B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3682/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
D-3682/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…). Februar 2012 und gelangte über Italien am 27. Februar 2012 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. März 2012
führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am
1. Juni 2012 statt.
A.b Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentli-
chen geltend, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als deren Mit-
glied logistisch unterstützt zu haben. Im Jahr 2002 habe er sich mit einem
bei den LTTE aktiven Cousin C._______ begeben und dort als Fahr-
zeugmechaniker für die Organisation gearbeitet. Der Cousin sei später
bei einem Kampf ums Leben gekommen. Er habe an Propagandaaktivitä-
ten teilgenommen und die LTTE über Standorte der Armee informiert. Im
Jahr 2007 sei in D._______ eine mit ihm befreundete Person erschossen
worden. Vor Kriegsende sei er nach B._______ zurückgekehrt bezie-
hungsweise seit dem Kriegsende vom 18. Mai 2009 drei Monate lang im
Militärlager von E._______ festgehalten worden, bis sein Vater die Frei-
lassung gegen Bestechungsgeld habe bewirken können. Danach habe er
sich bei einer Tante in F._______ aufgehalten. Im September 2009 sei er
nach B._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn wiederholt unbekannte
Personen – mutmasslich aus Armeekreisen – gesucht. Er habe deshalb
seit Juli 2011 nicht mehr zuhause gewohnt und sei schliesslich via
G._______ ausgereist. Sein älterer Bruder, welcher ebenfalls Propagan-
da für die LTTE gemacht habe, sei seit 2008 verschollen.
A.c Der Beschwerdeführer gab einen Geburtsschein als Beweismittel zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz verneinte
die Glaubhaftigkeit der dargelegten Fluchtgründe. Den Vollzug der Weg-
weisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Juli 2012 beantragte der
D-3682/2012
Seite 3
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht. Er machte geltend, das BFM gehe zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen aus. Er sei im Heimatland asylrelevant ge-
fährdet.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 27. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Seite 4
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-3682/2012
Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten als unglaubhaft qualifiziert werden. Er habe zu seinen Identitäts-
dokumenten ungereimte Angaben gemacht. Die Schilderungen betreffend
sein Verhalten vor beziehungsweise bei Kriegsende – nach Hause schlei-
chen beziehungsweise mehrmonatige Haft in einem Lager – seien wider-
sprüchlich ausgefallen. Den anschliessenden Aufenthalt bei einer Tante
habe er in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmend dargelegt. Ferner soll
er im Jahr 2009 durch militärisch kontrolliertes Gebiet gelangt und zwei-
mal befragt worden sein. Personen mit seinem Profil – ein junger Mann,
der von einem durch die LTTE kontrolliertes Gebiet in das staatlich kon-
trollierte gekommen sei – hätten im damaligen Zeitpunkt mit strengen
Kontrollen rechnen müssen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen sich
auszuweisen. Es mute entsprechend realitätsfremd an, dass ihn Armee-
angehörige zwecks Identifizierung lediglich stillschweigend angeschaut
hätten und so zum Schluss gekommen seien, er gehöre zur Zivilbevölke-
rung. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach
der Rückkehr in B._______ Probleme bekommen. Da ihm die sri-
lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE unterstützt
zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich solche Probleme
früher ergeben hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylgründe aus. Im Ergebnis habe
er zu seinen Identitätsdokumenten keine widersprüchlichen Schilderun-
gen gemacht. Die Inhaftierung im Militärlager habe er bei der ersten Be-
fragung nicht erwähnt, weil er befürchtet habe, dieser Sachverhaltsum-
stand könnte durch die Asylbehörden den heimatlichen Behörden mitge-
teilt werden, was zu einer Gefährdung seiner Angehörigen führen würde.
Die unterschiedlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in F._______
seien aufgrund eines Irrtums entstanden. Im Weiteren seien seine Anga-
ben zu den Kontrollen durch die Armee durchaus nachvollziehbar. Dass
er in der Folge erst nach geraumer Zeit in B._______ in den Fokus der
genannten Personen geraten sei, sei mutmasslich auf eine erst damals
erfolgte Denunziation durch einen Bekannten aus der Kriegszeit zurück-
zuführen.
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
D-3682/2012
Seite 6
lenden Glaubhaftigkeit des Kernvorbringen des Beschwerdeführers aus-
ging.
5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise
auch C._______ aufhielt und es dort zu Kontakten mit den LTTE kam.
Andererseits wirken seine Angaben zum damaligen Aufenthaltsort eher
konfus (A 9/15 Antworten 28 ff.). Zudem gab er einerseits an, Mitglied der
LTTE zu sein; andererseits brachte er vor, der verschollene Bruder, wel-
cher nicht Mitglied sei, habe die LTTE unterstützt "auch wie ich" (A 9/15
Antworten 86 und 120). In der Beschwerde macht er geltend, er sei als
"Zivilist" geflohen; die Regierung halte ihn für ein LTTE-Mitglied. Diese
Aussagen lassen den Schluss zu, dass er zwischendurch als Mechaniker
von den LTTE möglicherweise zu Arbeiten beigezogen wurde; eine ei-
gentliche Einbettung in die Strukturen der Organisation verbunden mit ei-
nem entsprechenden Persönlichkeitsprofil ist damit aber nicht hinreichend
dargetan. Die ihm daraus angeblich erwachsenen Nachteile wirken in der
geltend gemachten Form jedenfalls nicht glaubhaft.
5.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Erstbefragung den Aufent-
halt im Militärlager bei Kriegsende auch nicht ansatzweise; vielmehr gab
er an, sich zu diesem Zeitpunkt heimlich nach Hause begeben zu haben.
Diese diametral abweichenden Schilderungen beeinträchtigen die Glaub-
haftigkeit der entscheidwesentlichen Vorbringen nachhaltig. Die Behaup-
tung in der Beschwerde, er habe den Lageraufenthalt wegen einer all-
fälligen Gefährdung seiner Familie vorerst nicht geltend gemacht, kann in
Anbetracht der ihm bei der Anhörung erklärten Verschwiegenheitspflicht
der Asylbehörden nicht nachvollzogen werden. Im Weiteren weist das
BFM zurecht auf unterschiedliche zeitliche Angaben zum Aufenthalt bei
einer Tante nach der angeblich im Lager verbrachten Zeit hin. Das BFM
erwägt ferner, der Umstand, wonach er erst eineinhalb Jahre nach der
Rückkehr in B._______ Probleme bekommen habe, obwohl ihm die sri-
lankischen Behörden anscheinend unterstellt hätten, die LTTE zu unter-
stützen, müsse als realitätsfremd erachtet werden. Auch dieses Argument
vermag zu überzeugen; das Beschwerdevorbringen, irgendwann habe
eine Person, welche ihn schon während des Krieges gekannt habe, den
Behörden wahrscheinlich über die LTTE-Vergangenheit informiert, mutet
demgegenüber sehr spekulativ an. Ausserdem schilderte der Beschwer-
deführer die angebliche Suche nach ihm in B._______ überwiegend ste-
reotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen, weshalb die Glaubhaf-
tigkeit der Fluchtgründe auch in diesem Lichte besehen zu verneinen ist.
Schliesslich wirken seine Angaben zu den Identitätsdokumenten entge-
D-3682/2012
Seite 7
gen den Beschwerdevorbringen ungereimt; in Anbetracht der bereits zi-
tierten Unstimmigkeiten in den Aussagen kann indes davon abgesehen
werden, auf diese und weitere vom BFM aufgelistete Unglaubhaftigkeits-
elemente näher einzugehen. Auffallend ist jedoch, dass er bei seinen
Schilderungen auch auf Medienberichte verwies (A 9/15 Antwort 47), was
den Eindruck einer fehlenden individuell-konkreten Bedrohung verstärkt.
5.3 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes keinen gezielten und in-
tensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.
6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die generelle Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zu Asylbeschwerden aus Sri Lanka einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24).
6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska-
der der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velu-
pillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser
Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-
Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche
tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die
sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber
mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung
der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts-
punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki-
schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder
D-3682/2012
Seite 8
sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein
namhaftes Engagement für die LTTE ergibt sich aus den Akten nicht. Die
zielgerichtete Suche wegen eines Engagements ist gemäss vorstehen-
den Erwägungen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch
aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hin-
reichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen
Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als
die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches
Risikoprofil ausmacht.
7.
7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Grün-
den verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen wer-
den, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weite-
re Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert einzugehen, weil
diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermö-
gen.
7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733)
D-3682/2012
Seite 9
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
D-3682/2012
Seite 10
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de.
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Be-
handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmen-
schliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei-
ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten,
die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem
LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand ge-
bührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen
Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" dar-
stellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht
sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu-
ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im
Lande herrschenden allgemeinen Lage.
D-3682/2012
Seite 11
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerde-
führer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden,
aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen
zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimat-
land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Februar
2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency,
Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Als junger Mann habe er
dort ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe eine gesicherte Wohnsitua-
tion und die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage auf-
D-3682/2012
Seite 12
zubauen. In der Beschwerde wird demgegenüber auch an der Unzumut-
barkeit des Vollzugs festgehalten.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Ok-
tober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord-
und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen
und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss über-
einstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet.
Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsen-
tiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ost-
provinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen
weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspan-
nung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und
der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut
(Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmelde-
leitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von gross-
angelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weite-
ren Hinweisen).
9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er
wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit
haben. Er besuchte elf Jahre die Schule und arbeitete als Mechaniker; re-
levante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-3682/2012
Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli
2012 gutgeheissen; aufgrund der Akten besteht kein Anlass, auf diesen
Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3682/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: