Abtei lung IV
D-3682/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3682/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Libyen – mit
gültigem Reisepass und im Besitz eines Schengen-Visums – am (...)
von Tripolis aus auf dem Luftweg in Richtung (...), von wo er nach
einer Zwischenlandung nach (...) weiterreiste. Am 13. September 2005
suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am
22. September 2005 erstmals befragt. Am 19. Oktober 2005 wurde er
durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem er für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt.
Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Am 26.
Februar 2007 gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu Abklärungen betreffend seinen Reisepass. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. März 2007.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei liby-
scher Staatsangehöriger aus (...) und seit dem Jahr 1993 Mitglied der
islamistischen Gruppierung (...), in welcher er mit (...) Personen eine
Zelle gebildet habe. Das Mitglied M.A. dieser Zelle halte sich mit
Flüchtlingsstatus in (...) auf. Die Aktivitäten der Gruppierung
beschränkten sich wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen
auf Treffen der Zellenmitglieder. Im (...) sei der Beschwerdeführer zu
Hause vom Sicherheitsdienst wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu
einer verbotenen Bewegung festgenommen und im Gefängnis (...)
inhaftiert worden; im (...) sei er entlassen worden. Ein Jahr später sei
er im Rahmen einer grossen Verhaftungswelle erneut festgenommen
und zunächst für eine Woche ins Gefängnis (...) verbracht worden. In
der Folge sei er ins Gefängnis (...) überführt worden und dort bis (...)
in Haft geblieben. Im (...) sei er ein drittes Mal, wiederum zu Hause,
vom Sicherheitsdienst wegen einer Verdächtigung festgenommen und
bis (...) im Gefängnis (...) inhaftiert worden. Daraufhin sei er
freigekommen und habe (...) nach der Rückkehr von einem Besuch bei
seiner Familie sein Domizil verwüstet vorgefunden. Nachbarn hätten
ihn darüber informiert, dass Angehörige des inneren
Sicherheitsdienstes nach ihm gesucht und seine Wohnung verwüstet
hätten. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Libyen zu
verlassen. Bis zirka (...) habe er sich bei Verwandten in (...) und im
Anschluss daran bei seiner Schwester in (...) versteckt, wobei er
jemanden mit der Beschaffung eines Reisepasses mit einem
Schengen-Visum beauftragt habe. Eine weitere von ihm beauftragte
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Person sei ihm behilflich gewesen, dass er am (...) die Passkontrolle
am Flughafen von Tripolis ohne Probleme habe passieren können. Für
die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
ihn betreffende Dokumente ein:
- drei Haftbestätigungen des (...) (alle in Kopie);
- ein Schreiben der (...) Menschenrechtsvereinigung vom (...) an (...)
- diverse Auszüge aus dem Reisepass;
- (...) Declaration (...)
- ein Schreiben von A.M., (...).
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 – eröffnet am 30. April 2007 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht und seien asylrechtlich nicht rele-
vant. So habe der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Miss-
handlungen und Schläge anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt,
weshalb diese in Berücksichtigung deren Bedeutung innerhalb der an-
geführten Asylgründe als nachgeschoben und daher nicht glaubhaft zu
qualifizieren seien. Tatsächlich verfolgte Personen würden erfahrungs-
gemäss den schutzbietenden Behörden bereits bei der ersten Befra-
gung summarisch alle für das Verlassen der Heimat wichtigen Gründe
nennen. Es sei realitätsfremd, dass der als effizient bekannte libysche
Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer gerade während seiner
Abwesenheit vom Domizil gesucht haben soll; zudem sei
erfahrungswidrig, dass sich der Beschwerdeführer nach der
angeblichen Suche nach ihm bei Verwandten versteckt haben wolle,
zumal die Sicherheitskräfte erfahrungsgemäss zuerst dort nach einer
Person suchen würden. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei
von der Polizei in der Schweiz sichergestellt und mithin entgegen den
Angaben des Beschwerdeführers nicht von diesem nach Libyen
zurückgesandt worden. Es handle sich um ein regulär ausgestelltes
Dokument mit einem gültigen, von (...) ausgestellten Schengen-Visum.
Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts sei es nicht
möglich, dass einer vom libyschen Sicherheitsdienst gesuchten Person
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ein regulärer Reisepass ausgestellt werde und diese damit normal
über den Flughafen von Tripolis ausreisen könne. Aufgrund der
zahlreichen, von verschiedenen Sicherheitsdiensten durchgeführten
Kontrollen im streng bewachten Flughafen sei es für eine gesuchte
Person auch nicht möglich, mit Hilfe von Beziehungen auszureisen,
umso weniger, als praktisch auszuschliessen sei, dass das gesamte
Kontrollpersonal gleichzeitig bestochen werden könne. Demnach sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Ausreise von den libyschen Behörden nicht verfolgt worden sei. Die
geltend gemachten Inhaftierungen seien bedauerlich. Der
Beschwerdeführer sei im (...) aus der Haft entlassen worden. Für den
nachfolgenden Zeitraum bis zur Ausreise im (...) sei es ihm nicht
gelungen, Verfolgungsmassnahmen durch den libyschen Staat
glaubhaft zu machen; auch habe er mit dem nach der Haftentlassung
ausgestellten Reisepass regulär über den Flughafen von Tripolis aus
Libyen ausreisen können. Daraus sei zu schliessen, dass die libyschen
Behörden keine Verfolgungsabsichten mehr gegen ihn hegen würden
und mithin keine Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung bestünde.
Die Asylgewährung diene indes nicht dem Ausgleich für vergangene
Unbill, sondern nur dem Schutz von Personen, deren Verfolgung noch
andauere, beziehungsweise wenn Hinweise auf eine künftige
Verfolgung bestünden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die an-
gefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben; es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden ein
handschriftliches Schreiben des (...) libyschen Staatsangehörigen (...)
sowie ein Schreiben von Human Rights Solidarity (HRS) vom (...) zu
den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Ge-
such um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
E.
Nach Fristerstreckungsgesuchen vom 12. und 18. Juni 2007, welche
vom Bundesverwaltungsgericht konkludent gutgeheissen wurden,
reichte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 eine Fürsorgebestäti-
gung nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es insbesondere
aus, gemäss Mitteilung (...) habe das (...) dem Beschwerdeführer ein
sechsmonatiges Visum ausgestellt, nachdem das Protokoll des
libyschen Aussenministeriums die Ausstellung eines entsprechenden
Visums an diesen empfohlen gehabt habe. Wenn sich höchste Re-
gierungsstellen Libyens für den Beschwerdeführer auf diese Weise
einsetzten, sei für diesen eine begründete Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung eindeutig auszuschliessen.
G.
Am 18. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum In-
halt der Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 Stellung. Darin wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe einzig noch einmal zur
Frage Stellung bezogen, ob die Ausreise auf die für eine wie der Be-
schwerdeführer verfolgte Person geltend gemachte Art und Weise
möglich sei, und dies verneint. Demgegenüber habe der Beschwerde-
führer einem Kontaktmann (...) Dinar für die Beschaffung eines Visums
bei einem Reisebüro bezahlt, ohne dass ein Kontakt (...) stattgefunden
habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Empfehlungsschreiben
des libyschen Aussenministeriums zugunsten des Beschwerdeführers
ausgestellt worden sei, jedoch über die Korruptionskanäle des Reise-
büros, bei dem es sich um eine Schlepperorganisation handle. Dass
eine (...) darin verwickelt sei, sei in Anbetracht der (...) Strukturen der
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(...) folgerichtig. Auch die deutsche Vertretung im Ausland sei mit
einem grossen Bestechungsskandal negativ aufgefallen. Leider seien
Unregelmässigkeiten bei Visumserteilungen durch Botschaften von
Staaten der Europäischen Union (EU) nicht unüblich. Dass darin wie-
derum Beamte der libyschen Regierung zwangsläufig verwickelt seien,
weil solche Empfehlungsschreiben Voraussetzung für jedes Visum
seien, liege auf der Hand. Gesamthaft könne aus dem Hinweis der
Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr nach Libyen dort keine Nachteile droh-
ten. Daher werde an der Beschwerde vollumfänglich festgehalten.
Ausserdem wurde darum ersucht, ein vom Rechtsvertreter bei der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur konkreten Fragestellung in
Auftrag gegebenes Gutachten abzuwarten.
H.
Mit Schreiben vom 8. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 7. August 2007 zum Thema
„Libyen: Ausreise einer staatlich verfolgten Person über den internatio-
nalen Flughafen Tripolis“ samt diesbezüglicher Anfrage seines Rechts-
vertreters an die SFH zu den Akten. Die Auskunft lasse, trotz teilweise
sich widersprechenden Informationen zu den gestellten Fragen, den
Schluss zu, dass keinesfalls allein wegen der erfolgten Ausreise über
den erwähnten Flughafen darauf geschlossen werden könne, der Be-
schwerdeführer werde nicht gesucht.
I.
Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 23. August 2007 beantragte
das Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, gemäss der Auskunft der SFH-
Länderanalyse würden unterschiedliche Einschätzungen zu den
Grenzkontrollen in Libyen bestehen. Libyen habe Probleme mit der ille-
galen Migration. Dabei dürfte es kaum ein grosses Interesse daran ha-
ben, auswanderungswillige Personen aus Afrika scharfen Kontrollen
auszusetzen. Die Mehrheit der dem BFM zur Verfügung stehenden
Quellen gingen indes von strengen Sicherheitskontrollen am Flughafen
von Tripolis aus. So zeige die schweizerische Botschaft in einem inter-
nen Schreiben an das BFM von Januar 2003 eine Vielzahl von Kontrol-
len auf, die am erwähnten Flughafen durchgeführt würden, und weise
darauf hin, dass gemäss der Swiss International Airlines die Personen-
und Gepäckkontrollen zu den strengsten weltweit gehörten. Jedem li-
byschen Staatsangehörigen dürfte bekannt sein, dass dort diverse
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Kontrollen zu durchlaufen seien, weshalb es dem gesunden Men-
schenverstand widerspreche, im Falle einer akuten Verfolgungsgefahr
durch die libyschen Behörden eine Ausreise über den Flughafen von
Tripolis überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch dies lasse eine Verfol-
gung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise als unwahr-
scheinlich erscheinen. Der kurz vor der Ausreise ausgestellte Reise-
pass des Beschwerdeführers enthalte auf Seite (...) die so genannte
„automatische/automatisierte Registrierungsnummer“. Gemäss dem
BFM zur Verfügung stehenden Informationen könne die
Passaustellungsbehörde diese Nummer erst im Pass eintragen, wenn
sämtliche Sicherheitsdienste die Person, an die der Pass ausgestellt
werden soll, überprüft und ihr Einverständnis gegeben hätten. Eine
Ausreise aus Libyen ohne diese Registrierungsnummer sei nicht
möglich. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein soll,
alle diese Dienste zu bestechen, halte das BFM für höchst
unwahrscheinlich. Es könnte eingewendet werden, die Nummer im
Pass des Beschwerdeführers sei fiktiv. In diesem Fall bestünde jedoch
ein grosses Risiko, in der Kontrolle am Flughafen, bei welcher davon
auszugehen sei, dass Computer eingesetzt werden, hängen zu
bleiben. Sollte indes der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage
gewesen sein, sämtliche Sicherheitsdienste bei der Passausstellung
und im Flughafen von Tripolis sowie das Protokoll des libyschen
Aussenministeriums zu seinen Gunsten zu beeinflussen, so müssten
seine Beziehungen derart gut sein, dass nicht einsichtig sei, weshalb
er bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. Der Einschätzung der
SFH-Länderanalyse, wonach Mitglieder der Opposition sowie
islamistischen Gruppierungen nahestehende Personen bei einer
Rückkehr nach Libyen generell gefährdet seien, Opfer von
Menschenrechtsverletzungen zu werden, könne das BFM zum jetzigen
Zeitpunkt in dieser Form nicht mehr zustimmen. Eine Gefährdungslage
mache das BFM noch für Personen aus dem erwähnten Personenkreis
aus, welche für das libysche Regime wahrnehmbar und mit einer
gewissen Intensität Kritik am libyschen Staat übten. Für blosse
Mitglieder islamistischer Gruppierungen ohne spezifisches Profil
erscheine dem BFM eine Gefährdungslage im Sinne asylrelevanter
Verfolgungsmassnahmen nicht mehr hoch. Zu diesem Schluss komme
das BFM unter anderem auch, nachdem es festgestellt habe, dass in
den letzten Jahren zahlreiche Familienmitglieder von anerkannten
libyschen Flüchtlingen, welche Mitglieder verbotener islamistischer
Gruppierungen seien, auf ihr Asyl verzichtet hätten und mit neuen
libyschen Pässen zwischen der Schweiz und Libyen hin- und herreisen
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würden. Zudem hätten auch mehrere islamistischen Gruppierungen
angehörende Flüchtlinge auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet,
sich ebenfalls libysche Pässe ausstellen lassen und seien bereits nach
Libyen gereist oder würden dies noch tun.
J.
Am 10. September 2007 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung vom 23. August 2007 Stellung. Gleich-
zeitig reichte er ein Schreiben der SFH vom 30. August 2007 an sei-
nen Rechtsvertreter mit dem Titel „Libyen: Ausreise einer staatlich ver-
folgten Person über den internationalen Flughafen Tripolis“ zu den Ak-
ten. In der Stellungnahme wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe
die Vernehmlassung des BFM den Verfassern der Auskunft der SFH-
Länderanalyse unterbreitet, und auf deren Stellungnahme verwiesen.
Insbesondere wurde in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise darauf
hingewiesen, dass die Sicherheitsvorkehren einem Wandel unterliegen
würden. Zudem seien die Ausführungen des BFM nicht mit dem
Grundsatz „in dubio pro Flüchtling“ vereinbar. Es gehe darum, Flucht-
gründe, also drohende Verfolgung, glaubhaft zu machen und nicht, die-
se zweifelsfrei zu beweisen. Wenn die Vorinstanz feststelle, dass Li-
byen ein Problem mit der illegalen Migration habe, ja kaum ein grosses
Interesse daran habe, auswanderungswillige Personen scharfen Kon-
trollen zu unterziehen, dann sei die Schlussfolgerung, wonach profes-
sionelle Schlepperbüros nicht über die Möglichkeiten verfügen sollen,
solche Ausreisen zu organisieren und durchzuführen, damit nicht ver-
einbar. Der Ablauf der Vorgänge bei der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers sei nicht bekannt; dessen „Reisebüro“ habe alle Formalitäten erle-
digt. Deshalb könne offen bleiben, ob eine Passregistrierungsnummer
durch Bestechung organisiert oder die Person bestochen worden sei,
welche die allenfalls fiktive Nummer überprüft habe. Was die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu libyschen Flüchtlingen in der Schweiz anbe-
lange, handle es sich um Mutmassungen, welche in aller Form zurück-
zuweisen seien. So könne der Beschwerdeführer nicht überprüfen, ob
tatsächlich anerkannte Flüchtlinge die Rückkehr gewagt hätten. So-
dann müsse er sich deren – allenfalls verwerfliches – Verhalten nicht
vorwerfen lassen; es sei nicht auszuschliessen, dass es sich dabei um
Spitzel der libyschen Regierung gehandelt habe, die effektiv keine
Probleme in Libyen gehabt und die Schweizer Behörden getäuscht
hätten. Schliesslich sei die blosse Annahme, in der Zukunft würden
dies zahlreiche Personen noch tun, in keiner Weise geeignet, die Be-
urteilung der Verfolgungsgefahr eines heute in der Schweiz um Schutz
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nachsuchenden Flüchtlings zu ermöglichen; solche spekulative Be-
hauptungen ermangelten der Professionalität und Sorgfalt.
K.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des Vereins (...) ein, wonach er seit dem (...) für
diesen freiwillig als (...) tätig sei. Dazu führte er weiter aus, dass diese
Tatsache auch mit der Regierung beziehungsweise dem libyschen Ge-
heimdienst – dieser zähle zu den weltweit aktivsten – in Kontakt ste-
henden libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz nicht entgangen
sein und gegen ihn interpretiert werden dürfte, zumal man ihm in Li-
byen islamistische Tätigkeiten vorgeworfen habe. Diese Tatsache sei
geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich
zum bisher Vorgebrachten zu erhöhen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftig-
keit der von ihm geltend gemachten Misshandlungen in der Haft fest.
Da in seinen Augen selbstverständlich gewesen sei, dass man in Haft
psychisch und physisch misshandelt werde, sei ihm dies anlässlich der
kurzen ersten Anhörung nicht erwähnenswert erschienen (vgl. Be-
schwerde, S. 5).
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Nach Durchsicht der Akten vermag dieser Einwand an der Ein-
schätzung durch die Vorinstanz, wonach die erst im Rahmen der kan-
tonalen Anhörung vorgebrachten Misshandlungen als Nachschub an-
zusehen und daher nicht glaubhaft seien, nichts zu ändern. So wurden
die äusserst harten Haftbedingungen und die Misshandlungen vom
Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum mit keinem
Wort erwähnt. Selbst wenn diese Haftbedingungen vom Beschwerde-
führer als selbstverständlich und deshalb als nicht erwähnenswert an-
gesehen wurden, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest die
geltend gemachten körperlichen Misshandlungen trotz des summari-
schen Charakters der Erstbefragung bereits damals erwähnt hätte, zu-
mal er dort Gelegenheit hatte, die Gründe, welche ihn zum Verlassen
des Heimatstaats bewegt haben, frei zu schildern, wobei ihm im An-
schluss daran dazu noch Einzelfragen gestellt wurden und er ab-
schliessend Gelegenheit erhielt, allfällige weitere Gründe darzulegen.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhö-
rung die Frage, wie er während des ersten Haftaufenthalts behandelt
worden sei, äusserst pauschal mit „sehr hart“ beantwortete und auf
Nachfrage hin seine Antworten – er meine damit in jeder Hinsicht, er
sei psychisch misshandelt worden, das Essen sei schlecht gewesen
und er sei auch geschlagen und beschimpft worden – nicht viel auf-
schlussreicher ausfielen. Auf die weitere Frage hin, was dem Be-
schwerdeführer bei seinem ersten Gefängnisaufenthalt sonst noch zu-
gestossen sei, sprach er lediglich von einer psychisch und physisch
schwierigen Zeit für die Insassen, welche unter Kälte und Krankheit
gelitten hätten (vgl. Vorakten, A6/24, S. 14). Auch in der Beschwerde
ist diesbezüglich nur von den erwähnten schlechten Haftbedingungen
die Rede (vgl. Beschwerde, S. 3). In Bezug auf den zweiten, mehr als
sechs Jahre dauernden Gefängnisaufenthalt erwähnte der
Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung wiederum lediglich die
schlechten Haftbedingungen. Erst als er auf allfällige Verhöre und
deren Verlauf angesprochen wurde, nannte er drei oder vier Verhöre,
welche mit Schlägen und Beschimpfungen verbunden gewesen seien
(vgl. Vorakten, A6/24, S. 16). Während des dritten Haftaufenthalts sei
ihm nichts Besonderes zugestossen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18).
Unter diesen Umständen wurden die erst im Rahmen der kantonalen
Anhörung geltend gemachten Misshandlungen von der Vorinstanz mit
zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingeschätzt. Doch selbst
wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm
(nachgeschobenen) geschilderten Weise misshandelt worden wäre,
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hält das Bundesverwaltungsgericht dafür, dass dieses Vorbringen
jedenfalls für die Ausreise aus Libyen nicht mehr als kausal
angesehen werden könnte.
4.2 In der Beschwerde wird auch an der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verwüstung seines Domizils durch
Angehörige des inneren Sicherheitsdienstes und der damit verbunde-
nen Suche nach seiner Person festgehalten. Die diesbezüglichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers seien äusserst lebensnah und glaub-
haft ausgefallen. So habe dieser in widerspruchsfreier und sehr detail-
getreuer Weise auch seine Rückkehr und das Auffinden der kaputten
Wohnungstür geschildert. Den Grund, weshalb ihn der Sicherheits-
dienst nicht gleichzeitig bei den Verwandten gesucht habe, kenne er
nicht und letztlich müsse er das allenfalls willkürliche Verhalten des Si-
cherheitsdienstes nicht erklären (vgl. Beschwerde, S. 5-6).
Auch aus diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Dazu ist vorweg auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B),
welche sich nach einer Durchsicht der Akten als zutreffend erweisen.
Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhö-
rung gefragt, weshalb er sich – im Gegensatz zu den übrigen von ihm
genannten Daten – nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls im
(...) erinnere, sondern den Zeitraum vom (...) nenne. Seine Antwort,
wonach die andern Daten seine Inhaftierung betreffen würden,
weshalb es unmöglich sei, sie nicht zu kennen, vermag jedoch nicht zu
überzeugen (vgl. Vorakten, A6/24, S. 18 u. 19), zumal er den Vorfall bei
der Erstbefragung noch auf den (...) datiert hatte (vgl. Vorakten, A1/8,
S. 5) und sich erst aufgrund dieses Ereignisses definitiv zur Ausreise
entschlossen und mit der Organisation derselben begonnen haben will
(vgl. Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13; Beschwerde, S. 5). Zudem
wurde der Umstand, dass er sich nach dem Vorfall ausschliesslich bei
Verwandten – bis (...) und in der Folge bei (...) (vgl. Vorakten, A6/24, S.
19) – aufgehalten haben will, von der Vorinstanz in zutreffender Weise
mit der Begründung, dass Sicherheitskräfte bekanntermassen zuerst
dort (bei mutmasslichen Bezugspersonen) nach einem Verdächtigen
suchten, als erfahrungswidrig qualifiziert.
4.3 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Aus-
reise aus seinem Heimatstaat werden in der Beschwerde als glaubhaft
bezeichnet. So habe er gegen Bestechung einen regulären libyschen
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Reisepass erhalten und mit diesem, wie mehrere in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannte Personen und solche, denen hier Asyl gewährt
worden sei, seinen Heimatstaat über den Flughafen von Tripolis
verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei der Beschwerdeführer von
den libyschen Behörden gesucht worden. Aufgrund seiner Vorge-
schichte und der wiederholten Inhaftierungen wegen der vermuteten
Aktivität für (...) sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er im Falle einer Rückkehr erneut eine lange Haftstrafe ver-
büssen müsste. In dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten
Schreiben vom 14. Mai 2007 bestätige (...) als Zeuge, sein Bruder (...)
habe ihn informiert, dass die Polizei und Sicherheitsorgane Libyens
nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt hätten. Zudem wird
auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben von (...)
verwiesen, in welchem die (...) des Beschwerdeführers bestätigt wird;
solche Schreiben seien bisher nur in Fällen ausgestellt worden, in
denen Asyl gewährt worden sei. Sodann wird auf die drei
Haftbestätigungen sowie das im Beschwerdeverfahren eingereichte
HRS-Schreiben (...) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer bei der
Beschaffung von Informationen über konkrete Fälle schwerer
Menschenrechtsverletzungen mitgearbeitet habe (vgl. Beschwerde,
S. 6-8 und erwähnte Beweismittel). Für die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers wird auf den Sachverhalt, Bstn. G, H und J hievor,
verwiesen.
4.3.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kommt das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Akten zum Schluss, dass er
zum Zeitpunkt der Ausreise aus Libyen durch die Behörden seines
Heimatstaats nicht gesucht wurde und diesen auf reguläre Weise ver-
lassen hat.
4.3.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich beider Befragungen,
sich erst nach dem von ihm geltend gemachten Vorfall im (...) definitiv
zur Ausreise entschlossen und diese organisiert zu haben (vgl.
Vorakten, A1/8, S. 4; A6/24, S. 13). Ungeachtet des nicht glaubhaft
gemachten, erwähnten Vorfalls ist darauf hinzuweisen, dass der Reise-
pass des Beschwerdeführers bereits am (...) ausgestellt worden war
und das darin enthaltene Schengen-Visum vom (...) datiert, wodurch
die Darstellung in der Beschwerde widerlegt wird, wonach der
Beschwerdeführer erst (...), als er sich bereits bei (...) versteckt
gehalten habe, einen Freund gebeten habe, ihm ein Visum und ein
Flugticket für die Ausreise zu besorgen, und ihm dafür (...) Dinar
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bezahlt habe (vgl. Beschwerde, S. 5). Damit ist auch dem Einwand in
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2007, wonach
es zur Empfehlung des libyschen Aussenministeriums, auf welche hin
die Ausstellung des Visums erfolgt ist, nur über die Korruptionskanäle
des Reisebüros gekommen sei, die Grundlage entzogen, umso mehr,
als vorliegend auch keine Anhaltspunkte für das in der Stellungnahme
erwähnte irreguläre Vorgehen bei der Visumserteilung durch (...) in
Libyen bestehen.
4.3.3 Was die Ausstellung des Reisepasses anbelangt, ergeben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf irreguläre
Weise erfolgt wäre. Dafür spricht auch das Verhalten des Beschwerde-
führers, welcher den Asylbehörden lediglich Kopien der beiden ersten
und letzten Seiten des Reisepasses abgab und anlässlich der Erstbe-
fragung erklärte, ein (...), welcher mit ihm zusammen ausgereist sei
und ihn unterwegs begleitet habe, habe das Originaldokument nach
der Ankunft in der Schweiz wieder mitgenommen (vgl. Vorakten, A1/8,
S. 3). Dazu führte er anlässlich der kantonalen Anhörung aus, er habe
das Dokument nach seiner Ankunft in der Schweiz nach Hause
zurückgeschickt, zusammen mit dem Flugticket, beziehungsweise er
habe den Pass über den (...) zu (...) geschickt und diesen mit der
Vernichtung des Dokuments beauftragt. Als der Befrager den
Beschwerdeführer darauf ansprach, dass ihm dieses Vorgehen
unglaubhaft erscheine, hielt dieser daran fest und begründete es
damit, dass er Angst gehabt und nicht gewusst habe, wie das in der
Schweiz sei (vgl. Vorakten, A6/24, S. 7-9, 20). In der Tat erscheint ein
solches Verhalten für eine Person, die tatsächlich verfolgt ist, als nicht
nachvollziehbar, umso weniger, als der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragungen erklärt hatte, sein vorheriger Reisepass sei von den
Behörden beschlagnahmt worden, er habe sich erfolglos um dessen
Herausgabe bemüht und die Beschaffung des neuen Dokuments habe
sich langwierig gestaltet (vgl. Vorakten, A1/8, S. 3-5; A6/24, S. 7).
Schliesslich wurde das Originaldokument bei einer Hausdurchsuchung
von der Polizei in der Schweiz sichergestellt, wozu der
Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 3. März
2007 schriftlich erklärte, das Dokument habe den Weg nach Libyen
aus Gründen, welche wahrhaftig nicht in seinen Händen liegen
würden, nicht gefunden (vgl. Vorakten, A16/2). Das erwähnte Verhalten
des Beschwerdeführers lässt vielmehr auf dessen Absicht schliessen,
den schweizerischen Asylbehörden die tatsächlichen Umstände seiner
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Ausreise aus Libyen zu verheimlichen.
4.3.4 Was schliesslich die Ausreise über den Flughafen von Tripolis
betrifft, ergab die diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichte
Auskunft der SFH unterschiedliche Einschätzungen: So registrierten
die libyschen Behörden grundsätzlich jeden Ein- und Ausreisenden;
die Pässe würden vor der Abreise mindestens dreimal geprüft, wobei
die Passinformationen in ein Computersystem eingegeben würden,
aus welchem der Grenzbeamte erfahre, ob er eine Person passieren
lassen dürfe oder nicht; falls die Person nicht passieren dürfe, werde
der Fall an einen höheren Beamten zur Bearbeitung weitergeleitet. Ge-
mäss einer anderen Einschätzung gebe es Probleme bei der Handha-
bung der Grenzkontrolle, wobei es für Personen aus Afrika, Nahost
und Asien relativ einfach sei, mit gefälschten oder illegal erworbenen
Dokumenten nach Europa weiterzureisen. Nach einer weiteren – drit-
ten – Einschätzung gebe es kein System zur Registrierung von ein-
oder ausreisenden Personen; trotz Kontrolle der Reisedokumente
könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine verfolgte Person Li-
byen über den Flughafen von Tripolis verlassen könne, jedoch sei un-
wahrscheinlich, dass die Grenzbeamten Bestechungsgelder von Per-
sonen annehmen würden, welche politisch aktiv gegen das libysche
Regime vorgehen würden; begründet werde dies mit den verheeren-
den Konsequenzen für den Grenzbeamten, falls bekannt würde, dass
eine von den vielen libyschen Geheimdiensten gesuchte Person die
Grenze durch Bestechung habe überqueren können; Hauptaufgabe
eines Grenzbeamten sei es, genau solche von den Geheimdiensten
gesuchte Personen an der Ausreise zu hindern; es sei beobachtet wor-
den, dass libysche Staatsangehörige einige Male zwischen Check-in
und Boarding von den Grenzbeamten kontrolliert worden seien, wobei
es solche Mehrfachkontrollen einer gesuchten Person erschweren
würden, unbemerkt an den Grenzkontrollen vorbeizukommen. Nach
einer letzten Einschätzung sei schliesslich die Ausreise über den Flug-
hafen von Tripolis durchaus auch für Mitglieder der libyschen Opposi-
tion möglich, sofern die richtigen Beziehungen und genügend finan-
zielle Mittel vorhanden seien (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse
vom 7. August 2007 und Ergänzung vom 30. August 2007).
Die vorstehenden Ausführungen bekräftigen die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat, (...), durch die libyschen
Behörden nicht verfolgt war. So ist davon auszugehen, dass er sich im
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(...) rechtmässig einen Reisepass sowie im (...) ein Schengen-Visum
ausstellen konnte, wobei Letzteres auf Empfehlung des Protokolls des
libyschen Aussenministeriums hin erfolgte. Damit konnte er die
Grenzkontrolle im Flughafen von Tripolis, ungeachtet der Frage, wie
sie im Einzelnen ausgestaltet ist, ungehindert passieren. Sollte indes
dem Beschwerdeführer die Ausstellung der Reisedokumente und das
ungehinderte Passieren der Kontrollen im Flughafen tatsächlich einzig
durch Bestechung möglich gewesen sein, wogegen die Aktenlage
spricht, so müsste in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon
ausgegangen werden, dass er über derart gute Beziehungen zu den
libyschen Behörden verfügt, dass nicht einsichtig ist, weshalb er bei
einer Rückkehr gefährdet sein sollte.
4.4 Gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Er-
wägungen sind das Schreiben von (...) und die HRS-Bestätigung vom
26. Mai 2007, welche beiden Dokumente im Beschwerdeverfahren
eingereicht wurden, als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren.
4.5 Nach dem Gesagten vermag die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung in Libyen den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass
er Mitglied (...) ist; allein daraus wäre indes noch nicht auf eine
begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung zu
schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und weiteren
Eingaben und Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf
die vom Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus Libyen geltend
gemachten Vorbringen zu Recht abgewiesen.
4.6
4.6.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gestützt auf exilpolitische Ak-
tivitäten auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft (vgl.
Eingabe vom 11. Oktober 2007, Sachverhalt, Bst. K), ist Folgendes
festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art.
54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
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rekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weite-
ren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
mögen exilpolitische Aktivitäten jedoch nur dann zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat infolge die-
ser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer politi-
schen Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008, D-6103/2006
vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-7379/2007 vom
6. März 2008). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73).
4.6.2 Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verein
(...) in der Schweiz als (...), was seiner Einschätzung nach auch
libyschen Staatsangehörigen in der Schweiz, welche mit der libyschen
Regierung beziehungsweise deren Geheimdienst in Kontakt stehen
würden, nicht entgangen sein dürfte, vermag er noch kein
Gefährdungsprofil im vorstehend dargelegten Rahmen abzuleiten.
4.6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist.
4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
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der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Libyen ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen).
Was die allgemeine Menschenrechtslage in Libyen betrifft, so ist fest-
zuhalten, dass sich der Staat zwar aussenpolitisch in den letzten paar
Jahren geöffnet hat und die USA und EU begonnen haben, Beziehun-
gen mit dem Land aufzubauen. Dass solche Öffnungen wirtschaftlicher
und politischer Art auch immer wieder mit Rückschlägen verbunden
sind, hängt wohl direkt mit dem Charakter des unberechenbaren, will-
kürlich agierenden und sich allmächtig gebärdenden Staatsführers
Gaddafi zusammen. Innenpolitisch hat diese tendenzielle Öffnung al-
lerdings noch nicht zu wesentlichen Veränderungen geführt. Nach wie
vor kommt es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in vielen
Bereichen des politischen und gesellschaftlichen Lebens. Weiterhin ist
es schwierig, genauere Erkenntnisse zu gewinnen, da Libyen
internationalen Menschenrechtsorganisationen und UN-Menschen-
rechtsgremien über lange Zeit den ungehinderten Zugang im Land
verweigerte und auch heute noch streng kontrolliert, was diese zu
sehen bekommen sollen. Im April 2009 konnten Vertreter von Human
Rights Watch Libyen besuchen und im Mai 2009 wurde durch die li-
byschen Behörden erstmals seit dem Jahr 2004 einem fact-finding-
Team von Amnesty International wieder die Einreise gestattet. Dabei
konnte festgestellt werden, dass zumindest einzelne Elemente der Re-
gierung die Notwendigkeit von Reformen erkannt haben und teilweise
bereits kleine Schritte in diese Richtung unternommen wurden, na-
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mentlich im Bereich der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit; zu-
dem wurden vom Justizministerium Pläne für eine Reform der repres-
sivsten Bestimmungen des Strafrechts angekündigt. Was die politische
und im Speziellen islamistische Opposition betrifft, ist trotz des Um-
stands, dass im Verlaufe der letzten paar Jahre auch immer wieder
Häftlinge, die dem islamistischen Lager zugerechnet wurden – unter
strengen Auflagen – freigelassen worden sind, nicht von einer grund-
sätzlichen Verbesserung der Lage auszugehen. Nach wie vor wird jeg-
liche Art von Opposition rigoros unterdrückt. Die Behörden verfügen
über umfassende Überwachungsmethoden, welche von diskreter Be-
obachtung sensibler öffentlicher Orte (z.B. Moscheen) bis zur Ein-
setzung von Spitzeln in engsten sozialen Netzen reicht (vgl. u.a. „Qad-
dafis Libyen. Endlos stabil und reformresistent?“, Studie der Stiftung
Wissenschaft und Politik [SWP], Isabelle Werenfels, März 2008;
Human Rights Watch, World Report 2007, January 2008; Operational
Guidance Note Libya, 9 October 2006; Freedom House, Libya 2007).
Trotz dieser massiven Defizite vermag der Beschwerdeführer kein „real
risk“ im oben umschriebenen Sinne darzutun, zumal, wie unter dem
Asylpunkt erläutert, nicht davon auszugehen ist, er werde zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat von den libyschen Behörden
wegen der Zugehörigkeit zu politischen oder islamistischen
Oppositionsbewegungen gesucht. Der Beschwerdeführer hat ferner
nicht geltend gemacht, er habe das Land verlassen, weil er einer
drohenden Strafe aufgrund einer Verletzung seiner Militärdienstpflicht
habe entgehen wollen. Gemäss seinen Aussagen hat er den
Militärdienst in Form von Zivildienst absolviert (vgl. Vorakten, A6/24,
S. 5).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder aus der allgemeinen Lage in Libyen noch aus individuellen Be-
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gebenheiten ergeben sich Umstände, welche auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hindeuten würden. (...) sind in (...)
wohnhaft. (...) wohnen (...), während sich (...) aufhalten (vgl. Vorakten,
A6/24, S. 2-4). Der Beschwerdeführer absolvierte während (...) die
Primar- und Sekundarschule, verfügt über keine Berufsausbildung,
arbeitete jedoch in (...), bevor er sich (...) selbständig gemacht hat (vgl.
Vorakten, A6/24, S. 6). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass er nach einer Rückkehr nach Benghazi in sozialer und wirtschaft-
licher Hinsicht wieder Fuss fassen kann. Es sprechen auch keine me-
dizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem
Gesagten erweist sich dieser als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeich-
nen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr nach Libyen entgegenstehen könnten, und der Be-
schwerdeführer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach
wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 29. Mai 2007 gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über
eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen be-
findet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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