Abtei lung IV
D-3690/2006
zom/mak
{T 0/2}
Urteil vom 16. März 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Richter Haefeli, Richter Wespi
Gerichtsschreiberin Mangold Horni
A._______, geboren_______, die Lebensgefährtin B._______, geboren_______, sowie
die Kinder X._______, geboren_______, und Z._______, geboren_______, Angola,
wohnhaft_______,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Januar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung /
Sachverhalt:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2A. a) Die Beschwerdeführer verliessen Angola gemäss eigenen Angaben am 20.
September 2003 zusammen mit ihrer damals viereinhalbjährigen Tochter
X._______ und gelangten - nach Umsteigen an einem ihnen nicht namentlich
bekannten Ort - auf dem Luftweg nach Genf. Bei der am 21. September 2003
erfolgten Einreise am Flughafen Genf habe ihr Schlepper für sie falsche Reisepa-
piere vorgewiesen. Am 26. September 2003 suchten die Beschwerdeführer für
sich und ihre Tochter in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Vallorbe
um Asyl nach. Nach ihrem Transfer in die Empfangsstelle Chiasso wurden sie dort
am 16. Oktober 2003 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton_______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 11. November 2003
eingehend zu ihren Asylgründen an. Während das Bundesamt auf weitere Abklä-
rungen und eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtete, wurde
ihr Ehemann von einem Mitarbeiter des BFF in Givisiez am 8. Januar 2004 ein
weiteres Mal angehört.
b.aa) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei in der angolanischen Exklave Cabinda geboren, habe aber von
1968 bis 1980 mit seinem Vater und seinem Bruder (die Mutter sei bereits Ende
1967 verstorben) als Flüchtling im damaligen Zaïre (heute: Kongo [Kinshasa])
gelebt. Im Jahre 1980 seien sie wieder nach Cabinda gezogen, wo er nach Ende
seiner achtjährigen Schulzeit in Cabinda-Stadt als Händler gearbeitet habe. Nach
dem Tod seines Vaters sei er im Jahre 1986 nach Luanda gegangen, jedoch im
Jahre 1993 - nachdem auch sein einziger, in Cabinda-Stadt wohnhaft gewesener
Bruder gestorben sei - nach Cabinda zurückgekehrt, wo er weiterhin mit Lebens-
mitteln gehandelt habe.
Seit Oktober 2002 sei er aktives Mitglied der "Frente de Libertação do Enclave de
Cabinda/Forças Armadas Cabindesas" (FLEC/FAC) gewesen. Als solches sei er
mit der Mobilisierung der Bevölkerung sowie mit der Beschaffung und dem
Verstecken von Waffen beauftragt gewesen; überdies hätten in seinem Haus
FLEC/FAC-Versammlungen stattgefunden. Im Juni 2003 sei der "Landrover", in
welchem er zusammen mit fünf anderen Personen zwischen Dinge und Fubo
unterwegs gewesen sei und in welchem sich auch mehrere zur Hinterlegung
bestimmte Waffen befunden hätten, von Soldaten angehalten worden. Die Fahr-
zeuginsassen - welchen alle ihre persönlichen Gegenstände und Ausweise wegge-
nommen worden seien - hätten in den Busch fliehen können und seien dann einige
Tage später nach Cabinda-Stadt zurückgekehrt. Am Morgen des 6. Juli 2003 seien
Polizisten in sein Haus eingedrungen. Da bei der anschliessenden Hausdurchsu-
chung Waffen und verschiedene Dokumente zum Vorschein gekommen seien,
seien er - der Beschwerdeführer - sowie acht weitere FLEC/FAC-Aktivisten auf den
Polizeiposten mitgenommen worden. Später sei er ins Gefängnis "Sao Paolo" in
Luanda überführt worden. Dort sei er der Diskreditierung des angolanischen
Staates beschuldigt und - unter heftigen Misshandlungen - zu seinen politischen
Aktivitäten befragt worden; insbesondere hätte er die Namen anderer FLEC/FAC-
3Aktivisten nennen müssen. Am 20. September 2003 sei er von zwei Soldaten aus
dem Gefängnis befreit worden. Noch am gleichen Tag habe er dank der
Unterstützung eines Onkels seiner Lebensgefährtin, eines Polizeioffiziers,
zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter Angola auf dem Luftweg
verlassen können.
bb) Die gemäss eigenen Angaben ebenfalls aus der angolanischen Exklave
Cabinda stammende Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörungen keine
eigenen Asylgründe geltend. Zum Zeitpunkt der Festnahme ihres Lebensgefährten
habe sie sich in der Kirche befunden. Als sie zu ihrem Haus habe zurückkehren
wollen, sei sie von Nachbarn über den Vorfall informiert worden. In der Folge sei
sie umgehend zu einem Onkel ihres Lebensgefährten geflohen und am nächsten
Tag mit dem Flugzeug nach Luanda gereist. In Luanda habe sie bei einer Tante im
Quartier K._______ gewohnt.
Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie und ihr Lebensgefährte
hätten nach ihrer Tochter Maravilha noch ein weiteres Kind gehabt. Dieses Kind
sei nach der Flucht nach Luanda krank geworden, doch habe sie sich - aus Angst,
wie ihr Lebensgefährte verhaftet zu werden - nicht getraut, das Haus ihrer Tante
zu verlassen, um das Kind ärztlich behandeln zu lassen; schliesslich sei das Kind
am 15. August 2003 gestorben. Kurz nach dem Tod des Kindes habe der Onkel
beziehungsweise Cousin ihres Lebensgefährten, C._______, ihr mitgeteilt,
letzterer befinde sich im Gefängnis "Sao Paolo". Am 19. September 2003 sei B.
wieder erschienen und habe sie aufgefordert, sich auf eine baldige Flucht
vorzubereiten. Bereits am darauf folgenden Tag seien sie und ihre Tochter von
einem Fahrzeug, in welchem sich auch ihr Lebensgefährte befunden habe,
abgeholt und zum Flughafen gebracht worden, von wo aus sie dann gemeinsam
das Land verlassen hätten.
cc) Für den weiteren Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Pro-
tokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf
in den Erwägungen eingegangen.
c) Bereits anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle Chiasso reichten
die Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden sowie eine die Tochter X._______
betreffende Identitätskarte ("Cédula Pessoal") zu den Akten. Bezüglich dieser
Dokumente erstellte das Bundesamt am 12. Januar 2004 eine interne Dokumen-
tenanalyse, zu deren Resultat - bei den besagten Ausweisen handle es sich um
Totalfälschungen - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 16. Januar 2004
das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Die Beschwerdeführer liessen sich mit Eingabe vom 21. Januar 2004 dazu verneh-
men. Sie machten dabei geltend, die fraglichen Dokumente von der "Zivilbehörde
in Kacongo" erhalten zu haben; "aufgrund des korrupten Systems in Angola und
den unterbezahlten Beamten" sei es "leider nicht möglich, andere Ausweispapiere
zu erhalten".
4B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 - eröffnet am 2. Februar 2004 - lehnte das
Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, die
Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbe-
sondere handle es sich gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes bei
den eingereichten Ausweisen um Totalfälschungen; die fraglichen Dokumente wür-
den daher gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Gleichzeitig ordnete das
BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter aus der Schweiz an
und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Angola - und insbesondere in
die Hauptstadt Luanda, wo der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre gelebt
habe - sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführer beantragten durch ihren Vertreter bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für sich und ihre Tochter
X._______ mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die "Rückweisung des Verfahrens"
beziehungsweise die Gewährung des Asyls. Eventuell sei auf den Vollzug der
Wegweisung zu verzichten; stattdessen sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
Zur Stützung dieser Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die
Beschwerdeführer eine Kopie ihres an das BFF gerichteten Schreibens vom 21.
Januar 2004 zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2004 forderte die ARK die Beschwerdefüh-
rer beziehungsweise deren Vertreter - unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
600.-- bis zum 26. März 2004 auf.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 22. März 2004 einbezahlt. Dessen
ungeachtet reichte der Vertreter der Beschwerdeführer am 26. März 2004 bei der
ARK ein Schreiben ein, in welchem er um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte.
E. Am 19. April 2005 brachte die Beschwerdeführerin in_______ ein weiteres Kind,
den Sohn Y._______, zur Welt.
F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 27. November 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
5Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Angola wurde auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 30.
Januar 2004 verwiesen. Zudem wurde bemerkt, Personen, die die finanziellen
Mittel für eine Reise in die Schweiz hätten aufbringen können, gehörten in einem
Land wie Angola ohnehin einer gehobeneren sozialen Schicht an. Die Vernehm-
lassung wurde den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Vertreter am 28.
November 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
6Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz befand in ihrer angefochtenen Verfügung vorab, die Beschwerde-
führer seien anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, einfache
Fragen zur Stadt wie auch zur Provinz Cabinda, wo sie beide herkommen und
während vieler Jahre bis zu ihrer Ausreise gelebt haben wollen, zu beantworten. In
der Tat konnte der Beschwerdeführer etwa das Quartier in Cabinda-Stadt, in
welchem sich der Sitz des regierenden "Movimento Popular de Libertação de
Angola" (MPLA) befindet, nicht angeben; zudem nannte er einen falschen Namen
für die Kathedrale von Cabinda-Stadt ("San Pedro"; vgl. Protokoll kantonale Anhö-
rung, S. 9) und verschiedene einfache, inbesondere geographische Bezeich-
nungen erschienen ihm unbekannt. Auch seine Lebensgefährtin gab der Kathedra-
le einen anderen, jedoch ebenfalls falschen Namen ("San Antonio"; vgl. Protokoll
kantonale Anhörung, S. 7). Im Weiteren konnte sie nicht ein einziges Dorf in der
Umgebung von Cabinda-Stadt bezeichnen (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S.
8).
4.2 Die Zweifel an der von den Beschwerdeführern behaupteten Herkunft aus Cabinda
werden durch die Einreichung gefälschter Identitätspapiere erhärtet. Die von der
Vorinstanz durchgeführte Dokumentenanalyse ergab, dass es sich bei den drei
fraglichen Papieren um Totalfälschungen handelt. Dieser Feststellung kann zuge-
stimmt werden. So stellt sich die Identitätskarte ("Cédula Pessoal") der Tochter
X._______ als - vermutlich mittels eines Scanners erstellte - Kopie mit
nachträglich handschriftlich erfolgten Einträgen dar. Im Weiteren fällt auf, dass
nicht nur die Schrift der Einträge auf der - am 28. Mai 1999 ausgestellten -
Identitätskarte und den beiden - am 11. Dezember 2000 ausgestellten –
Geburtsurkunden, sondern auch die Nassstempel auf allen drei Dokumenten
7identisch sind. Das BFM hatte dabei zu Recht bemerkt, ein Vergleich mit echten
derartigen Stempeln erlaube den Schluss, dass die ursprünglich erwähnte
Behörde die "Secção do Registo Civil de CACUACO", die Zivilstandsbehörde der
gleichnamigen, nördlich der Hauptstadt, ebenfalls in der Provinz Luanda
gelegenen Gemeinde sei und die Stempelungen auf den drei Dokumenten
systematisch mit Kugelschreiber von "CACUACO" auf "CACONGO", eine
Gemeinde in der Provinz Cabinda mit Hauptort Landana (angeblich der Geburtsort
des Beschwerdeführers; vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 1), abgeändert worden
sei. Schliesslich stimmt auf den beiden Geburtsurkunden der als Stempelgebühr
beziehungsweise Marke ("selo") aufgeführte Betrag auch nicht mit dem auf der
Marke selber aufgedruckten Betrag überein.
Indem die Beschwerdeführer in ihrer - zusammen mit der Rekursschrift nochmals
eingereichten - Stellungnahme vom 21. Januar 2004 daran festhalten, alle Aus-
weispapiere von der Zivilbehörde in Cacongo wie eingereicht erhalten zu haben,
und im Weiteren geltend machen, sie erhielten "aufgrund des korrupten Systems
in Angola und den unterbezahlten Beamten" keine anderen Ausweise, vermögen
sie die Fälschungsvorwürfe und damit auch die Zweifel an ihrer Herkunft nicht zu
beseitigen. Die besagten drei Identitätsdokumente wurden demnach von der Vorin-
stanz zu Recht in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
4.3 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, in den Schilde-
rungen der Beschwerdeführer seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten. So
fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in der
Empfangsstelle den angeblich im Juni 2003 zwischen Dinge und Fubo erfolgten
Überfall auf den "Landrover" und die anschliessende Flucht in den Busch noch mit
keinem Wort erwähnte, obwohl es sich gemäss seinen Angaben um das die nach-
folgende Verfolgungssituation auslösende Ereignis gehandelt haben soll. Seine
Lebensgefährtin, welche in der Empfangsstelle ebenfalls nicht über diesen Vorfall
berichtete, war anlässlich der kantonalen Anhörung auf entsprechende Nachfrage
hin nicht in der Lage, das Ereignis zeitlich einzuordnen oder anzugeben, wie lange
ihr Partner verschwunden geblieben sei (vgl. Protokoll kantonale Anhörung, S. 7).
Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen
Mitgefangenen zu machen, obwohl er zumindest mit der einen Person zwei
Wochen lang eine Zelle geteilt haben will (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhö-
rung, S. 9 f.). Schliesslich sind auch die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer
Reise in die Schweiz sowie zu den von ihnen dazu verwendeten Papieren völlig
unsubstanziiert ausgefallen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Das Bundesamt hat daher
zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geschilderten Sachverhaltes zu
prüfen. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen lediglich
Hinweise auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt) näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
8Nachdem der Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Antrag ist daher
abzuweisen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr.
6, Erw. 4.2., S. 54 f.; 2001 Nr. 1, Erw. 6a, S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
95.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-
Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach
dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 einge-
leiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in
Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehal-
tenen Praxis der ARK, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die
einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumut-
bar erachtet. Die vor gut einem Jahr ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die
Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des
Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten
Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen
Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinander-
setzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen
Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des erwähnten, in EMARK publizierten
Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die
Rede sein, weshalb die bisherige Praxis der ARK bis auf weiteres auch für das
Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat. Gemäss dieser Praxis werden
insbesondere Personen mit kleinen Kindern beziehungsweise mit Kindern unter
sechs Jahren als einer Risikogruppe zugehörig erachtet. Da der Sohn der
Beschwerdeführer erst knapp zwei Jahre alt ist, sind die Beschwerdeführer
klarerweise Angehörige einer Risikogruppe. Darüber hinaus erweist sich der Weg-
weisungsvollzug - ebenfalls gemäss Praxis der ARK - auch für aus Cabinda
stammende Personen als unzumutbar, es sei denn, sie hätten während längerer
Zeit unter anderem in Luanda gewohnt oder verfügten dort über ein festes Bezie-
hungsnetz. An der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der geltend gemachten Her-
kunft aus Cabinda bestehen, eine Tante der Beschwerdeführerin offenbar in der
Hauptstadt Luanda lebt (vgl. Protokoll kantonale Anhörung Beschwerdeführerin, S.
6) und - wie seitens der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der
Vernehmlassung vom 27. November 2006 bemerkt wurde - der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben von 1986 bis 1993 in Luanda gelebt hatte, wie seine
Lebensgefährtin über eine gewisse Schulbildung verfügt und die Beschwerdefüh-
rer offenbar die finanziellen Mittel für eine Reise nach Europa aufbringen konnten.
Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfas-
send festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer -
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar erweist.
10
6. Die mit Eingabe vom 1. März 2004 (Poststempel: 2. März 2004) angehobene
Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an
sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG).
Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis um die Hälfte
zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). In Verrechnung mit dem
am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr. 600.-- sind den Beschwerdeführern
Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Vertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gegeben,
doch lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die
Parteientschädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 -
von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände auf 300.--
festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
11
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar
2004 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. In Verrechnung mit dem am 22. März 2004 geleisteten Betrag von Fr.
600.-- sind den Beschwerdeführern Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
5. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Asylrekurskom-
mission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
300.-- auszurichten.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N
_______ und unter Hinweis auf Ziff. 3 des Dispositivs
- dem_______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni