Abtei lung IV
D-3688/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3688/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat (Kongo [Kinshasa]) am 1. November 2008 mit dem
Flugzeug Richtung Europa verliess und 3. Dezember 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. Dezember 2008 sowie
der direkten Anhörung vom 2. Februar 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und stamme aus C._______,
Nord-Kivu, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass seine Eltern wahrscheinlich vom Militär und sein Bruder von
Dorfbewohnern umgebracht worden seien, weshalb er vor diesem
Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf die Protokolle der Befragung vom 9. Dezember 2008 und der
Anhörung vom 2. Februar 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des D._______ vom (...)
wegen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen
verurteilt wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Lingua-Experte am 5. Mai 2009
aufgrund eines Gespräches, welches er am 29. April 2009 mit dem
Beschwerdeführer geführt hatte, in einem Gutachten feststellte, dieser
stamme mit Sicherheit nicht aus der Demokratischen Republik Kongo
[Kongo (Kinshasa): Anm. des Gerichts], vielmehr sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einem lusophonen
Milieu, beispielsweise aus dem Norden von Angola, stamme,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 Gelegenheit
zur Stellungnahme zu diesem Gutachten gab, welche der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 20. Mai 2009 wahrnahm und dabei im We-
sentlichen angab, sein Fehlen grundsätzlichster Kenntnisse seiner
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Region beruhe darauf, dass Afrikaner im Unterschied zu Europäern
ungebildet seien und keine Massenmedien hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell
sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – mit Ausnahme
des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
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täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
anführte, die Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer mit Sicherheit nicht aus Kongo (Kinshasa) stamme, vielmehr sei
davon auszugehe, dass er aus einem lusophonen, portugiesisch
geprägten Milieu, beispielsweise aus dem Norden von Angola,
stamme,
dass der Linguaexperte insbesondere festgestellt habe, dass der vom
Beschwerdeführer angegebene Herkunftsort in Nord-Kivu und in der
ganzen Demokratischen Republik Kongo nicht bekannt, er mit der
angeblichen Herkunftsgegend, den dortigen Ethnien und den dort
gesprochenen Sprachen nicht vertraut sei, sowie ihm auch die
grundlegenden Gegebenheiten der heutigen Politik und der jüngeren
Geschichte des Landes unbekannt gewesen seien,
dass ferner die Aussprache des Französischen des
Beschwerdeführers nicht jene in Kongo (Kinshasa) sei, sondern
vielmehr einen Einfluss des Portugiesischen aufweise,
dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern ver-
möchten,
dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine
Herkunftsanalyse eines Lingua-Experten erbracht werden kann (vgl.
EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d
S. 125 f., EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7),
dass die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten das Gericht
überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden
sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM eine Täuschung zu Unrecht festgestellt haben soll,
dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, die
"Beurteilung dieser Experte" sei fraglich, da er "offensichtlich keine
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Ahnung über DR Kongo" habe, in den Akten keine Stütze findet und
auch nicht näher begründet wird,
dass die weitere Behauptung, ein schneller Blick in "Google Earth"
bestätige, dass "Nord-Kivu ein Ort in DR Kongo" sei, ebenso fehl geht,
weil auch auf der als Beweismittel eingereichten Karte der
Herkunftsort C._______ nicht zu finden ist,
dass sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen in der Beschwerde
erübrigen, zumal diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als
zulässig bezeichnet,
dass es – wie vom BFM richtigerweise festgestellt – nicht Aufgabe der
Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerde-
führers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls
dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (EMARK 2004
Nr. 30 E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch mög-
lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Verfügung des BFM
im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) Kanton E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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