B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3686/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 3. Februar
2012 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 17. Juli 2012 in die Schweiz
einreiste, wo sie am 23. Juli 2012 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 14. August 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Anhörung vom 1. Mai
2015 zu den Asylgründen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho
und in N._______ geboren,
dass sie von 1975 an bis im Jahre 1995 im Sudan, anschliessend bis im
Mai 2005 wieder im Heimatstaat und danach drei Jahre in Saudi-Arabien
gelebt habe, wo sie den heutigen Ehemann geheiratet habe,
dass die saudischen Behörden im Jahre 2008 ihre Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr verlängert hätten, weshalb sie nach Eritrea zurückgekehrt sei
und dort die beiden Kinder ihrer Nichte in ihre Obhut genommen habe,
dass sie mit diesen beiden in den Sudan gereist sei, von wo aus sie im
Februar 2010 in die Schweiz zur Mutter hätten weiterreisen dürfen,
dass sich die Beschwerdeführerin danach noch rund ein Jahr im Sudan
aufgehalten habe, bevor sie nach Eritrea zurückgekehrt sei,
dass sie mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern ihrer Schwester in
O._______ gelebt habe,
dass sie am 26. Januar 2012 vom behördlichen Quartierkomitee vorgela-
den und zum Aufenthaltsort der Kinder ihrer Nichte befragt worden sei, weil
der ältere Sohn für den Einzug nach Sawa vorgesehen gewesen sei,
dass ihr das Komitee eine Frist von drei Tagen eingeräumt habe, um mit
den Kindern bei der Verwaltung zu erscheinen,
dass sie dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können, weshalb sie
befürchtet habe, festgenommen und in Haft gesetzt zu werden,
dass sie sich in der Folge für die Ausreise aus dem Heimatstaat entschie-
den habe und am 28. Januar 2012 von O._______ aus über Keren und
Akurdet nach Tesseney gefahren sei,
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dass sie von dort am 3. Februar 2012 zu Fuss über Gergef nach Handayt
gegangen und nach einem Aufenthalt im Shegerab-Camp nach Khartoum
gelangt sei, von wo aus sie im Juli 2012 dann über Katar in die Schweiz
geflogen sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestünden
grundlegende Vorbehalte gegenüber der angeblichen Vorladung vom
26. Januar 2012, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörden die
Beschwerdeführerin erst rund zweieinhalb Jahre nach der Ausreise der
Kinder zu deren Aufenthaltsort befragt hätten, werde doch die Abwesenheit
von schulpflichtigen Kindern bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert,
dass auch im Falle einer tatsächlichen Vorladung die Furcht der Beschwer-
deführerin vor zukünftiger Verfolgung unglaubhaft erscheine, weil ihre dies-
bezüglichen Aussagen oberflächlich und vage ausgefallen seien und sie
nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Bedrohungssituation darzu-
legen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Eritrea illegal ver-
lassen, unglaubhaft erscheine, zumal es jeder Handlungslogik widerspre-
che, sich unter den gegebenen Umständen für den illegalen, teureren und
insbesondere auch gefährlicheren Weg zu entscheiden,
dass sie die augenscheinlich einfachste Variante offenbar absichtlich aus-
geschlossen und sich bewusst für die Ausreise in den Sudan entschieden
habe, wo sie notabene weder über ein Beziehungsnetz noch eine Ver-
dienstmöglichkeit verfügt habe, deute auf einen bereits vor dem Verlassen
Eritreas gefassten Entschluss hin, von dort aus weiterzureisen,
dass sich angesichts des Eingangsdatums des Auslandgesuchs ihrer
Nichte sogar der Verdacht aufdränge, sie habe von Beginn an vorgehabt,
der Nichte in die Schweiz zu folgen,
dass an der Beurteilung, die Beschwerdeführerin habe Eritrea nicht wie
geltend gemacht illegal verlassen, auch ihre Vorbringen während der Bun-
desanhörung nichts zu ändern vermöchten, weil diese oberflächlich und
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unsubstanziiert ausgefallen seien sowie jegliche Realkennzeichen vermis-
sen liessen,
dass es die Beschwerdeführerin bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen
habe, ihren Reisepass beim SEM einzureichen, weshalb die Einschätzung
bekräftigt werde, sie wolle den Behörden die Umstände ihrer Ausreise vor-
enthalten,
dass das SEM vorliegend den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erachte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juni 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Ver-
fügung vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ein amtlicher
Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 23. Juni 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 8.
Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 8. Juli 2015 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend macht, sie sei illegal von Eritrea in den Sudan gelangt und habe
dies sehr gut geschildert,
dass es nicht so einfach möglich sei, wie es sich das SEM vorstelle, legal
über die Grenze zu gehen, zumal eine Ausreise kaum je erlaubt werde,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich abgeklärt ist und die
Vorinstanz die Sache materiell geprüft hat, weshalb es keinen Anlass gibt,
die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge rund drei Jahre
lang zusammen mit ihrem Ehemann im saudi-arabischen P._______ gelebt
habe und anschliessend im Jahre 2008 nach Eritrea zurückgekehrt sei,
ohne behördliche Konsequenzen auf sich zu ziehen,
dass sich dieser Schluss aus ihrem Vorbringen ergibt, vor Ende Januar
2012 keine derartigen Schwierigkeiten mit eritreischen Behörden gehabt
zu haben (vgl. B19/14 F45 S. 5, F67 S. 7),
dass die Absenz von Schwierigkeiten bei der Rückkehr aus Saudi-Arabien
indessen eine Prämisse hat, nämlich die vorherige Ausstellung eines erit-
reischen Reisepasses nebst Ausreisevisum,
dass nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin
selbst schon ihre Behauptung in der Beschwerdeschrift widerlegen, eine
Ausreiseerlaubnis werde kaum je erteilt,
dass bei einer illegalen Ausreise substanziierte und realitätsnahe Schilde-
rungen dieses Vorgangs zu erwarten sind, während die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin demgegenüber einen wirklichkeitsfremden Eindruck hin-
terlassen,
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dass beispielsweise nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin habe
auf der Autofahrt nach Tesseney "nichts gesehen", wie sie beteuerte
(B19/14 F87 S. 9),
dass die unsubstanziierte Beschreibung der Beschwerdeführerin, wie sie
die Grenzkontrolle umgangen habe, den Schluss nahelegt, sie könne nicht
illegal ausgereist sein (B19/14 F91 – F92 S. 10),
dass die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
überzeugen dürften,
dass nach dem Gesagten vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe
gegeben sind,
dass der fehlende Realitätsbezug der Asylvorbringen im Kontext der Vor-
ladung vom 26. Januar 2012 insoweit deutlich zutage tritt, als die Be-
schwerdeführerin ausführte, sie habe die Absenz der beiden vermissten
Kinder mit den Schulferien erklärt (B19/14 F52 S. 6, F76 S. 8, F103/4
S. 11), ein Vorbringen, das die eritreischen Behörden nicht in der von der
Beschwerdeführerin dargestellten Weise entgegengenommen hätten
(B19/14 F 45 S. 5), weil die Kinder bereits im Jahre 2009 aus Eritrea aus-
reisten und der Verweis auf die damaligen Schulferien keine nachvollzieh-
bare Erklärung für das Fehlen der Kinder im Jahre 2012 gewesen wäre,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an-
geordnet hat und die Wegweisungsvollzugshindernisse nach konstanter
Praxis alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich
weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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