Abtei lung IV
D-3689/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April
2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3689/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, seinen
Heimatstaat am 10. Oktober 2003 auf dem Landweg. Über C._______,
D._______, E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte
Länder sei er am 13. Oktober 2003 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags in der JJ._______
ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 16. Oktober
2003 wurde er mit Verfügung gleichen Datums für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am
21. November 2003 wurde der Beschwerdeführer vom G._______ zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er habe nach der Rückkehr aus dem Militärdienst im
Jahre (...) bis im (...) als H._______ gearbeitet und für diese Tätigkeit
den Minibus seines Bruders benutzt. Im Y._______ sei er in I._______
von den Sicherheitskräften abgeführt und zur Sicherheitsdirektion
gebracht worden. Man habe ihn dort zum Aufenthaltsort seiner Brüder
J._______ und K._______ sowie zu deren Freunden, die bei der PKK
(Kurdische Arbeiterpartei) seien, befragt. Da er die Fragen nicht habe
beantworten können, sei er während fünf Tagen unter anderem mittels
Elektroschocks gefoltert worden, worauf er zuweilen die Besinnung
verloren habe. Man habe ihn wiederholt aufgefordert, den
Aufenthaltsort seiner Brüder preiszugeben. Doch selbst wenn er
diesen tatsächlich hätte nennen können, hätte er ihn den Sicherheits-
kräften nicht verraten. Noch im gleichen Monat (...) sei er erneut
abgeführt worden. Man habe ihn aufgefordert, den Sicherheitskräften
den Aufenthaltsort seiner Brüder sowie deren PKK-Kollegen zu zeigen.
Da er wiederum keine Auskünfte gegeben habe, sei er gefoltert
worden. Als er aus seiner Ohnmacht nach zwanzig Tagen wieder zu
sich gekommen sei, habe er sich in (...) von L._______ in M._______
befunden. Dort habe er festgestellt, dass die Kundenchecks, die er auf
sich getragen habe, entwendet worden seien. Er sei sicher, dass ihm
diese seitens der Polizei abgenommen worden seien. Er habe sich
dann von (...) eine Bestätigung über den Verlust dieser Checks aus-
stellen lassen. Nach 22 Tagen habe man ihn (...) entlassen, worauf er
sich nach B._______ begeben habe. Nach ein oder zwei Wochen habe
er seine Arbeit wieder aufgenommen und sich danach im Jahre (...)
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bemüht, ausstehende Kundengelder einzutreiben. Während dieses
Jahres respektive etwa im (...) beziehungsweise im Jahre [...]) habe er
sich in der HADEP ("Halksi Demokrat Partisi", Demokratische
Volkspartei der Kurden) respektive deren Nachfolgeorganisation
DEHAP als Mitglied einschreiben lassen. Die Polizei müsse erfahren
haben, dass er von B._______ nach I._______ zurückgekehrt sei, zu-
mal man ihn am achten Tag seines dortigen Aufenthaltes festgenom-
men und den Sicherheitskräften übergeben habe. Von diesen sei er
wiederum nach seinen Brüdern und deren PKK-Kollegen befragt und
diversen Folterungen ausgesetzt worden. Als man ihm mit der Faust
auf die Nase geschlagen habe, sei er ohnmächtig geworden und nach
zehn Tagen in (...) von N._______ erwacht. Nach insgesamt 26 Tagen
ärztlicher Behandlung sei er nach B._______ geflüchtet. Dort sei er
zum Parteipräsidenten der HADEP gegangen und habe diesem
erzählt, was ihm zugestossen sei, worauf ihm dieser Hilfe seitens der
Partei zugesichert habe. Er sei weiterhin als H._______ tätig gewesen
und habe in der Folge auf Anfrage des Parteipräsidenten der HADEP
vom (...) das von ihm benutzte Fahrzeug für Wahltätigkeiten der Partei
zur Verfügung gestellt. Eine Woche vor den Wahlen sei der seinem
Bruder gehörende Minibus, der vor dem Parteilokal der HADEP
parkiert gewesen sei, von der Polizei beschlagnahmt worden. Als er
von der Beschlagnahme erfahren habe, habe er sofort die Flucht
ergriffen, da das erwähnte Fahrzeug seinem Bruder K._______ gehört
habe, der seinerseits von den Sicherheitskräften als Terrorist gesucht
worden sei. Er habe sich daraufhin etwa sechs Monate bei einem
Onkel in O._______ versteckt gehalten und sei danach im Mai 2003
nach M._______ gereist, von wo aus er die Türkei verlassen habe.
Ferner sei er am (...) sowie am (...) im Parteigebäude in B._______
von der Polizei aufgefordert worden, für diese als Spitzel zu arbeiten.
Am (...) habe er das Grab seines Vaters besucht, als der Dorfvorsteher
das Militär von seiner Anwesenheit informiert habe und er in der Folge
vom Militär abgeführt worden sei.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel).
B.
Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
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gabe vom 3. Februar 2004 einen Bericht (Nennung Bericht) ein. Ein
weiterer Bericht (Nennung Bericht) ging beim BFF am folgenden Tag
ein.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2004 - eröffnet am 19. April 2004 - lehnte
das BFF das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 und Ergänzung vom 20. Mai 2004 be-
antragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zumindest sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumut-
bar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in
prozessualer Hinsicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
zusehen. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 2. Juni
2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 reichte der Beschwerdeführer - unter
Beilage (Nennung Beilage) - bei der ARK ein Gesuch um Wechsel des
Wohnortes zu einem seiner im Kanton P._______ wohnenden Brüder
aufgrund einer diagnostizierten (Nennung Diagnose) ein.
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H.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 legte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Weiter wurde
darin auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch um
Wechsel des Wohnortes hingewiesen.
I.
Mit Schreiben vom 5. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des Mitgliederausweises des (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
J.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer zwei
Referenzschreiben (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weite-
res Referenzschreiben zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 zeigte die neu mandatierte Rechtsver-
treterin die Übernahme des Mandates an und reichte weitere Beweis-
mittel nach. Auf die Vorbringen und die eingereichten Dokumente wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Auf das mit Eingabe vom 5. April 2006 gestellte Gesuch des Be-
schwerdeführers um Wechsel des Wohnortes zu einem seiner im Kan-
ton P._______ wohnenden Brüder ist mangels Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Sachverhalt, nämlich dass er bewusstlos mit schweren körper-
lichen Verletzungen (Auflistung der Verletzungen) in (...) in M._______
eingeliefert worden sei, werde in den eingereichten beiden
Bestätigungen (...) bezeichnenderweise nicht bestätigt. Aus den
Bestätigungen sei lediglich ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes vom (...) bis (...) von einem anderen
Patienten Checks abgenommen worden seien. Falls es die
vorgebrachten Verletzungen gegeben und sich die Polizei derart um
das Wohlbefinden des Beschwerdeführers gekümmert hätte, wäre er
in ein nahe gelegenes Spital und nicht in (...) in die über 1000 km
entfernte Stadt M._______ transportiert worden. Das erwähnte
Vorgehen der Polizei ergebe überhaupt keinen Sinn. Zudem nehme die
Polizei den Inhaftierten jeweils die persönlichen Sachen und
Wertgegenstände ab, weshalb es sich frage, wie unter diesen
Umständen der Beschwerdeführer Bankschecks auf sich getragen
habe, die ihm von einem Mitinsassen gestohlen worden seien. Der
Beschwerdeführer habe diesbezüglich zwar angeführt, die Polizei
habe ihm die Checks weggenommen. Dies decke sich jedoch mit
keiner der beiden Bestätigungen (...). Darin werde nämlich fest-
gehalten, dass es sich aufgrund der Untersuchungen herausgestellt
habe, dass ein anderer Patient namens Q._______ die Bankchecks
entwendet habe. Die Vorbringen zu einer politisch motivierten Verfol-
gung und schweren Misshandlungen im Jahr (...) könnten somit nicht
geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer mache eine weitere Inhaftierung im Jahre (...)
in I._______ geltend, anlässlich welcher ihn die Polizei nach
R._______ ins Gefängnis überführt habe, wo er wieder aufs
Schlimmste und bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden sei. Als er
nach zehn Tagen wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in der
fast 1000 km entfernten (...) Stadt N._______ in (...) befunden.
Bezeichnenderweise vermöge der Beschwerdeführer auch zu diesem
sehr wirklichkeitsfremden Geschehen und Vorgehen der Polizei keine
plausible Erklärung abzugeben. Die geltend gemachten Festnahmen
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und Misshandlungen in den Jahren (...) und (...) könnten somit nicht
geglaubt werden.
Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, er sei damals aus (...) in
N._______ geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass ihn die Polizei
erwischen könnte. Seit diesen Vorfällen habe er in der Türkei keine
Sicherheit mehr gehabt und um sein Leben fürchten müssen. Das
weitere Verhalten des Beschwerdeführers entspreche jedoch nicht
dieser angeblichen Gefährdungslage. Er habe nämlich erklärt, er sei
im Jahre (...) DEHAP-Mitglied geworden und sei vor den Wahlen,
welche im (...) stattgefunden hätten, nach B._______ in die Dörfer
gegangen, um „seine Tätigkeiten“ auszuführen. Er habe zudem „sein“
Auto, beziehungsweise das Auto des Bruders K._______, für die
Wahltätigkeiten zur Verfügung gestellt. Dieses Auto habe er vor dem
Parteilokal parkiert. Nachdem die Polizei den Bus gesehen und be-
schlagnahmt gehabt habe, sei er untergetaucht. Jedoch fahre eine
Person, die mehrmals schwer gefoltert worden sei und sich an Leib
und Leben bedroht fühle, nicht mit dem Auto eines von der Polizei ge-
suchten Bruders ins Heimatgebiet, wo sie gefährdet sei, um Wahlpro-
paganda zu betreiben. Zudem verstecke sich eine gesuchte Person
nicht bei nahen Verwandten, da das Risiko, dort aufgegriffen und ver-
haftet zu werden, viel zu hoch sei. Es würden auch keine nachvollzieh-
baren Gründe vorliegen, dass die Polizei dem Beschwerdeführer in
den Jahren (...) bis (...) in diversen Städten der Türkei nachgestellt
habe, um den Aufenthaltsort seiner Brüder zu erfahren. Somit könnten
auch diese unrealistischen Schilderungen zum Anlass der Ausreise
des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe sich
der Beschwerdeführer am (...) einen neuen Nüfus ausstellen lassen
und es sei ihm für die Ausreise ein auf seinen Namen lautender,
echter Reisepass ausgestellt worden. Mit diesem Pass habe er im (...)
beim Schweizer Konsulat in M._______ einen Visumsantrag gestellt,
der jedoch abgelehnt worden sei. Auch dies spreche gegen die
vorgebrachte Gefährdung.
Der Beschwerdeführer habe zwar Kenntnis der genauen Daten aller
seiner angeblichen Mitnahmen. Er kenne jedoch erstaunlicherweise
von keinem der Ereignisse den Wochentag. Überdies habe er eine
„Wahlbeobachtungskarte“ der DEHAP eingereicht, vermöge aber zu
dieser angeblichen politischen Tätigkeit als Wahlbeobachter überhaupt
nichts zu berichten und könne auch zu seiner angeblichen Unterstüt-
zung der DEHAP als Minibusfahrer keine näheren Angaben machen.
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Somit vermöchten auch die Vorbringen betreffend die politischen Akti-
vitäten vor den Wahlen nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer habe zwei Fotos - mit „seinem“ Bus und dem
darauf angebrachten DEHAP-Wahlplakat - eingereicht, die seine Un-
terstützung der DEHAP belegen sollen. Im entsprechenden Bildkom-
mentar heisse es, die Person, welche mit der Hand das Friedenszei-
chen mache, sei der Beschwerdeführer. Im Schreiben der Rechtsver-
tretung vom 18. November 2003 werde hingegen festgehalten, dass
sein Bruder - das Friedenszeichen machend - abgebildet sei. Weiter
habe der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinen Ausführungen
in der Empfangsstelle - anlässlich der Kantonsbefragung nebst den
beiden gravierenden Folterereignissen in den Jahren (...) und (...) zahl-
reiche weitere Inhaftierungen im Jahre (...) geltend gemacht. Er habe
jedoch nicht mehr über eine zusätzliche Festnahme im (...)
gesprochen, die er in der Empfangsstelle erwähnt habe. Hingegen
habe er nun - im Gegensatz zur Erstbefragung - geltend gemacht, er
sei am (...) und am (...) von der Polizei angehalten beziehungsweise in
eine Zelle gebracht und aufgefordert worden, als Spitzel für sie zu
arbeiten. Zudem habe ihn das Militär am (...) abgeführt. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zur Dauer
der Übergriffe und zur Art der Folter gemacht, weshalb seine
Vorbringen auch aus diesen Gründen nicht geglaubt werden könnten.
Da die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden.
3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe zunächst ein, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvoll-
ständig zitiert und unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten As-
pekt der Asylvorbringen umfassend zu prüfen: Die begründete Furcht
vor Verfolgung, wie sie in Art. 3 AsylG explizit aufgeführt und in Lehre
und Rechtsprechung konkretisiert worden sei.
Ferner gebe es in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten
spezialisiert seien: Eine in S._______, welche geschlossen worden
sei, und je eine in M._______ sowie in N._______. Nach einer
notärztlichen Versorgung habe man ihn aufgrund hochgradiger Verwir-
rung nach M._______ gebracht.
Er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenom-
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men habe. Dass die Checks gefehlt hätten, habe er jedoch erst beim
Aufwachen im Spital bemerkt. Die Untersuchung im Spital habe dann
ergeben, dass ein anderer Patient die Checks entwendet habe. Es
habe sich bei diesem Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt
und es sei mit einiger Sicherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung
sich nicht getraut habe, die Polizei zu beschuldigen.
Weiter vermute er, dass er nach der zweiten Festnahme und Folter
durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach M._______,
sondern (...) nach N._______ gebracht worden sei, weil man ihn dort
noch nicht gekannt habe.
Zudem habe er die Festnahme und Folter durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte ausführlich und glaubhaft geschildert. Berichten von Men-
schenrechtsorganisationen zufolge würden sich diese Verhaltensmus-
ter oftmals so abspielen, dass die Polizei durch Folter den Aufenthalts-
ort von Verwandten und Personen herauszufinden versuche, welche
verdächtigt würden, Angehörige der PKK zu sein. Ebenso sei es üb-
lich, dass PKK-Mitglieder sich von ihren Familien verabschiedeten und
sich nicht mehr melden würden, weshalb er tatsächlich nicht gewusst
habe, wo seine gesuchten Brüder sich aufhalten würden.
Weiter sehe er sich durch die Tätigkeit seiner beiden Brüder im
Rahmen der PKK einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb
bei einer Rückkehr wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu
werden.
Die Vorinstanz behaupte im angefochtenen Entscheid, dass eine
schwer gefolterte Person nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda be-
treibe. Nach der Flucht aus dem Spital habe er sich an diejenige Grup-
pe gewendet, deren Gesinnung er sich nahe gefühlt habe und die be-
reit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu schützen. Hinzu komme,
dass er sich auch seiner Partei gegenüber verpflichtet gefühlt habe.
Weiter habe nicht er den Reisepass beantragt, sondern der Schlepper,
der ihm auch das Visum organisiert habe. Dass er versucht habe, mit
einem Visum in die Schweiz zu reisen, zeige ebenfalls die für ihn nicht
mehr zumutbare Situation in der Türkei, welche er nicht mehr ausge-
halten habe.
Weiter sei der Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicher-
weise nicht aber an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd
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zu erachten. Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fra-
gen, an welchem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, ver-
möchte sich dieser wohl kaum daran zu erinnern.
Überdies führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er
anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend
gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP in der
Tat noch sehr viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was
natürlich auch die HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er
habe darüber anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet
und das beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour.
Die Vorinstanz halte ferner fest, dass unterschiedliche Angaben
hinsichtlich der eingereichten Fotos gemacht worden seien. Auf den
nun eingereichten zwei Kopien von Fotos sei er auf dem unteren - das
Friedenszeichen machend - zu sehen und zudem sei er namentlich
angeschrieben. Im beigelegten Brief, der seinen Bruder J._______ be-
treffe, sei tatsächlich geschrieben worden, dass die Fotos den Bus und
seinen Bruder J._______ zeigen würden.
Im Weiteren glaube die Vorinstanz - ausser den gravierenden Folterer-
eignissen - die unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre
(...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten nicht übereinstimmten.
Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und gebe im Arztbericht
vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei vergesslich und könne
sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm von ärztlicher Seite
(Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse festgehalten werden, dass er
die Leiden der Verfolgung sowie der Folter noch lange nicht
verarbeitet, geschweige denn überwunden habe. In Anbetracht, dass
die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen
habe, sei es nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für
die türkischen Sicherheitskräfte das „Opfer“ zu spielen. Im Protokoll
des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die
abgegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass
eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung
ausgegangen werde.
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst rügt, die Vorinstanz habe Art. 3 AsylG unvollständig zitiert und
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unterlasse es in der Folge, den wesentlichsten Aspekt der Asylvorbrin-
gen, nämlich die begründete Furcht vor Verfolgung umfassend zu prü-
fen, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wer um Asyl nachsucht, muss
gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen. Da vorliegend die Vorinstanz in ihrer Be-
gründung festhielt, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvor-
bringen und somit letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft nicht habe
glaubhaft machen können, war sie folglich zu Recht auch nicht ver-
pflichtet, die ohnehin als nicht glaubhaft erachteteten Asylvorbringen
auch noch auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen. Durch ihre Folgerun-
gen am Schluss der Erwägungen verneinte die Vorinstanz, wenn auch
nur implizit, gleichzeitig das Vorliegen einer begründeten Furcht. Der
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.
3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleinga-
be vor, es gebe in der Türkei nur drei (...), die auf (...) Krankheiten
spezialisiert seien. Nach einer notärztlichen Versorgung habe man ihn
aufgrund hochgradiger Verwirrung nach M._______ gebracht. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge aufgrund der erlittenen Folter (so insbesondere
aufgrund von Schlägen mit Fäusten respektive einer Eisenstange)
letztlich das Bewusstsein verloren habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle,
S. 4 f.; kant. Protokoll, S. 15 f.). Aus diesem Grund ist daher nicht
einsichtig, wie die angeblichen Folterer eine hochgradige Verwirrung
beim bewusstlosen Beschwerdeführer hätten feststellen können.
Zudem ist es als realitätsfremd zu erachten, dass man den Be-
schwerdeführer, nachdem man ihn auf die von ihm geschilderte Art
und in schwerwiegender Weise der Folter ausgesetzt gehabt habe,
nun aus Sorge um seine Gesundheit ihn in eine 1000 km entfernte (...)
gebracht haben soll. Zudem ist es als befremdlich zu erachten, dass
man den Beschwerdeführer jeweils in (...) abgeliefert haben soll,
zumal angesichts der dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten
Folter die Behandlung in einer medizinischen Spitalabteilung
wesentlich naheliegender gewesen wäre. Abgesehen davon wäre ein
Verletztentransport über eine derart lange Distanz mit zusätzlichen
und unnötigen gesundheitlichen Risiken verbunden gewesen. Das
Gleiche hat im Übrigen für die vom Beschwerdeführer geäusserte
Vermutung zu gelten, gemäss welcher er nach der zweiten Festnahme
und Folter durch die Polizei im Jahre (...) bewusst nicht nach
M._______, sondern in die Klinik nach N._______ gebracht worden
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sei, weil man ihn dort noch nicht gekannt habe. Die in diesem
Zusammenhang anlässlich der kantonalen Anhörung auf die Frage der
Hilfswerkvertretung, warum er beide Male in (...) gelandet sei,
vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, der Staat habe ihn
als Spinner darstellen wollen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen
(vgl. kant. Protokoll, S. 28). In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird die
Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund
seiner Antworten auf die Frage, welches die Umstände seiner
Verlegung in (...) gewesen seien, allenfalls in einer dissoziativen
Amnesie befunden. Da den eingereichten ärztlichen Berichten keine
diesbezügliche Diagnose zu entnehmen ist, ist nicht weiter auf dieses
Vorbringen einzugehen. Ebenfalls in der Eingabe vom 17. Juli 2009
wird aus dem Umstand, dass das Schreiben des (...) an die (...) vom
17. Januar 2005 mit der Bitte um Zustellung der ärztlichen Akten des
Beschwerdeführers unbeantwortet geblieben sei, geschlossen, die (...)
befürchte scheinbar auch nach Jahren, Antwort auf eine solche
Anfrage zu geben, was auf einen politischen Hintergrund deute. Die
Nichtbeantwortung dieser Anfrage sowie der angebliche Rat, der
Beschwerdeführer solle sich entfernen (vgl. kant. Protokoll, S. 16),
müssen jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Einweisung in (...)
einen politischen Hintergrund gehabt haben muss.
Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an,
er könne bestätigen, dass ihm die Polizei alle Wertsachen abgenom-
men habe. Die Untersuchung im Spital habe dann ergeben, dass ein
anderer Patient die Checks entwendet habe. Es habe sich bei diesem
Patienten um einen Polizeiagenten gehandelt und es sei mit einiger Si-
cherheit anzunehmen, dass die Klinikleitung sich nicht getraut habe,
die Polizei zu beschuldigen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht
zu überzeugen. So vermag der Beschwerdeführer dadurch nicht zu er-
klären, woher sein plötzliches Wissen stammt, wonach es sich beim
erwähnten Patienten um einen Polizeispitzel gehandelt haben soll, und
weshalb sich die Polizei eine solche Mühe machen sollte, um ihm die
Checks doch noch abzunehmen, wenn sie diese bei der Wegnahme
der anderen Wertsachen tatsächlich übersehen hätte. Zudem hätte die
Polizei im Falle eines Übersehens gar nicht gewusst, dass der Be-
schwerdeführer noch solche Checks auf sich getragen hätte. Ange-
sichts des Umstandes, dass in den eingereichten (...) aufgeführt ist,
dass ein anderer Patient die Bankchecks nachträglich gestohlen habe
- und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet die Polizei -, sind
obige Ausführungen in der Beschwerdeschrift als Versuch, seine
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Schilderungen an den Inhalt der (...) anzupassen, und somit als blosse
Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach eine schwer gefolterte Person
nicht im Heimatgebiet Wahlpropaganda betreibe, entgegnet der
Beschwerdeführer, dass er sich nach der Flucht aus dem Spital an
diejenige Gruppe gewendet habe, deren Gesinnung er sich nahe
gefühlt habe und die bereit gewesen sei, ihn so gut als möglich zu
schützen. Dieser Einwand vermag jedoch angesichts der von ihm
angeführten Gefährdungslage (keine Lebenssicherheit; Angst vor
erneuter behördlicher Repression) sein Verhalten in keiner Art und
Weise zu erklären respektive plausibler zu machen, zumal er dadurch
das Risiko einer Verhaftung und allfälliger Benachteiligungen geradezu
herausgefordert hat. Auch der Einwand, wonach nicht er, sondern der
Schlepper den Reisepass und das Visum beantragt und besorgt habe,
und wonach der Umstand, dass er mit einem Visum versucht habe, in
die Schweiz zu reisen, die für ihn nicht mehr zumutbare Situation in
der Türkei zeige, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So kann es vor-
liegend für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kei-
ne Rolle spielen, ob der Schlepper für den Erhalt des Reisepasses die
Formalitäten für ihn erledigte oder nicht, zumal der Beschwerdeführer
letztlich selber zusammen mit dem Schlepper beim Schweizer Kon-
sulat in M._______ vorgesprochen (vgl. kant. Protokoll, S. 6) und er
auch einen echten, auf seinen eigenen Namen lautenden Pass
erhalten habe.
Weiter sei gemäss den Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe der
Vorhalt, wonach er sich zwar an Daten, erstaunlicherweise nicht aber
an die Wochentage erinnern könne, als realitätsfremd zu erachten.
Würde man nämlich den Befrager des Bundesamtes fragen, an wel-
chem Wochentag Weihnachten 2001 gewesen sei, vermöchte sich die-
ser wohl kaum daran zu erinnern. Der Beschwerdeführer verkennt je-
doch mit dieser Argumentation, dass von ihm nicht die Angabe des
Wochentags eines jährlich wiederkehrenden Feiertags, sondern die
Nennung der Wochentage von für ihn ganz persönlichen, wichtigen
und für sein weiteres Leben einschneidenden Erlebnissen (behördli-
che Festnahmen teilweise mit anschliessender Folter während der
Haft) verlangt wurde. Daher hätte vom Beschwerdeführer die Bezeich-
nung nicht nur der genauen Daten, sondern auch der Wochentage der
vorgebrachten Ereignisse erwartet werden dürfen.
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Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz glaube - ausser
den gravierenden Folterereignissen - die unterschiedlich angegebenen
Inhaftierungen im Jahre (...) und (...) nicht. Es treffe zu, dass die Daten
nicht übereinstimmten. Er stehe aber unter Medikamenteneinfluss und
gebe im Arztbericht vom 16. Februar 2004 unter anderem an, er sei
vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Immerhin werde ihm
von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert. Es müsse
festgehalten werden, dass er die Leiden der Verfolgung sowie der
Folter noch lange nicht verarbeitet, geschweige denn überwunden
habe. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz - entgegen obiger Ausführungen des Beschwerdeführers -
auch die gravierenden Foltererlebnisse als nicht glaubhaft erachtete.
Da das BFF von der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten
Inhaftierungen ausging, ist auch die mit diesen einhergehende Folter
als unglaubhaft zu erachten. In diesem Sinne hat sich die Vorinstanz
denn auch im angefochtenen Entscheid (Ziffer 1., S. 3) explizit
geäussert, dass sich die eingereichten (...) eben gerade nicht über die
vorgebrachte angebliche Folter auslassen würden.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 wurde ein Bericht von T._______, vom
13. Juli 2009 eingereicht, wonach eine körperliche Untersuchung des
Beschwerdeführers ergeben habe, dass dieser verschiedene Narben
aufweise, die er mit glaubhaften Verletzungsmechanismen schildere.
In der Eingabe vom 17. Juli 2009 wird indessen eingeräumt, der
Bericht beruhe auf einem gravierenden Fehler, der scheinbar auf
Verständigungsschwierigkeiten beruhe, da der Arzt fälschlicherweise
davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei nach seinem
Klinikaufenthalt in M._______ in die Schweiz geflohen. Dieser Eingabe
vom 17. Juli 2009 liegen überdies spitalärztliche Unterlagen mit der
Diagnose (Nennung Diagnose) bei. In der Eingabe wird darauf
hingewiesen, es sei nicht auszuschliessen, dass es sich bei den
Schmerzen am oberen Sprunggelenk um eine Spätfolge der Schläge
auf die Füsse, Sprunggelenke und Unterschenkel handle. Gemäss
dem Bericht der AA._______ vom 2. Mai 2007 ist indessen unklar, ob
die Beschwerden von der (...) oder von einer Insuffizienz des (...)
herrühren würden. Von Spätfolgen von Schlägen auf das Fussgelenk
wird in diesem Zusammenhang somit nicht gesprochen. Der Verweis
im Bericht der AA._______ vom 9. Mai 2007, der Beschwerdeführer
habe in der Konsultation seine langjährige Leidensgeschichte mit
regelmässigen Foltermethoden vorgebracht, wird dadurch relativiert,
dass auch in der auf dessen Wunsch aufgenommenen Aufzeichnung
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erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe offensichtlich barfuss über
Scherben gehen müssen. Dies ist ein Umstand, den dieser im
vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, weshalb
zusammenfassend die in den Arztberichten erwähnten Narben am
Körper und die Schmerzen am oberen Sprunggelenk des Beschwer-
deführers nicht ursächlich auf die vorgebrachten Folterungen zu-
rückgeführt werden können, zumal sich die diesbezüglichen Aussagen
- wie oben erwähnt - als unglaubhaft erweisen.
Der Beschwerdeführer führt überdies an, es sei in Anbetracht, dass
die gesamte Familie das Land aus politischen Gründen verlassen
habe, nachvollziehbar, dass er auch nicht mehr bereit sei, für die
türkischen Sicherheitskräfte das „Opfer“ zu spielen. Diesem pauschal
gehaltenen Vorbringen ist jedoch hinsichtlich des Aufenthaltsortes von
Familienangehörigen in der Türkei entgegenzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen ausführte, es befänden
sich noch eine Schwester in M._______ und zwei Brüder mit
unbekanntem Aufenthalt in der Türkei (vgl. Protokoll Empfangsstelle,
S. 3; kant. Protokoll, S. 7).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, im zu den Akten gereichten
Protokoll des Hilfswerks sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die ab-
gegebenen Papiere nicht genau registriert worden seien und dass
eher von der Erfüllung der Asyleigenschaft als von einer Wegweisung
ausgegangen werde. Gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG beobachtet die Ver-
tretung der Hilfswerke die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie
kann zur Erhellung des Sachverhalts Fragen stellen lassen, weitere
Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Ihr
obliegt somit, zu einem korrekten und fairen Verfahren beizutragen
(vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asyl-
rechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 361). Vorliegend ist der zum
Nachweis der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum Be-
weis der Glaubhaftigkeit vorgelegte Bericht der Hilfswerksvertreterin in
seiner Beweistauglichkeit erheblich eingeschränkt, da er nur eine hilfs-
werksinterne Zweckbestimmung hat und eine Einschätzung beinhaltet,
die gar nicht vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach
Art. 30 Abs. 4 AsylG (Beobachtung der Anhörung mit Frage-, Anre-
gungs- und Einwendungsrecht; keine Parteirechte) erfasst ist. So dient
der Kurzbericht den Hilfswerken für den Entscheid, in welchen Fällen
eine rechtliche Intervention erfolgen soll und welche Asylsuchenden
als unterstützungswürdig erachtet werden (vgl. ACHERMANN/HAUSAMMANN,
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a.a.O., S. 363). Der im erwähnten Kurzprotokoll der Hilfswerkvertrete-
rin in Ziffer 4 enthaltene Einwand, dass der befragende Beamte von
den vom Beschwerdeführer abgegebenen Papieren keine Aufstellung
habe machen wollen, was aber für die Beurteilung des Falles wichtig
sei, erweist sich vorliegend als unbegründet, da im Anschluss an die
kantonale Anhörung seitens des Bundesamtes ein in den Akten lie-
gendes separates Beweismittelkuvert mit genauer Auflistung aller da-
rin befindlichen Beweismittel angefertigt wurde und dieselben denn
auch im angefochtenen Entscheid mitberücksichtigt wurden (vgl. BFF-
Verfügung vom 16. April 2004, S. 2 [Ziffer 2 der Feststellungen] und
S. 4 f. der Erwägungen).
Im Weiteren gesteht der Beschwerdeführer ein, dass die Daten der
unterschiedlich angegebenen Inhaftierungen im Jahre (...) und (...)
nicht übereinstimmten. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch zu be-
rücksichtigen, dass er unter Medikamenteneinfluss stehe und im Arzt-
bericht vom 16. Februar 2004 unter anderem auf seine Vergesslichkeit
sowie auf seine Konzentrationsschwäche hingewiesen habe. Immerhin
sei ihm von ärztlicher Seite (Nennung Diagnose) attestiert worden.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
am Schluss der beiden durchgeführten Befragungen die Korrektheit
und Wahrheit seiner Angaben nach Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigte, weshalb er sich grundsätzlich bei seinen dortigen
Aussagen behaften lassen muss. Auf Nachfrage beim Kanton, ob
seine Angaben in der Empfangsstelle zu 100% stimmen würden,
führte der Beschwerdeführer an, er habe damals seine Medikamente
nicht eingenommen, weshalb er glaublich ein Datum verwechselt habe.
Anstatt des 8. oder 9. Monats (...) habe er 8. oder 9. Monat (...) gesagt
(vgl. kant. Protokoll, S. 4). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer die beim Kanton erwähnten Vorfälle in den Monaten
August und September des Jahres (...) bei der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum mit keinem Wort erwähnte und
solche Ereignisse auch nicht ins Jahr (...) legte, weshalb die
Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht auf einen für den Sachverhalt
wesentlichen Widerspruch in den Aussagen erkannte (vgl. BFF-
Entscheid vom 16. April 2004, Ziffer 3, S. 5). Weiter lässt sich dem er-
wähnten Arztbericht vom 16. Februar 2004 in Ziffer 1.2 entnehmen,
dass der Beschwerdeführer anführte, sich schlecht konzentrieren zu
können und vergesslich sei, da er das Gleiche wiederholte Male frage.
Demgegenüber wird in Ziffer 1.3 unter Psychostatus angeführt,
(Darlegung Psychostatus) (vgl. A15/4). Der dementsprechende
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D-3689/2006
Einwand des Beschwerdeführers ist daher in casu erheblich zu
relativieren. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den
Umstand, dass sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise
entnehmen lassen, die die Einwände des Beschwerdeführers zu
stützen vermöchten und den Schluss zuliessen, die protokollierten
Aussagen seien aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise oder gar
nicht verwertbar.
Weiter führt der Beschwerdeführer an, als Wahlbeobachter sei er
anlässlich der gesamttürkischen Lokalwahlen im Wahllokal anwesend
gewesen. Für diesen Wahlkampf im Jahre (...) seien der HADEP sehr
viele Hindernisse in den Weg gelegt worden, was natürlich auch die
HADEP-Mitglieder zu spüren bekommen hätten. Er habe darüber
anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. S. 16) berichtet und das
beigelegte Foto zeige ihn nochmals auf Wahlkampftour. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur HADEP respektive
DEHAP lassen jedoch keinen Schluss auf den Ort und den Zeitraum
des von ihm angeblich unterstützten Wahlkampfes zu, zumal aus den
Fotos weder Örtlichkeiten zu erkennen sind noch jene ein bestimmtes
Datum enthalten. Auch vermag der Beschwerdeführer zu seiner ange-
führten Tätigkeit als Wahlbeobachter nichts Substanzielles zu berich-
ten, weshalb am vorgebrachten Engagement desselben im Rahmen
der DEHAP ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Doch selbst wenn -
trotz widersprüchlicher Angaben zum Beitrittsjahr (vgl. Protokoll Emp-
fangsstelle, S. 2; kant. Protokoll, S. 21) - von einer als glaubhaft zu er-
achtenden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP aus-
gegangen würde, vermag er aus diesem Umstand alleine nichts zu
seinen Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus resultieren-
den behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden
konnten und die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP für die Annah-
me einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genügt. Dass der
Beschwerdeführer im Übrigen wegen Tätigkeiten für die Partei, soweit
sie als glaubhaft erachtet werden können, behördliche Schwierigkeiten
bekommen habe, wird aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. kant.
Protokoll, S. 22). Unter diesen Umständen braucht auf den Vorhalt der
Vorinstanz, wonach unterschiedliche Angaben hinsichtlich der einge-
reichten Fotos gemacht worden seien, und die dementsprechende
Entgegnung des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen zu wer-
den, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag.
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3.3.3 Weiter sieht sich der Beschwerdeführer durch die Tätigkeit sei-
ner beiden Brüder J._______ und K._______ im Rahmen der PKK
einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Er wäre deshalb bei einer Rückkehr
wiederum gefährdet, ihretwegen festgenommen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen,
dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann.
Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden,
welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrecht-
lich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37
S. 263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben,
wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die
Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten
in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für
illegale politische Organisationen hinzukommt. In EMARK 2005 Nr. 21
wird eine ausführliche Beurteilung der diesbezüglichen neueren Ent-
wicklungen in der Türkei vorgenommen. Diese Rechtsprechung wird
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Insbesondere wird im
erwähnten Urteil betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexver-
folgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des
Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen
von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen würden.
Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexver-
folgung sind vorliegend nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer
weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch ein politi-
sches Engagement glaubhaft machen konnte und überdies auch kei-
nen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht,
nach denen gefahndet werden soll. Der Beschwerdeführer führte im
Rahmen des Asylverfahrens diesbezüglich lediglich an, sein Bruder
J._______ befinde sich (...) als Asylbewerber in der Schweiz und - was
er mit Eingabe vom 17. Juli 2009 entsprechend belegte - Bruder
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K._______ sei anerkannter Flüchtling in BB._______. Über deren
Tätigkeiten innerhalb der PKK respektive den Umstand, dass diese
sich für die PKK engagiert hätten, will der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge keine Ahnung gehabt haben, was er den Sicherheits-
kräften auch mitgeteilt habe (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4; kant.
Protokoll, S. 15).
Ferner ist hinsichtlich des Bruders J._______ festzuhalten, dass
dessen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
CC._______ (Geschäftsnummer DD._______) abgewiesen wurde. Im
Urteil wurde ausgeführt, dass keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG habe glaubhaft gemacht werden können und auch nicht auf eine
allfällige Reflexverfolgung geschlossen werden könne. Betreffend die-
ses Urteil wurde beim Bundesverwaltungsgericht indessen ein Revisi-
onsgesuch eingereicht, über das zurzeit noch nicht entschieden ist
(Geschäftsnummer EE._______). Weiter ist jedoch aus den Verfah-
rensakten eines anderen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung in der Empfangsstelle genannten Bruders FF._______
(N_______) ersichtlich, dass dessen Beschwerde mit Urteil der ARK
vom GG._______ abgewiesen und auf ein Revisionsgesuch mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom HH._______ (Geschäftsnummer
II._______) nicht eingetreten wurde. Im erwähnten ARK-Urteil des
Bruders FF._______ wird insbesondere festgehalten, dass weder die
geltend gemachte Furcht vor einer politischen Verfolgung - aufgrund
fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen - noch die dargelegte
Reflexverfolgung begründet seien.
Damit liegen weder rechtsgenügliche Anhaltspunkte für eine Reflex-
verfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künfti-
ger Verfolgung vor.
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich mit dem auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten exilpolitschen Engagement in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die türkischen
Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachflucht-
gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
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(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009
E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.4.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Geltendmachung seiner sub-
jektiven Nachfluchtgründe auf exilpolitische Aktivitäten im Rahmen ei-
nes kurdischen Kulturvereins.
3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend davon aus, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen.
In genereller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Das blosse
Engagement innerhalb eines kurdischen Kulturvereins gelangt in der
Regel nicht zur Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylge-
suchstellers und führt bei dessen Wegweisung nicht zwingend zu einer
konkreten Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifi-
Seite 21
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zierbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus zur Annahme, er hätte
deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürch-
ten, zumal vorliegend keine Hinweise ersichtlich werden, wonach sich
der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders hervorgetan oder ex-
poniert hätte. Angesichts von regimekritischen Aktivitäten von türki-
schen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit un-
wahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den behaupteten
Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgt würde. Aus
den angeführten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach
seiner Ankunft in der Schweiz kann vorliegend keine begründete
Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei abgeleitet werden, sondern al-
lenfalls ein Interesse am politischen Geschehen in der Türkei im Allge-
meinen und an der kurdischen Gemeinschaft im Speziellen. Somit liegt
auch kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hat noch begrün-
dete Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise be-
weisen konnte und auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestä-
tigen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
Seite 22
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zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
Seite 23
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
Was die in den Arztberichten vom 31. Oktober 2006 und 8. März 2006
diagnostizierten (...) Probleme des Beschwerdeführers anbelangt
(Nennung Diagnose) - gemäss dem mit Eingabe vom 17. Juli 2009
eingereichten Bericht (...) vom 15. Mai 2009 besteht (Nennung
Diagnose) - ist vorweg festzustellen, dass die Ursachen dieser
psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der als unglaubhaft zu
erachtenden Asylvorbringen auf anderen als den vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten Gründen beruhen müssen. Weiter ist festzuhalten,
dass gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann; hierfür sind
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausser-
gewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritan-
nien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des
an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines
Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam ,
hinlänglich ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3;
Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Be-
schwerde Nr. 26565/05]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-6364/2008 vom 4. November
2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK
2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen werden. Auch vermag eine
Suizidalität des Beschwerdeführers gemäss EGMR die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere ge-
gen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers ist
Seite 24
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deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der
Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach insgesamt als zulässig zu
erachten.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er-
achten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der Beschwerdefüh-
rer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung
aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine
Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
5.5.3 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar er-
scheinen lassen würde. Er besuchte während fünf Jahren die Schule
und verfügt über Kenntnisse der türkischen Sprache, langjährige Be-
rufserfahrungen als H._______ sowie an verschiedenen Orten in der
Türkei über Familienangehörige (vgl. kant. Protokoll, S. 7 f.). Ferner
leben (Aufzählung der Familienangehörigen) des Beschwerdeführers
in BB._______, welche ihm bei der Reintegration - zumindest in
finanzieller Hinsicht - Hilfe leisten können. Es ist ihm daher möglich,
sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Hinsichtlich der angeführten und durch diverse medizinische Unterla-
gen belegten Beeinträchtigung des (...) Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen
nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche
Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Be-
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handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter
diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen, zumal der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeich-
nenden medizinischen (...) Behandlungsinstitutionen zurückgreifen
kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33).
5.5.4 Sollten sich beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentu-
ieren (vgl. ärztliches Zeugnis [...] vom 15. Mai 2009), wäre dem mit
geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psy-
chotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass die
konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden vermieden würde.
Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungswei-
se eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003
Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Be-
schwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Be-
handlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Hei-
matlandes und familiäre Hilfe zurückzugreifen, was, wie oben unter
E. 5.5.3 angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher At-
teste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR 142.312). Der
Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen As-
pekten als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist.
5.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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