B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-369/2008
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A.________, geboren (…),
Sudan,
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit ungeklärt,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2007 / N (…).
D-369/2008
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat am 10. Juli 2005 und gelangten am 30. Juli 2005 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Nach einer Kurzbefra-
gung im Transitzentrum (TZ) E._______ vom 1. September 2005 wurden
die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 27. Oktober 2005 und 17. Januar 2006 wurde
der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu sei-
nen Asylgründen angehört. Ebenfalls am 17. Januar 2006 fand die Befra-
gung der Beschwerdeführerin durch die gleiche Behörde statt. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend,
er sei sudanesischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Zaghawa
an und stamme aus G._______(Norddarfur). Seit 1987 habe er seinen
Lebensunterhalt als (Berufsausübung) bestritten. Am 15. August 2003
hätten Widerstandskämpfer G._______für einige Tage besetzt. Die Armee
habe die Stadt in der Folge wieder befreit. Am 17. August 2003 sei er zu-
sammen mit rund 90 bis 100 anderen Personen festgenommen worden.
Während seines Gefängnisaufenthalts sei er befragt und geschlagen
worden. Freigelassen habe man ihn ohne Auflagen. Auch habe dieser
Vorfall keine weiteren Folgen gezeitigt. Man habe ihn zwar mehrmals auf
der Strasse zur Zusammenarbeit (Preisgabe von Informationen hinsicht-
lich der Widerstandskämpfer) aufgefordert. Im Mai 2005 habe die Polizei
ihm bei einem Checkpoint seinen Pass und viel Geld abgenommen. Auf-
grund der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags sei ihm von den Be-
hörden vorgeworfen worden, für die Widerstandskämpfer Geld gesam-
melt zu haben. Auch sei sein Telefon abgehört und sein Anschluss mit der
Begründung gesperrt worden, er habe Kontakte mit vielen Leuten, die ih-
rerseits Kontakte zu Widerstandskämpfern hätten. Im Juni 2005 hätten
ihm unbekannte Leute, vermutlich Angehörige der Regierung oder die
Janjaweed, sein Vieh weggenommen. Er habe Angst, wie viele seiner
Nachbarn, von der Regierung festgenommen, misshandelt und getötet zu
werden. Vor diesem Hintergrund habe er den Sudan verlassen. Sie (die
Beschwerdeführerin) führte aus, äthiopische Staatsangehörige zu sein
und aus H._______ zu stammen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie auf
Einladung ihrer im Sudan verheirateten Schwester nach
G._______gegangen, wo sie den Beschwerdeführer kennengelernt und
geheiratet habe. Ihr Mann sei im August 2003 nach einem Vorfall am
Flughafen von G._______kurz darauf festgenommen und für einen Monat
und drei oder vier Tage festgehalten worden. Da er ein Zaghawa sei,
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werde er von der sudanesischen Regierung schlecht behandelt. Als (Be-
rufsausübung) sei er viel unterwegs gewesen, weshalb Sicherheitsleute
ständig bei ihnen zu Hause nach ihrem Mann gefragt hätten. Den Sudan
habe sie wegen ihres Mannes verlassen. Allein könne sie dort nicht le-
ben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden gaben keine heimatlichen Reisepapiere ab.
Hingegen fand ein am 21. Februar 2003 in G._______ausgestellter Ehe-
vertrag Eingang in die Akten.
B.
Das BFM stellte am 11. August 2006 dem Zivilstandsamt W. auf dessen
Ersuchen hin den Ehevertrag der Beschwerdeführenden vom 21. Februar
2003 zu. Dieses Dokument liess das Eidgenössische Amt für das Zi-
vilstandswesen (EAZW) in der Folge durch die schweizerische Botschaft
in Khartum überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis der
schweizerischen Botschaft fand am 31. Januar 2007 Eingang in die Ak-
ten.
C.
Ein Experte der Fachstelle LINGUA führte am 15. Mai 2007 im Auftrag
des BFM eine telefonische sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse
des Beschwerdeführers durch. In seinem Ergebnis vom 30. Juli 2007 hielt
der Experte fest, dass der Beschwerdeführer definitely in Darfor, Sudan
sozialisiert wurde.
