B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3687/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N _______.
D-3687/2013
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 2. Februar 2013 und gelangte via Italien am 10. Februar 2013 in
die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 21. Februar 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ägyptischer
Staatsangehöriger koptischen Glaubens, stamme aus B._______ und
habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seinen Lebensunterhalt
habe er als Goldschmied verdient. Am 21. Mai 2013 fand die Anhörung
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei vor der Revolution eines Nachts einem
ihm unbekannten Salafisten über den Weg gelaufen. Dieser sei kurze Zeit
später wegen Waffenhandels festgenommen worden, woraufhin der Be-
schwerdeführer der Denunziation bezichtigt worden sei. Nach der Freilas-
sung des Salafisten aus der Haft, wenige Monate nach der Revolution,
habe ihn dieser mehrmals mit dem Tod bedroht. Eine Anzeige bei der Po-
lizei habe zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb sei er aus Furcht vor wei-
teren Übergriffen zunächst nach B._______, seinem Herkunftsort, geflo-
hen. Der Salafist habe seinen Männer jedoch auch nach B._______ ge-
schickt. Daraufhin sei er aus Ägypten ausgereist.
C.b Zur Bestätigung seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen
abgelaufenen ägyptischen Reisepass […], eine Kopie seiner ägyptischen
Identitätskarte sowie seinen Originalgeburtsschein zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
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D.b Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgung durch Salafisten
seien teils nicht substantiiert, teils widersprüchlich ausgefallen. So habe
der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend gemacht, die Fest-
nahme des Salafisten habe zwei Jahre vor der Revolution stattgefunden.
Das nächtliche Aufeinandertreffen habe sich am 7. Januar 2009 zugetra-
gen. Er wisse dies, da es sich um einen christlichen Feiertag gehandelt
habe (vgl. BFM-Akten A5/15 S. 8). Die Drohungen durch den Salafisten
hätten kurz nach der Revolution begonnen und bis im September 2012
angedauert (A5/15 S. 9). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer
hingegen zu Protokoll gegeben, die Inhaftierung des Salafisten habe nur
ein Jahr vor der Revolution stattgefunden (vgl. A18/14 S. 5 F. 39); genau
könne er sich an den Zeitpunkt der erlebten Verfolgung nicht erinnern
(vgl. A18/14 S. 6 F. 40 und S. 11 F. 81 f.). Diese grossen Unterschiede in
Bezug auf die zeitliche Kontextualisierung seiner Vorbringen sowie die
unterschiedliche Genauigkeit seiner Aussagen in der Befragung und der
Anhörung liessen grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers aufkommen. Bei der Befragung sei der Beschwerde-
führer nicht in der Lage gewesen, genaue Daten zu benennen. Bei der
Anhörung hingegen habe er nicht einmal ungefähre Monats- oder Jahres-
angaben machen können. Die zeitliche Einbettung seiner Geschichte sei
unpräzise und variiere im Verlaufe der Anhörung stark. Der Beschwerde-
führer beziehe sich zwar in seiner Erzählung jeweils auf die Revolution,
könne aber nicht sagen, ob die Revolution im Jahr 2010, 2011 oder 2012
stattgefunden habe (vgl. A18/14 S. 11 F. 83). Es könne jedoch davon aus-
gegangen werden, dass eine ungefähre Benennung des Zeitraums der
Geschehnisse möglich sei, weil es sich hierbei um für ihn prägende Er-
lebnisse handle. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar ei-
nerseits seine Geschichte um die Revolution herum anordne, aber ande-
rerseits deren Zeitpunkt nicht angeben könne. Es dürfe jedoch angenom-
men werden, dass die Revolution im Jahr 2011 ein derart einschneiden-
des Erlebnis für Ägypten darstelle, dass eine Person aus C._______,
welche zudem eine Grundbildung genossen habe, sich ungefähr an den
Zeitpunkt erinnern könnte. Diese zahlreichen Ungereimtheiten liessen
grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen aufkommen.
D.c Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen und wenig detail-
lierten Schilderungen des Beschwerdeführers noch verstärkt. So habe er
zum Beispiel bei der Befragung angegeben, er sei vier bis fünf Mal zwi-
schen Mai 2011 und September 2012 bedroht worden (vgl. A5/15 S. 9).
Hingegen habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, es habe sich
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um genau drei Drohungen gehandelt, wobei alle zwischen Mai und Sep-
tember desselben Jahres stattgefunden hätten (vgl. A18/14 S. 8 F. 58).
D.d Der Beschwerdeführer habe erstmals bei der Anhörung geltend ge-
macht, von den verschiedenen Bedrohungssituationen habe insbesonde-
re der Vorfall mit einem Kalb bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlas-
sen (vgl. A18/14 S. 6 F. 42). Dabei habe der Salafist den Namen des Be-
schwerdeführers auf ein Kalb geschrieben und dieses anschliessend auf
einem öffentlichen Platz geschlachtet. Dies sei Ausdruck einer Todesdro-
hung gewesen. Trotz der grossen Bedeutung, die der Beschwerdeführer
diesem Ereignis einräume, habe er es bei der Erstbefragung mit keinem
Wort erwähnt, obwohl er explizit gefragt worden sei, wie die erlebten Be-
drohungen ausgesehen hätten (vgl. A5/15 S. 9). Bei der Anhörung sei er
ausserdem nicht in der Lage gewesen, dieses Versäumnis in nachvoll-
ziehbarer Weise zu begründen (vgl. A18/14 S. 10 F. 78). Daher würden
diese Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben und nicht
glaubhaft wirken.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2013 liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz beantragen. In formeller Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
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hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Eingabe vom 27. Juni 2013 erhebt der Beschwerdeführer
den Einwand, er sei bei der Anhörung so durcheinander gebracht worden,
dass er sich nicht mehr habe konzentrieren und an die Daten erinnern
können. Er sei an der Anhörung so grob und manchmal unhöflich ange-
sprochen worden, als wäre er ein Dieb und ein Lügner gewesen. Deshalb
habe er die Fragen nicht mehr beantworten und die Anhörung abbrechen
wollen. Auch der Hilfswerkvertreter habe sich bei dem Befrager darüber
beklagt.
5.2 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asyl-
befragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdig-
keit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das
volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen einer Geheim-
haltungspflicht, werden auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermitt-
lung und auf die damit verbundene Sorgfaltspflicht hingewiesen. Im vor-
liegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich,
die Zweifel an der Professionalität des Befragers aufkommen liessen.
Dem Anhörungsprotokoll vom 21. Februar 2013 lässt sich weder der
Wunsch des Beschwerdeführers, die Anhörung abzubrechen, noch eine
Klage der Hilfswerksvertretung entnehmen. Hingegen bestätigte der Hilfs-
werkvertreter mit seiner Unterschrift, dass er keine Beanstandungen an-
zubringen habe und die Anhörung korrekt abgelaufen sei (vgl. A18/14
S. 14). Auch machte er den Beschwerdeführer nach der Rücküberset-
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Seite 7
zung darauf aufmerksam, dass in dessen Schilderungen die Zeitspanne
von einem Jahr fehle, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich nachfrag-
te, ob die Revolution Anfang oder Ende 2011 stattgefunden habe (vgl.
A18/14 S. 11 F. 84 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer also während der
Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens keinerlei diesbezügliche Zweifel
geäussert hat, ist seine Rüge – auf Beschwerdeebene vorgebracht – als
offensichtlich nachgeschoben und somit unbegründet zu qualifizieren. Im
vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt richtig erstellt, und die entspre-
chende Rüge kann nicht gehört werden. (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2352/2011 vom 9. April 2013 E. 3.2.2.).
5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er im Falle einer
Rückkehr in seine Heimat nicht befürchten muss, dort ernsthafte Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
(vgl. Erwägungen D.a – D.d vorstehend). Darüber hinaus ergeben sich
weitere Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers.
So gab er bei der Befragung zu Protokoll, seine Eltern seien bereits ver-
storben (vgl. A5/15 S. 5); sein Vater 1982, seine Mutter 2008, um dann
bei der Anhörung geltend zu machen, nach der Verurteilung des Salafis-
ten hätten seine Eltern ihm geraten, den Ort zu verlassen (vgl. A18/14
S. 6 F. 47). Ausserdem hätten ihn seine Eltern zur Ausreise verpflichtet,
sie hätten sie organisiert und ihn zum Treffpunkt gebracht. Seither habe
er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern (vgl. A18/14 S. 9 F. 72). Seine
Eltern hätten ihm gesagt, er solle nicht anrufen, bevor er einen festen
Wohnort habe; er solle selber für sich schauen, weil seine Situation
schwierig sei und er solle sich keine Sorgen um seine Eltern machen (vgl.
A18/14 S. 10 F. 73). Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdefüh-
rer auf den entsprechenden Vorhalt des Befragers zu Protokoll, er habe
gesagt, die Familie habe ihm geholfen. Damit seien nicht seine Eltern ge-
meint gewesen. Familie heisse "die grosse Familie", und zwar sein Onkel
und seine Tante mütterlicherseits (vgl. A18/14 S. 10 F. 76). Mit Familie
habe er die Verwandten gemeint. Seine Tanten väterlicherseits, seine On-
kel mütterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits hätten ihm gehol-
fen (vgl. A18/14 S. 10 F. 77). Der Beschwerdeführer hat jedoch ausdrück-
lich und mehrmals von seinen Eltern gesprochen – daran vermögen die
oben zitierten Erklärungsversuche nichts zu ändern, auch deshalb ist auf
die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen.
D-3687/2013
Seite 8
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat
oder solche bei der Ausreise befürchten müsste. Er erfüllt somit die Vor-
aussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt
sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im
Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern ver-
mögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3687/2013
Seite 10
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6277/2012 vom 11. März 2013 m. w. H.).
7.6 Der Beschwerdeführer gehört der Glaubensgemeinschaft der kopti-
schen Christen an. Im heutigen Ägypten sind die koptischen Christen ei-
ne Minderheit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die ge-
sellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist. Auch kamen im Januar
2011 in Alexandria bei der Explosion einer Kirche 23 Menschen ums Le-
ben kamen. Nur zwei Monate später, Anfang März, stand in Kairo eine
Kirche in Flammen. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass beide Be-
völkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und
Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für
Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz von Präsident
Mohammed Mursi kommt nun auch die Bildung einer Übergangsregie-
rung voran, und der Geschäftsführende Ministerpräsident Hasem al-Beb-
lawi hat vor allem Liberale und Experten eingesetzt. Öffentlich zugängli-
chen Quellen zufolge haben zwei hochrangige Regierungsvertreter be-
richtet, dass der Christ Hani Kanri neuer Finanzminister werden soll. Mo-
hammed al-Baradei, der Nobelpreisträger und liberale Politiker, legte den
Amtseid als Vizepräsident für internationale Beziehungen ab. Die Staats-
anwaltschaft berichtete unterdessen von mehreren Anzeigen, die gegen
den Islamisten Mursi und führende Vertreter der Muslimbruderschaft, da-
runter der Chef der Muslimbruderschaft, Mohammed Badie, und weitere
Parteifunktionäre erstattet worden seien. Darin seien ihnen Spionage, An-
stiftung zur Gewalt und Misswirtschaft vorgeworfen worden. Ausserdem
habe die ägyptische Justiz die Guthaben von vierzehn hochrangigen
Muslimbrüdern eingefroren.
7.7 Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die
Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Goldschmied. Sei-
nen Aussagen zufolge hatte er in C._______ einen kleinen Laden (vgl.
A5/15 S. 4) beziehungsweise war er der einzige Mitarbeiter im Betrieb
D-3687/2013
Seite 11
seines Onkels (vgl. A18/14 S. 3 F. 18.), er sei aber auch in Libyen, in Jor-
danien, in Kuwait und im Irak berufstätig gewesen (vgl. A5/15 S. 4), dabei
sei er immer von seinem Onkel begleitet worden (vgl. A18/14 S. 3 F. 17).
Seine Flexibilität, auch im Ausland berufstätig gewesen zu sein, sowie
seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit
schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Gestützt auf die
vorstehende Erwägung ist in Ägypten nicht von flächendeckender Gewalt
auszugehen, somit kann der Beschwerdeführer wieder an seinen Heimat-
ort zurück, wo er nichts von Islamisten zu befürchten hat, die jetzt im Fo-
kus des Militärs sind. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Zudem leben neben
seinen insgesamt fünf Geschwistern (vgl. A5/15 S. 5) noch zahlreiche an-
dere Verwandte (vgl. vorstehend 5.3) in seinem Heimatland, die ihn bei
einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug ist demnach zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-3687/2013
Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3687/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: