B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3689/2014
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / (…).
D-3689/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach der Überwei-
sung ins EVZ C._______ wurde sie dort am 13. November 2012 zu ihren
Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen
befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde
sie am 14. November 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 24.
April 2014 wurde sie ebenfalls im EVZ C._______ gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.a Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei als äthiopische Staatsangehörige amharischer
Ethnie in Dschidda (Saudiarabien) geboren. Im Alter von acht Monaten
sei sie mit ihrer Familie nach Dschibuti gezogen, wo sie – wie bereits zu-
vor in Saudiarabien – illegal gelebt hätten. Im Jahre 1991 sei ihre Familie
nach Addis Abeba (Äthiopien) zurückgekehrt. Nach Beendigung der
12. Klasse habe sie an der Universität E._______ in Addis Abeba Philo-
sophie studiert; nach drei Jahren habe sie das Studium mit einem "Ba-
chelor Degree" abgeschlossen. Seit August 2011 habe sie als "Marketing
Officer" bei einer Firma namens "F._______" beziehungsweise
"G._______" gearbeitet.
Etwa im Jahre 2010 sei sie der verbotenen militanten Partei "Ethiopian
People's Patriotic Front" (EPPF) beigetreten. Als EPPF-Mitglied habe sie
mehrere Male Flugblätter verteilt, um die Bevölkerung über die Ziele der
EPPF zu informieren. Am 5. Mai 2012 habe ihre Mutter – sie selber sei
bei der Arbeit gewesen – für sie eine Vorladung der Bundespolizei bezie-
hungsweise eines Gerichts entgegengenommen. Gemäss dieser Vorla-
dung werde sie beschuldigt, Leute gegen die Regierung aufgehetzt zu
haben. Nachdem sie von der Vorladung erfahren habe, habe sie umge-
hend Addis Abeba verlassen. Sie sei in einem Bus nach H._______ (Pro-
vinz Amhara, Nordwest-Äthiopien) gefahren, wo sie während knapp ei-
nem Monat bei einer entfernten Verwandten gewohnt habe. Anfang Juni
2012 habe sie Äthiopien in Richtung Sudan verlassen und sei in Beglei-
tung eines Schleppers nach Khartum gefahren. In Khartum habe sie wäh-
rend langer Zeit zusammen mit anderen Personen in einem Raum warten
müssen, bis ihr Schlepper die Weiterreise organisiert gehabt habe.
Schliesslich sei sie am 23. Oktober 2012 mit einem gefälschten Pass,
den ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen habe, auf dem Luftweg via
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Frankfurt nach Mailand gelangt. Am 24. Oktober 2012 sei sie von Italien
her unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die
Schweiz eingereist.
Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Vater sei seit 2006 unter
dem Vorwurf, Waffen geschmuggelt und Feinde versteckt zu haben, im
Gefängnis von I._______ in Addis Abeba inhaftiert.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.b Die Beschwerdeführerin gab den Schweizer Asylbehörden keine
Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Sie erklärte, nie einen Reise-
pass beantragt und ihre äthiopische Identitätskarte bei ihrer Mutter in Ad-
dis Abeba zurückgelassen zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 2. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren neu bestellten Rechtsver-
treter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. Juli 2014 – un-
ter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
"die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen". In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; über-
dies sie ihr "in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen".
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine
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Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis zum 22. Juli 2014 entweder eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde vom 2. Juli
2014 nicht eingetreten werde. Schliesslich wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsver-
treters der Beschwerdeführerin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) vorbehält-
lich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung gutgeheissen.
D.b Am 21. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 15. Juli 2014 vom
J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2014 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
am 24. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
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Seite 6
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, Vorbrin-
gen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden
seien und somit den Eindruck vermittelten, die Person habe das Geschil-
derte nicht selbst erlebt.
Wie das BFM im Weiteren zutreffend bemerkte, vermochte die Be-
schwerdeführerin keine klaren, widerspruchsfreien Angaben zum Datum
ihres Beitritts zur EPPF oder zur Dauer ihrer Mitgliedschaft zu machen
(vgl. Vorakten A5 S. 6 und A21 S. 8). Auch wenn sie lediglich ein "einfa-
ches, ganz unten eingeordnetes Mitglied" gewesen sein will, so wäre
doch zu erwarten, dass sie zumindest über rudimentäre Kenntnisse der
Parteistrukturen und Hierarchien verfügt, was jedoch – entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 4) – nicht der Fall ist (vgl.
Vorakten A21 S. 11 f.). Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdefüh-
rerin gemäss ihren Angaben über eine ausgezeichnete Schulbildung mit
Universitätsabschluss verfügt.
Des Weiteren sind auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den
Flugblattaktionen, an denen sie angeblich beteiligt gewesen ist (vgl. A21
S. 9 f.), sowie zur Art und Weise, wie sie von der an sie adressierten Vor-
ladung erfahren haben will (vgl. A21 S. 13 f.) sehr unsubstanziiiert ausge-
fallen; zudem fällt in diesem Kontext auf, dass sie auf die ihr gestellten
Fragen nur ausweichende Antworten gab. Die Hinweise, die Beschwerde-
führerin habe "in direkter Rede den Inhalt der Flugblätter wiedergegeben"
("Wir müssen unsere Einheit bewahren und wir brauchen die Unterstüt-
zung der Bevölkerung. Wir werden für das Volk kämpfen"; vgl. A21 S. 9
unten), zudem habe "der Interviewer die Beschwerdeführerin gleich drei-
mal" unterbrochen und "bei der Fragestellung die Antworten suggeriert"
(vgl. Beschwerde S. 4 f.), vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. An
dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im
Protokoll tatsächlich nicht erkennbar ist, wieso die Beschwerdeführerin in
der besagten Anhörung dreimal in ihren Antworten unterbrochen wurde
(vgl. A21 S. 13 f.).
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Seite 7
4.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen in wesentlichen Punk-
ten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns.
So erstaunt es in der Tat, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie vor-
gängig wiederholt zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert
worden war – anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 erklärte, bis
anhin keine Anstrengungen zur Beschaffung ihrer sich angeblich bei ihrer
Mutter in Addis Abeba befindenden Identitätskarte unternommen bezie-
hungsweise sich darüber auch nicht so viele Gedanken gemacht zu ha-
ben (vgl. A21 S. 3).
Angesichts dessen, dass die Nachricht von der Zustellung einer Vorla-
dung an die Beschwerdeführerin bewogen haben soll, von der Arbeit nicht
mehr nach Hause zurückzukehren, sondern umgehend ihre Heimat zu
verlassen, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht
mehr eindeutig an die ausstellende Behörde, an den genaueren Inhalt
des Dokumentes oder an die darin angedrohten Sanktionen erinnern
konnte, obwohl ihre Mutter sie darüber in Kenntnis gesetzt haben soll
(vgl. A21 S. 13 f.).
4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation werden dadurch erhärtet, dass die Vorbringen teilweise
auch widersprüchlich ausgefallen sind. So gab die Beschwerdeführerin in
der Erstbefragung vom 13. November 2012 zu Protokoll, die Vorladung
sei von der Bundespolizei gekommen und sie hätte sich auch bei der Po-
lizei melden müssen (vgl. A5 S. 7), während sie in der Anhörung vom
24. April 2014 erklärte, sie habe mitbekommen, dass das Dokument von
einem Gericht geschickt worden sei und sie hätte sich auch bei einem
Gericht melden müssen; sie glaube, das Gericht, bei dem sie sich hätte
melden müssen, heisse "K._______" und befinde sich im Quartier
L._______ (vgl. A21 S. 13 f.).
Mit der Darstellung, es sei "geradezu kennzeichnend im äthiopischen
Kontext", dass ein Gericht das Strafverfahren mit einer Vorladung eröffne,
während die Durchführung der Strafuntersuchung Sache der Bundespoli-
zei sei (vgl. Beschwerde S. 5), lässt sich die erwähnte Unstimmigkeit
nicht beseitigen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es
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Seite 8
kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom
2. Juli 2014 (insbesondere auf die allgemeinen Ausführungen zur "Beur-
teilung der Glaubhaftmachung" und zum Flüchtlingsbegriff; vgl. Be-
schwerde S. 5 f.) einzugehen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die – durch keine entsprechende Do-
kumente belegte – Inhaftierung des Vaters (vgl. A5 S. 4 und A21 S. 6 f.)
von der Beschwerdeführerin selbst in keinen Zusammenhang mit ihren
angeblichen Asylgründen gebracht wurde, weshalb es sich erübrigt, nä-
her darauf einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewie-
sen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 9
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A
FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall,
zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
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Seite 10
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748;
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten
Urteil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum
Schluss, es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund de-
rer gewährleistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr
nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.5 und 8.6).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung,
verfügt über eine sehr gute Ausbildung (nach Abschluss der zwölfjährigen
Schulzeit ein dreijähriges, mit einem "Bachelor Degree" abgeschlossenes
Philosophie-Studium an der Universität E._______ in Addis Abeba; vgl.
A5 S. 3 und A21 S. 4 ff.), Berufserfahrung als "Marketing Officer" (vgl. A5
S. 3 und A21 S. 5 f) und gute Englischkenntnisse (vgl. A5 S. 3). Überdies
leben ihre nächsten Angehörigen (Mutter, mit der sie in regelmässigem
telefonischem Kontakt steht [vgl. A21 S. 2], sowie drei Tanten mütterli-
cherseits) nach wie vor in Addis Abeba (vgl. A5 S. 4), und es ist davon
auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration
behilflich sein werden und sie daher nicht in eine ihre Existenz bedrohen-
de Situation geraten wird. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass
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Seite 11
weitere Verwandte der Beschwerdeführerin im Ausland leben (vgl. A5 S.
4); es ist denkbar, dass diese ihr in der Anfangsphase gewisse finanzielle
Unterstützung bieten werden. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin
auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu
beantragen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung
vom 7. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an den
diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdefüh-
rerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 den Rechtsvertreter Tarig
Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Der Rechtsvertreter hat
bis anhin keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der notwendige
Verwaltungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
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Seite 12
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche
Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von
Fr. 800.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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