B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3690/2015
Enna#
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sudan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge B._______ am
(...) 2014 (...) nach C._______, von wo er (...) am (...) 2014 (...) illegal in
die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in D._______ um Asyl nach.
Am 1. Oktober 2014 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) eine erste Befragung statt (BzP). Am 4. Mai 2015 wurde er in
E._______ durch das Staatssekretariat angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als suda-
nesischer Staatsangehöriger in B._______ geboren und habe bis zu seiner
Ausreise in F._______ gewohnt. Er habe eine (...) Aufenthaltsbewilligung
besessen, welche er jährlich erneuern lassen habe, wozu er seinen suda-
nesischen Reisepass, seinen Arbeitsvertrag und Fotos habe vorweisen
müssen. Er habe nie Probleme mit den (...) Behörden gehabt, sondern
B._______ wegen des Bürgerkriegs verlassen. In Bezug auf den Sudan
habe er keine Asylgründe, da er nie dort gelebt und auch mit den Vertretern
seines Heimatstaats in B._______ keine Schwierigkeiten gehabt habe.
Sein Vater sei im Jahr 1964 wegen eines Erbschaftsstreits – (...) – vom
Sudan nach B._______ gezogen. Anlässlich der Anhörung brachte der Be-
schwerdeführer zudem vor, er könnte nicht in den Sudan zurückkehren, da
er vernommen habe, dass er dort von seinen G._______ bedroht würde,
von den Behörden festgenommen oder ihm etwas angetan werden könnte.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er – jeweils in Kopie – einen
sudanesischen Reisepass, einen (...) Führerausweis, eine Geburtsur-
kunde, die Todesurkunde seines Vaters sowie ein Schulzeugnis ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 12. Mai 2015 – stellte das
Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den Sudan und
beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den
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Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft stand. So sei seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Sudan von den Behörden wegen seiner langjährigen Landesabwesenheit
verhaftet oder anderweitig behelligt zu werden, unbegründet, zumal er in
B._______ regelmässig bei der sudanesischen Botschaft vorstellig gewor-
den sei, um seinen Reisepass auszustellen oder zu verlängern. Auch in
B._______, wo er als I._______ gearbeitet und seine Aufenthaltsbewilli-
gung jährlich erneuern lassen habe, habe er keine Schwierigkeiten mit den
Behörden gehabt, sondern das Land wegen des Bürgerkriegs verlassen.
Mithin erwiesen sich seine diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich
nicht relevant. Der Umstand, dass er erstmals anlässlich der Anhörung vor-
gebracht habe, im Sudan wegen eines Erbschaftsstreits von seinen
G._______ bedroht zu werden, nachdem er bei der BzP erklärt habe, nie
in den Sudan zurückgekehrt zu sein, weil er dieses Land nicht kennen und
sich dort wie ein Fremder fühlen würde, und deshalb dort auch keine Prob-
leme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, erwecke erste
grosse Zweifel an den Asylvorbringen. Sodann sei seine Schilderung der
angeblichen Verfolgung und Bedrohung durch Familienangehörige im Su-
dan sehr oberflächlich, vage und unsubstanziiert ausgefallen, wobei ihm
die angebliche Drohung nur vom Hörensagen bekannt sei. Mithin erweise
sich sein zentrales Asylvorbringen als nicht glaubhaft. Zudem erscheine
eine Verfolgung durch seine G._______ nicht logisch, zumal er erklärt
habe, sich noch nie für die Erbschaft interessiert zu haben und keinen Kon-
takt zu seinen Verwandten im Sudan zu pflegen. Dies lasse darauf schlies-
sen, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Schliesslich
sei der Vollzug der Wegweisung in den Sudan zulässig, zumutbar und
möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer jung und gesund, verfüge
über eine schulische Ausbildung und langjährige Berufserfahrung und
habe im Sudan ein soziales Netz, zumal sich dort Verwandte befänden und
sich seine J._______ und K._______, zu denen er regelmässig Kontakt
pflege, in L._______ aufhielten.
C.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur materillen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands beantragt. Gleichzeitig wurde eine Medienmitteilung von Amnesty
International vom (...) 2015 betreffend die Situation von Flüchtlingen in
B._______ eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Erhalt der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Indem in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die als Beweismittel
eingereichte Medienmitteilung von Amnesty International eingewendet
wird, das SEM habe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die Situation in B._______ nicht eingehend abgeklärt, wird in formel-
ler Hinsicht sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
4.4 Dieser Einwand ist als unbegründet zu qualifizieren. Mit dem angefoch-
tenen Entscheid wurde nach vorgängiger Prüfung der Voraussetzungen
des Vollzugs die Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat Sudan verfügt. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vo-
rinstanz die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
B._______, weshalb sie in casu zu Recht von einer solchen abgesehen
hat.
4.5 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der
in diesem Zusammenhang gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung erweist sich nach dem
Gesagten als unbehelflich und wird deshalb abgelehnt.
4.6 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich im Übrigen auf eine sinnge-
mässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Namentlich sei es wegen
der Unruhen beziehungsweise des Bürgerkriegs in B._______ nicht zumut-
bar, den Beschwerdeführer dorthin zurückzuschicken. Zudem habe er
keine Bezugspunkte zum Sudan. Deshalb und wegen der früheren Erb-
schaftsstreitigkeit könne er nicht in den Sudan zurückkehren (vgl. Be-
schwerde S. […] und Medienmitteilung).
4.7 Mit den Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde werden zwar
die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs angefochten. Indessen enthält die Rechtsmitteleingabe dies-
bezüglich keinerlei Begründung. Die Überprüfung der Akten ergibt über-
dies, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zutreffen,
weshalb auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden
kann (vgl. Sachverhalt Bst. B).
4.8 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwer-
deführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Be-
schwerde unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge zwar in B._______
geboren und war bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 dort wohnhaft. Er hat
den Schulunterreicht in F._______ besucht, wo er nach der Absolvierung
von (...)schule als I._______ erwerbstätig war. Den Kontakt zu seinem Hei-
matstaat Sudan hat er nie abgebrochen. Zudem sind nebst seiner
J._______ und K._______ in L._______ mehrere G._______ im Sudan
wohnhaft. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sein Vorbringen, er
würde im Sudan – im Zusammenhang mit einer Erbschaftsstreitigkeit sei-
nes Vaters, welcher deswegen im Jahr 1964 nach B._______ ausgewan-
dert sei, wo er im Jahr (...) verstorben sei – von Verwandten in ernsthafter
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Weise bedroht, von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als un-
glaubhaft qualifiziert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B). Aus der sinngemäs-
sen Wiederholung dieses Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vermag
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er verfügt in
seinem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem ist er
noch jung und leidet – gemäss Aktenlage – an keinen, geschweige denn
schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Demnach liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer o-
der gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in den Su-
dan – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung –
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeich-
net werden.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
8.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
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sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: