B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3687/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
D-3687/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 9. Februar 2012 in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Am 14. Februar 2012 wurde sie im EVZ zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 12. Februar 2014 eingehend ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen.
Ihr Vater sei eritreischer Staatsbürger und nach Eritrea deportiert worden.
Die Mutter sei äthiopische Staatsbürgerin und psychisch krank, weshalb
sie nicht für sie (die Beschwerdeführerin) habe sorgen können. Ihr jüngerer
Bruder sei verstorben. Sie sei bereits im Alter von (…) Jahren zu einer Pfle-
gefamilie gekommen, da ihre Eltern sie finanziell nicht hätten unterstützen
können. Bis zur Ausreise im Januar 2012 habe sie ohne Aufenthaltsstatus
mit der Pflegefamilie in D._______, Hausnummer (…), bei C._______ ge-
lebt. Im Alter von (…) Jahren habe sie begonnen bei der Pflegefamilie als
Haushälterin zu arbeiten. Sie habe viele Arbeiten, wie Kinder hüten, Wä-
sche waschen, kochen und putzen, verrichten müssen und zu wenig Essen
erhalten. Darüber hinaus sei sie mit einem Stock geschlagen und vom Pfle-
gevater mehrere Jahre sexuell belästigt und (…) Mal vergewaltigt worden.
Er habe sie auch bedroht, so dass sie sich nicht der Pflegemutter anver-
traut habe. Sie habe die Schule nach der (…). Klasse aufgrund der Miss-
handlungen abgebrochen. Schliesslich hätten die Pflegeeltern sie mit ei-
nem älteren Familienfreund, der eine einflussreiche Stellung innehabe,
zwangsverheiraten wollen. Ihr Freund habe als Händler in einem Super-
markt gearbeitet. Mit ihm habe sie über die Probleme mit der Pflegefamilie
gesprochen, wobei sie die Vergewaltigung nicht erwähnt habe. Er habe da-
raufhin mit einem Priester Kontakt aufgenommen, der ihre Familienge-
schichte gekannt habe. Durch die Vermittlung ihres Freundes habe sie den
Priester zwei, drei Mal getroffen. Der Priester habe ihr geholfen, die Flucht
in den Sudan zu organisieren, indem er ihre Tante väterlicherseits, welche
im Sudan wohnhaft sei, kontaktiert habe. Einen Tag vor der Ausreise habe
der Priester zudem ein Wiedersehen mit ihrer Mutter arrangiert. Die Mutter
habe einen verwirrten und kranken Eindruck gemacht und sie nach so vie-
len Jahren nicht mehr wiedererkannt. Die Tante habe sie (die Beschwerde-
führerin) schliesslich in C._______ abgeholt und in den Sudan gebracht,
von wo aus sie nach einem (…) Aufenthalt in Richtung Europa weitergereist
D-3687/2015
Seite 3
sei. Ihr Freund sitze wegen (…) im Gefängnis. Sie habe keine weiteren
Verwandten und Bekannten im Heimatstaat.
B.
Mit Eingabe 22. Oktober 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter sein
Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim
SEM nach dem Verfahrensstand.
D.
Am 7. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten ge-
währt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit der
Gewährung der Akteneinsicht keine Frist zur Stellungnahme verbunden
sei.
E.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 – eröffnet am 15. Mai 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug
an.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 10. Juni 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rück-
weisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung der Asylrelevanz
und Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie allenfalls eine Neubeurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. Zudem sei ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) zu
ernennen.
Der Eingabe wurde eine Kostennote beigelegt.
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Seite 4
G.
Am 15. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung vom 16. Juni 2015 nach.
I.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Zudem wurde der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM
Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 (Datum des Poststempels) replizierte die
Beschwerdeführerin und reichte eine aktualisierte Kostennote nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 wurde das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin abgelehnt und sie wurde aus der Schweiz weggewiesen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde richtet sich in erster Li-
nie gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Zwar wird in der
Rechtsmitteleingabe – allerdings bloss in einem Eventualbegehren – unter
anderem die Rückweisung der Sache ans SEM zwecks erneuter Prüfung
der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen beantragt. Diese
Rüge hinsichtlich der Asylrelevanz wird in der Beschwerde jedoch nicht nä-
her begründet. Somit ist davon auszugehen, dass die Dispositivziffern 1 bis
4 der Verfügung vom 13. Mai 2015 betreffend Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft, Abweisung des Asyls, Änderung der Staatsangehörigkeit und
Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Prozessge-
genstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage
des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.4 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vor-
liegenden Fall nicht zum Tragen kommt.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, was
auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Fragen zur Herkunft ihrer
Familie und zu ihrem Leben in Äthiopien ausweichend und unsubstanziiert
beantwortet habe. Bereits die von ihr verwendete Sprache sei kein Hinweis
zugunsten ihrer angeblichen Herkunft aus Eritrea. Sie habe angegeben,
sich erst in der Schweiz ein bisschen über Eritrea informiert zu haben. Auch
wenn sie zugegebenermassen noch klein gewesen sei, als sie den Kontakt
zu ihrem eritreischen Vater verloren habe, wäre dennoch zu erwarten ge-
wesen, dass sie sich bereits in Äthiopien mehr mit ihrem angeblichen Hei-
matstaat auseinandergesetzt hätte. Es erstaune, dass sie die Tätigkeit ih-
rer Pflegemutter nicht kenne, zumal sie eigenen Angaben zufolge rund (…)
Jahre mit dieser in einem Haushalt zusammengelebt habe. Die auswei-
chenden Erklärungen in Bezug auf ihre Mutter, die Tante und den Priester
würden den Eindruck vermitteln, dass sie bewusst versuche, ihre wahre
Identität zu verschleiern. Dieser Eindruck werde dadurch bestätigt, dass
sie keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel abgegeben
habe, welche ihre angegebene Herkunft beweisen könnten. Als Kind eines
äthiopischen Elternteils hätte sie Anspruch auf die äthiopische Staatsange-
hörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, wonach sie in Äthiopien
keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Vorbrin-
gen betreffend die angebliche eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit
sowie ihre Lebensumstände in Äthiopien seien als unglaubhaft einzustu-
fen, weshalb von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei.
Aufgrund der Ungereimtheiten in Bezug auf die Pflegefamilie, den Mann,
den sie hätte heiraten sollen, und der oberflächlichen Schilderung der Ver-
gewaltigung könne ihr die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht ge-
glaubt werden. Da die Beschwerdeführerin ihre familiären, sozialen und
allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien nicht glaubhaft dargelegt habe,
seien ihre diesbezüglichen Aussagen auch nicht gesichert. Das SEM
könne sich deshalb nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung äussern. Es sei
nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen, wenn die Beschwerdeführerin wie vorliegend ihrer
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Seite 8
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Asylbehörden
zu täuschen versuche. Indessen handle es sich bei der Beschwerdeführe-
rin um eine junge Frau, die immer in C._______ gelebt habe und über eine
(…)jährige Schulbildung verfüge. Es könne davon ausgegangen werden,
dass sie in Äthiopien auf ein taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen
könne. Somit lägen in ihrem Fall begünstigende individuelle Faktoren vor,
die eine Reintegration möglich machen würden und sie sei nicht an Leib
und Leben gefährdet.
6.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegnet, die Vorinstanz verkenne, dass es im vorliegenden Sachverhalt
nicht um eine angebliche Herkunft aus Eritrea, eine angeblich dort erlittene
Verfolgung, eine angeblich von dort erfolgte Flucht oder die Frage einer
etwaigen Rückkehr dorthin gehe. Sie habe sich in keiner Weise bemüht,
eine eritreische Scheinidentität weismachen zu wollen. So habe sie in den
Anhörungen klar zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht über ihre
Staatsangehörigkeit sicher sei. Es sei eine reine Mutmassung und ein sub-
jektiv gefärbter Vorwurf, wenn das SEM ausführe, sie habe nichts über Erit-
rea gewusst. Dies könne die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Bezug auf
ihre Erlebnisse in Äthiopien keinesfalls in Zweifel ziehen. Das SEM nutze
diese angeblich oberflächlichen und unsubstanziierten Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer eritreischen Herkunft und Nationalität, um ihre
Vorbringen betreffend ihre Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien
generell in Frage zu stellen. Sie schildere ihre Lebensumstände in Äthio-
pien und ihre Fluchtgründe aus Äthiopien sowohl in der BzP als auch in der
ausführlichen Anhörung anschaulich und kohärent. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb sie sich diese über längere Zeit fortgesetzte Ausnutzung als Ar-
beitskraft und den später folgenden sexuellen Missbrauch ausgedacht ha-
ben soll. Ihre Vorbringen seien in sich schlüssig, teils sprunghaft erzählt,
aber auch mit Details versehen, die bei einer auswendig gelernten Erzäh-
lung auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden könnten.
Auch berichte sie über eigene Gefühle, was ebenso als Realkennzeichen
gelte. Mit der auf die angeblich eritreische Herkunft fokussierten Argumen-
tation habe das SEM keine umfassende Auseinandersetzung mit den tat-
sächlich vorhandenen und in der Beschwerde aufgeführten glaubhaftig-
keitsbegründenden Umständen getätigt und keine notwendige Gesamt-
würdigung aller Aussagen vorgenommen. Sie habe in Äthiopien keinerlei
persönliche Verbindungen mehr. Die Annahme des SEM, dass sie auf ein
taugliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, sei eine durch nichts be-
legte Mutmassung. Richtigerweise könne sie von ihrer kranken Mutter, wel-
che sie seit ihren Kindertagen ohnehin nur einmal wiedergetroffen habe,
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keine Hilfe erwarten. Das Gleiche gelte für ihre Pflegefamilie. Das SEM
habe sich nicht in genügender Weise mit der Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs auseinandergesetzt. Der Hinweis, man habe dies aufgrund einer
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht prüfen können, erscheine im Lichte
der bisherigen Ausführungen als haltlos.
6.4 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerde-
führerin allgemein die Lebensumstände, insbesondere die Aussagen zu ih-
rem familiären Umfeld, nicht geglaubt würden. Sie habe unter anderem
auch unglaubhafte Angaben zu ihrem Vater, zu ihrem (Halb-)Bruder und zu
ihrer Mutter gemacht. Die Aussagen zur Adresse in C._______, zu den
nicht vorhandenen Identitätspapieren sowie zum Reiseweg würden zudem
den Eindruck entstehen lassen, dass sie ihre wahre Herkunft zu verschlei-
ern versuche. Aus den soeben erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen
und nicht etwa aus dem ungenügenden Länderwissen zu Eritrea würden
sich generelle Zweifel an den Asylvorbringen ergeben. Gemäss Praxis sei
der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien für alleinstehende Frauen nicht
grundsätzlich unzumutbar. Da die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Lebensbedingungen in Äthiopien nicht geglaubt würden, könne sich
das SEM nicht in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen Situation
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern.
6.5 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM bestreite
zunächst, dass es den Ausführungen zur angeblich eritreischen Staatsan-
gehörigkeit eine entscheidende Bedeutung für die Unglaubhaftigkeit jegli-
cher Ausführungen der Beschwerdeführerin beigemessen habe. Es falle
jedoch auf, dass ihre angebliche eritreische Herkunft und die dazugehöri-
gen vermeintlich ungenügenden Ausführungen an verschiedener Stelle der
Glaubhaftigkeitsprüfung angeführt würden. Sie habe ab dem Alter von (…)
Jahren nicht mehr bei ihren leiblichen Eltern gelebt, sondern sei bei einer
Pflegefamilie aufgewachsen. Es könne daher nicht erstaunen, dass sie
keine Einzelheiten zu ihrer leiblichen Familie ausführen könne. Es wider-
spreche der Erfahrung, dass eine solch komplizierte und erstaunliche Ge-
schichte, wie die ihrige, erfunden sei. Erfundene Geschichten würden sich
eher durch einen einfachen Sachverhalt und Detailarmut auszeichnen. Es
sei nicht einleuchtend, weshalb sie eine solche Geschichte erfinden sollte,
da sich daraus keine Gefährdung ableiten lasse. Im Falle einer wahrheits-
widrigen Aussage wäre viel mehr zu erwarten gewesen, dass sie angege-
ben hätte, ihre leibliche Familie überhaupt nicht mehr getroffen zu haben.
Erscheine die Aussage betreffend dem Auffinden ihrer Mutter und der Tante
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also als glaubhaft, spreche dies wieder für die Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen, sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern bei einer Pflegefamilie auf-
gewachsen. Der Gebrauch von genauen Adressen sei in verschiedenen
Teilen der Welt nicht gleich gebräuchlich wie in der Schweiz. Dies gelte
auch für C._______. Die Lokalisierung funktioniere in der Regel anhand
von Quartieren. Das Quartier habe sie widerspruchsfrei benannt. Ihre Aus-
führungen bezüglich des Reisewegs könnten nicht zur Unglaubhaftigkeit
der gesamten Vorbringen hinzugezogen werden, zumal es der Erfahrung
entspreche, dass Personen, welche mit einem Schlepper nach Europa flie-
hen, entweder aus tatsächlicher Verheimlichung der Umstände durch den
Schlepper oder aber wegen Einschüchterung von dessen Seite, keine ge-
nauen Angaben zum Reiseweg nach Europa machen würden.
6.6
6.6.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von
Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
6.6.2 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss jedoch als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinste-
hende Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozia-
len Anschluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten
grundsätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen
ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel
nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba
wird auf 40 bis 55 % geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhö-
hen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen kann, sind insbesondere eine höhere Schulbildung, das Leben
in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel und die Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk. Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen
oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise
in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen
Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.5 m.w.H.). Diese Situation hat sich in den letzten Jahren nicht grund-
sätzlich verbessert. Insbesondere sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und
Diskriminierung von Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit
verbreitet, wobei das politische System und das Justizsystem Opfer sexu-
eller Gewalt kaum unterstützen (vgl. Radio France Internationale (RFI),
Ethiopie: Addis-Abeba, capitale africaine de la prostitution, 03.01.2015, D-3687/2015
Seite 11
elle-mineurs-departement-etat-americain/ >; Wada, Tsehai, Rethinking the
Ethiopian Rape Law, in: Journal of Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226,
Some_Points_on_the_Ethiopian_Anti-terrorism_Law_from_Human_
Rights_Perspective >; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead:
who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014, com/global-development-professionals-network/2014/dec/11/violence-
ethiopia-girls-justice-for-hanna >, alle abgerufen am 23.08.2016). Eben-
falls haben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeits-
möglichkeiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stel-
lensuche für Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013 –Ethiopia,
27.02.2014, htm?year=2013&dlid=220113 >; Kodoma, Yuka (Institute of Developing
Economies, Chiba, Japan), Relationship between Young Women and Par-
ents in Rural Ethiopia, 03.2013, bitstream/2344/1233/1/ARRIDE_Discussion_No.404_kodama.pdf >, beide
abgerufen am 23.08.2016).
6.6.3 In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Umstände der
Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin werde die soziale und
wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihre Heimat gelingen.
6.7
6.7.1 Entgegen den diesbezüglich wenig präzisen Ausführungen des SEM
geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass bei der Be-
schwerdeführerin begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, welche
angesichts der vorgenannten Rechtsprechung ausreichen würden, um den
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen.
6.7.2 Das SEM wirft der Beschwerdeführerin vor, ihre wahre Herkunft ver-
schleiern zu wollen. Dieser Argumentation kann jedoch nicht vollends ge-
folgt werden. Zwar ist dem SEM soweit beizupflichten, als die Beschwer-
deführerin keine Beweismittel einreichte, die ihre Identität gemäss Art.1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
belegen würden, jedoch gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Her-
kunft an, immer in Äthiopien gelebt und eine äthiopische Mutter zu haben,
was für eine Staatsangehörigkeit Äthiopiens spricht. Vorliegend wäre aber,
wie im Folgenden zu zeigen sein wird, selbst wenn die Beschwerdeführerin
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Seite 12
die äthiopische Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsbewilligung besitzen
würde, von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen. Die
Beschwerdeführerin hat zudem gerade nicht versucht, eine eritreische Her-
kunft zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin muss sich dennoch anrech-
nen lassen, dass sie ihre angebliche Ausreise aus dem Heimatstaat gänz-
lich substanzlos schilderte (vgl. act. A12/22 F190 ff.). In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz bleibt ebenfalls festzuhalten, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf den Reiseweg und die verwendeten Reise-
dokumente („blaue Karte“, a.a.O. F215) tatsachenwidrig sind und daher als
unglaubhaft erachtet werden. Das SEM hat der angeblichen Herkunft aus
Eritrea jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ein relativ grosses Gewicht
beigemessen und in der Folge zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der
gesamten Ausführungen zu den Lebensumständen in Äthiopien geschlos-
sen. Dennoch bleibt in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Umfeld, insbesondere
hinsichtlich des (Halb-)Bruders und der Tante im Sudan, nicht durchwegs
plausibel erscheinen. Sodann bleiben auch die Angaben zur Pflegemutter,
mit welcher die Beschwerdeführerin mehr als zehn Jahre unter einem Dach
gelebt haben will, unsubstanziiert (a.a.O. F136 ff.).
6.7.3 Demgegenüber fielen die Schilderungen über die erlebte Gewalt in
der Pflegefamilie (vgl. act. A12/22 F123 ff.) und die traumatische Erfahrung
der Vergewaltigung im Wesentlichen glaubhaft aus. Auch die Äusserungen
in der Anhörung deuten auf eine Traumatisierung aufgrund erlebter Gewalt
hin (a.a.O. F172 ff., F212, F220, F223). Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz spricht gerade die substanziierte Beschreibung ihrer Gefühlslage
und des Dilemmas, in welchem sie sich nach der erfolgten Vergewaltigung
befunden habe, für das Erlebte. So gab die Beschwerdeführerin zu Proto-
koll, dass sie nach der Vergewaltigung enorme Schmerzen gehabt habe,
aber der Pflegemutter den wahren Grund dafür nicht habe verraten kön-
nen, um den Pflegevater nicht auffliegen zu lassen. Deshalb habe sie trotz
der Schmerzen darauf verzichtet, in das Spital zu gehen (a.a.O. F149 ff.).
Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem die Mitglieder der Pflegefamilie
(a.a.O. F23, F25; act. A5/13 S. 3) wie auch ihren damaligen Freund (a.a.O.
F85; act. A5/13 S. 9) sowie den Familienfreund (a.a.O. F184; act. A5/13 S.
9) und das Wohnquartier namentlich (a.a.O. F16; act. A5/13 S. 5). Auch
wenn nicht restlos geklärt ist, wie sich das Wiedersehen mit der kranken
Mutter und die Flucht in den Sudan zugetragen haben, kann nicht die ge-
samte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden
und sämtliche Vorbringen als unglaubhaft gewertet werden. Trotz der di-
versen Ungereimtheiten kann daher nicht im Sinne eines Automatismus
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Seite 13
von begünstigenden individuellen Faktoren ausgegangen werden, ohne
die persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin im Sinne der
in Erwägung 6.6 genannten Faktoren zu überprüfen.
6.7.4 Nach einer Gesamtabwägung kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende
Frau handelt, die über kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz mehr
verfügt. Zwar ist anzunehmen, dass sie in früheren Jahren einen Freund
hatte, zu dem sie inzwischen keinen Kontakt mehr pflegt (vgl. act. A12/22
F86 f.). Dessen Aufenthalt ist heute jedoch unbekannt (a.a.O. F86, F181).
Sodann kann die Beschwerdeführerin von ihrer kranken Mutter wohl kaum
Unterstützung bei der Reintegration erwarten. Gemäss der nach wie vor
gültigen Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen aus Äthiopien (vgl.
obige E. 6.6) können begünstigende Faktoren jedoch nicht leichthin ange-
nommen werden. Inwiefern sie nach der nunmehr längeren Landesabwe-
senheit noch über ein tragendes soziales Beziehungsnetz verfügen soll,
wie es das SEM annimmt, ist den Akten nicht zu entnehmen, da in der
angefochtenen Verfügung Erwägungen zu Zumutbarkeitskriterien sozialer
und vor allem wirtschaftlicher Art fehlen. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass sie als Haushälterin nicht in eine derartige Lage geraten wäre, wenn
sie in ein schützendes Umfeld eingebettet gewesen wäre.
6.8 Angesichts vorstehender Ausführungen und in Anbetracht der sehr
schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre und in eine Notlage ge-
raten würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg-
weisung vorliegend als unzumutbar erachtet (vgl. auch Urteil des BVGer
E-6555/2012 vom 12. April 2013 E. 5.4.3).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 5
und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Das SEM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG entgegen.
8.
D-3687/2015
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8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin hat mit Eingabe vom 15. Juli 2015 eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist
somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von
Fr. 2'015.– zuzusprechen. Dementsprechend wird die mit Verfügung vom
24. Juni 2015 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3687/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen
Verfügung vom 13. Mai 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'015.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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