B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3685/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihre Heimat
Tibet ungefähr am 17. Februar 2012 und gelangte zu Fuss sowie mit einem
Fahrzeug über die Grenze nach Nepal. Dort hielt sie sich während circa
sechs Wochen bei einem Bekannten ihres Onkels auf, bevor sie am 2. April
2012 mit einem gefälschten nepalesischen Pass auf dem Luftweg von
Kathmandu Richtung Europa reiste. Am 4. April 2012 stellte sie ein Asylge-
such im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______. Am 24 April
2012 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt. Am 30. September 2014
wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Sie reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel ein.
B.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihr Herkunftsland wegen politi-
scher Probleme verlassen. Bis Februar 2012 habe sie mit ihrem Ehemann
und ihrer Schwiegermutter sowie ihrer Zwillingsschwester, welche eben-
falls eine Frau ihres Ehemannes sei, im Dorf C._______, Kreis D._______,
Bezirk E._______, autonome Region Tibet, zusammengelebt, wo sie auch
herstamme. Sie habe mit ihrem Mann ein behindertes Kind, er habe auch
mit ihrer Schwester noch zwei Kinder. Mann und Schwester bewirtschafte-
ten als Nomaden die Weiden, sie habe sich um den Haushalt gekümmert,
Handarbeiten ausgeführt und manchmal auf dem Acker gearbeitet.
Am Abend des 15. Februar 2012 hätten Polizeibeamte ohne Ankündigung
ihr Haus aufgesucht und es durchsucht. Nur sie, ihre Schwiegermutter und
ihr Kind seien anwesend gewesen. Bei der Hausdurchsuchung hätten die
Beamten ein Bild des Dalai Lama, welches am Hausaltar versteckt gewe-
sen sei, gefunden und auf den Boden geworfen. Sie habe es aufgehoben
und sei deshalb von den Polizisten mit einem Stock geschlagen worden.
Die Polizisten hätten sie in ihren Wagen gezerrt und in das Gefängnis in
F._______ gebracht. Dort sei sie während der Nacht von drei uniformierten
Männern vergewaltigt worden. Diese hätten ihr die Kleider vom Leib geris-
sen. Sie sei dann ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu sich gekommen
sei, habe sie Schmerzen am ganzen Leib gehabt. Ihr Vater habe sie am
nächsten Morgen, dem 16. Februar 2012, aus dem Gefängnis abholen
können und nach Hause gebracht. Da sie von der Polizei zu Unrecht der
Aufwiegelung gegen die Behörden bezichtigt worden sei, habe die Familie
entschieden, sie ausser Landes zu schicken. Am 17. Februar 2012 sei sie
mit ihrem Onkel, einem Kaufmann, mit einem Fahrzeug rund eine Woche
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bis zur Grenzstadt G._______ gefahren, wo sie zu Fuss die Grenze nach
Nepal überquert habe und wieder mit einem Fahrzeug nach
Kathmandu weitergereist sei. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt
der Einreichung des Asylgesuchs schwanger, verlor das Kind aber im April
2012.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei sie den Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Das SEM hielt
die Ausführungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft und zweifelte
auch ihre Herkunft aus China und ihre Sozialisation in der autonomen Re-
gion Tibet an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob – vertreten durch ihre Rechtsvertreterin (le-
gitimiert durch Vollmacht vom 10. Juni 2015) – mit Eingabe vom 11. Juni
2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprü-
fung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozess-
führung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beistän-
din. Zur Begründung berief sich die Rechtsvertreterin auf das Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (in-
zwischen als BVGER 2015/10 veröffentlicht), welches Mindeststandards
hinsichtlich der Abklärungen des Länderwissens im Kontext Tibet/China
formuliere. Diese Standards seien in ihrem Verfahren nicht eingehalten
worden: Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Einschätzung ihrer
Auskünfte über den Länderkontext durch die Vorinstanz zu äussern und
auf die Zweifel der Vorinstanz aus ihrer Herkunft zu reagieren. Daher sei
das rechtliche Gehör verletzt worden und die ergangene Verfügung sei zu
kassieren.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen und auf die Zahlung eines Kostenvorschuss verzichtet. Die
Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss zur amtlichen Rechtsvertreterin
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bestellt. Gleichzeitig wurde die
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Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen, insbesondere zur Frage der An-
wendbarkeit der im Urteil E-3361/2014 niedergelegten Grundsätze auf den
vorliegenden Fall.
F.
Nach gutgeheissener Fristerstreckung zur Koordination der aufgeworfenen
Rechtsfragen führte das SEM in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015
aus, die Beschwerdeführerin habe in der ganztägigen Anhörung genügend
Gelegenheit gehabt, ihr Länder- und Alltagswissen unter Beweis zu stellen.
Der Asylentscheid begründe ausführlich, warum die Vorbringen nicht als
glaubhaft erachtet würden und weshalb die Beschwerdeführerin aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht aus dem Tibet stamme, beziehungsweise
dort nicht sozialisiert worden sei. Nicht aufgeführt worden seien lediglich
die Informationsquellen, auf welche das SEM seine Einschätzung ab-
stütze. Diese würden dem Gericht in einem separaten Aktenstück zusam-
mengefasst vorgelegt. Tatsächlich sei der Beschwerdeführerin nicht – wie
im Urteil E-3361/2014 verlangt – in umfassendem Sinne das rechtliche Ge-
hör gewährt worden. Der Umstand, dass die Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, recht-
fertige aber das Vorgehen, auf weitere Abklärungen zu verzichten.
G.
In der Replik vom 14. Dezember 2015 erwidert die Rechtsvertreterin, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen des geprüften ihrem
Länder- und Alltagswissens nicht derart unplausibel ausgefallen seien,
dass sich weitere Abklärungen erübrigten. Da die Akteneinsicht in das als
Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen bezeichnete Doku-
ment nicht gewährt worden sei, könne die Beschwerdeführerin nicht dazu
Stellung nehmen, auf welcher Grundlage ihre Vorbringen als unglaubhaft
eingestuft würden. Am Beschwerdevorbringen werde festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie
mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie
habe zu wenige Angaben über ihre angebliche Herkunftsregion machen
können, insbesondere habe sie nur einen Berg in der Umgebung der Stadt
H._______ nennen können aber keine umliegenden Dörfer und Städte,
beispielsweise die Bezirkshauptstadt I._______. Sie habe auch keine
Flüsse gekannt, nicht einmal den grossen Fluss J._______. Die admini-
strative Gliederung der Region habe sie nur unvollständig wiedergeben
können. Es sei zu vermuten, dass sie die Gegend nur vom Hörensagen
kenne, wofür auch spreche, dass sie während der Anhörung oft erwähnte,
sie habe etwas "von den Eltern" oder "dem Vater gehört ". Es könne ferner
nicht geglaubt werden, dass sie über das Schulwesen nicht Bescheid ge-
wusst habe, gehörten doch zu ihrer Familie noch zwei Kinder. Auch die
Schilderung der Fluchtgründe sei widersprüchlich, weshalb die Vorinstanz
davon ausgehe, sie habe die Geschichte erfunden. Für diese Einschätzung
spreche auch, dass ihre Schwangerschaft gemäss den Zeitangaben im
dem von ihr vorgelegten Arztbericht nicht die Folge der angeblich erlittenen
Vergewaltigung sein könne. Wenig plausibel seien auch die geschilderten
Umstände ihrer Freilassung. Aus all diesen Gründen sei auch der von ihr
geschilderte Reiseweg anzuzweifeln. Schliesslich habe sie keine Identi-
tätspapiere abgegeben und es sei aus dem Arztbericht zu schliessen, dass
sei auch bezüglich ihrer Familienverhältnisse falsche Angaben gemacht
habe.
4.2 Die Beschwerde konzentriert sich auf die Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Es wird gerügt, die Vorinstanz habe die im Leiturteil des BVGer
dargestellten Grundsätze missachtet und der Beschwerdeführerin keine
Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen der Vorinstanz bezüglich ihrer
Herkunft Stellung zu nehmen. Damit sei das rechtliche Gehör in schwer-
wiegendem Mass verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben sei.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
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und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGER 2015/10 vom 6. Mai
2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der
Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Da-
bei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Ana-
lyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es wer-
den im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter
oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkennt-
nissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei
diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die
Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nach-
vollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1
m.w.H.).
5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
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reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungs-
pflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch
die vorab umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des
rechtlichen Gehörs nicht erfüllt.
5.3.1 Der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Anhörung zu ihren
Asylgründen Fragen betreffend ihr Herkunfts- und Alltagswissen gestellt
(vgl. act. A16/23, F. 30 – 61). Sie wurde zu ihren Identitätspapieren und
zum Kontakt zu ihrer Familie und zur Gesundheit und Pflege ihres Kindes
befragt. Es wurden des Weiteren auch Fragen zu Gebirgen und Gewäs-
sern in der Umgebung ihres Heimatortes gestellt sowie zur Administration
im Bezirk. Die Beschwerdeführerin musste die Masseinheit für Salz und
dessen Preis nennen und wurde zum Wert und zur Stückelung des Geldes
befragt sowie zu ihren Chinesischkenntnissen. Diesbezüglich sind dem An-
hörungsprotokoll lediglich die gestellten Fragen und die entsprechenden
Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführe-
rin wurde nicht konkret darauf hingewiesen, welche ihrer Aussagen nicht
den Informationen des SEM entsprechen würden. Sie hatte daher nicht die
Möglichkeit, zu den von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. Auch
im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erhielt sie keine Ge-
legenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle erscheint zwar die Auffassung
des SEM als nachvollziehbar, die geltend gemachten Asylgründe und bei-
spielsweise auch gewisse Angaben zum Reiseweg und zu den Familien-
verhältnissen seien unglaubhaft. Eine zuverlässige Aussage über die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus Tibet liess und lässt
die Aktenlage aber nicht zu. Die Beschwerdeführerin nimmt für sich in An-
spruch, sie sei bildungsfern und kenne sich nicht sehr gut aus. Die Schule
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habe sie nie besucht und sie sei auch wenig in der Umgebung herumge-
kommen. Mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Doku-
ment "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz einen nicht
unerheblichen Teil der gestellten Fragen (teilweise) korrekt beantworten
konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Herkunftsangaben gebührend zu berücksichtigen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5846/2014 vom 4. August 2015, E. 6.2, 6.3).
5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz
und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt
sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
5.5 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführerin nicht das
umfassende rechtliche Gehör im Sinne der in BVGE 2015/10
niedergelegten Grundsätze gewährt wurde. Sie rechtfertigt ihr Vorgehen
jedoch mit dem Umstand, dass sie die Asylgründe der Beschwerdeführerin
für völlig unglaubhaft und offensichtlich haltlos gehalten habe. Die
Beschwerdeführerin habe sich in ihren Aussagen in der BzP und in der
Anhörung mehrmals widersprochen, was ein starkes Indiz für die
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei. Auch das Grundsatzurteil BVGE
2015/10 halte fest, dass auf die Einhaltung der Mindeststandards in jenen
Fällen verzichtet werden könne, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität,
Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit ‒ offensichtlich unzulänglich und
somit derart haltlos seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (vgl. Urteil des BVGer D-3623/2014
vom 9.Juli 2014 E.5).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht vermag diese Einschätzung nicht zu
teilen. Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Fluchtgründe im Wesentlichen konsistent dargelegt hat. Tatsächlich sind
die Aussagen in verschiedenen Aspekten widersprüchlich, diese
Widersprüche sind jedoch nicht als sehr gravierend zu erachten. In diesem
Zusammenhang ist auch die lange Zeitspanne zwischen BzP und
Anhörung zu berücksichtigen. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss
Vorakten mehrmals um einen Entscheid über ihr Gesuch ersuchte,
vergingen zwischen der BzP vom 24. April 2012 und der Anhörung am
30. September 2014 fast zweieinhalb Jahre. Es ist nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin sich nach so langer Zeit nicht aller Details
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Seite 10
genauestens zu erinnern vermag. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass
sie in der BzP dazu angehalten wurde, sich möglichst kurz zu fassen. Des
Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen ganzen Tag
zu ihren Asylgründen angehört wurde, ein Umstand der nicht darauf
hindeutet, dass ihre Vorbringen als offensichtlich haltlos und völlig
unbegründet erachtet wurden, sondern vielmehr eine vertiefte
Auseinandersetzung stattfand.
6.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb
nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vollum-
fänglich behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gut-
zuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrekten Durch-
führung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Be-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Das Gesuch um Akteneinsicht in das als "vertraulich" klassifizierte Doku-
ment des SEM "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ist
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch auf eine Zusam-
menfassung der Argumente verzichtet werden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei der Fest-
setzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin hält das Gericht den
in der Kostennote vom 10. Juni 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand
von sechs Honorarstunden für angemessen, soweit damit auch die Erstel-
lung der Replik abgegolten wird. Unter dieser Voraussetzung bewegt sich
das Honorar sich im Rahmen der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9 – 13 VGKE). Das Honorar ist auf insgesamt Fr. 1216.40
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Seite 11
(inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergü-
tung unter dem Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 VwVG
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen so-
wie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1216.40 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: