B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3689/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Beat Zürcher, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
D-3689/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2001 gewährte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(heute: SEM) dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl (vgl. die Vorak-
ten [nachfolgend: Vi-act.] A37/2).
B.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es sei vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons
B._______ darauf aufmerksam gemacht worden, dass er sich im Jahr 2015
auf der irakischen Botschaft in C._______ eine Geburtsurkunde habe aus-
stellen lassen. Eine als Flüchtling anerkannte Person, die sich vom Verfol-
gerstaat Dokumente ausstellen lasse, zeige mit diesem Verhalten, dass sie
bereit sei, sich wieder unter den Schutz dieses Staates zu stellen. Gestützt
auf Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) werde das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt, wenn sich eine Person freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze. Zur beabsich-
tigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Widerruf des Asyls
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. B3/3).
C.
Am 30. März 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein
Mandat an und ersuchte um Einsicht in die Akten (Vi-act. B12/2). Am 1. Ap-
ril 2016 reichte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt acht Beilagen zur finanziellen Situation des Beschwerdefüh-
rers ein (Vi-act. B16/4). Mit Eingabe vom 22. April 2016 nahm der Rechts-
vertreter innert erstreckter Frist zum angekündigten Vorgehen des SEM
Stellung (Vi-act. B18/5).
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 stellte das SEM das Verfahren betreffend
Widerruf des Asyls ein und hielt fest, der Beschwerdeführer bleibe als
Flüchtling anerkannt (Dispositivziffern 1 und 2). Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege lehnte es ab (Dispositivziffer 3; Vi-act. B21/2).
E.
Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 13. Juni 2016 die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vor-
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instanzlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters für das vorinstanzli-
che Verfahren samt gerichtlicher Festsetzung des amtlichen Honorars,
eventualiter unter Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Höhe der
Entschädigung durch die Vorinstanz. Im Übrigen beantragte er die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das ge-
richtliche Verfahren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend:
BVGer-act.] 1).
F.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unter Einsetzung des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand gut
und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-
act. 3).
G.
Das SEM teilte mit Stellungnahme vom 16. März 2017 – die dem Be-
schwerdeführer am 26. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde – mit,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten (BVGer-act. 4, 5).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, vgl. für den vorliegenden
Fall auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 1a).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren (teilweiser) Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach
Art. 49 VwVG.
3.
Vorliegend zu beurteilen ist, ob das SEM dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Asylwiderruf zu Recht
verweigert hat.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unab-
hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29
Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aus-
sichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in
Art. 110a AsylG und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erst-
instanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren eine
entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asylre-
kurskommission, dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungs-
rechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzli-
che Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe
(vgl. dort E. 4 S. 80-84, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13
E. 4b/dd). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis einen entspre-
chenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungs-
grundlagen für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen
wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180
E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der
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Lehre die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechts-
pflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handle (Art. 29 Abs. 3
BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (MARCEL MAILLARD, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über
das Beschwerdeverfahren gelte Art. 65 VwVG heute nicht nur für streitige,
sondern auch nichtstreitige Verwaltungsverfahren (MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, N 2 zu Art. 65
VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren.
3.2
3.2.1 Mit seiner Eingabe vom 1. April 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer dem SEM, es sei ihm rückwirkend ab dem Datum der Mandatierung
seines Rechtsvertreters (30. März 2016) die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen (Vi-act. B16/4). Zur Begründung führte er insbesondere aus,
sein Begehren – der Verzicht auf den Widerruf des Asyls – sei nicht von
vornherein aussichtslos. Zudem sei er selbst ohne Berücksichtigung des
Umstands, dass seit seiner Heirat nunmehr auch seine Ehefrau im selben
Haushalt lebe, nicht in der Lage, die Verfahrenskosten ohne Beschränkung
des lebensnotwendigen Unterhalts zu bestreiten. Sein Einkommen be-
stehe aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2‘981.–
pro Monat. Diesem Einkommen stehe ein Bedarf von Fr. 3‘485.– gegen-
über (vgl. Vi-act. B16/4, S. 3). Seine Ehefrau erziele derzeit ebenfalls noch
kein Erwerbseinkommen. Über Vermögen verfüge er nicht. Im Übrigen
brachte der Beschwerdeführer vor, er sei rechtsunkundig und der deut-
schen Sprache nicht hinreichend mächtig, um sich mit den sich stellenden
Fragen auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme zum angekündigten
Asylwiderruf selbst auszuarbeiten. Deshalb sei er auf anwaltlichen Bei-
stand angewiesen.
3.2.2 Mit Eingabe vom 22. April 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum vom SEM beabsichtigten Asylwiderruf gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK und Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (vgl. Vi-act. B3/3) materiell dahingehend,
dass er sich tatsächlich in D._______ einen Geburtsschein habe ausstellen
lassen. Er habe in D._______ heiraten wollen und zu diesem Zweck ver-
sucht, seine in den Akten des SEM liegende Geburtsurkunde erhältlich zu
machen. Das SEM habe ihm aber lediglich eine beglaubigte Kopie ausge-
händigt. Da dies für die Vornahme der Trauung nach Auskunft der Behör-
den von D._______ nicht ausgereicht habe, habe seine Frau unter Vorlage
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seines Flüchtlingsausweises und der beglaubigten Kopie der Identitäts-
karte bei der irakischen Botschaft in C._______ einen Geburtsschein be-
zogen. Trete ein Flüchtling aus beachtlichen Gründen mit den heimatlichen
Behörden in Kontakt, müsse dies ohne Nachteile für seine Flüchtlingsei-
genschaft sein. Mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar seien beispielsweise
das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, die Beschaffung eines Füh-
rerausweises oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkran-
ken Elternteils (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 E. 4a, 1998/29 E. 3b). Die Be-
schaffung eines aktuellen Geburtsscheins, damit die Ehe geschlossen wer-
den könne, stelle einen achtbaren Grund dar, zumal er den Kontakt zur
irakischen Botschaft nicht freiwillig hergestellt habe, sich nicht unter den
Schutz seines Heimatstaats habe stellen wollen und die Dokumente zu
nichts anderem als zur Eheschliessung verwendet habe.
3.2.3 In der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2016 hielt das SEM fest,
es sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vom 22. April
2016 zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Asylwider-
ruf nicht gegeben seien. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege führte es aus, die Notwendigkeit eines anwaltlichen Vertreters sei
dann gegeben, wenn sich in einem Verfahren erhebliche Schwierigkeiten
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben würden, die die asylsu-
chende Person nicht selber zu lösen vermöge (vgl. EMARK 2000 Nr. 6
E. 10), wobei sich im Asylverfahren vor dem SEM ein Rechtsbeistand
durch eine professionelle Rechtsvertretung in aller Regel nicht als notwen-
dig erweise (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 5 f.). Die Einwände gegen das
beabsichtigte Asylwiderrufsverfahren seien zwar nicht als aussichtslos zu
bezeichnen gewesen. Die Bedürftigkeit sei mangels entsprechender Be-
stätigung der Fürsorgebehörde jedoch nicht vollumfänglich nachgewiesen.
Zudem hätten sich im Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfra-
gen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung notwendig erscheinen liessen.
Die kumulativen Voraussetzungen zur amtlichen Beiordnung eines Rechts-
beistands seien somit nicht erfüllt. Das SEM wies das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege daher ab. Verfahrenskosten wurden dem Beschwer-
deführer keine auferlegt.
3.2.4 In der Beschwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz insbeson-
dere entgegen gehalten, der Beschwerdeführer sei nicht fürsorgeabhän-
gig, weshalb er – selbst wenn ihm das SEM, wozu es gehalten gewesen
wäre, eine Frist zum Beweis der Fürsorgeabhängigkeit angesetzt hätte –
einen entsprechenden Nachweis nicht hätte erbringen können. Seit 2007
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erhalte er Ergänzungsleistungen und bestreite damit seinen Lebensunter-
halt (BVGer-act. 1, S. 5 f.). Betreffend die durch das SEM verneinte Not-
wendigkeit der Verbeiständung führte der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz hätte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. April
2016, wenn es die Komplexität des Falls infrage gestellt hätte, vor Erlass
der angefochtenen Verfügung zeitgerecht und sachlich begründet abwei-
sen und damit weiterem anwaltlichem Aufwand den Riegel schieben kön-
nen. Zur Erkenntnis, dass der Fall angeblich weder in tatbeständlicher noch
in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, sei das SEM aber offenbar
erst im Zeitpunkt des Erlasses des Endentscheids gekommen. In diesem
habe es aber zur Begründung ausdrücklich auf die Ausführungen in der
Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 22. April 2016 verwiesen; mithin
sei der Beizug eines Rechtsbeistands offensichtlich doch nötig gewesen.
Sodann stelle der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einen besonders
starken Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Person dar, womit die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten
sei. Im Übrigen wäre es unabhängig davon, ob die rechtlichen Schwierig-
keiten im vorinstanzlichen Verfahren komplex gewesen seien oder nicht,
wohl selbst für jemanden, der der deutschen Sprache uneingeschränkt
mächtig und körperlich sowie geistig fit sei, nicht einfach gewesen, den Zu-
gang zu den vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen und der ein-
schlägigen Rechtsprechung zu finden und diese im Lichte des konkreten
Problems zu würdigen. Er sei psychisch beeinträchtigt, daher beruflich und
sozial nicht integriert und verfüge infolgedessen nur über mangelhafte
Kenntnisse der Landessprachen; zudem sei er rechtsunkundig. Es wäre
ihm mithin nicht möglich gewesen, sich im Verfahren alleine zurecht zu fin-
den und eigenständig eine Stellungnahme zu verfassen (BVGer-act. 1,
S. 6 ff.).
3.3 Mit der hier (teilweise) angefochtenen Einstellungsverfügung wurde
dem Begehren des Beschwerdeführers, vom Widerruf des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft abzusehen, entsprochen. Damit ist von einem voll-
umfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da
dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei
Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf (den ledig-
lich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64 VwVG abstützen lässt
(vgl. in Bezug auf das Asylverfahren EMARK 2001 Nr. 11 E. 6b/dd; vgl.
allgemein zur Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung im erstin-
stanzlichen Verwaltungsverfahren des Bundes BGE 132 II 47 E. 5.2; auch
MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 6 N 45), hat das
SEM das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise
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Seite 8
als solches, mithin gemäss den Kriterien von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
respektive Art. 29 Abs. 3 BV, geprüft.
3.3.1 Zu Recht ging das SEM davon aus, dass die durch den Beschwerde-
führer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht
aussichtslos waren. Hingegen griff der Schluss, mangels Vorliegens einer
Fürsorgebestätigung sei die finanzielle Bedürftigkeit nicht erstellt, zu kurz.
Finanziell bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 29
Abs. 3 BV ist, wer zur Deckung der Gerichts- und Parteikosten jene Mittel
angreifen müsste, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a). Bei zusammenlebenden Ehegat-
ten wird für die Beurteilung der Mittellosigkeit eines Ehegatten das Einkom-
men beider Ehegatten dem Bedarf der Familie gegenübergestellt und das
Vermögen beider Ehegatten berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten
Unterlagen (vgl. Beilagen zu Vi-act. B16/4, insb. Leistungsausweis 2015
der Ausgleichskasse des Kantons B._______, Steuererklärung 2015, Steu-
erveranlagung 2014, Mietvertrag, Krankenversicherungspolice, Kontoaus-
zug vom 31. Dezember 2015) ist hinreichend belegt, dass die Gegenüber-
stellung der Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Verbei-
ständung und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eine monatli-
che Unterdeckung ergab. Die finanzielle Bedürftigkeit ist damit erstellt.
3.3.2 Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
im vorinstanzlichen Verfahren. Diese ist nicht bereits aufgrund des Um-
stands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso
BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen
sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht
das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkei-
ten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225
E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig
ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umstän-
den. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter
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Seite 9
sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder ei-
nen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig
ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl.
das Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem
Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter,
die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und
geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere
und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc).
Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die Asylrekurskom-
mission in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Trag-
weite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanzli-
chen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das
weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst sel-
ten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c, ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Ein
subjektives Zurückbleiben der Partei hinter dem „durchschnittlichen Bewer-
ber“ gelte in aller Regel als durch die spezifischen Eigenheiten des Asyl-
verfahrens – wie etwa das Institut der Hilfswerkvertretung, den amtlich be-
stellten Dolmetscher oder die Existenz von weitgehend unentgeltlich arbei-
tenden Beratungsstellen – aufgefangen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11
E. 6b/bb). Diese Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erst-
instanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwen-
digkeit der Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu beja-
hen ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. Urteile des
BVGer D-4986/2006 vom 14. Juli 2010 E. 4.2 f., D-6652/2010 vom 2. No-
vember 2010 E. 4.1 f., D-964/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3).
Vorliegend zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht um ein Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl
handelte, bei dem der Beschwerdeführer seitens des SEM in Anwesenheit
einer Hilfswerkvertretung mündlich angehört worden wäre, sondern um ein
Verfahren betreffend den (beabsichtigten) Widerruf der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls, bei dem ihm einzig das rechtliche Gehör schriftlich
gewährt wurde. Mit der potenziellen Aufhebung des zuvor gewährten Asyls
stand für den Beschwerdeführer eine bedeutende Rechtsposition auf dem
Spiel. Aus dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ergibt sich zu-
dem, dass er beruflich nicht integriert und rechtsunkundig ist. Im Beschwer-
deverfahren wurde ausserdem präzisiert, er leide an einer psychischen Be-
einträchtigung und sei auch sozial nur mangelhaft integriert. Aufgrund der
Ankündigung des SEM vom 2. Februar 2016 musste der Beschwerdefüh-
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Seite 10
rer damit rechnen, dass ihm infolge seiner Kontaktaufnahme mit den hei-
matlichen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigen-
schaft aberkannt und das Asyl widerrufen würde. Nachdem zur Begrün-
dung des Einstellungsentscheids vollumfänglich auf die Stellungnahme
des Rechtsvertreters vom 22. April 2016 abgestellt wurde, ist davon aus-
zugehen, dass diese für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend
war. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, den Sachverhalt
ebenso verständlich darzustellen und zu erklären sowie die einschlägige
Rechtsprechung zu eruieren, ist nicht anzunehmen. Ebenfalls ist nicht da-
von auszugehen, dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entspre-
chende Stellungnahme eingestellt hätte. Die anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers hat sich damit als notwendig erwiesen.
3.3.3 Zusammenfassend waren die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Zeitpunkt der Gesuchstellung respek-
tive des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben.
4.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gutzu-
heissen.
Mit der Beschwerde reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote betreffend
das vorinstanzliche Verfahren ein (Beilage 12 zu BVGer-act. 1). Demnach
wandte er seit dem 30. März 2016 für Besprechungen mit dem Beschwer-
deführer und Eingaben an das SEM sowie den kantonalen Zivilstands- und
Bürgerrechtsdienst 13.5 Stunden auf. Der geltend gemachte Stundenan-
satz liegt bei Fr. 250.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von
Fr. 72.70 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als überhöht, weshalb er zu
kürzen ist. Für das vorinstanzliche Verfahren ist unter Berücksichtigung der
Länge und Komplexität der Eingaben von einem notwendigen Aufwand von
10 Stunden auszugehen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz ist im Rahmen des amtlichen Honorars ebenfalls zu kürzen.
Bei amtlicher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG wird für anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt
D-3689/2016
Seite 11
sich, diese Praxis auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Dem-
nach ist das SEM anzuweisen, dem amtlichen Rechtsvertreter für das
vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘238.50 inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer auszurichten.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen not-
wendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1
VGKE). Gemäss der eingereichten Kostennote (Beilage 14 zu BVGer-act.
1) beliefen sich die Bemühungen seines Rechtsvertreters im Zusammen-
hang mit dem Beschwerdeverfahren auf 14.25 Stunden. Zusätzlich werden
Auslagen in der Höhe von Fr. 89.80 geltend gemacht. Auch dieser Aufwand
erscheint überhöht. Das Gericht geht von einem notwendigen Aufwand von
8 Stunden aus, wobei aufgrund des Obsiegens der geforderte Stundenan-
satz von Fr. 250.– zu vergüten ist. Dem Beschwerdeführer ist daher durch
das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 2‘255.95 inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3689/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung wird aufgehoben, das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers, Fürsprecher Beat Zürcher, gutgeheissen und das SEM
angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 2‘238.50 auszurichten.
2.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘255.95
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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