B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-368/2017
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli und Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
D-368/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie der
Oromo, mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, reichte am 4. Juni 2013 in
der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 26. August
2014 abgelehnt wurde. Das SEM wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 29. September 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil D-141/2015 vom 7. April 2015 ab.
B.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Mal um Asyl nach (erstes Mehrfachgesuch). Zur Begrün-
dung machte er geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er
als Journalist tätig sei und auf Online-Portalen regelmässig Artikel veröf-
fentliche, von welchen ein sich gegen das Regime richtender Artikel in ei-
ner äthiopischen Zeitung publiziert worden sei. Bei einer Rückkehr nach
Äthiopien habe er deswegen ernsthafte Nachteile zu befürchten. Als Be-
weismittel reichte der Beschwerdeführer drei Kopien von veröffentlichten
Artikeln zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 lehnte das
SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Mehrfachgesuch ein, welches er unter anderem mit inten-
sivierten exilpolitischen Tätigkeiten begründete. Insbesondere machte er
geltend, seit März 2016 einen Blog zu führen, auf welchem er die Regie-
rung in seinem Heimatstaat kritisiere sowie Menschenrechtsverletzungen
thematisiere. Zudem habe er an verschiedenen exilpolitischen Veranstal-
tungen und Demonstrationen teilgenommen. Weiter führte der Beschwer-
deführer aus, dass in den letzten Monaten zahlreiche Angehörige der Eth-
nie der Oromo aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung ums Leben ge-
kommen seien. Insbesondere sei die Meinungsäusserungsfreiheit durch
die Verhängung des Ausnahmezustands massiv eingeschränkt worden,
und im November 2016 sei ein bekannter Blogger, welcher sich in Internet
regierungskritisch geäussert habe, willkürlich festgenommen worden, wo-
bei dieser und andere Personen bereits in der Vergangenheit inhaftiert und
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im Gefängnis gefoltert worden seien. Dabei beruft sich der Beschwerde-
führer auf verschiedene Zeitungsartikel, Berichte von Amnesty Internatio-
nal und Human Rights Watch sowie einen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts. Es sei wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden
Kenntnis von seinen exilpolitischen Aktivitäten hätten, weswegen ihm in
seinem Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Zudem
habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er leide an Schuppen-
flechten und habe im November 2016 wegen einer Lungenentzündung, ei-
ner Lungenfunktionsstörung und einem gutartigen Lebertumor für einige
Tage hospitalisiert werden müssen. Seit seiner Entlassung aus dem Kran-
kenhaus sei er in medikamentöser Behandlung. Ferner habe er einen er-
heblichen Gewichtsverlust erlitten. Wegen seiner Gesundheitsprobleme
sei der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat derzeit unzumutbar.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung
von Blogeinträgen in englischer und amharischer Sprache, diverse Fotos
von verschiedenen politischen Veranstaltungen, einen Arztbericht vom
20. Oktober 2016, einen Kurzbericht vom 4. November 2016 sowie einen
Austrittsbericht vom 7. November 2016, alle ausgestellt durch das Spital
B._______, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016)
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, da der Beschwer-
deführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch mo-
tivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe nach wie vor
kein Anlass zur Annahme, dass er vor Verlassen seines Heimatstaates als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist regis-
triert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er
seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthio-
pischen Behörden stehe. Seine jetzigen exilpolitischen Tätigkeiten seien
wohl nicht vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden, da er
nur einmal pro Monat einen Blog veröffentliche und in seinen Blogeinträgen
nicht dermassen Kritik an der Regierung übe, als dass er deswegen als
ernst zu nehmender Oppositioneller wahrgenommen werden könnte. Zu-
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dem enthülle er in vielen seiner Einträge keine unbekannten Fakten, son-
dern gebe bereits bekannte Ereignisse in Äthiopien wieder. Die Eröffnung
des Blogs unmittelbar nach dem letzten ablehnenden Asylentscheid erwe-
cke ausserdem den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Portal le-
diglich erstellt, um seinen Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen, da sein
zweites Asylgesuch unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden
sei, die Intensität seiner Aktivitäten sei zu gering und die Artikel des Be-
schwerdeführers würden nicht genügend Aufmerksamkeit erregen, um von
den äthiopischen Behörden wahrgenommen zu werden. Es sei nahelie-
gend, dass der Beschwerdeführer mit der Eröffnung eines weiteren Blogs
diesem Argument habe entgegenwirken wollen, ohne jedoch die Qualität
und Reichweite seiner exilpolitischen Aktivitäten zu steigern. Weiter sei
dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er nach wie vor keine Identitäts-
papiere eingereicht habe. Somit sei nicht erwiesen, dass die im erwähnten
Artikel respektive der gesamte Blog tatsächlich vom Beschwerdeführer er-
stellt und geführt werde. Auch seine Teilnahme an politischen Veranstal-
tungen und Kundgebungen sei ungeeignet, um ihn als exponierten Re-
gimekritiker einzustufen, da er gemäss den eingereichten Fotos lediglich
als einfacher Teilnehmer dabei gewesen sei und deswegen keine Repres-
sionsmassnahmen zu befürchten habe.
Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass es sich bei der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Hautkrankheit nicht um eine lebens-
bedrohliche Erkrankung handle und sie mit den entsprechenden Cremes
und Shampoos auch in seinem Heimatstaat behandelbar sei. In Addis Ab-
eba gebe es diverse dermatologische Spezialisten und Kliniken. Zudem
habe der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten das
Krankenhaus nach seinem Aufenthalt in einem guten Allgemeinzustand
verlassen können und sei derzeit noch in medikamentöser Behandlung.
Bei der Lungenentzündung, der Lungenfunktionsstörung und dem gutarti-
gen Lebertumor handle es sich nicht um lebensbedrohliche und seltene
Krankheiten, weswegen von der Verfügbarkeit der notwendigen Medika-
mente in Äthiopien auszugehen sei. Insgesamt sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und auch möglich.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
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sen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuell sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung der (…) vom 10. Januar 2017 die unent-
geltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Der Beschwerde legte er die Kopie zweier E-Mails an seinen
Rechtsvertreter mit zwei Artikeln über die Situation in Äthiopien, welche er
auf seinem Blog veröffentlicht hatte, bei.
F.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
G.
Am 25. Januar 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor,
wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein-
fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver-
folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein
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Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.).
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Äthiopien asylrechtlich relevante Verfolgung geltend
machen konnte und dass über diesen Punkt (Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von Vorfluchtgründen) mit Urteil des BVGer D-141/2015 vom 7. April
2015 abschliessend geurteilt wurde. So wurde dieser Punkt mit der Be-
schwerde vom 18. Januar 2017 denn auch nicht angefochten. Beschwer-
degegenstand ist demnach vorliegend einzig die subjektiven beziehungs-
weise objektiven Nachfluchtgründe, die Wegweisung sowie der Wegwei-
sungsvollzug.
6.
6.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rügen respektive
der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da dessen Gutheis-
sung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
6.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
6.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
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klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, er sei vom SEM vor
dessen Entscheid nicht angehört worden, was, um sein politisches Profil
im Einzelnen erfassen zu können, aufgrund der zahlreichen und oft kom-
plexen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwingend notwendig gewesen
wäre. Deswegen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29. Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG vor und die Sache sei mit der
Anweisung, den Beschwerdeführer umgehend zu seinen Asylgründen an-
zuhören, zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer machte in seinem dritten Asylgesuch vom 2. De-
zember 2016 neue Nachfluchtgründe geltend, weswegen die Vorinstanz
das Gesuch als Mehrfachgesuch behandelte. Entgegen der in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Ansicht besteht aber im Rahmen dieses Nach-
folgeverfahrens – wie auch im Wiedererwägungsverfahren – kein Anspruch
auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen
ist (vgl. auch CARONI/MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 343). Auch Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien nur einen Anspruch auf
rechtliches Gehör, nicht jedoch einen Anspruch auf mündliche Anhörung
ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf rechtliches
Gehör somit nicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht mündlich
angehört hat.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Un-
tersuchungspflicht verletzt, indem es ohne weitere Abklärungen angenom-
men habe, dass seine Krankheiten in seinem Heimatstaat behandelbar
und die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden, ohne auf die
aktuellen Ereignisse in Äthiopien einzugehen.
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Wie oben ausgeführt (E. 6.2), besteht keine Pflicht von Seiten der Behörde,
zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustel-
len. Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM seine Beurteilung
hinsichtlich der Behandelbarkeit der Krankheiten des Beschwerdeführers
und der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis
der medizinischen Versorgungslage in Äthiopien vorgenommen hat, wel-
che zumindest grundsätzlich gewährleistet ist. Im Hinblick darauf, dass es
sich bei den Krankheiten des Beschwerdeführers um keine aussergewöhn-
lichen, schwer behandelbaren oder seltenen Krankheiten handelt, hat das
SEM mit der Annahme, die zur Behandlung dieser Krankheiten notwendi-
gen Medikamente seien in Äthiopien verfügbar, und der Aussage, in Addis
Abeba gebe es diverse dermatologische Kliniken und Spezialisten, seine
Entscheidung mit genügenden Hintergrundwissen gefällt. Dass sich der
Beschwerdeführer in guten Allgemeinzustand befindet, durfte das SEM an-
gesichts des eingereichten Austrittsberichts des Spitals B._______ vom
7. November 2016 ohne weiteres annehmen. Somit ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Abklärungen das SEM hinsichtlich der medizinischen
Versorgungslage in Äthiopien hätte tätigen müssen. Im Hinblick auf die
Prüfung der individuellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann
folglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt werden.
7.
7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich
der aktuellen politischen Lage in Äthiopien genügend begründet hat.
7.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl vom Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätte ausgedehnt werden sollen (Human Rights Watch [HRW], Ethi-
opia: Brutal Crackdown on Protests, 05.05.2014, https://www.
/news/2014/05/05/ethiopia-brutal-crackdown-protests, abgerufen
am 26. Januar 2017). In den folgenden Monaten intensivierten sich diese
Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und 15. Mai 2016 wurden
gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch mindestens 314 Per-
sonen getötet (Human Rights Watch (HRW), "Such a Brutal Crackdown":
Killings and Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 06.2016,
, ab-
gerufen am 26. Januar 2017). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 ein-
geführten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen
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sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terroris-
mus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine angebliche Mitgliedschaft
in der verbotenen Oromo Liberation Front (OLF) vorgeworfen, sowie Aufruf
zu Gewalt und Schuld am Tod von Zivilisten und an der Zerstörung von
Eigentum anlässlich der Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama
(Addis Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges prominent op-
position member Bekele Gerba, others with terrorism, 22.04.2016,
-member-beke-le-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 26. Januar
2017). Anfang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo
gegen die Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu
einer Massenpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge
verhängte die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Aus-
nahmezustand (, abgeru-
fen am 26. Januar 2017). Am 11. November 2016 informierte das State of
Emergency Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen
worden, davon 347 Frauen (Fana Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry
Board says 11, 607 people arrested under emergency law, 11.11.2016,
says-11,-607-people-arrested-under-emergency-law, abgerufen am
26. Januar 2017). Am 11. November 2016 verhafteten Sicherheitsbeamte
des Command Post den Menschenrechtsaktivisten und Blogger Befeqadu
Hailu, der Mitglied der regierungskritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Ad-
dis Standard [Addis Abeba], News: Ethiopian security re-arrest rights acti-
vist, zone9 blogger Befeqadu Hailu, 11.11.2016, http://addisstan-
/ethiopian-security-re-arrest-rights-activist-zone9-blogger-befe-
qadu-hailu/, abgerufen am 26. Januar 2017).
7.3 Die Situation in Äthiopien hat sich in den letzten Monaten und insbe-
sondere seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 we-
sentlich verändert. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und
vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere
auch von Personen, welche sich als Blogger regimekritisch äussern, ist
nicht auszuschliessen, dass sich das zuvor bloss latente Verfolgungsrisiko
des Beschwerdeführers nunmehr erheblich verschärft hat. Aus der vor-
instanzlichen Verfügung geht jedoch nicht hervor, inwiefern diese Unruhen
und der verhängte Ausnahmezustand Auswirkungen auf seine Rückkehr
haben könnten. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Er-
eignisse in Äthiopien im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven
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Seite 11
Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernis-
sen zu prüfen und dies in die Entscheidbegründung einfliessen zu lassen,
zumal der zu den Oromo gehörende Beschwerdeführer als Journalist und
Blogger, welcher unter anderem regimekritische Artikel veröffentlicht, mut-
masslich nach Addis Abeba in die von den Verhaftungen betroffene Oro-
mia-Region zurückkehren müsste. Ferner hat der Beschwerdeführer die
Lageveränderung in seinem Mehrfachgesuch ausdrücklich geltend ge-
macht.
7.4 Indem das SEM das Mehrfachgesuch unvollständig geprüft und seinen
Entscheid ungenügend begründet hat, hat es seine Begründungspflicht
verletzt.
7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Angesichts der komplexen politi-
schen Situation und des damit verbundenen Abklärungsaufwandes ist die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Diese ist anzuweisen, vor dem Hintergrund der aktuellen politi-
schen Lage in Äthiopien sich insbesondere zum Vorliegen allfälliger objek-
tiver Nachfluchtgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und
über die Sache neu zu befinden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer hinsichtlich
des Hauptantrags der Beschwerde – Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung – obsiegt, wird die beantragte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer reichte
keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes
aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
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Seite 12
Ausgehend von einem Zeitaufwand von sechs Stunden und einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– fest-
gesetzt. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– (inklusive Ausla-
genersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: