B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3682/2013/mel
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
Januar 2012 verliess und am 18. Februar 2013 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 19. Feb-
ruar 2013 erklärte, er sei minderjährig,
dass ihm anlässlich dieser Befragung das rechtliche Gehör dazu gegeben
wurde, dass er – gestützt auf einen Eurodac-Treffer – am (…) in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er dazu Stellung nahm, indem er ausführte, er sei nie in Deutsch-
land gewesen,
dass das BFM den Beschwerdeführer am gleichen Tag für die Dauer des
Asylverfahrens einem Kanton zuwies und diesem schriftlich mitteilte, dass
es sich um eine minderjährige Person handle,
dass ihm zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im Beisein
einer Vertretung für Minderjährige am 6. Juni 2013 das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er erneut verneinte, je in Deutschland gewesen zu sein, und versi-
cherte, er habe sich nur in Frankreich aufgehalten und dort kein Asylge-
such gestellt,
dass er nicht wisse, wie man in Deutschland zu seinen Fingerabdrücken
gekommen sei,
dass das BFM am 10. Juni 2013 an Deutschland ein Ersuchen um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO)
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, stellte,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 13. Juni 2013 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am 24. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, Deutschland sei für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig, wozu es sich in seinem Schrei-
ben vom 13. Juni 2013 bereit erklärt habe,
dass die Präferenz des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch in der
Schweiz zu behandeln, im Normalfall keine Beachtung finden könne, weil
die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfah-
rens in der Dublin-II-VO geregelt sei,
dass die Überstellung an Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens
am 13. Dezember 2013 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
27. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zuständig sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung, um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bis
zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-
Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland aufgrund der
Zusicherung der deutschen Behörden zu dessen Rückübernahme als er-
stellt gilt, auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und
des rechtlichen Gehörs in Anwesenheit eines Vertreters für Minderjährige
abstreitet, je in Deutschland gewesen zu sein, womit die Zuständigkeit
Deutschlands gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden
ist,
dass dem Einwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren,
Deutschland sei zu spät angefragt worden, entgegenzuhalten ist, dass
sich Deutschland in seinem Antwortschreiben vom 13. Juni 2013 bereit
erklärt hat, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, womit die Zustän-
digkeit Deutschlands ungeachtet der späten Anfrage feststeht,
dass zudem der Einwand, derjenige Mitgliedstaat sei zuständig, in wel-
chem sich der Minderjährige befinde und in welchem er sein Asylgesuch
eingereicht habe, weshalb die Schweiz zuständig sei, ebenfalls nicht für
die Zuständigkeit der Schweiz spricht, da der Beschwerdeführer nachge-
wiesenermassen zuerst in Deutschland ein Asylgesuch stellte, wo ihm die
Fingerabdrücke genommen wurden, womit das in Deutschland eingeleite-
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te Asylverfahren bewiesen ist, auch wenn der Beschwerdeführer abstrei-
tet, je in diesem Land gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer somit erwiesenermassen zuerst in Deutsch-
land und nicht in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, weshalb
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101 und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (SR 0.107) ist,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach
Deutschland sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlä-
gigen Normen der EMRK und der KRK, halten würde,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen – mithin auch der
unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer – betreffend Unterbringung
von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisa-
tionen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Furcht des Beschwerdeführers, von Deutschland nach
Ungarn abgeschoben zu werden, unbegründet und auch in keiner Weise
belegt ist, weshalb die Argumentation in der Beschwerde, dem Beschwer-
deführer drohe die sofortige Wegweisung nach Ungarn, nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass überdies auch den Akten keine Hinweise auf eine mögliche Weg-
weisung nach Ungarn entnommen werden können,
dass sich somit keine Hindernisse aus den Akten ergeben, gestützt auf
welche der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland nicht zulässig
oder zumutbar sein sollte,
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dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwä-
gungen, BVGE 2010/45 E. 10),
dass vorliegend – wie aufgezeigt, kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwen-
dung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass unter diesen Umständen und angesichts der direkten Entscheidung
auf die Gesuche und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und
um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unab-
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hängig von der fehlenden Bescheinigung der Bedürftigkeit – nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses infolge des Direktentscheides hinfällig geworden ist,
dass angesichts der Abweisung der Beschwerde auch keine Parteient-
schädigung zu entrichten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: