Abtei lung IV
D-3689/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
ohne Nationalität,
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (...),
Syrien,
und deren Kind
C._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3689/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 5. Februar 2008 auf dem Landweg und ge-
langten am 15. Februar 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ihre Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) vom 27. Februar 2008 im EVZ M._______ sowie der
Anhörungen vom 5. Mai 2008 durch das BFM machten die
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Gesuche im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei Kurde und seit seiner
Geburt im Dorf N._______ (O._______) wohnhaft gewesen. Er besitze
lediglich den Ausländerstatus und werde deswegen in Syrien
benachteiligt. Seit langer Zeit sei er Mitglied der PYD (Demokratische
Einheitspartei) und habe verschiedene Aktivitäten ausgeübt
(Transporte durchführen, Sitzungen abhalten). Zwei
Familienangehörige – ein Bruder sowie ein Neffe – seien vor Jahren
als Märtyrer für die Partei gestorben. Am 20. August 2007 sei er
festgenommen worden, weil er bei einem Hochzeitsfest eine kurdische
Fahne gehisst habe. Schliesslich sei er am 24. August 2007 gegen
Bezahlung auf freien Fuss gesetzt worden. Einige Monate später, am
14. Januar 2008 seien bei ihm zu Hause zwei politische Freunde von
der Polizei zu einer Zeit festgenommen worden, zu der er sich nicht
dort aufgehalten habe. In der Folge habe ihn ein Freund über den
Vorfall informiert. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich nicht mehr zu
Hause aufgehalten. Vielmehr sei er im Januar/Februar 2008
zusammen mit seiner Lebenspartnerin aus Syrien ausgereist und am
15. Februar 2008 in der Schweiz angekommen. Hier habe er ver -
schiedene exilpolitische Tätigkeiten ausgeübt und insbesondere an
Kundgebungen teilgenommen. Einer Information aus seinem Heimat-
staat zufolge hätten die Behörden seinen Bruder im Juli 2008 kurz
mitgenommen und unter Druck gesetzt für den Fall, dass er (der Be-
schwerdeführer) sich in der Schweiz weiterhin an Demonstrationen
beteilige. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie, habe in Syrien keine Probleme gehabt und sei
wegen der Probleme ihres Lebenspartners aus ihrem Heimatstaat
ausgereist.
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A.b Am 3. April 2008 stellte die eidgenössische Zollverwaltung
(Kommando Grenzwachtregion I) in einer Kuriersendung den Be-
schwerdeführenden gehörende Dokumente (Identitätskarte, Personen-
registerauszug, Führerschein) sicher und überwies diese an das BFM.
Dieses informierte am 11. April 2008 den Adressaten der Kurier-
sendung.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer am 5. Mai 2008, am 8. September 2008 sowie am 17. Dezember
2008 verschiedene Unterlagen ein, welche vor allem seine exilpoli-
tischen Aktivitäten in der Schweiz betreffen.
A.d Am 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Damaskus um weitere Abklärungen. Am 17. November
2008 und am 27. Januar 2009 verfasste die Schweizerische Vertretung
ihre Berichte und überwies diese an das BFM. Diesbezüglich wurde
den Beschwerdeführenden im Rahmen einer ergänzenden Anhörung
am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt.
A.e Am 9. Februar 2009 brachte die Beschwerdeführerin einen Sohn
zur Welt.
A.f Am 1. April 2009 wurde den Beschwerdeführenden antrags-
gemäss Akteneinsicht gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
seines Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er werde seitens der heimi-
schen Behörden gesucht, seit am 14. Januar 2008 bei ihm zu Hause
zwei politische Freunde festgenommen worden seien. Zudem sei un-
gefähr im Juli 2008 ein Bruder kurz mitgenommen worden; die Be-
hörden hätten diesen auf seine exilpolitischen Aktivitäten (des Be-
schwerdeführers) in der Schweiz angesprochen. Demgegenüber hät-
ten Abklärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus
ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege und er von
den syrischen Behörden nicht gesucht werde. Diesbezüglich sei dem
Beschwerdeführer am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt
worden. Bei dieser Gelegenheit habe dieser an seinen Aussagen
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festgehalten und erklärt, das syrische Regime sage diesbezüglich
nicht die Wahrheit, weil es Europa "kein schlechtes Bild von sich"
präsentieren wolle. Diese Erklärung treffe jedoch nicht zu: Ab-
klärungen seitens der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten
in Einzelfällen nämlich durchaus schon ergeben, dass Personen sei-
tens der syrischen Behörden gesucht würden. Demnach seien die
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer
seit Januar 2008 seitens der Behörden gesucht werde, tatsachen-
widrig. Zudem erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass Familien-
angehörige des Beschwerdeführers im Sommer 2008 seinetwegen
Probleme gehabt haben sollten, nachdem die Abklärungen seitens der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus im November 2008 ergeben
hätten, es liege nichts gegen den Beschwerdeführer vor. Diese
Einschätzung werde durch weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen
der Beschwerdeführenden bestätigt. Anlässlich der BzP hätten die
Beschwerdeführenden im EVZ M._______ ausgeführt, sie seien am
5. Februar 2008 illegal von Syrien in die Türkei ausgereist. An diesen
Vorbringen hätten sie im Rahmen ihrer Anhörungen am 5. Mai 2008
festgehalten. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 6. März
2009 habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie sei am 5. Februar 2008
mit ihrem Partner illegal in die Türkei ausgereist. Abklärungen seitens
der Schweizerischen Vertretung in Damaskus hätten indessen er-
geben, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Aussagen – im
Besitz eines Reisepasses sei, mit dem sie am 22. Januar 2008
kontrolliert aus Syrien ausgereist und nach Algerien geflogen sei.
Diesbezüglich sei ihr am 6. März 2009 das rechtliche Gehör gewährt
worden. Nach anfänglichem Zögern habe sie zugegeben, mit ihrem
Reisepass legal aus Syrien ausgereist zu sein. Zudem habe sie er -
klärt, sie sei zusammen mit ihrem Partner aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer habe bei der ergänzenden Anhörung von sich
aus offen gelegt, zuvor falsche Angaben zu den Reiseumständen ge-
macht zu haben. Er sei im ersten Monat 2008 mit einem gekauften
– ihm nicht zustehenden – Reisepass nach Algerien ausgereist.
Dieses Aussageverhalten sei ihm grundsätzlich zugute zu halten. Es
sei jedoch naheliegend, dass er sich dazu lediglich deswegen ent-
schlossen habe, weil er nach Kontakten mit Landsleuten davon habe
ausgehen müssen, dass das BFM Abklärungen vorgenommen und
daher in der Zwischenzeit Kenntnis über die wahren Reiseumstände
gewonnen habe.
Somit dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden
– allenfalls sogar auf Anraten von Drittpersonen – unzutreffende An-
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gaben zu den Umständen ihrer Ausreise gemacht hätten, um den An-
schein von in ihrem Heimatland verfolgten respektive gefährdeten
Personen zu erwecken. Im Gegensatz dazu stehe gestützt auf die Ab-
klärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus sowie die
Aussagen der Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerde-
führerin auf normalem Weg, d.h. mit ihrem Reisepass, aus Syrien
ausgereist sei. Es erscheine wahrscheinlich, dass sie auch heute im
Besitz dieses Reisepasses sei, den sie den schweizerischen Asyl -
behörden jedoch vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen und Voll-
zugshandlungen zu erschweren. Zudem falle auf, dass die Be-
schwerdeführenden nur diejenigen Fakten offen gelegt respektive zu-
gegeben hätten, welche durch die Abklärungen der Schweizerischen
Vertretung in Damaskus hätten aufgedeckt werden können. So hätten
beide Beschwerdeführenden gesagt, sie seien nach Algerien aus-
gereist, hätten jedoch vorgegeben, den weiteren Reiseweg bis in die
Schweiz nicht zu kennen. Zudem habe der Beschwerdeführer während
der ergänzenden Anhörung weiterhin den Anschein zu erwecken ver-
sucht, er habe heimlich ausreisen müssen, weil man ihn gesucht habe.
Er habe beispielsweise angegeben, er sei mit seiner Partnerin in
einem "Privat-Van" aus dem Norden Syriens nach Damaskus gereist.
Diese Aussage müsse vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse
der Schweizer Botschaft als reine Schutzbehauptung eingestuft wer-
den. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sie sei "ganz normal",
d.h. mit dem Bus nach Damaskus gereist. Somit könne das Vor-
bringen, der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatstaat aus-
gereist, weil er seitens der heimischen Behörden gesucht werde be-
ziehungsweise weil er Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe,
nicht geglaubt werden.
Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wonach er
politische Aktivitäten ausgeübt habe respektive wonach Verwandte
politisch tätig (gewesen) seien, könne offen gelassen werden, weil ihm
daraus keine glaubhaften Nachteile erwachsen seien.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei mit
einem auf eine andere Identität ausgestellten Reisepass aus Syrien
ausgereist. Es könne in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien bestraft werde, weil er
das Land illegal verlassen habe. Allfällige Bestrafungen des Be-
schwerdeführers erfolgten indessen nicht aus einem der von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten
Gründe. Die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staats-
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angehörigkeit basiere nämlich grundsätzlich auf staatsangehörigkeits-
rechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und sei durch die
Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Es treffe auch zu, dass
der syrische Staat staatenlosen Kurden staatsbürgerliche Rechte, die
Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbständiger
Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter
Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Indessen finde
eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von
Art. 3 AsylG in Syrien nicht statt. Den Ausführungen der
Beschwerdeführer seien zudem keine Nachteile von asylerheblicher
Intensität, die geglaubt werden könnten, zu entnehmen.
Die Festnahme im August 2007 – ausgelöst durch das Hissen einer
kurdischen Fahne anlässlich eines Hochzeitsfests – stehe nicht in
einem genügend engen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwer-
deführers aus Syrien, habe dieser doch seinen Heimatstaat erst rund
fünf Monate später verlassen. Zudem weise diese Festnahme keine
Intensität auf, welche seine Anerkennung als Flüchtling zu begründen
vermöge. Gemäss eigenen Aussagen sei er nämlich bereits nach
wenigen Tagen – am 24. August 2007 – freigelassen worden. Der
Umstand, dass diese Freilassung nur dank Bezahlung von Schmier-
geld zustande gekommen sein solle, vermöge daran nichts zu ändern.
Vergleichsweise kurze Eingriffe dieser Art in die persönliche Integrität
von Betroffenen entfalteten in aller Regel keine Asylrelevanz, weshalb
dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen bezüglich seiner exilpolitischen
Aktivitäten – Teilnahme an Kundgebungen und Sitzungen – reichte der
Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben der PYD, zahlreiche
Fotos und Flugblätter von Demonstrationen, Internetauszüge und zwei
CD-ROMS zu den Akten. Es sei allgemein bekannt, dass der syrische
Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und die syrische respektive
kurdische Diaspora überwache. Dies könne dazu führen, dass aus
dem Ausland nach Syrien zurückkehrende Personen, welche dort
exilpolitisch aktiv geworden seien, festgenommen und unter Umstän-
den in Haft genommen würden. Bekannt geworden sei insbesondere
der Fall von D._______, der Ende 2000 von Deutschland nach Syrien
zurückgeführt, in Haft genommen sowie misshandelt und im Jahre
2002 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In einem andern
Fall sei ein ebenfalls aus Deutschland zurückgekehrter Kurde aus
Kamishli bei der Ankunft in Damaskus im Jahre 2001 auch festge-
nommen, inhaftiert und bei Verhören gefoltert worden. Nach einem
Jahr sei er gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages freigelassen
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worden. Diese in öffentlich zugänglichen Quellen dokumentierten Fälle
belegten, dass exilpolitische Tätigkeiten zu einschneidenden Verfol-
gungsmassnahmen seitens syrischer Behörden führen könnten. Das
Profil derjenigen Personen, welche bei der Rückkehr nach Syrien von
Übergriffen erheblichen Ausmasses betroffen gewesen seien, lasse
jedoch darauf schliessen, dass die Angehörigen des syrischen Ge-
heimdienstes offensichtlich zwischen Führungspersönlichkeiten und
notorischen Aktivisten auf der einen Seite sowie blossen Sympa-
thisanten und Mitläufern auf der andern Seite unterschieden. Die oben
erwähnten sowie ein paar andere, ähnlich gelagerte Fälle zeigten
nämlich auf, dass die syrischen Behörden offensichtlich solche nach
Syrien zurückkehrende Personen ernsthaft verfolgten, welche exilpo-
litische Aktivitäten in einem erheblichen Umfang ausgeübt hätten.
Generell scheine das Verfolgungsmuster syrischer Geheimdienst-
organe Personen zu erfassen, welche im Ausland in führender Stel-
lung und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit gegen den Bestand, die
territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen
Republik Syrien" vorgingen und als für die Existenz des syrischen
Staates gefährlich eingestuft würden. Unterhalb dieser Schwelle
würden Rückkehrer bei der Einreise zwar durch Angehörige des
Sicherheitsdienstes befragt, jedoch in aller Regel keinen Massnahmen
ausgesetzt, welche bezüglich ihrer Intensität ein asylbeachtliches
Ausmass annähmen. Gemäss der Einschätzung des BFM weise der
Beschwerdeführer nicht ein Profil auf, welches im Sinne obiger
Ausführungen erwarten liesse, er könnte bei einer Rückkehr von
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen werden. Zwar sei
nicht abzustreiten, dass er auf einigen Fotos deutlich zu erkennen sei
und daher unter Umständen identifiziert werden könne. Weil ihm
jedoch insgesamt betrachtet keine bedeutende Rolle bei seinen
Aktivitäten in der Schweiz zukomme – er übe an den Kundgebungen
keine speziellen Funktionen aus und melde sich bei den Sitzungen
nicht zu Wort – sei nicht davon auszugehen, er könnte das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen haben. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wie-
sen daher nicht ein Ausmass auf, welches erwarten liesse, er sei den
syrischen Geheimdienstorganen aufgefallen und werde daher bei einer
allfälligen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft zur Rechenschaft gezogen. Diesen
Vorbringen komme daher ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu.
Zwar müsse der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – damit
rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien zur Rechenschaft gezogen
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zu werden. Da es sich dabei jedoch nicht um ein politisches Vergehen
handle, habe er erwartungsgemäss nicht mit der Überstellung an den
Geheimdienst zu rechnen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen
Strafe oder Behandlung betroffen sei. Angesichts dessen erweise sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig. Weder die im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat. Insbesondere sei den Akten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden in Syrien über ein breites familiäres Bezie-
hungsnetz verfügten und daher bei einer Rückkehr nicht auf sich
selbst gestellt seien.
C.
C.a In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2009 liessen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
6. Mai 2009 und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden sei in jedem Falle
abzusehen oder zumindest deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerde-
führenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 hiess der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Be-
schwerdeführenden gut und setzte ihnen Frist bis zum 8. Juli 2009, um
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels beigelegtem
Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit der Androhung des
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Nichteintretens im Unterlassungsfall. Demgegenüber wies er das Ge-
such um unentgeltliche Beigabe eines Anwalts ab.
C.c Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel vom 6. Juli 2009)
liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten
Dokumente zu den Akten reichen: eine Fürsorgebestätigung vom
9. Juni 2009 des Kantonalen Sozialdienstes, eine arabischsprachige
Liste von Personen, die im Nachgang zur Newroz-Feier vom 21. März
2009 festgenommen worden seien, und Bildmaterial.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 räumte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, die
fremdsprachige Personenliste bis zum 7. August 2009 in eine Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
C.e Mit Eingabe vom 7. August 2009 liessen die Beschwerde-
führenden diverse Übersetzungen, Texte und Fotos, die politisches
Engagement und subjektive Nachfluchtgründe beweisen sollen, zu den
Akten reichen.
C.f Mit Eingabe vom 14. August, 2. September und 27. November
2009 liessen die Beschwerdeführenden insbesondere Bestätigungen,
Berichte, Fotos sowie eine CD nebst Übersetzung einreichen.
D.
D.a In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die
Beschwerdeschrift enthalte zwar keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche zu einer Änderung der Betrachtungsweise
führen könnten, gebe jedoch trotzdem zu einigen Bemerkungen An-
lass: Die Beschwerdeführenden hielten daran fest, dass der Be-
schwerdeführer seitens der syrischen Behörden gesucht werde. Es
lasse sich nicht ausschliessen, dass das Abklärungsergebnis, wonach
gegen sie nichts vorliege, unrichtig sei. Dies könne "die Folge eines
Fehlers oder einer bewussten Falschinformation" sein. Ein Indiz für die
fehlende Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärungen sei das Geburts-
datum der Beschwerdeführerin: Gemäss Originaldokument sei dies
der 12. Januar 1992; dennoch halte die Schweizer Botschaft am Ge-
burtsdatum 1. Dezember 1988 fest. Diesbezüglich werde darauf hin-
gewiesen, dass diese scheinbare Ungereimtheit nicht eine Folge von
unseriöser Abklärung sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin
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selbst geltend gemacht, ihr richtiges Geburtsdatum sei der
1. Dezember 1988, obschon auf ihrer Identitätskarte der 12. Januar
1992 eingetragen sei. Generell gelte es einmal mehr festzuhalten,
dass es keinerlei Hinweise gebe, wonach Abklärungsergebnisse der
Schweizerischen Vertretung in Damaskus unzuverlässig seien.
Angesichts dessen sehe sich das BFM nicht veranlasst, den Inhalt
solcher Abklärungsresultate anzuzweifeln. Vielmehr geniesse auch die
Schweizer Botschaft in Damaskus das Vertrauen der schweizerischen
Asylbehörden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen – insbesondere Fotos
sowie eine CD-ROM – nicht geeignet seien, die Erwägungen in der
Verfügung vom 6. Mai (Ziffer 5 der Erwägungen) umzustossen. Im
Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen
vollumfänglich festgehalten werde.
D.b In ihrer Replik vom 19. März 2010 liessen die Beschwerde-
führenden unter anderem sinngemäss festhalten, die Abklärungen der
Schweizer Botschaft seien überwiegend oberflächlich und unvoll-
ständig. Beim 12. Januar 1992 handle es sich um das richtige Ge-
burtsdatum der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus reichten sie ein
Foto der Demonstration vom 11. März 2010 nebst angeheftetem
Flugblatt zu den Akten.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 räumte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, sich bis
zum 9. Juli 2010 zum Inhalt der mit Eingabe vom 27. November 2009
eingereichten CD ergänzend zu äussern.
D.d In der Stellungnahme vom 25. Juni 2010 wird unter anderem
festgehalten, der Beschwerdeführer gebe während einer kurzen,
21 Sekunden dauernden Sequenz, dem Sender (...) ein Interview,
wobei er gut erkennbar sei.
D.e Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2010 liess der Be-
schwerdeführer den obenerwähnten Mitschnitt der Sendung von (...),
diesmal auf einem USB-Stick, zu den Akten reichen und darüber
hinaus die Besorgnis des Beschwerdeführers über die Festnahme und
Ermordung eines politischen Kollegen ausdrücken. Der Beschwerde-
führer befürchte, dass ihn der Ermordete unter der Einwirkung der
Folter denunziert haben könnte.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
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einen Bericht über den Tod von E._______ mit angehefteter
Übersetzung sowie das Foto einer Demonstration vom 1. April 2010 in
Genf mit angeheftetem Flugblatt zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
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letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2009 machen die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Die Haupt-
problematik liege darin, dass das BFM einzig und allein auf das Er-
gebnis der Botschaftsabklärung abgestellt habe. Indessen fielen diese
Berichte der Schweizer Vertretung in Syrien typischerweise überaus
knapp und missverständlich aus. Zudem unterlasse es die Botschaft,
die Quellen anzugeben und in nachvollziehbarer Weise darzulegen,
wie der Vertrauensanwalt zu seinen Feststellungen gekommen sei.
Wesentlich problematischer noch sei der Umstand, dass die Botschaft
ohne weitere Begründung festhalte, es liege nichts gegen den Be-
schwerdeführer vor. Dies könne etwa darauf zurückzuführen sei, dass
der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft diese mit Falsch-
informationen beliefere, um auf diese Weise den Beschwerdeführer
den syrischen Behörden ans Messer zu liefern. Der Umstand, dass die
syrischen Behörden den Bruder des Beschwerdeführers wegen
dessen Exilaktivitäten kontaktiert hätten, spreche nun einmal für eine
Fahndung nach dem Beschwerdeführer in Syrien. Dementsprechend
seien bezüglich der Begleitumstände der Abklärung von Amtes wegen
Erkundigungen bei der Schweizer Botschaft einzuziehen. Derartige
Abklärungen seien umso eher angebracht, als anscheinend auch das
BFM kein absolutes Vertrauen in das Ergebnis der Botschafts-
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abklärung habe. Das BFM halte nämlich fest, die Vorbringen, wonach
er gesucht werde, seien tatsachenwidrig. Hingegen solle es bloss un-
wahrscheinlich sein, dass die Familienangehörigen wegen des Be-
schwerdeführers Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt
hätten. Indessen sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen il -
legal aus dem Heimatstaat ausgereist. Dieser Umstand stelle ein ge-
wichtiges Indiz für seine Verfolgung im Heimatstaat dar. Ferner würden
die staatenlosen Kurden im Heimatstaat nicht mehr nur schikaniert,
vielmehr müsse man von einer Verfolgung sprechen, die darauf ab-
ziele, die staatenlosen Kurden zu vernichten. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer auch exilpolitisch in Erscheinung getreten, indem er
mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und an Sendungen von
(...) aufgetreten sei. Das BFM verkenne, dass der Einsatz eines
staatenlosen Kurden aus Syrien, der sich für die kurdische Sache
stark mache, als Angriff auf die territoriale Integrität Syriens an-
gesehen werde. Man dürfe nicht übersehen, dass es sich dabei um die
Fortsetzung der Tätigkeit handle, die er bereits in Syrien begonnen
habe. Dementsprechend verstosse ein allfälliger Wegweisungsvollzug
gegen Art. 3 EMRK und sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer in
Syrien quasi rechtlos sei.
4.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu
überzeugen, dies umso weniger, als sie zunächst durch Falschan-
gaben den Eindruck zu vermitteln versuchten, sie seien unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Türkei geflohen, weil der Be-
schwerdeführer in Syrien politisch verfolgt sei. Wie sich indessen auf -
grund zweier Botschaftsabklärungen (A37/2, A28/1) herausstellte,
reisten die Beschwerdeführenden in Wirklichkeit auf dem Luftweg aus
dem Heimatstaat nach Algerien aus, wobei die Beschwerdeführerin
den auf ihren Namen ausgestellten, echten syrischen Reisepass be-
nutzte. Obwohl die Beschwerdeführenden von Algerien aus auf dem
Luftweg weiterreisten und einen in der Nähe der Schweiz gelegenen
europäischen Flughafen anflogen (A35/10 F 43), war die Beschwerde-
führerin jedoch nicht willens oder nicht in der Lage, den für den Flug
benützten Reisepass abzugeben. Auch der Beschwerdeführer reichte
das für die Reise in die Schweiz benutzte Reisepapier nicht zu den
Akten und äusserte sich anlässlich der Anhörung vom 6. März 2009 zu
den Umständen der Reise von Algerien in die Schweiz gleichermassen
unsubstanziiert wie seine Ehefrau. Anscheinend war es den Be-
schwerdeführenden ein Anliegen, die schweizerischen Behörden über
alle Einzelheiten der Reise, die ihnen nicht nachgewiesen werden
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konnten, im Ungewissen zu lassen. Zudem vermochte, wie aus den
Akten zu schliessen ist, erst die von anderen Asylbewerbern ver-
mittelte Einsicht in die Aussichtslosigkeit weiteren Leugnens
mutmasslicher Abklärungsergebnisse wenigstens den Beschwerde-
führer zu motivieren, von sich aus bestimmte frühere Falschaussagen
zu korrigieren (A35/10 F23/4, F56/7). Dieses nachträgliche, nicht
gänzlich freiwillige Einlenken ändert indessen nichts daran, dass
Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den
dabei verwendeten Papieren auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftig-
keit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Die Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungssituation ist in casu zusätzlich
durch ein weiteres Ergebnis der Botschaftsabklärung erschüttert,
wonach zum einen aus der Sicht der syrischen Behörden nichts gegen
den Beschwerdeführer vorliege, und zum anderen auch nicht nach ihm
gefahndet werde. Dieser Befund wird von den Beschwerdeführenden
zwar mit dem Argument in Zweifel gezogen, die syrische Regierung
würde gegenüber einem Drittstaat eine politische Verfolgung nie an-
erkennen. Dies ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht von der Hand zu weisen, doch gibt es in casu keinen
Anlass zur Annahme, die syrische Regierung sei in dieser Sache an-
gegangen worden. Der Schweizerischen Botschaft ist es vielmehr über
Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009
E. 5.1). Dabei ist es im Übrigen nicht notwenig, die Verbindungsleute
über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu
setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben
werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungs-
gemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweize-
rische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt,
weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attes-
tieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass,
die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weil die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Zuverlässigkeit von
Botschaftsabklärungen rein spekulativer Natur sind. Es erübrigt sich
demnach, die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft in
Damaskus zum Gegenstand weiterer Beweiserhebungen zu machen;
der entsprechende Antrag in der Beschwerdeschrift ist somit abzu-
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weisen. Dies umso mehr, als die sinngemässe Unterstellung in der
Beschwerdeschrift, das BFM demonstriere in seinen Erwägungen
fehlendes Vertrauen in das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, in
diesen keine Stütze findet. Mangels spezifischer Angaben kann die
Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familienangehörigen
hätten seinetwegen Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden
gehabt, nur als unwahrscheinlich beziehungsweise unglaubhaft beur-
teilt werden. Dies gilt auch bezüglich der nachträglichen Behauptung,
der im Schreiben vom 16. Juli 2010 erwähnte E._______ sei ein
politischer Kollege des Beschwerdeführers gewesen. Verhielte es sich
so, hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen diese
Person – wie viele andere auch – namentlich erwähnt, weshalb sich
der Umkehrschluss aufdrängt, der Beschwerdeführer vereinnahme das
Schicksal einer Person, mit der er zeitlebens nie etwas zu tun hatte.
Tatsachenwidrig ist schliesslich der Vorwurf, die syrischen Behörden
verfolgten eine Politik, die auf die Vernichtung der staatenlosen Kurden
abziele. Indessen trifft es zu, dass letztere in Syrien in vielerlei
Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben sie keinen
Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im
öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien
Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum
erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit,
Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an
Wahlen ausgeschlossen. Gemäss nach wie vor geltender Recht-
sprechung der Asylbehörden handelt es sich dabei jedoch nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK
2002 Nr. 23). Von einer Kollektivverfolgung staatenloser Kurden (Ajanib
und Maktumin) kann demnach ebenso wenig die Rede sein wie von
staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben des Be-
schwerdeführers in Syrien verunmöglichen würden. In casu kommt
hinzu, dass die Beschwerdeführerin als Kurdin syrischer Staats-
angehörigkeit den oben dargestellten Einschränkungen nicht unter-
worfen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
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4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines
Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden aus-
gesetzt zu sein und ob er aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen,
welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht -
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.4.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt,
insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen,
oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine
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Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
4.4.3 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an regimekritischen
Kundgebungen (vgl. die eingereichten Beweismittel) soweit Notiz ge-
nommen haben, dass diese ihn in der Schweiz identifiziert hätten und
bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran
vermag auch die von ihm eingereichte DVD, auf der seine Teilnahme
an einer von (...) übertragenen Veranstaltung wiedergegeben wird, und
der Umstand, dass einige Fotografien im Internet publiziert worden
sind, nichts zu ändern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3, E-4174/2009 vom 15. Juli 2009,
D-8110/2008 vom 8. April 2009 und E-3567/2006 vom 31. März 2009).
Ebenso wenig von Belang ist, dass er sich als Organisator aller
Parteiaktivitäten der PYD hervorgetan haben will (vgl. auch A35/10
F18 S. 4), wie in einem Bestätigungsschreiben vom 1. August 2009
festgehalten wird, zumal eine Person, die sich glaubhaft als
Analphabet (A2/9 Ziff. 8 S. 2, A35/10 F14 S. 3) bezeichnet, heutzutage
kaum in der Lage sein dürfte, eine derartige Funktion auch nur
teilweise wahrzunehmen. Vielmehr zeigt sich darin der wirklichkeits-
fremde Charakter des geltend gemachten exilpoli-tischen
Engagements, der sich auch in den Vorbringen des Beschwer-de-
führers selbst findet. So sollen die syrischen Behörden zu einem
seiner Brüder und zu seiner Familie gesagt haben, er (der Beschwer-
deführer) solle versuchen, weder am Fernsehen noch im Internet
ausgestrahlt zu werden (A35/10 F11 S. 3). Es ist nicht anzunehmen,
dass syrische Behörden mit derartigen Ratschlägen aufwarten. Dies
führt zur Erkenntnis, dass die in Wirklichkeit verbleibenden, überaus
bescheidenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (vgl. A35/10 F17
S. 4) in der Schweiz nicht geeignet sind, zu seiner Gefährdung im
Heimatstaat zu führen. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit als unbegründet.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nach-
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zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben der Beschwerdeführenden noch die eingereichten Beweismittel
etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit -
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
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sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei
einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation
im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In
Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird. Die Rechtsstellung der staaten-
losen Kurden syrischer Herkunft (in casu der Beschwerdeführer) lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 23). In den Akten finden sich auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrer
Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das
sie bei Bedarf zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer kann sich
eigenen Angaben zufolge als Chauffeur betätigen oder wie bisher
einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei dieser
Sachlage ist es ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien
erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren ist nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Syrien allein
aufgrund ihrer kurdischen Ethnie einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wären. Zwar werden syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie (in casu die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind)
durch die syrischen Behörden teilweise diskriminiert und schikaniert,
jedoch in der Regel nicht in einem Ausmass, das den Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass die
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Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist.
6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sie
indessen eine Fürsorgebestätigung nachreichten und somit die ihnen
mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 auferlegte Bedingung er-
füllten, wurde ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt. Demnach sind ihnen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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