B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3683/2014
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 1 0 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin – eine
eritreische Staatsangehörige – am 15. April 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und am 29. April 2014 von der Vorinstanz summarisch be-
fragt wurde,
dass bezüglich der detaillierten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
auf die Akten verwiesen wird,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass die Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden ein
vom 28. März 2014 bis am 10. Juni 2014 gültiges Schengen-Visum aus-
gestellt erhalten hat,
dass der Beschwerdeführerin in den gleichen Anhörungen das rechtliche
Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfah-
ren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer damit verbunde-
nen Rückschiebung dorthin und insbesondere auch zu ihrem Gesund-
heitszustand in Bezug auf die Schwangerschaft gewährt wurde,
dass das BFM am 6. Mai 2014 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-
VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien
richtete, wobei es auf das von Italien ausgestellte Visa verwies,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihr Kind zur Welt brachte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin
am 13. Juni 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und das BFM
sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorge-
sehenen Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären,
dass sie in formeller Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewäh-
rung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, das BFM
habe das neugeborene Kind in der Verfügung in keiner Weise erwähnt
und somit seine Begründungspflicht grob verletzt, womit sie eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs rügen,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behör-
de verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die erforderliche Begründungsdichte dabei im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen richtet,
dass je grösser der Spielraum, welcher der Behörde eingeräumt ist, und
je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen ein-
greift, desto höhere Anforderungen an die Begründung einer Verfügung
zu stellen sind,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), sie aber wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht
der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff.
und 194 f.),
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dass in der angefochtenen Verfügung das neugeborene Kind weder im
Sachverhalt noch in der übrigen Erwägungen in irgendeiner Weise er-
wähnt wird,
dass das BFM aber offensichtlich von der Existenz des Kindes wusste, da
in den Akten mehrere deutliche Hinweise auf die Geburt zu finden sind
(unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes) und sich zudem die Ver-
fügung auch auf das Kind bezieht,
dass die Verfügung des BFM mit Ausnahme von vier Zeilen gänzlich aus
standardisierten Erwägungen besteht, somit kaum auf den individuellen
Sachverhalt – eine alleinstehende Mutter mit einem neugeborenen Kind
und der aktuellen Situation in Italien – Bezug genommen wurde, was vor-
liegend unhaltbar erscheint,
dass in jedem Fall aber insbesondere angesichts der aktuellen Situation
in Italien sich das BFM mit dem Kindeswohl und der Unterkunft der Be-
schwerdeführenden in Italien hätte auseinandersetzen müssen,
dass entgegen der Aussagen in der Verfügung durchaus Anhaltspunkte
vorliegen, dass Italien zeitweilig nicht alle seine in der Dublin-Verordnung
festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann,
dass sich das BFM – auch unter Berücksichtigung der Mutter der Be-
schwerdeführerin, welche in Italien wohnhaft sein soll – vorliegend vertieft
mit der Situation hätte auseinandersetzen müssen,
dass das BFM überdies weder den Gesundheitszustand des Kindes noch
der Mutter abgeklärt und auch die Geburt bei Ansetzung der Frist des
Wegweisungsvollzugs – der sicherlich eine psychische Belastung für Mut-
ter und Kind darstellen dürfte – nicht berücksichtigt hat,
dass das BFM damit den massgeblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt hat,
dass das BFM dadurch überdies die im Anspruch auf rechtliches Gehör
enthaltene Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG),
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dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss
gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in
Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2014 – in
Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wieder-
aufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kos-
tenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Ausgangs
des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote
eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des BFM unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine
Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insge-
samt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist,
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dass damit die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben und Sache
zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstin-
stanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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