (…)
sowie im (…) verhaftet worden. Zwischen dem (…) 2013 habe er mehrere
Sendungen produziert und dabei über die Operation H._______ berichtet.
Die Operation H._______ sei von der Regierung ins Leben gerufen worden
und habe den Zweck gehabt, kriminelle Banden respektive sogenannte Ku-
luna zu bekämpfen. Dabei seien Verdächtige und Unschuldige ohne vor-
gängige Verhöre durch Regierungssoldaten vor den Augen der Bevölke-
rung getötet worden. Am (…) 2013 sei er aufgrund seiner Berichterstattun-
gen über die Operation H._______ von Soldaten festgenommen und ins
Camp F._______ gebracht worden. Im Camp sei er auf weitere Festge-
nommene getroffen. In der Nacht vom (…) 2013 seien die Gefangenen ge-
fesselt und in der Dunkelheit ans Ende des Camps gebracht worden, wo
sie sich hätten hinlegen respektive hinstellen müssen. Dann seien die
Leute der Reihe nach umgebracht worden, bis General I._______ dazu
gestossen sei und gesagt habe, man solle aufhören und die Gefangenen
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wieder zurück in die Zelle bringen. Zurück in der Zelle sei er derart geschla-
gen und sexuell missbraucht worden, dass er ins Spital gekommen sei, von
wo aus ihm am (…) 2013 die Flucht ermöglicht worden sei. Noch heute
habe er körperliche Beschwerden aufgrund der erlebten Misshandlungen.
Er pflege im Heimatstaat zu niemandem mehr Kontakt.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Wäh-
lerausweis ein.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 28. März 2014 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht einreichen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember
2015 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31)
sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
F.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass er bis Ende April 2016 einer befristeten
Erwerbstätigkeit nachgehen werde, jedoch bescheidene Einkünfte habe.
Dieser Eingabe wurden Lohnabrechnungen von November 2015 bis Ja-
nuar 2016 beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest,
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dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und forderte ihn auf, mittels Formular eine Übersicht sei-
ner finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichts-
kasse einen Kostenvorschuss zu überweisen.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer das vor-
genannte Formular sowie diverse Beilagen nach.
I.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 wurde eine Kostennote eingereicht.
J.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wies die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG mangels Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu Gunsten der Gerichtskasse
einen Kostenvorschuss zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
Am 16. Februar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. März 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
L.
Am 29. März 2016 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine aktu-
alisierte Kostennote nach.
M.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 legte der Beschwerdeführer ein Beweismit-
tel (Internet-Link zu einem Video, das seine Tätigkeiten als […] wieder-
gebe) ins Recht. Auf das Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Aussagen in der BzP und in der Anhörung derart wider-
sprüchlich gewesen seien, dass in der angefochtenen Verfügung zwei
Sachverhalte hätten gebildet werden müssen. Die Aussagen zur Operation
H._______ seien unsubstanziiert, allgemein und ausweichend gewesen
und würden überdies nicht mit Berichten von Nichtregierungsorganisatio-
nen übereinstimmen. Damit werde den geltend gemachten Vorbringen jeg-
liche Grundlage entzogen. Unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der widersprüchli-
chen, unsubstanziierten und unglaubhaften Vorbringen, insbesondere in
Bezug auf die (…), die Haftumstände, die Misshandlungen, die Freilassung
und die Parteiaktivitäten, zu keinem Zeitpunkt ein klares Bild der geltend
gemachten Ereignisse entstanden sei. Die Vorbringen zu den sexuellen
Übergriffen während der Haft seien nachgeschoben und die Schilderungen
unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diese in der BzP mit keinem
Wort erwähnt habe. Ferner sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass
der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt habe. Demnach hiel-
ten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus den Akten
würden sich zudem keine Anzeichen für Wegweisungsvollzugshindernisse
ergeben, die zu einer konkreten Gefährdung führen würden. Es sei davon
auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers als auch die Familie
seiner Ehefrau ihn bei einer Rückkehr unterstützen werde. Der Beschwer-
deführer verfüge zudem über eine gute Ausbildung. Hinsichtlich der medi-
zinischen Probleme sei auf den eingereichten Arztbericht zu verweisen,
wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich bei guter körperlicher Ge-
sundheit sei und keine weiteren Behandlungen erforderlich seien.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, dass Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie Realkennzeichen,
die für ihn sprechen würden, unzureichend gewürdigt worden seien. In der
angefochtenen Verfügung seien lediglich Argumente aufgeführt, welche
gegen ihn sprechen würden. Er sei sehr wohl in der Lage gewesen, über
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die UDPS und seine Beweggründe für den Beitritt zu dieser Partei zu spre-
chen. Auch kenne er den Ursprung der Partei sowie die Adresse des
Hauptsitzes und habe überdies sein Engagement für die Partei nachvoll-
ziehbar dargelegt. Als aktives Mitglied dieser Partei weise er bereits ein
erhöhtes Risikoprofil einer besonders gefährdeten Person aus. Es könne
ihm nicht vorgeworfen werden, dass seine Ausführungen oberflächlich und
unpräzise aufgefallen seien, zumal er in seinen Erzählungen unterbrochen
worden sei. Gerade seine Tätigkeit als (…) und (…) habe dazu geführt,
dass er immer wieder im Fokus der Behörden gewesen sei. Das SEM habe
die Vorbringen in Bezug auf die sexuellen Übergriffe als nachgeschoben
erachtet. Dabei scheine das SEM zu verkennen, dass sexuelle Übergriffe
zu jedem Zeitpunkt im Asylverfahren vorgebracht werden könnten und
diese nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden könnten, nur weil sie
bei der BzP nicht erwähnt worden seien. Er sei nicht von einem reinen
Männerteam befragt worden. Weiter könne nicht die Rede davon sein,
dass die diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft seien. Vertiefte Fra-
gen zu diesem traumatisierenden und belastenden Ereignis seien ihm nicht
gestellt worden. Er wäre in der Lage gewesen, detailliert über die Freilas-
sung zu sprechen, aber diesbezüglich seien ihm bei der Anhörung keine
Fragen gestellt worden. Die Aussagen anlässlich der BzP seien tatsächlich
unklar und unvollständig. Es sei jedoch zu bedenken, dass er sich erst we-
nige Tage in der Schweiz aufgehalten habe und noch stark von den erleb-
ten, traumatisierenden Ereignissen beeinträchtigt gewesen sei. Er sei nicht
zu seinem Gesundheitszustand befragt worden und habe Konzentrations-
schwierigkeiten gehabt. Die Missverständnisse seien auf seinen damaligen
labilen Zustand und die daraus resultierende hektische, aufgebrachte Er-
zählweise zurückzuführen. Er befinde sich nach wie vor in ärztlicher Be-
handlung und sei im vergangenen Jahr regelmässig in die Physiotherapie
gegangen Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass keine
ärztlichen Behandlungen mehr nötig seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass man von der Menge des Gesprochenen nicht auf die Substanz und
die Qualität rückschliessen könne. Ausserdem würden weder die Ausfüh-
rungen zur UDPS noch zur Operation H._______ über allgemein zugäng-
liches Wissen hinausgehen, so dass zu keinem Zeitpunkt der Eindruck ent-
standen sei, dass sich der Beschwerdeführer damit in journalistischer Art
und Weise auseinandergesetzt habe. Es sei korrekt, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner ausweichenden und abschweifenden Antworten
mehrmals unterbrochen worden sei. Dies sei entsprechend im Protokoll
vermerkt worden. Am Ende der Anhörung habe der Beschwerdeführer
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Seite 8
überdies auch keine Ergänzungen angeführt. Da in der BzP keine ge-
schlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht worden seien, habe man
für die Anhörung kein reines Männerteam zusammengestellt. Der Be-
schwerdeführer sei in der Anhörung jedoch explizit gefragt worden, ob er
wünsche, von einem reinen Männerteam befragt zu werden. Daraufhin
habe er gesagt, dass es für ihn kein Problem sei, in dem für die Anhörung
zusammengestellten Team fortzufahren. Dass diesbezüglich keine vertief-
ten Fragen gestellt worden seien, liege daran, dass der gesamte Kontext,
unter welchem der Beschwerdeführer die geschlechtsspezifische Verfol-
gung geltend gemacht habe, unglaubhaft gewesen sei. Im Rahmen des
Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer explizit keine psychischen
Probleme geltend gemacht. Seine Erzählungen, die auf mögliche psychi-
sche Probleme rückschliessen lassen könnten, würden sich auf die angeb-
lichen sexuellen Misshandlungen beziehen, welche als unglaubhaft einge-
stuft worden seien. Wie aus dem letzten dem SEM eingereichten ärztlichen
Bericht vom (…) Juni 2014 hervorgehe, seien keine weiteren medizini-
schen Behandlungen notwendig gewesen.
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass er gewusst habe, dass Verhaftungen und Exekutionen von Kuluna-
Angehörigen bereits vor der offiziellen Lancierung der Operation
H._______ stattgefunden hätten. Auch habe er gewusst, dass der Begriff
Operation H._______ schon vor dessen offizieller Lancierung bekannt ge-
wesen sei. Gerade diese Informationen seien nicht allgemein zugänglich
und könnten nur von einer Person vorgebracht werden, welche sich vor Ort
mit diesen Geschehnissen befasst habe. Ebenfalls würden seine Aussa-
gen betreffend die Partei UDPS über allgemein Bekanntes hinausgehen.
Sodann habe er seine Beweggründe, weshalb er sich dieser Partei ange-
schlossen habe, nachvollziehbar dargelegt. Seine Aussagen würden ein-
deutig den Eindruck einer politisch sehr interessierten und aktiven Person
vermitteln, welche Mitglied der politischen Opposition sei. Am (…) Februar
2016 habe er überdies an einer Sitzung von ungefähr (…) Mitgliedern der
UDPS und anderer Oppositionsparteien in G._______ teilgenommen. Da-
bei habe man über die aktuelle Lage im Kongo und insbesondere über die
bevorstehenden Wahlen Ende 2016 und die damit verknüpften Schwierig-
keiten diskutiert. Der Termin für diese Sitzung sei telefonisch vereinbart
worden, weshalb keine Einladung vorliege. Es sei auch kein Protokoll ver-
fasst worden. In der Anhörung habe er im Zusammenhang mit der sexuel-
len Misshandlung psychische Probleme geltend gemacht.
D-368/2016
Seite 9
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubhaft qualifiziert, deshalb gilt es zunächst zu prüfen, ob das Gericht die
vorinstanzlichen Ausführungen als überzeugend erachtet. Nach Prüfung
der Akten kann sich das Gericht den Ausführungen der Vorinstanz zur
Glaubhaftmachung nicht vollständig anschliessen. Im Ergebnis ist die vor-
instanzliche Verfügung jedoch zu bestätigen.
5.3 Entgegen der Ansicht des SEM schätzt das Gericht den Beschwerde-
führer als politisch interessierte Person ein. Der Beschwerdeführer kann
nachvollziehbar schildern, weshalb er sich für die UDPS engagiert, und
zählt zahlreiche Beispiele auf, bei welchen seiner Ansicht nach Unrecht
geschehen sei (vgl. act. A13/26 F101 ff., F111, F127). Er konnte die Adres-
sen verschiedener Parteisitze nennen und gab einen kurzen historischen
Abriss über den Parteipräsidenten (a.a.O. F108). Allein dadurch, dass der
Beschwerdeführer sich in der grössten Oppositionspartei UDPS betätigte,
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Seite 10
ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er in asylrelevanter Weise behel-
ligt worden ist. Dies wurde auch nicht geltend gemacht (a.a.O. F105). Zu-
treffend ist, dass der Beginn der Operation H._______ in den Berichten
verschiedener Nichtregierungsorganisationen auf den (…) 2013 datiert
wird. Dennoch erscheint es nicht abwegig, dass bereits im Vorfeld vor dem
eigentlichen Beginn der Operation die Bevölkerung auf den geplanten
Feldzug gegen die kriminellen Banden durch die Regierung sensibilisiert
worden ist. Gleichwohl ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er sich mit der Ope-
ration H._______ in journalistischer Art und Weise auseinandergesetzt und
dazu mehrere Fernsehsendungen produziert hat. So erschöpft sich das
Geschilderte in plakativen Erzählungen und der Beschwerdeführer ist nicht
in der Lage, mehr als allgemein zugängliches Wissen wiederzugeben
(a.a.O. F56, F75, F90). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – nicht als Professio-
neller gearbeitet habe, kann erwartet werden, dass er als (…) insbeson-
dere die (…) als sein wichtigstes Arbeitsinstrument hätte detaillierter be-
schreiben können (a.a.O. F12, F129). Bezeichnend ist denn auch, dass
der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund darauf verzichtete, Beweis-
mittel, (…) oder ähnliches einzureichen, obwohl er für grosse Fernsehsen-
der, wie (…), produziert haben will (a.a.O. F13). Es erscheint nach dem
Gesagten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mehrere Sendun-
gen über die Operation H._______ herausgebracht hat. An dieser Ein-
schätzung kann auch das auf Beschwerdestufe eingereichte Video nichts
ändern. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
in einer Millionenstadt wie B._______ derart berühmt ist, wie er geltend zu
machen versucht (a.a.O. F62 f.). In der Folge erweist es sich auch als un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Tätigkeiten
verhaftet worden sein soll.
5.4 Zu den geltend gemachten Exekutionen in der Haft lässt sich festhal-
ten, dass das Erzählte keinerlei Realkennzeichen aufweist. Trotz Aufforde-
rung, möglichst detailliert zu berichten, fielen die Schilderungen äusserst
kurz und auch unsubstanziiert aus (vgl. act. A13/26 F143 f.). Sodann
schweifte der Beschwerdeführer immer wieder ab (a.a.O. F146 f.). Wie von
der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in
der Lage, den Eindruck zu vermitteln, er habe ein solches Ereignis am ei-
genen Leib erfahren. Daher erscheint der gesamte Kontext, in welchem die
Misshandlungen und die sexuellen Übergriffe stattgefunden haben sollen,
als unglaubhaft. Zwar lässt sich daraus noch nicht die Unglaubhaftigkeit
D-368/2016
Seite 11
sämtlicher Vorbringen ableiten, zumal allein aufgrund dessen, dass der se-
xuelle Missbrauch erst in der Anhörung vorgebracht worden ist, noch nicht
generell auf einen unglaubhaften Nachschub zu schliessen ist (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4a–c).
Vorliegend sind die geltend gemachten Umstände der Misshandlungen als
nicht glaubhaft einzustufen. Aus den ärztlichen Berichten geht überdies
auch nicht hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers mögliche Folgen eines sexuellen Miss-
brauchs sein könnten. Vielmehr lässt sich feststellen, dass die behandeln-
den Ärzte die medizinischen Untersuchungen offenbar in Unkenntnis der
geltend gemachten sexuellen Übergriffe durchgeführt haben, zumal diese
in den entsprechenden Anamnesen unerwähnt blieben (vgl. act. A18/17).
5.5 In Bezug auf die Schilderung der Entlassung aus dem Spital, welche
durch die Ehefrau erwirkt worden sein soll, ist anzumerken, dass Realkenn-
zeichen gänzlich fehlen. Der Beschwerdeführer reagierte auf konkrete Fra-
gen mehrfach ausweichend und gab bloss schwammige Antworten zu Pro-
tokoll (vgl. act. A13/26 F160 ff.). Dasselbe lässt sich auch in Bezug auf den
Aufenthaltsort nach dem Spitalaustritt (a.a.O. F166 ff.) und die Vorberei-
tung der Ausreise festhalten. So führte der Beschwerdeführer beispiels-
weise aus, dass ihm die Flucht aus dem Camp bis in die Schweiz „aus
reiner Gnade“ gelungen sei (a.a.O. F171), was eindeutig ein Hinweis dafür
ist, dass der Beschwerdeführer über die wahren Umstände seiner Ausreise
keine Auskunft geben möchte.
5.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nebst den vor-
stehend als unglaubhaft erachteten Sachverhaltselementen keine weiteren
konkreten Behelligungen durch die Regierungsbehörden geltend machte,
welche unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen asylrelevanten Verfol-
gung zu berücksichtigen wären. Nach einer Gesamtabwägung kann daher
zusammenfassend festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.
6.
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie das auf Beschwerdestufe geltend
gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu qualifizie-
ren ist. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er am
(…) Februar 2016 an einer Sitzung in G._______ teilgenommen habe.
D-368/2016
Seite 12
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS
GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2.
Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44
E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu-
folge an einer Sitzung in G._______ teilgenommen, die weder schriftlich
angekündigt noch protokolliert wurde. Durch die einmalige Teilnahme an
einer Sitzung hat sich der Beschwerdeführer noch nicht als ernstzuneh-
mender politischer Regierungsgegner exponiert. Es kann daher hinlänglich
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Sit-
zungsteilnahme eine Gefährdungssituation geschaffen hat und ins Visier
der heimatlichen Behörden geraten ist. Es liegen nach dem Gesagten
keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
D-368/2016
Seite 13
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vor-
liegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine
detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen
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Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich
auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes
andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten ausge-
hend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen be-
waffneten Gruppen bekannt geworden sind. In Kinshasa besteht nament-
lich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes Sicherheitsproblem
(vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid des BVGer E-1404/2014 vom
3. April 2014, E. 7.3). Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen
in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen De-
monstranten und Sicherheitskräften, welche mehrere Todesopfer forderten
(vgl. Neue Zürcher Zeitung, Polizei schiesst auf Demonstranten,
21.09.2016, in-kongo-kinshasa-polizei-schiesst-auf-demonstranten-ld.117683 >, abge-
rufen am 4. Januar 2017).Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo
(Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Per-
son die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen ver-
fügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer
dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorlie-
gens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuel-
len Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende
Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. Entscheide des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli
2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2;
E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
9.4.3 Der Beschwerdeführer wurde in B._______ geboren und hat dort bis
zu seiner Ausreise gelebt. Ferner verfügt er über einen Masterabschluss in
(…) sowie Französischsprachkenntnisse. Sodann wohnen seine nächsten
Angehörigen – seine Ehefrau, seine (…) minderjährigen Kinder als auch
die Familie der Ehefrau – in einem eigenen Haus an der (…) in B._______
(vgl. act. A13/26 F167 f.). Zwar gab der Beschwerdeführer an, mit nieman-
dem aus seiner Heimat mehr Kontakt zu haben. Jedoch beantwortete er
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auch diese Frage ausweichend, so dass er von der befragenden Person
unterbrochen werden musste (a.a.O. F44 ff.). Es ist daher davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer ein gefestigtes, tragfähiges Beziehungs-
netz hat, welches ihm nach der dreijährigen Landesabwesenheit bei der
Reintegration in B._______ unterstützend zur Seite stehen wird.
9.4.4 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer zur Hauptsache an (…) erkrankt ist. Diese Beschwerden
wurden inzwischen entsprechend behandelt, so dass der behandelnde (…)
in seinem Bericht vom (…) Juni 2014 zum Schluss gelangte, dass aus kör-
perlicher Sicht keine weiteren Behandlungen erforderlich seien. In Bezug
auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hielt der Arzt fest,
dass keine Prognose erstellt werden könne sowie dass eine notwendige
psychiatrische Behandlung grundsätzlich im Herkunftsland durchgeführt
werden könne (vgl. act. A18/17). In der Rechtsmitteleingabe wurde vorge-
bracht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und sei auf
eine Physiotherapie angewiesen. Diese Vorbringen wurden indes nicht nä-
her dokumentiert. Selbst wenn eine Physiotherapie erforderlich sein sollte,
ist nicht anzunehmen, dass der fehlende Zugang hierzu zu einer medizini-
schen Notlage im vorgenannten Sinne führen würde. Die geltend gemach-
ten jedoch nicht näher substanzierten oder belegten psychischen Leiden
kann der Beschwerdeführer ausserdem auch in B._______ behandeln las-
sen (vgl. Urteil des BVGer D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3
mit weiteren Ausführungen zur Behandelbarkeit von psychischen Erkran-
kungen in B._______).
9.4.5 Nach dem Gesagten ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ keiner konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt sein wird und weder in eine allgemeine noch in
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eine medizinische Notlage geraten wird. Der Wegweisungsvollzug ist somit
als zumutbar zu erachten.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: