B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3682/2018
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von B._______, angeblich geboren am (…), Erit-
rea;
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hiess das SEM das Asylgesuch von
A._______ vom 19. Juni 2015 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem SEM reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel die Originale seiner eritreischen Identitätskarte, einer
Wohnsitzbestätigung sowie seiner Taufurkunde ein. Im Weiteren sandte er
dem SEM ein Foto in Kopie zu, die ihn zusammen mit zwei weiteren Kolle-
gen in Militäruniform zeigt.
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertretung (Caritas (...)) beim SEM ein Gesuch um
Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau B._______,
wohnhaft in C._______, D._______. Dabei reichte er die Kopie seines
Taufscheins, einer Heiratsbestätigung sowie vier Kopien von Hochzeitsfo-
tos zu den Akten (vgl. act. Z2 [Beweismittelkuvert SEM Ziffern 1 bis 3]).
C.
C.a Mit Schreiben vom 18. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um einen baldigen Entscheid über das Familienzusammenführungs-
gesuch, da ihn die Situation seiner Ehefrau in D._______ sehr belaste.
C.b Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 ersuchte die Caritas (...) im Namen
ihres damaligen Mandanten abermals um möglichst rasche Bearbeitung
des Familienzusammenführungsgesuchs.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 verweigerte das SEM der angeblichen
Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. Als Beilagen reichte der Beschwerde-
führer einen Handyausdruck mehrerer ihm am 12. November 2017 gemail-
ter Hochzeitsfotos sowie einen solchen hinsichtlich der mit seiner Ehefrau
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geführten Telefonate und E-Mails, beginnend am 28. Dezember 2017, zu
den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 27. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand, da er seit der
Eingangsbestätigung ohne Nachricht geblieben sei und deswegen schlaf-
lose Nächte habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. September 2018 ei-
nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Am 4. September 2018 zahlte der Beschwerdeführer den verlangten Kos-
tenvorschuss fristgerecht ein.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verlauf des
Verfahrens einerseits die Originale seiner Taufurkunde, seiner eritreischen
Identitätskarte und einer Wohnsitzbestätigung, andererseits eine Kopie
seiner Heiratsurkunde sowie Internetausdrucke seiner Hochzeitsfotos so-
wie einer Internetliste telefonischer wie schriftlicher Kontakte mit seiner
Ehefrau eingereicht. Gleichzeitig forderte das Gericht ihn auf, bis zum
5. Dezember 2018 die Heiratsurkunde (inklusive Übersetzung in Deutsch),
ein Foto seiner Ehefrau, ihre gemeinsamen Hochzeitsfotos sowie ein
Schreiben seiner Ehefrau, worin diese ihren Willen zum Ausdruck bringe,
in die Schweiz einreisen und hier mit ihm zusammenleben zu wollen, (in-
klusive Übersetzung ins Deutsche) im Original einzureichen. Zusätzlich for-
derte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert
desselben Zeitraums Kopien der eritreischen Identitätskarte und der eritre-
ischen Geburts- beziehungsweise Taufurkunde seiner Ehefrau (inklusive
deutschsprachiger Übersetzungen) einzureichen. Bei ungenutzter Frist
werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt.
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K.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Begleitschreiben vom
14. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Frau habe ihre
Identitätskarte auf ihrer Flucht von Eritrea nach Äthiopien verloren. Ihre
Geburtsurkunde müsste sie nach Auskunft der zuständigen Kirche dort
persönlich abholen. Im Weiteren sandte er dem Gericht Kopien der Hei-
ratsurkunde sowie einer schriftlichen Erklärung seiner Ehefrau vom 10. No-
vember 2018, jeweils mit deutschen Übersetzungen, zu. Schliesslich
reichte er die Kopie einer Foto seiner angeblichen Ehefrau ein.
L.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das
Gericht um einen baldigen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wur-
den (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, so-
fern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit un-
freiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einrei-
sebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, aus
den Verfahrensakten ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der be-
haupteten Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familien-
gemeinschaft sowie deren Identität. So habe der Beschwerdeführer bei der
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Befragung zur Person (BzP) angegeben, seine Frau sei (Jahreszahl) ge-
boren (act. A6/11 S. 3). Im Familiennachzugsgesuch datiere er ihr Geburts-
datum indessen auf den (…). Zum einen solle seine Ehe in Eritrea am
19. Januar 2013 geschlossen worden sein (act. A6/11 S. 3). Zum anderen
habe er in der Bundesanhörung behauptet, es sei der 20. Januar 2013 ge-
wesen (act. A21/17 S. 14). Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Erit-
rea nicht derart zuverlässig, als dass (Original-) Dokumente aus diesem
Land als fälschungssicher erachtet werden könnten und ihnen daher kein
hoher Beweiswert zugesprochen werden könne. Zudem könnten eritrei-
sche Dokumente in Eritrea, Äthiopien, dem Sudan und anderswo käuflich
erworben werden. Mit den bloss in Kopie eingereichten Dokumenten
(Hochzeitsfotos und Heiratsurkunde [act. Z2 Beweismittel 2-3]) sei daher
die behauptete Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft nicht glaubhaft gemacht.
5.2 In der Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, er habe bei der
Bundesanhörung nur die Vermutung geäussert, seine Ehefrau könne im
Jahr (Jahreszahl) geboren sein, ohne ihr Geburtsdatum genau zu kennen
(vgl. act. A21/17 S. 14 F121). Richtigerweise laute dieses aber auf den (…),
wie dies aus der Heiratsurkunde (Kopie) hervorgehe. Sie beide hätten, wie
von ihm bei der Bundesanhörung ausgesagt, am 20. Januar 2013 geheira-
tet (vgl. act. A21/17 S. 14 F118). Die Hochzeitsfeier habe allerdings vom
19. bis am 20. Januar 2013 gedauert.
6.
6.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute
keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche die Identität seiner angebli-
chen Ehefrau belegen könnten. Daran vermag auch der Einwand in der
Eingabe vom 14. November 2018 nichts zu ändern, seine Frau habe ihre
eritreische Identitätskarte bei der Flucht von Eritrea nach Äthiopien verlo-
ren, zumal sie genügend Zeit gehabt hätte, sich in C._______ (D._______)
via eine diplomatische Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung
einer neuen Identitätskarte zu bemühen.
6.2 Vergleicht man die in Kopie eingereichten Hochzeitsbilder der angebli-
chen Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem am 14. November 2018 ein-
gereichten Bild, das dieselbe Person darstellen soll, sind zwar visuelle Ähn-
lichkeiten zwischen beiden Personen auszumachen. Dennoch ist es man-
gels Vorliegens eines Identitätsnachweises der angeblichen Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht möglich, abzuklären, ob es sich bei der auf dem
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am 14. November 2018 eingereichten Foto abgebildeten Person tatsäch-
lich um die angebliche Ehefrau namens B._______ des Beschwerdefüh-
rers handelt. Zweifel an der wahren Identität der angeblichen Ehefrau des
Beschwerdeführers weckt auch der Umstand, dass diese laut der Heirats-
urkunde (Kopie) am (…) geboren worden sein soll, wogegen der Be-
schwerdeführer im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens sowohl bei der
BzP als auch bei der Bundesanhörung ausgesagt hat, seine Frau sei im
Jahr (Jahreszahl) geboren worden (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.14 und act.
A21/17 S. 14 F121). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines eige-
nen Asylverfahrens nicht einmal in der Lage gewesen ist, das Geburtsjahr
seiner angeblichen Ehefrau korrekt zu bezeichnen, weckt deshalb im Er-
gebnis auch auf inhaltlicher Ebene Zweifel an der Authentizität der Heirats-
urkunde vom 20. Januar 2013.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Identität der angeblichen
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht feststeht, weshalb die Vorausset-
zungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusam-
menführung nicht erfüllt sind. Das SEM hat demnach das entsprechende
Gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Der vom Beschwerdeführer am 4. September 2018 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: