Abtei lung IV
D-3684/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3684/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. November 2007
verliess und am 11. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D. erstmals um Asyl ersuchte,
dass aufgrund erkennungsdienstlicher Abklärungen des BFM fest-
gestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer zuvor bereits in (...)
unter der Identität B., geboren (...), Nigeria, aufgehalten hatte und in
Straftaten verwickelt war,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs indessen verneinte, jemals
in (...) gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons
E., Untersuchungsamt F., Zweigstelle G., mit Strafbescheid vom 22.
November 2008 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) (Handel mit Kokain) sowie
der Übertretung des BetmG (Erwerb und Besitz von Marihuana)
schuldig gesprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 auf das Asyl -
gesuch vom 11. Januar 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 7. Januar 2009 rechtskräftig abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2009 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichtsausschuss H., I., mit
Urteil vom 21. April 2009 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19
Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a
Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen wurde,
dass er am 12. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
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dass am 17. März 2010 im EVZ D. die Befragung zur Person (BzP)
stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2010 in Vorbereitungshaft
genommen wurde, nachdem die Polizeibehörde von J. am 9. Februar
2009 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hatte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 in der Strafanstalt K. in I.
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP und der direkten Anhörung im Wesent-
lichen geltend machte, er habe die Schweiz im April 2009 verlassen
und sei via L., (...) und M. in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, wo er
bis zum 20. November 2009 ohne Probleme in seinem Elternhaus
gelebt habe,
dass er am 20. November 2009 ein Fussballspiel besucht habe, als
jemand auf ihn gezeigt und ihn als denjenigen bezeichnet habe, der
das „Zeitschriften-Problem“ gehabt habe,
dass er sich dabei nichts weiter gedacht habe,
dass er im Dezember 2009 in einem Supermarkt gewesen sei, als er
plötzlich hinter sich eine Person bemerkt habe, die offensichtlich ein
Messer gezückt habe, um auf ihn einzustechen,
dass ein Sicherheitsmann des Ladens den Angreifer jedoch rechtzeitig
habe überwältigen können,
dass er Mitte Dezember 2009 auf der Strasse zwei Muslimen begegnet
und geflüchtet sei,
dass der Imam der (...)-Moschee von N. am 27. Dezember 2009 eine
zweite Fatwa gegen ihn erlassen habe, nachdem er erfahren habe,
dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Stadt aufhalte,
dass eine Gruppe junger, mit Macheten und Flaschen bewaffneter
Muslime zwei Tage später versucht habe, in sein Haus einzudringen,
was ihnen jedoch dank einer Einbruchssicherung nicht gelungen sei,
dass sie daraufhin in die Luft geschossen hätten,
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dass es zu einer Schiesserei gekommen sei, als die von einem Nach-
barn alarmierte Polizei vor Ort eingetroffen sei,
dass dennoch alle Angreifer hätten fliehen können,
dass er am folgenden Tag, dem 30. oder 31. Dezember 2009, nach O.
gefahren sei,
dass er dort Anfang Januar 2010 bei einer Moschee zufällig ein Ge-
spräch über ihn gehört habe,
dass ihm nun klar gewesen sei, dass er nirgendwo im ganzen Land in
Sicherheit sein würde,
dass er deshalb am 14. Januar 2010 Nigeria an Bord eines Schiffes
verlassen habe und damit an einen ihm unbekannten Ort in P. gelangt
sei,
dass er am 9. März 2010 in einem Lastwagen versteckt die (...) Grenze
erreicht habe, welche er illegal zu Fuss passiert habe,
dass betreffend den Beschwerdeführer zwei Eurodac-Treffer mit (...)
bestehen,
dass er in (...) sowohl am 16. Juni 2003 als auch am 11. Dezember
2007 um Asyl ersuchte,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. März 2010 jedoch
erneut bestritt, sich jemals dort aufgehalten zu haben,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher schriftlicher und münd-
licher Aufforderung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren
irgendwelche Ausweisdokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – eröffnet am 19. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am
11. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 7. Januar
2009 rechtskräftig abgeschlossen,
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dass der Beschwerdeführer zur Reise von der Schweiz nach Nigeria
im April 2009 und derjenigen aus Nigeria in die Schweiz im Jahr 2010
ausführlich befragt worden sei,
dass er dabei nur vage und oberflächliche Angaben gemacht habe,
dass sich seine Darlegungen als realitätsfremd und teilweise sogar als
offensichtlich tatsachenwidrig erwiesen hätten,
dass er im Zusammenhang mit der Reise von der Schweiz nach
Nigeria vorgebracht habe, mit dem Zug zunächst nach Q., dann von
einer ihm unbekannten Insel in einem grossen Boot bis nach (...)
gelangt zu sein, wo er sich während zwei Wochen in (...) aufgehalten
habe, bevor er mit einem internationalen Bus weiter bis nach R. (S.)
gefahren sei,
dass er anschliessend mit einem anderen Bus bis nach T. (Nigeria)
gereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage weder zu den auf dieser
Reiseroute durchquerten Ländern und Ortschaften noch zur präzisen
Dauer der einzelnen Reiseabschnitte konkrete Angaben zu machen
vermocht habe,
dass von einem sich als Akademiker bezeichnenden Beschwerde-
führer zu diesen wesentlichen Punkten aber berechtigterweise eine
detaillierte Beschreibung erwartet werden könne,
dass er im Weiteren angegeben habe, auf der gesamten Rückreise in
den Heimatstaat nie kontrolliert worden zu sein, obwohl er unterwegs
durch verschiedene Länder gefahren sei,
dass er während der gesamten Reise von O. nach P., die einen Monat
und einige Wochen gedauert habe, in einem Container auf einem
Schiff eingeschlossen gewesen sei,
dass die Person, welche ihm behilflich gewesen sei, ihm zu essen, zu
trinken und den Eimer für die Notdurft gebracht habe,
dass der Helfer hierzu den Container jeweils durch etwas, das wie eine
Tür ausgesehen habe und doch keine normale Tür gewesen sei, an
der Frontseite betreten habe,
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dass der Container Waren enthalten habe,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach Frachtcontainer stets
verplombt und damit für jedermann unzugänglich seien, geantwortet
habe, er wisse nicht, wie der Helfer das genau bewerkstelligt habe,
dass er weder den Namen des Schiffs noch dessen Flagge habe
nennen können,
dass er auch den Namen des Helfers nicht gekannt habe,
dass ihm ebenso der Hafen beziehungsweise die Stadt, wo er in P.
angekommen sei, nicht bekannt sei,
dass der Helfer ihn in P. noch auf dem Schiff aus dem Container geholt
und zu einem Lastwagen gebracht habe, mit dem er das Schiff
verlassen habe und bis zur Schweizer Grenze gefahren worden sei,
dass es sich aufgrund der Tatsache, wonach Container nicht bereits
auf den Schiffen und ohne Zollkontrolle auf Lastwagen verfrachtet
würden, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bereits
auf dem Schiff einen Lastwagen bestiegen, offensichtlich um eine tat-
sachenwidrige Aussage handle,
dass seine Angaben zum „begehbaren“ Container ebenso tatsachen-
widrig seien,
dass er im Übrigen nicht habe angeben können, wo er die Grenze zur
Schweiz zu Fuss passiert habe,
dass diese tatsachenwidrigen, oberflächlichen und realitätsfremden
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückreise in den Heimat-
staat und seiner Wiederausreise aus Nigeria zwingend zum Schluss
führten, dass sie nicht glaubhaft seien,
dass er bezeichnenderweise auch keinerlei Beweismittel dafür habe
einreichen können,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären,
die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden,
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dass der Beschwerdeführer behauptet habe, in Nigeria aus den im
ersten Asylverfahren genannten Gründen erneut Probleme bekommen
und deswegen ein zweites Asylgesuch in der Schweiz eingereicht zu
haben, wobei keine anderen Gründe bestünden,
dass aufgrund der Tatsache, wonach seine Vorbringen im ersten
Asylgesuch vom BFM geprüft und als unglaubhaft qualifiziert worden
seien, und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die vor-
instanzlichen Ausführungen vollumfänglich bestätigt habe, zwingend
zu schliessen sei, dass daraus abgeleitete Nachteile, wie im vor-
liegenden Fall, ebenfalls nicht geglaubt werden könnten,
dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Be-
schwerdeführer genannten Identität bestünden,
dass bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei, dass er
sich zuvor unter anderen Personalien in (...) aufgehalten habe,
dass die Eurodac-Treffer im Zusammenhang mit seinem zweiten
Asylgesuch belegten, dass er den Heimatstaat bereits im Jahr 2003
verlassen und seither zwei Asylgesuche in (...) eingereicht habe,
dass die Zweifel an seiner Identität durch den Umstand bestätigt
würden, wonach die von ihm in der Schweiz benutzte Unterschrift, die
als Initialen unzweifelhaft ein „D“ und – vermutlich – ein „H“ enthalte,
keinerlei Übereinstimmung mit den von ihm angegebenen Personalien
aufweise,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Post-
stempel vom 21. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer
schweizerischen Amtssprache abgefasst wurde, weshalb sie grund-
sätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu ver-
zichten ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin -
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlings-
eigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die An-
forderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse
beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den in der an-
gefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2010 gemachten Ausführungen
keinerlei Argumente entgegenzusetzen vermag,
dass er einzig den im ersten und zweiten Asylverfahren geltend ge-
machten Sachverhalt wiederholt und geltend macht, sein Leben sei in
Nigeria in Gefahr,
dass das BFM in der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Dezember 2008
die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner widersprüch-
lichen und realitätsfremden Aussagen als unglaubhaft erachtete,
dass das am 11. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren seit dem
Urteil vom 7. Januar 2009, in dem die Beschwerdeinstanz die Ein-
schätzung des BFM vollumfänglich bestätigte, rechtskräftig ab-
geschlossen ist,
dass daher auf den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und nun-
mehr in der vorliegenden Beschwerde erneut geltend gemachten
Sachverhalt nicht mehr eingegangen wird,
dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
weg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Rückreise in den Heimatstaat und seiner
Wiederausreise aus Nigeria zu Recht als unglaubhaft bezeichnete,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asyl-
gesuchs geltend machte, er habe wegen des von ihm verfassten
kritischen Artikels, der in der lokalen Zeitschrift „(...)“ veröffentlicht
worden sei, in seiner Heimat erneut Probleme bekommen,
dass aufgrund der Tatsache, wonach die anlässlich des ersten Asyl-
verfahrens geltend gemachten Vorbringen sowohl vom BFM als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt wurden, die
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vorliegend daraus abgeleiteten Nachteile ebenso wenig geglaubt
werden können,
dass es sich deshalb erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen
in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Um-
stände zum Schluss kommt, in casu seien keine Hinweise auf seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse ersicht-
lich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers be-
gründen würden,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gemäss
Akten gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue
Existenz aufbauen können, zumal er über einen Universitätsabschluss
in Soziologie verfügt und Kenntnisse der englischen Sprache aufweist,
dass im Übrigen aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Nigeria nach wie vor
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über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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