Abtei lung IV
D-3691/2010/cvv
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U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil D-2648/2010
des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3691/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2008
mit Verfügung vom 17. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 18. April 2010 mit Urteil vom 19. Mai 2010 mangels
Leistung des mit Zwischenverfügung vom 23. April 2010 erhobenen
Kostenvorschusses nicht eintrat (Beschwerdeverfahren D-2648/2010),
dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneten Eingabe vom 26. Mai 2010 (Poststempel; vorab per Fax am
25. Mai 2010) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses ersuchen liess,
dass dem Gesuch mehrere Beweismittel beilagen (Todesanzeige der
Mutter der Rechtsvertreterin, Nachsendeauftrag vom 7. Januar 2010
[Kopie], vier Briefumschläge),
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht
wurde, der Gesuchsteller sei unverschuldet an der rechtzeitigen Leis-
tung des Kostenvorschusses gehindert worden,
dass seine Rechtsvertreterin ihm die Zwischenverfügung vom 23. April
2010 per Post weitergeleitet und ihn vorab telefonisch darüber orien-
tiert habe,
dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung jedoch nicht erhalten
habe, da diese trotz Nachsendeauftrages nicht an seine Arbeits-
adresse, sondern an seine Wohnadresse zugestellt worden sei,
dass die Rechtsvertreterin aufgrund eines Todesfalles nicht in der
Lage gewesen sei, den Gesuchsteller vor Ablauf der Zahlungsfrist
nochmals anzurufen, um ihn an den Fristablauf zu erinnern,
dass dieser die Zahlungsfrist somit unverschuldet verpasst habe,
dass der Gesuchsteller den im Beschwerdeverfahren D-2648/2010
erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 31. Mai 2010 nachträg-
lich einbezahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen
um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche
im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt,
dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch
dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen
ist, und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechts-
kräftigen Urteils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008),
dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederher-
stellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder
Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnach-
teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschul-
deter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24),
dass eine Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objek-
tive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrem Vertreter
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkran-
kung,
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dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be-
trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die
je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöch-
ten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zu-
kommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf,
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen
nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende
Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechts-
handlung (Leistung des Kostenvorschusses) nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass das vorliegende Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu
qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch ver -
tretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann,
dass nämlich die Rechtsvertreterin dem Gesuchsteller den Akten
zufolge telefonisch mitgeteilt hatte, sie habe die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts samt Einzahlungsschein per Post an
ihn weitergeleitet und er solle unbedingt rechtzeitig den Kostenvor-
schuss einzahlen,
dass somit davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe die fragliche
Postsendung erwartet und überdies von deren Dringlichkeit (laufende
Zahlungsfrist) gewusst,
dass sich der Gesuchsteller bei dieser Sachlage nicht auf die Zuver-
lässigkeit der Post hätte verlassen dürfen, zumal fehlerhafte Zu-
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stellungen (mit oder ohne Nachsendeaufträge) immer wieder vor-
kommen,
dass er angesichts der ihm bekannten Dringlichkeit vielmehr gehalten
gewesen wäre, auch die an seiner Wohnadresse eingegangene Post
zu kontrollieren oder sich gegebenenfalls bei seiner Rechtsvertreterin
zu melden, welche diesfalls den Kostenvorschuss vorsorglich selbst
rechtzeitig hätte einzahlen oder ein Fristverlängerungsgesuch hätte
stellen können,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer hätte bei Anwendung der üblichen und ihm zumutbaren Sorgfalt
die Kostenvorschussfrist wahren können,
dass er sich daher den Vorwurf nachlässigen Verhaltens gefallen
lassen muss,
dass der Gesuchsteller somit nicht unverschuldet von der Einhaltung
der Zahlungsfrist abgehalten wurde, weshalb das Fristwiederher-
stellungsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang auch der im Gesuch gestellte
Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) und mit dem
im Beschwerdeverfahren D- 2648/2010 am 31. Mai 2010 nachträglich
einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem im Beschwerdeverfahren D-2648/2010 nachträglich
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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