B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3684/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (…).
D-3684/2012
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Sachverhalt:
A.
Der beschwerdeführende Vater – eigenen Angaben zufolge Altwaren-
händler und ethnischer Roma mit letzten Wohnsitz in D._______ bei
E._______ in Serbien – suchte am 13. Dezember 2011 zusammen mit
zwei minderjährigen Söhnen sowie einem volljährigen Sohn (N …) um
Asyl nach. An der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2011
und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2012 gab er an, im
Zeitraum zwischen 1992 und 2011 in Deutschland, Dänemark, Norwegen,
Schweden und Belgien Asylgesuche eingereicht zu haben. Nach der
Rückschaffung aus Schweden nach Serbien im Oktober oder November
2011 hätten Serben ihn, seine Söhne und andere Roma unter Gewaltan-
wendung aus ihrer Barackensiedlung geholt, in den kosovarischen
Grenzort F._______ gebracht und sie gezwungen, im Namen des serbi-
schen Volkes für die Zugehörigkeit Kosovos zu Serbien zu demonstrieren
und die anwesenden Nato-Soldaten mit Steinen zu bewerfen. Der ältere
der minderjährigen Söhne, B._______, machte geltend, von Mitschülern
verprügelt, beschimpft und bespuckt worden zu sein. Weiter sagten die
Beschwerdeführer aus, ihre Ehefrau bzw. Mutter sei im Jahr 2006 an den
Folgen von Vergewaltigungen durch Serben gestorben. Der Vater gab an,
er habe einen Monat vor der Ausreise erfahren, dass er Diabetiker sei; er
sei deswegen nun in der Schweiz in ärztlicher Behandlung .
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 13. Dezember 2011 nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 teilten die behandelnden Ärztinnen
der (…)klinik des (…)spitals G._______ dem BFM unter Beilage eines am
27. Dezember 2011 erstellten Arztberichtes über eine Erstuntersuchung
und Laborbefunde vom 15. Dezember 2011 mit, der beschwerdeführende
Vater leide an einer sehr schlecht eingestellten Diabetes-Erkrankung,
welche regelmässige Kontrollen sowie eine sorgfältige medizinische Ver-
sorgung erfordere, zu welcher dem Patienten nach eigener Einschätzung
die finanziellen Möglichkeiten fehlten.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2012 reichten die Beschwerdeführer zwei
vom 2. bzw. 3. Februar 2012 datierende Schreiben der (…) Psychiatri-
schen Kliniken (…) G._______ die Söhne bzw. den Vater betreffend so-
wie einen ärztlichen Kurzbericht des Chefarztes der Klinik für (…), Prof.
Dr. med. H._______, vom 6. Februar 2012 ein. Darin beantragte dieser
einen Aufschub der Ausschaffung von A._______ bis mindestens Ende
Februar 2012, da der wegen eines entgleisten Typ 1 Diabetes in Behand-
lung stehende Patient bezüglich schwerer Unter- bzw. Überzuckerungen
sehr gefährdet sei und, solange sich die Stoffwechsellage nicht stabilisiert
habe, eine Reise unter unstabilen Bedingungen für den Patienten le-
bensgefährlich sei. Im Kurzbericht vom 2. Februar 2012 heisst es, bei den
beiden Söhnen bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung.
E.
Die (…) G._______ verneinten in einem ans BFM gerichteten Schreiben
vom 10. Februar 2012 bis auf weiteres die Reisefähigkeit der beiden
Söhne aus kinder- und jugendpsychiatrischen Gründen.
F.
In einem an das BFM adressierten ärztlichen Zeugnis der (…) G._______
vom 17. Februar 2012 wurde beim Vater eine intermittierend schwere
Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine wech-
selnd akute Suizidalität diagnostiziert und für den Fall einer Ausschaffung
ein hohes Suizidrisiko prognostiziert. Für ihn sowie die drei Söhne wurde
eine Reiseunfähigkeit für die Dauer von mindestens drei Monaten attes-
tiert.
G.
Im Arztzeugnis vom 27. Februar 2012 plädierte Prof. Dr. med. H._______
aufgrund des entgleisten Diabetes für einen weiteren Aufschub der Aus-
schaffung bis Ende März 2012.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2012 wies das BFM die Beschwer-
deführer dem Kanton I._______ zu.
I.
Mit Schreiben an das BFM vom 9. März 2012 hielt Prof. Dr. med.
H._______ fest, die chronische Erkrankung von A._______ sei derzeit
D-3684/2012
Seite 4
ungenügend behandelt, was kurzfristig eine lebensbedrohliche Entglei-
sung und mittelfristig eine schwerwiegende gesundheitliche Schädigung
wie Erblindung, Herzinfarkt oder Beinamputationen zur Folge haben kön-
ne. Deshalb bedürfe der Patient einer engmaschigen Betreuung, die er
nur in einem hochspezialisierten Zentrum bekommen könne, weshalb ei-
ne Ausweisung derzeit unverantwortlich und lebensbedrohlich sei.
J.
Am 27. März 2012 liessen die Beschwerdeführer zusammen mit dem voll-
jährigen Sohn bzw. Bruder K._______ durch ihre mittlerweile mandatierte
Rechtsvertreterin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen.
Darin stellten sie die Begehren, es sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch
einzutreten und festzustellen, dass eine wiedererwägungsrechtlich mass-
gebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei; die ursprünglichen Ver-
fügungen des BFM vom 11. Januar 2012 seien im Wegweisungspunkt
aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zumutbar sei,
weshalb der Aufenthalt in der Schweiz in Form einer vorläufigen Aufnah-
me zu regeln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführer darum, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Ent-
scheid über das Wiedererwägungsgesuch abzusehen; ferner sei den Be-
schwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Als den Vater betreffende Gesuchsbeilagen reichten die Beschwerdefüh-
rer das bereits erwähnte ärztliche Zeugnis der (…) G._______ vom
17. Februar 2012, einen am 14. März 2012 erstellten Austrittsbericht der
Psychiatrischen (…)klinik der (…) G._______ sowie ein Schreiben von
Prof. Dr. med. H._______ vom 20. März 2012 ein. Weiter reichten sie ein
die beiden Söhne betreffendes ärztliches Zeugnis der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrischen Klinik der (…) G._______ vom 20. März 2012 und
ein Schreiben des kantonalen Sozialamtes vom 16. März 2012 ein, ge-
mäss welchem die Beschwerdeführer per 26. März 2012 von der Sozial-
hilfe ausgeschlossen wurden.
K.
Das BFM nahm in der Folge interne Abklärungen zur medizinischen Ver-
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sorgung für einen insulinpflichtigen Diabetiker und zu psychiatrischen Be-
handlungsmöglichkeiten in E._______ vor.
L.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 11. Juni 2012 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 27. März
2012 ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung
vom 11. Januar 2012 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. Juli 2012 liessen die Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
vom 8. Juni 2012 aufzuheben, festzustellen, die Wegweisung der Be-
schwerdeführer sei nicht zumutbar respektive nicht zulässig, und das
BFM anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 11. Januar 2012 im
Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben und
den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und das BFM anzuweisen, die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit der
Wegweisung neu zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird bean-
tragt, es sei bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch die
Eingabe des volljährigen Sohnes respektive Bruders, K_______ (N …),
zu berücksichtigen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu
verzichten. Zudem sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten.
Als Beilagen reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben von Prof. Dr.
med. H._______ vom 14. Juni 2012 sowie einen Arztbericht der Ambu-
lanz der (…) vom 3. Juli 2012 den Vater betreffend, ferner einen Arztbe-
richt der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der (…) vom 6. Juli
2012 die minderjährigen Söhne betreffend und eine Sozialhilfe-
Bestätigung ein.
N.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts liess
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Seite 6
mit Verfügung vom 13. Juli 2012 gestützt auf Art. 112 AsylG den Vollzug
der Wegweisung per sofort aussetzen.
O.
Mit Verfügung vom 27. April 2012 bestätigte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführern, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer allfälligen
nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer-
deführer gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Weiter hielt er fest, dass das vorliegende Verfahren mit demjenigen des
volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer, K._______ (D-
3672/2012, N …), koordiniert behandelt werde. Sodann lud der Instrukti-
onsrichter das BFM ein, bis am 13. August 2012 zur Beschwerde vom
11. Juli 2012, zum Schreiben von Prof. Dr. med. H._______ vom 14. Juni
2012 – insbesondere den darin erwähnten möglichen schwerwiegenden
Komplikationen wie Erblindung, terminale Niereninsuffizienz, kardiovasku-
läre Erkrankungen und Beinamputation – sowie den Arztberichten vom
3. Juli 2012 und vom 6. Juli 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
P.
P.a Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 22. August 2012 gingen dem
Gericht zwei am 20. Juli 2012 bzw. am 13. August 2012 über den älteren
Sohn B._______ erstellte ärztliche Befundberichte der Kinder- und Ju-
gendpsychiatrischen Klinik der (…) G._______ zu.
P.b Diese Arztberichte wurden am 24. August 2012 zur Berücksichtigung
in der laufenden Vernehmlassung ans BFM weitergeleitet, nachdem am
Vortag bereits die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis
10. September 2012 verlängert worden war.
Q.
Mit Eingabe vom 19. September 2012 teilte die Rechtsvertreterin mit,
A._______ befinde sich seit einigen Tagen stationär in der (…) Psychiatri-
schen Klinik in L._______
R.
R.a Am 18. September 2012 erinnerte das Gericht die Vorinstanz an die
erneut unbenutzt abgelaufene Eingabefrist für die Vernehmlassung zur
Beschwerde.
D-3684/2012
Seite 7
R.b Das BFM teilte mit Schreiben vom 21. September 2012 mit, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Das Bundesamt verwies auf seine Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
R.c Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführern am
2. Oktober 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
S.
Am 2. Oktober 2012 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen am
26. September 2012 über die beiden Söhne erstellten ärztlichen Bericht
der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der (…) zukommen.
T.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 reichte die Rechtsvertreterin ein vom
5. Oktober 2012 datierendes Scheiben von Prof. H._______ über eine am
16. August 2012 erfolgte Notfallhospitalisation von A._______ und dessen
aktuelle gesundheitliche Situation ein.
U.
Mit Eingabe vom 7. November 2012 (Poststempel) teilte die Rechtsvertre-
terin dem Gericht mit, A._______ sei am 10. August 2012 wegen Suizida-
lität in die Klinik (…) in L._______ eingeliefert worden und dort bis am
28. August 2012 hospitalisiert gewesen. Dem beiliegenden Austrittsbe-
richt sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine posttraumati-
sche Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sich die Einstel-
lung des Diabetes selbst im stationären Rahmen als schwierig erwiesen
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
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gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177
E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Verände-
rungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisions-
gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
D-3684/2012
Seite 9
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können. Ausserdem fällt eine
Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung le-
diglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines
Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hinge-
gen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person
Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen
Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet
sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist
Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe (vgl. zum Ganzen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a und
b S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44).
4.
4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs berufen sich die Be-
schwerdeführer darauf, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Abwei-
sung der Asylgesuche durch das BFM am 11. Januar 2012 massiv ver-
schlechtert habe. Sie machen damit als Wiedererwägungsgrund die An-
passung der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Januar 2012 an eine we-
sentlich veränderte Sachlage geltend (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 104). Der beschwerdeführende Vater, der seit 2006 verschiedene Sui-
zidversuche unternommen habe, leide an schweren depressiven Episo-
den, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren
insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung. Der Diabetes sei derzeit ungenü-
gend behandelt, und es träten schwerste Glukoseschwankungen auf.
Gemäss dem behandelnden Arzt könne es bei einer nicht beherrschbaren
Unterzuckerung kurzfristig zu einer lebensbedrohlichen Entgleisung
kommen. Mittelfristig stelle der schwierig einstellbare Diabetes eine reale
gesundheitliche Bedrohung mit Konsequenzen wie Erblindung, Herzin-
farkt, Niereninsuffizienz und Beinamputationen dar. Die erforderliche
engmaschige Betreuung könne der Beschwerdeführer nur in einem hoch-
D-3684/2012
Seite 10
spezialisierten Zentrum erhalten. Gemäss dem behandelnden Arzt, wel-
cher die Verhältnisse in Serbien sehr gut kenne, sei eine adäquate
Betreuung dort nicht gewährleistet, und eine Ausweisung sei unverant-
wortlich und lebensbedrohlich.
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3382/
2006 vom 4. Juni 2012 (E. 7.3) wird geltend gemacht, einer reaktiv auf
einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretenden und ernsthaft
gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen
Ausmasses könne Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen.
Der volljährige Sohn K._______ habe bisher kaum behandelt werden
können, da er jeweils auf seine jüngeren Geschwister und den Vater auf-
passen wolle. Die beiden jüngeren Söhne seien seit 31. Januar 2012 in
kinder- bzw- jugendpsychiatrischer Behandlung, und aus dem ärztlichen
Zeugnis vom 20. März 2012 gehe hervor, dass beide durch die Vergewal-
tigung ihrer Mutter bzw. die Umstände ihres Todes sowie durch die Ereig-
nisse in Kosovo schwer traumatisiert seien und die Angst vor einem Sui-
zid ihres Vaters sie zusätzlich belaste; beide benötigten dringend eine
psychiatrische Behandlung.
4.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Wiedererwä-
gungsentscheids zunächst aus, sie sei bereits in der ursprünglichen Ver-
fügung ausführlich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein-
gegangen und habe den Vollzug in ganzheitlicher Würdigung als gegeben
erachtet. A._______ habe bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend
gemacht, man habe ihm in Serbien Diabetes diagnostiziert, und das BFM
habe im Entscheid vom 11. Januar 2012 festgehalten, Diabetes sei in
Serbien behandelbar. Weiter hielt das Bundesamt fest, Diabetiker hätten
in Serbien laut Gesetz das Recht auf kostenlose Behandlung und Medi-
kamente in staatlichen Ambulanzen. In der Praxis könne es zwar vor-
kommen, dass bestimmte Nebenprodukte zur Insulinkontrolle von den
Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden müssten und dass je
nach Hersteller die Insulinpräparate nicht dasselbe Qualitätsniveau wie in
der Schweiz aufwiesen. Insgesamt könne jedoch nicht auf eine Unzumut-
barkeit aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten geschlossen wer-
den. Der Zugang zur medizinischen Behandlung und entsprechenden
Medikamenten sei in Serbien gewährleistet.
Zum psychischen Gesundheitszustand von A._______ hielt das Bundes-
amt fest, dieser stehe einem Wegweisungsvollzug weder unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch demjenigen von Art. 3 der Konvention
D-3684/2012
Seite 11
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Gemäss dem ärztlichen Bericht
vom 17. Februar 2012 habe sich die Symptomatik erst nach Erlass des
Entscheides vom 11. Januar 2012 geäussert. So sei der Vater erst am
13. Januar 2012 bei den (…) vorstellig geworden und habe sich daraufhin
bis am 27. Januar 2012 stationär behandeln lassen. Das Bundesamt ha-
be die Ausreisefrist bereits um drei Monate verlängert, um durch eine
sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung
eine innere Bereitschaft zur Rückkehr zu fördern und eine zusätzliche
Verschärfung der Symptome zu vermeiden. Die für die Ausreise zustän-
digen kantonalen Behörden könnten zudem gesundheitlichen Problemen
bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung tragen, etwa
mittels einer Betreuung durch eine medizinische Fachperson während der
Rückreise. Ferner wäre es stossend, wenn abgewiesene Asylsuchende
durch eine Suiziddrohung zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz ge-
langen könnten. Ausserdem sei eine adäquate Behandlung von psychi-
schen Leiden in Serbien ohne weiteres möglich, so dass die medikamen-
töse und psychiatrische Behandlung des Vaters und der Söhne in Serbien
fortgesetzt werden könne. Im Allgemeinen Krankenhaus in E._______ sei
eine psychiatrische Abteilung im Entstehen; eine dem Spital angeschlos-
sene Ambulanz für Psychiatrie bestehe bereits. Die nächstgelegene ge-
schlossene Psychiatrieabteilung für längere stationäre Aufenthalte befin-
de sich im zirka 70 km entfernten Gesundheitszentrum M._______. Die
Beschwerdeführer verfügten zudem in Serbien über ein soziales Bezie-
hungsnetz. An diesen Ausführungen vermöchten die eingereichten ärztli-
chen Unterlagen nichts zu ändern.
Zur Kostenübernahme führte das BFM aus, der Zugang zur medizini-
schen Versorgung in den staatlichen medizinischen Anstalten werde in
Serbien durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt. Ein Kranken-
versicherungsanspruch entstehe bei Vorweisen einer Wohnsitzbescheini-
gung, eines Arbeitsbuchs und eines Identitätsausweises auf der Heimat-
gemeinde. Aus den Akten gehe zwar nicht hervor, ob die Beschwerdefüh-
rer diese Auflagen erfüllten. Von der staatlichen Pflichtversicherung er-
fasste Personen hätten jedoch Anspruch auf kostenlose Behandlung im
öffentlichen Gesundheitssystem. So seien beispielsweise sozial bedürfti-
ge Personen, dauerhafte Bezüger von Sozialhilfe sowie Arbeitslose an-
spruchsberechtigt. Daraus könne geschlossen werden, dass der Zugang
zu medizinischen Einrichtungen auch bei Personen gewährleistet sei, die
kein gesichertes Arbeitsverhältnis vorweisen könnten.
D-3684/2012
Seite 12
4.3 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber gestützt auf ein Schreiben
des behandelnden Arztes, Prof. Dr. med. H._______, vom 14. Juni 2012
bestritten, dass der Diabetes von A._______ in Serbien ohne weiteres
behandelbar wäre. Dieser leide an einer speziellen Form von Typ 1 Dia-
betes mit sehr wenig eigenen Insulinreserven und sei auf eine volle exo-
gene Insulintherapie und – da die Dosierung gegebenenfalls mehrmals
täglich angepasst werden müsse – auf eine sehr engmaschige Überwa-
chung angewiesen. Prof. Dr. med. H._______ sei durch internationale
Kontakte sehr gut über den Zustand der diabetologischen Betreuung in
Serbien informiert und bestätige, dass diese für die durchschnittliche Be-
völkerung sehr dürftig sei. Beim schwer traumatisierten Beschwerdefüh-
rer sei der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Ärzten sehr
wichtig; dass die Ärzte in Serbien das dafür erforderliche Engagement
und die Zeit aufbrächten, sei sehr zweifelhaft. Aus diesen Gründen sei zu
befürchten, dass es zu schwerwiegenden kurz- und mittelfristigen Kom-
plikationen wie Erblindung, terminale Niereninsuffizienz, kardiovaskuläre
Erkrankungen und Beinamputationen kommen könne.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäss dem psychiatrischen Be-
richt vom 3. Juli 2012 der Vater derzeit aus psychischen Gründen nicht in
der Lage sei, seinen Kindern emotionalen Schutz zu bieten und sich eine
pathologische Umkehr des Fürsorgesystems ergeben habe. Bei der
Wegweisung sei mit einer suizidalen Dekompensation zu rechnen.
Die beiden minderjährigen Söhne litten gemäss dem Arztbericht vom
20. März 2012 beide an einer akuten schweren Belastungsreaktion und
einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedürften dringend einer
psychiatrischen Behandlung an einem sicheren Ort. Der Gesundheitszu-
stand von B._______ habe sich zwischenzeitlich verschlechtert, so dass
er stationär behandelt werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass
dem Vater und den Söhnen in Serbien keine adäquate psychiatrische Be-
handlung zur Verfügung stünde. Das BFM habe sich lediglich pauschal
dahingehend geäussert, die psychiatrische Behandlung auch der Söhne
könne in Serbien fortgesetzt werden, ohne verifiziert zu haben, ob ent-
sprechende kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtungen existierten.
Den Aspekt des Kindeswohls habe die Vorinstanz bei der Beurteilung des
Wiedererwägungsgesuchs völlig ausser Acht gelassen. Die beiden min-
derjährigen Söhne gälten als besonders vulnerabel, weil sie selber
schwer traumatisiert seien und nicht auf den emotionalen Rückhalt ihres
Vaters zählen könnten.
D-3684/2012
Seite 13
Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7920/
2009 vom 7. Mai 2012 wird geltend gemacht, Roma würden beim Zugang
zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert und hätten in
Serbien nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung, was oft
damit zusammenhänge, dass sie weder über Dokumente verfügten, noch
über eine feste Wohnsitzadresse. Die Beschwerdeführer hätten während
vieler Jahre im Ausland gelebt und vor ihrer Einreise in die Schweiz nur
ungefähr zwei Monate in ihrem Heimatland verbracht. Dort hätten sie auf
staatlichem Grund eine behelfsmässige Baracke errichtet, welche aus ei-
nem einzigen Zimmer bestehe; über eine feste Wohnadresse verfügten
sie nicht. Über den Aufenthaltsort von zwei Kindern bzw. Geschwistern
wüssten die Beschwerdeführer nichts, und auch zu zwei Brüdern väterli-
cherseits sei der Kontakt abgebrochen. Eine Halbschwester mütterlicher-
seits lebe selbst in einer armseligen Baracke und sei nicht in der Lage,
den Beschwerdeführer und seine Familie zu unterstützen. Dass die Be-
schwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz in Serbien nicht
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügten, sei angesichts der wie-
derholten und längeren Landesabwesenheit plausibel. Bei einer Rückkehr
müssten die gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer wiederum
eine Baracke errichten. Ob ihnen aufgrund dieser unsicheren und mit
grösster Sicherheit illegalen Wohnsituation ein obligatorischer Kranken-
versicherungsanspruch zustehe, sei mehr als ungewiss. Schliesslich wird
geltend gemacht, zwischen den vier Familienmitgliedern bestehe eine
sehr enge Beziehung sowie ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis;
bei der Beurteilung der Beschwerde sei sowohl der Anspruch nach Art. 8
EMRK als auch die Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG zu beachten.
5.
5.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
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Seite 14
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung der Verfügung soll den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl dieser als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
deren rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
5.2
5.2.1 Das BFM hält in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
vom 8. Juni 2012 vorab fest, es sei bereits ausführlich auf die Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung eingegangen und habe den Vollzug in
ganzheitlicher Würdigung als zumutbar erachtet (vgl. E. II 1 S. 2). Diese
Aussage ist unzutreffend, findet sich doch im (allerdings unangefochten
gebliebenen) Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2012 zur individu-
ellen Zumutbarkeit des Vollzugs lediglich die Aussage, der Diabetes von
A._______ sei bereits im Heimatland diagnostiziert worden und die in der
Schweiz eingeleitete Insulin-Behandlung könne auch in Serbien weiterge-
führt werden (vgl. E. II 2 S. 5).
5.2.2 Bei der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Wiederer-
wägungsentscheid vom 8. Juni 2012 erwähnt das BFM, dass A._______
an insulinpflichtigem Diabetes leidet. Dass es sich bei der Erkrankung
des Beschwerdeführers offenbar um eine spezielle Form von Typ 1 Dia-
betes handelt und dieser – aus welchen Gründen auch immer – schwierig
einstellbar ist, erwähnt und berücksichtigt die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid mit keinem Wort. Zu den gemäss dem behandelnden Facharzt
und Leiter einer Spezialklinik, Prof. Dr. med. H._______, bei einer unge-
nügenden Behandlung des Diabetes zu erwartenden möglichen kurzfris-
tigen Risiken einer Lebensbedrohung sowie den mittelfristigen Risiken
wie Erblindung, Herzinfarkt, Niereninsuffizienz und Beinamputationen
(vgl. Bericht vom 20. März 2012, Schreiben vom 9. März und 27. Februar
2012) äussert sich die Vorinstanz weder in der Sachverhaltsdarstellung
noch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Auch die fach-
ärztliche Einschätzung, die erforderliche engmaschige Betreuung von
D-3684/2012
Seite 15
A._______ sei nur in einem hochspezialisierten Zentrum erhältlich und in
Serbien sei eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet, würdigt die
Vorinstanz in keiner Weise. Vielmehr begnügt sie sich gestützt auf amt-
sinterne Abklärungen vom April/Mai 2012 (vgl. act. B3/1, B4/3) mit allge-
meinen Ausführungen zur generellen Behandelbarkeit von Diabetes in
Serbien und folgert daraus, der Zugang zur medizinischen Behandlung
und den entsprechenden Medikamenten sei in Serbien für den Be-
schwerdeführer gewährleistet (vgl. E. 4.2 hievor). Die Vorinstanz hat so-
mit bezüglich der Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers und de-
ren Behandelbarkeit in Serbien den rechterheblichen Sachverhalt vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend festgestellt und da-
mit ihre Untersuchungspflicht verletzt.
5.2.3 Im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 14. Juni
2012 präzisierte Prof. Dr. med. H._______, A._______ leide an einem Di-
abetes mit sehr wenig eigenen Insulinreserven und sei deshalb auf eine
volle exogene Insulintherapie angewiesen. Das benötigte Präparat könne
ihm in Serbien zwar ausgehändigt werden, doch sei die Dosierung bei
Bedarf mehrmals täglich anzupassen, was eine engmaschige Überwa-
chung erfordere. Der Chefarzt führte weiter aus, er sei durch internationa-
le Kontakte sehr gut über den Zustand der diabetologischen Betreuung in
Serbien informiert, welche für die Durchschnittsbevölkerung sehr dürftig
sei. Im Fall des schwer traumatisierten Beschwerdeführers sei der Aufbau
eines Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten besonders
wichtig, und er bezweifle sehr, dass im vorliegenden Fall die Ärzte in Ser-
bien das dazu erforderliche Engagement und die Zeit aufbringen würden.
Deshalb sei zu befürchten, dass es beim Beschwerdeführer zu schwer-
wiegenden, kurz- oder mittelfristigen Komplikationen wie Erblindung, ter-
minale Niereninsuffizienz, kardiovaskuläre Erkrankungen und Beinampu-
tationen kommen könne. Prof. Dr. med. H._______ erachtet deshalb den
Wegweisungsvollzug von A._______ aus medizinischen Gründen als
nicht zumutbar.
Der Instruktionsrichter gab mit Verfügung vom 27. April 2012 der Vorin-
stanz die Gelegenheit zur Stellungnahme zur veränderten Sachlage, ins-
besondere zum ärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. H._______ vom
14. Juni 2012 sowie zu den auf Beschwerdeebene ebenfalls eingereich-
ten psychiatrischen Arztberichten vom 3. und 6. Juli 2012 den Vater und
die beiden minderjährigen Söhne betreffend. Das BFM äusserte sich in
seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 inhaltlich mit keinem
Wort zu den Beschwerdevorbringen und den eingereichten ärztlichen Be-
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Seite 16
richten; für die Abfassung der lediglich vier Zeilen umfassenden Vernehm-
lassung benötigte das Bundesamt acht Wochen. Das BFM hat sich im
gesamten Wiedererwägungsverfahren nie konkret zu dem beim Be-
schwerdeführer diagnostizierten, entgleisten und schwierig einstellbaren
Diabetes und zu den an dessen Wohnort in Serbien konkret vorhandenen
Behandlungsmöglichkeiten dieser spezifischen Diabetes-Ausprägung ge-
äussert. Es hat sich beim behandelnden Facharzt auch nie nach den
Gründen für die schwierige Einstellbarkeit des Diabetes erkundigt. Die
psychische Krankheit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zwar
anerkannt (vgl. die explizite Anmerkung an die kantonalen Vollzugsbe-
hörden im Verteiler der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2012 S. 5),
die aus der Depression und der posttraumatischen Belastungsstörung re-
sultierenden erhöhten Anforderungen an eine kontinuierliche medizini-
sche Behandlung des Diabetes jedoch ignoriert. Den aufgrund der Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Roma allenfalls ein-
geschränkten Zugang zu einer hinreichenden medizinischen Behandlung
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 750 ff.) des Diabetes und auch der psy-
chischen Krankheiten hat das Amt in der angefochtenen Verfügung nicht
thematisiert. Ebenfalls nie konkret Stellung bezogen hat die Vorinstanz zu
den von Prof. H._______ wiederholt genannten möglichen Folgen einer
ungenügenden Behandlung des Diabetes – kurzfristig einer lebensbe-
drohlichen Entgleisung und mittelfristig einer schwerwiegenden gesund-
heitlichen Schädigung wie Erblindung, terminale Niereninsuffizienz, kardi-
ovaskuläre Erkrankungen und Beinamputationen. Somit hat die Vorin-
stanz nicht nur den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und voll-
ständig erstellt, sondern, indem sie die eingereichten Arztberichte nicht
gewürdigt hat, auch ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). In
der Beschwerde wird schliesslich zu Recht gerügt, dass das BFM bei der
Beurteilung der Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden der bei-
den minderjährigen Söhne nicht abgeklärt habe, ob entsprechende kin-
der- und jugendpsychiatrische Einrichtungen existierten. Dass der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt schliesslich auch im Hinblick auf die
Übernahme der Kosten für die diversen medizinischen Behandlungen
(somatischer und psychischer Erkrankungen des Vaters bzw. der Söhne)
nicht als erstellt betrachtet werden kann und ein weiterer Abklärungsbe-
darf auch in Bezug auf einen Krankenversicherungsanspruch bzw. auf die
Erfassung durch die staatliche Pflichtversicherung besteht, gibt das BFM
in den entsprechenden Ausführungen in E. II 6 der angefochtenen Verfü-
gung selbst zu erkennen.
D-3684/2012
Seite 17
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM unter Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt mangel-
haft festgestellt und die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerde-
ebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht
zur Debatte, weil das BFM auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet
hat, zu den Vorbringen Stellung zu beziehen. Ausserdem ist die erforder-
liche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht
mit geringem Aufwand herstellen.
5.4 Das BFM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und an-
schliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wird das Bundesamt
auch die aktuellen psychiatrischen Arztberichte sowie den Bericht von
Prof. Dr. med. H._______ vom 5. Oktober 2012 zu berücksichtigen ha-
ben. Darin hält dieser fest, der Diabetes des Beschwerdeführers sei nach
wie vor ungenügend kontrolliert, und die immer wieder möglichen schwe-
ren Unterzuckerungen könnten ohne rasche und adäquate medizinische
Versorgung schlimmstenfalls zu einem Koma oder gar zum Exitus führen.
Die möglichen gesundheitlichen Folgen einer nicht adäquaten medizini-
schen Versorgung wird das BFM nicht nur unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu prüfen
haben, sondern auch unter demjenigen der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3
AuG, vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], D.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.,
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums die Be-
schwerde des volljährigen Sohnes bzw. Bruders K._______ (D-
3672/2012) ebenfalls gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
8. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen hat. Um der besonderen Konstellation sowie der
Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG Rechnung zu tragen, hat das Bun-
desamt die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Neubeurteilung
mit derjenigen im Fall des volljährigen Sohnes zu koordinieren.
5.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
in fine VwVG).
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Seite 18
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen
Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3684/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschä-
digung von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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