D.
Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2007 ergän-
zend zu ihren Asylgründen an. Dabei wiederholten sie grundsätzlich den
bereits zuvor geltend gemachten Sachverhalt. Ebenfalls wurde ihnen an-
lässlich der Befragung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der
schweizerischen Botschaft zum Ehevertrag gewährt (vgl. Bst. B). Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 11. Dezember 2007 wurde den Beschwerde-
führenden zu weiteren noch nicht dargelegten widersprüchlichen Aussa-
gen das rechtliche Gehör gewährt. Hinsichtlich ihrer Stellungnahme vom
18. Dezember 2007 wird auf die Akten verwiesen.
F.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 fest, die Be-
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schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-
zug an. Den als gefälscht erachteten Ehevertrag vom 21. Februar 2003
zog es ein. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen
(TZ/Kanton/BFM) wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
aufgrund verschiedener gewichtiger Ungereimtheiten in den Aussagen
der Beschwerdeführenden könne ihnen nicht geglaubt werden, dass sie
sich in Darfur kennengelernt und geheiratet sowie dort gemeinsam gelebt
hätten (Angaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Zeitpunkts
ihres Kennenlernens und ihrer Heirat; keine Auflösung dieser Widersprü-
che durch die Stellungnahme vom 18. Dezember 2007; Angaben der Be-
schwerdeführerin zur Anwesenheit der Schwiegereltern bei der Hochzeit;
Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses, um sich nach Khar-
tum zu begeben). Zum gleichen Schluss würden weitere Unglaubwürdig-
keitselemente wie beispielsweise die widersprüchlichen Angaben zur
Reise nach I._______ und zum dortigen Aufenthalt sowie die fehlenden
Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu G._______führen. Daran vermöge
auch das Resultat des Gutachtens nichts zu ändern. Zwar werde im Gut-
achten vom 30. Juli 2007 die Herkunft des Beschwerdeführers aus Darfur
bestätigt, welche das BFM nicht bestreite. Hingegen stehe fest, dass auf-
grund der aufgezeigten gewichtigen Unstimmigkeiten in den Aussagen
der Beschwerdeführenden diese mindestens die letzten drei Jahre vor
der Gesuchseinreichung in der Schweiz nicht in Darfur gelebt hätten. Zu-
sätzlich habe sich der von den Beschwerdeführenden eingereichte Ehe-
vertrag vom 21. Februar 2003 als gefälscht erwiesen. Abklärungen durch
die schweizerische Botschaft in Khartum hätten ergeben, dass die Anga-
ben im Ehevertrag nicht mit dem Eheregister von
G._______übereinstimmen würden. Im Weiteren weise der Ehevertrag
verschiedene Kugelschreiber und Schriften auf. Das den Beschwerdefüh-
renden anlässlich der ergänzenden Anhörung hierzu gewährte rechtliche
Gehör sei in keiner Weise geeignet, das entsprechende Abklärungser-
gebnis in Frage zu stellen. Auch widerspreche die Einreichung eines ge-
fälschten Dokuments erfahrungsgemäss dem Verhalten von tatsächlich
verfolgten Personen. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei dieser Ausweis einzuziehen.
Der Umstand des gefälschten Ehevertrags sowie die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden bisher keine heimatlichen Papiere eingereicht ha-
ben, führe ebenfalls dazu, dass das angeführte gemeinsame Leben in
Darfur nicht geglaubt werden könne. Mithin stehe fest, dass die Be-
schwerdeführenden falsche Angaben zu ihren Aufenthaltsorten seit dem
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Seite 5
Jahr 2002 gemacht hätten und ihnen deshalb die seit dem Jahre 2003
geltend gemachte Verfolgungssituation in Darfur nicht geglaubt werden
könne. Wiederum unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Proto-
kollen wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation zusätzliche
gewichtige Unglaubwürdigkeitselemente aufweisen würden (Angaben
zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung im Jahre 2003; Aussagen
zu den Umständen [Vorgehensweise der Behörden] nach seiner Haftent-
lassung; fehlende plausible Erklärungen zu diesen Sachverhaltsumstän-
den). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden somit den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Da die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht an-
gewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunk-
te dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen wür-
de. Aufgrund der gegenwärtigen Situation in Darfur sei eine Rückführung
von abgewiesenen Asylsuchenden dorthin als nicht zumutbar zu erach-
ten. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführenden die letzten Jahre
vor der Ausreise nicht in Darfur gelebt haben. Aufgrund der ausgezeich-
neten Kenntnissen des Beschwerdeführers über den Sudan (vgl. Gutach-
ten vom 30. Juli 2007; A36) bestünden zudem gewichtige Hinweise dafür,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Sudan an einem
anderen Ort im Sudan, und zwar ausserhalb von Darfur, gelebt habe. Den
Beschwerdeführenden sei es deshalb und angesichts der im Sudan be-
stehenden Niederlassungsfreiheit möglich und zumutbar, sich im Sinne
einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in einem anderen Teil des
Staatsgebietes, zum Beispiel in Khartum, niederzulassen. Dort herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei
technisch möglich und praktisch durchführbar.
G.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei Asyl zu gewähren.
Von der Wegweisung sei abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziel-
len Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wur-
de abgewiesen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Ehevertrag befinde sich
sehr wohl bei den Akten – nämlich bei den Ausweispapieren – und sei
nicht – wie vom Beschwerdeführer angenommen – vernichtet worden. Bei
der Gewährung der Akteneinsicht sei dieser Ausweis nicht mitkopiert
worden, da davon ausgegangen werden konnte, dass dieser den Be-
schwerdeführenden bekannt sei. Beim eingereichten Ehevertrag handle
es sich um eine Farbkopie. Hinsichtlich dieses Dokuments seien durch
die schweizerische Botschaft Abklärungen getätigt worden. Anlässlich der
ergänzenden Anhörung sei den Beschwerdeführenden ausführlich das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt worden. Gestützt auf
Art. 27 VwVG sei der Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden nicht
offengelegt worden. Auf Beschwerdeebene werde erstmals geltend ge-
macht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Kundgebungen ge-
gen das sudanesische Regime teilgenommen habe und Teil der Exil-
Gemeinde sei. Aus der Beschwerdeschrift gehe indessen nicht hervor,
welche politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer seit wann und in
welcher Position ausgeführt habe. Im Weiteren sei er weder in den Statu-
ten noch im Flyer namentlich erwähnt. Bei den vier eingereichten Fotos
handle es sich lediglich um Privataufnahmen. Bei zwei Fotos gehe es
wohl um eine Demonstration, indes sei der Beschwerdeführer kaum zu
erkennen. Die anderen zwei Fotos seien bei Treffen von mehreren Per-
sonen aufgenommen worden, wobei ein poltischer Kontext nicht erkenn-
bar sei. Unter diesen Umständen erscheine eine Gefährdung des Be-
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schwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan unwahr-
scheinlich.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2008 wurde den Beschwerde-
führenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf
die nach gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom
10. März 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden das von ihm anbegehrte Dokument (Ehever-
trag) in Kopie zugestellt. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde für
eine allfällige Stellungnahme keine gesonderte Frist angesetzt.
L.
Mit Eingaben vom 8. und 9. November 2011 wurden diverse Unterlagen
betreffend die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie
eine Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der JEM (Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit) vom 6. Novem-
ber 2011 eingereicht.
M.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 erfolgte die Mandatsanzeige durch ei-
nen anderen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden.
N.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wurde dem neu mandatierten
Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden bereits durch
den im Rubrum genannten Rechtsanwalt vertreten seien und eine Man-
datsniederlegung nicht aktenkundig sei. Unter Hinweis auf Art. 12 Abs.
2 AsylG wurde dem neu mandatierten Rechtsvertreter indessen die Gele-
genheit eingeräumt, das Mandatsverhältnis zu klären und das Bundes-
verwaltungsgericht entsprechend zu informieren. Hinsichtlich der übrigen
Anträge in der Eingabe vom 28. Januar 2013 wurde festgehalten, dass
darauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen sei. Eine Kopie des
Schreibens vom 31. Januar 2013 wurde dem im Rubrum genannten
Rechtsanwalt zugestellt.
D-369/2008
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe lassen die Beschwerdeführenden unter
anderem ausführen, dass die vom BFM begründete Ablehnung ihrer
Asylgesuche (vgl. Bst. F hiervor) nicht verhalte. Die angefochtene Verfü-
gung behafte sie auf unzulässig haarspalterische Weise auf Wortwen-
dungen in den Angaben und Aussagen und interpretiere daraus vorge-
fasst angebliche "Widersprüche" oder "Unglaubhaftigkeitsmerkmale", die
den tatsächlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführenden nicht ge-
recht würden. Gänzlich falsch und geradezu grob willkürlich sei zu wer-
ten, dass die Vorinstanz die eheliche Verbindung des Beschwerdeführers
mit seiner "Lebenspartnerin" nicht als rechtsgültig anerkennen wolle. Die
Einziehung zur Vernichtung des Ehedokuments vom 21. Februar 2003 sei
krass störend und ausserhalb des rechtlich zulässigen Ermessens der
Ausländerbehörde. So sei besagtes Dokument, obschon im Aktenver-
zeichnis aufgeführt, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im
Rahmen der Akteneinsicht weder zugestellt noch unter den nicht zur Ein-
sicht gewährten Urkunden aufgeführt worden. Offenbar sei der Ehever-
trag vom 21. Februar 2003 nicht mehr vorhanden. Das BFM sei zur Auf-
klärung einzuladen. Alles in allem seien die Angaben des Beschwerdefüh-
rers entgegen der angefochtenen Verfügung gerade nicht ungereimt,
sondern im Gegenteil nachvollziehbar glaubwürdig ausgefallen; seine
Aussagen würden überzeugen. Er und seine Frau seien "asylwürdig" und
ihre Gesuche demnach gutzuheissen. Dies gelte insbesondere für die
Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Inhaftierung, welche im
Kern immer gleich gelautet habe. Daran ändere auch die unterschiedliche
Protokollierung von Einzeldaten nichts und die politisch motivierte Verfol-
gung erleide dadurch keine Einschränkung. Diese werde im Übrigen auch
durch seine Aktivitäten in der Schweiz glaubwürdig nachvollziehbar, habe
er doch an Kundgebungen gegen das Regime seines Herkunftslandes
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teilgenommen, und er sei Teil der Exil-Gemeinde, die sich regelmässig
treffe und berate. So gesehen mache der Beschwerdeführer Nachflucht-
gründe geltend, indem er bei einer allfälligen Rückkehr in den Sudan mit
erheblichen Sanktionen rechnen müsse. Insgesamt sei die angefochtene
Verfügung in ihrer Begründung unhaltbar und daher aufzuheben.
Aus den genannten Gründen sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in
sein Herkunftsland objektiv nicht möglich. Die massgeblichen Organisati-
onen würden die Verhältnisse im Sudan, auch ausserhalb von Darfur,
eindrücklich schildern. Daraus sei zu schliessen, dass für ihn schon auf-
grund der konkreten Gegebenheiten in seinem Herkunftsgebiet die Mög-
lichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr nicht mehr bestehe beziehungs-
weise eine Rückkehr oder Wegweisung für ihn in jedem Fall tödlich enden
müsste.
4.2.
4.2.1. Die in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführenden
von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente finden
Stütze in den Akten. Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorge-
nommene Überprüfung führt zur gleichen Erkenntnis. Ebenfalls wurden
die Beschwerdeführenden im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1994 Nr. 14) mit den Widersprüchen in ihren Aussagen kon-
frontiert, und sie erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl.
insbesondere Stellungnahme vom 18. Dezember 2007). Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die nicht zu bean-
standenden Erwägungen im Entscheid des BFM vom 27. Dezember 2007
verwiesen werden.
4.2.2. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die gegen die vo-
rinstanzlichen Erwägungen gerichteten Vorbringen erweisen sich als Be-
hauptungen und unbehelfliche Erklärungsversuche. Den zahlreichen mi-
nutiös von der Vorinstanz aufgelisteten Unstimmigkeiten und Ungereimt-
heiten wird lediglich teilweise begegnet und die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen führen keine Klärung der aufgezeigten Divergenzen herbei. So
erweist sich die pauschale Begründung als wenig überzeugend, wonach
die nicht genau deckungsgleichen Antworten der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Kennenlernens respektive mit
demjenigen der Heirat auf Erinnerungslücken während den Befragungen
beruhen würden oder die nicht stereotyp, gleichlautenden, wie auswendig
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Seite 11
gelernten Angaben müssten als zugunsten der Glaubhaftigkeit sprechend
erachtet werden. Insbesondere wirkt die Schlussfolgerung des Rechtsver-
treters der Beschwerdeführenden befremdend, wenn ausgeführt wird, die
Begründung des BFM hinsichtlich der zeitlichen Diskrepanz zwischen
dem Zeitpunkt des Kennenlernen und der Heirat, sei eine "apodiktische
Falschbehauptung", die ohnehin nicht massgebend für die Beurteilung
der Gewährung von Asyl gewesen wäre. Unzutreffend erweist sich gar
das Vorbringen, wonach die Anwesenheit der Eltern/Schwiegereltern bei
der Hochzeit missverständlich ausgelegt worden sei und diese zum
Brautpaar im Anschluss an die eine Woche dauernden Feierlichkeiten ge-
stossen seien. Der Beschwerdeführer erklärte auf diverse ihm in diesem
Zusammenhang gestellte Fragen, dass es kein grosses Fest gegeben
habe; dieses habe einen Tag gedauert (A40 S. 10). Als unverständlich zu
werten sind ebenfalls die Ausführungen, es sei für die Beschwerdefüh-
renden ungewohnt, durch professionelle Befrager interviewt zu werden
oder sie seien schon ausbildungsmässig nicht in der Lage, die Wirkung
ihrer Antworten im Einzelnen abzuschätzen. Gleichermassen verhält es
sich letztlich mit den Ausführungen, wonach unterschiedliche Aussagen
sich unter anderem auf die Befragungssprache (amharisch/arabisch) oder
die Dauer der Befragungen zurückführen liessen. Es ist nicht einzusehen,
weshalb die Beschwerdeführenden ausgerechnet bei den Behörden, bei
denen sie um Schutz nachsuchen, über Selbst- und gemeinsam Erlebtes
derart divergierende Aussagen machen. Ferner verneinten die Be-
schwerdeführenden wiederholt Verständigungsschwierigkeiten. Auch ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als (Berufsausübung)
für sich und seine über eine (Anzahl)-jährige Schulbildung verfügende
Lebenspartnerin während Jahren ein wirtschaftliches Fortkommen erzie-
len konnte. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass in der Rechtsmitteleingabe
kein Wort über die von den Beschwerdeführenden unterschiedlich ge-
schilderten Reiseumstände verloren wird. Insbesondere unterbleiben
Ausführungen zu den der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorge-
haltenen fehlenden Kenntnisse hinsichtlich Darfur und der Region, in der
sie jahrelang gelebt haben will. Ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die
Beschwerdeführenden Verfolgung und Bedrohung im Heimatland aus po-
litischen, sozialen und religiösen Gründen ausgesetzt gewesen sind, wird
schliesslich in Bezug auf den Beschwerdeführer behauptet, er habe die
Verfolgungen, die Haft und Folter überzeugend, glaubwürdig und im Kern
übereinstimmend angegeben. Die diesbezügliche Beurteilung in der an-
gefochtenen Verfügung liege falsch. Dieser Pauschalisierung kann aber
keineswegs gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erklärte, weder poli-
tisch tätig gewesen zu sein noch irgendwelche persönlichen Probleme mit
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Seite 12
den sudanesischen Behörden gehabt zu haben; sie habe den Sudan we-
gen ihres Partners verlassen. Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu
verstehen, sich weder politisch betätigt noch für Politik interessiert zu ha-
ben. Zudem unterlässt er es in der Rechtsmitteleingabe, zu den in der
angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der behaupteten Ver-
folgungssituation angeführten zahlreichen weiteren Ungereimtheiten Stel-
lung zu nehmen. Nicht zuletzt wäre auch darauf hinzuweisen, dass sich
seine Schilderungen auf Beschwerdestufe rund um die angebliche Inhaf-
tierung und deren Folgen letztlich wohl kaum mit dem von ihm im vo-
rinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Sachvortrag in Einklang bringen
liesse. So führte er unter anderem aus, Beschimpfungen, Beleidigungen
und Schläge habe es zum Frühstück und Mittagessen gegeben. Anläss-
lich der ergänzenden Bundesanhörung sprach er bloss von nicht weiter
substanziierten täglichen Misshandlungen. Die Freilassung sei sodann
ohne Auflagen erfolgt, weil man festgestellt habe, dass er nichts ange-
stellt habe und die aufgrund der hygienischen Verhältnisse im Gefängnis
(Läuse) davongetragenen Beschwerden habe man mit einer Salbe besei-
tigen können. Ebenfalls sei es ihm möglich gewesen, nach seiner Entlas-
sung ohne namhafte negative Konsequenzen bis kurz vor der Ausreise
seinem Beruf als (Berufsausübung) nachzugehen. In Rahmen einer Ge-
samtwürdigung ist somit festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen und das Bundesverwaltungsgericht die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen teilt, wonach die Be-
schwerdeführenden die letzten Jahre vor ihrer Ausreise nicht in Darfur
verbracht haben und demzufolge die Grundlage für die von ihnen be-
hauptete Verfolgungssituation fehlt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen.
4.3. In Bezug auf den in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem
Ehevertrag vom 21. Februar 2003 erhobenen Einwand kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen zum einen vollumfänglich auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom
31. Januar 2008 verwiesen werden (vgl. Bst. I hiervor). Zum anderen
wurde dem Rechtsvertreter gestützt auf dessen Ausführungen in der Rep-
lik vom 10. März 2008 (u.a. zu einem nicht offen gelegten Ehevertrag
könne keine Stellung genommen werden) mit Instruktionsverfügung vom
13. März 2008 besagtes Dokument unter ausdrücklichem Hinweis auf Art.
32 Abs. 2 VwVG in Kopie zugestellt (vgl. Bst. J und K hiervor). Die Be-
schwerdeführenden liessen in der Folge die Zeit für eine allfällige Stel-
lungnahme bis zum Zeitpunkt des Urteils (5 Jahre) jedoch unbenützt ver-
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streichen, weshalb sie die aus dieser Unterlassung resultierenden Kon-
sequenzen (Nichtbeseitigung respektive -entkräftung des Fälschungs-
vorwurfs) zu tragen haben. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Erörterungen hierzu. Besagte Urkunde bleibt in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
4.4.
4.4.1. Für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ist
jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38f.; EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). Wer sich
darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitä-
ten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit
auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376, BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.4.2. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers aufgrund seiner in der Schweiz
ausgeübten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) ist vorab festzuhalten, dass er an-
lässlich der Befragungen irgendwelche Probleme mit den heimatlichen
Behörden oder Organisationen mit Ausnahme der als unglaubhaft erach-
teten Vorbringen ausdrücklich in Abrede stellte. Ebenso verneinte er aus-
drücklich die Frage nach allfälligen politischen Betätigungen. Mit anderen
Worten gilt der Beschwerdeführer als unbescholtener Staatsangehöriger
des Sudans, der wie eine Vielzahl seiner Landsleute den als widerwärtig
empfundenen Umständen des Alltagsleben in seiner Herkunftsregion
ausgesetzt gewesen war. Ferner ist gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts das Interesse der sudanesischen Behörden auf
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eigentliche staatsgefährdende Regimegegner ausgerichtet; diese werden
mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen
überwacht, soweit dies überhaupt möglich ist. Für die Beobachtung von
unterschwelligen Aktivitäten seiner emigrierten Landsleute, mit denen
diese häufig ein Bleiberecht in ihrem Zielland anvisieren, fehlen dem su-
danesischen Staat die Ressourcen. Was sodann die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Tätigkeiten in der Schweiz anbelangt, kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Aus-
führungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008
verwiesen werden (vgl. Bst. F hiervor). Ergänzend ist ihnen beizufügen,
dass sämtliche Privatfotos gemäss Aufdruck auf der Vorder- oder Rück-
seite einige Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren und
demnach – entgegen dem Vorbringen in der Replik vom 10. März 2008 –
nicht erst auf Beschwerdestufe hätten eingebracht werden können. Be-
reits aus diesem Umstand können erste Rückschlüsse gezogen werden,
wonach diese dokumentierten Begebenheiten für den Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren nicht von tragender respektive massgebender
Bedeutung waren. Die als "Darfour Vorbereitungskommission 1.12.2005"
bezeichneten zwei Fotos lassen ferner in der Tat keinen politischen Kon-
text erkennen, zumal auf ihnen lediglich diverse Personen in einem neut-
ralen Raum abgelichtet sind und sich daraus keine Schlüsse über eine
Zusammenkunft allenfalls regimekritischer respektive –feindlicher Leute
ziehen lassen, welche Vorbereitungsmassnahmen für die Durchführung
einer beabsichtigten Kundgebung treffen. Auf den beiden anderen Privat-
fotos, welche von Januar und Dezember 2006 datieren, wird von einer re-
lativ kleine Gruppe von Menschen auf die Situation in Darfur hingewie-
sen. Nebst dem in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz in der
Vernehmlassung Ausgeführten, ist auch eine vom Beschwerdeführer dar-
aus abgeleiteten Gefährdungssituation im Falle seiner Rückkehr ins Hei-
matland als kaum wahrscheinlich zu bezeichnen, zumal weder ersichtlich
noch dargetan wird, inwiefern die sudanesischen Behörden von seinen
diesbezüglich in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Kenntnis
erlangt haben sollen. Ebenfalls weist die Häufigkeit der vom Beschwerde-
führer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Teilnahmen an
Kundgebungen zusätzlich darauf hin, dass in seinem Fall, von einem – im
Gegensatz zu einer als politisch exponiert geltenden Person – nicht wei-
ter nachteilige Konsequenzen zu befürchtenden Anhänger auszugehen
ist. Diese Sichtweise erfährt umso mehr Gewicht, als die Vereinsstatuten
des Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum, DFEZ, eine Wohltätig-
keitsorganisation mit Hauptsitz in Uster (Kanton Zürich) festhalten, eine
unabhängige, unparteiische und apolitische nicht gewinnorientierte
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Nichtregierungs-Organisation zu sein und als eine Mitglieder-
Organisation gedacht sei, welche Einzelpersonen aus allen Teilen der
Welt vereinige. Insgesamt gesehen hat sich der Beschwerdeführer nicht
in einer Art und Weise exponiert, dass er von den heimatlichen Behörden
als staatsgefährdend qualifiziert würde. Es besteht mithin kein hinrei-
chender Anlass zur Annahme, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivi-
täten bei einer Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von
Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Zu keiner anderen
Beurteilung führt die im November 2011 eingereichte und von demselben
Monat datierende Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der JEM. Über die Art und Weise (u.a. Position, Um-
fang der Aktivitäten etc.) wie sich der Beschwerdeführer für diese Organi-
sation während seines Aufenthalts in der Schweiz engagiert haben will,
gibt das Schreiben keinen Aufschluss. Dem Gefälligkeitscharakter auf-
weisenden Bestätigungsschreiben vom 6. November 2011 kann daher
beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Angesichts die-
ser Sachlage – subjektive Nachfluchtgründe sind zu verneinen – braucht
auf die übrigen Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht eingegangen
zu werden.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgungssituation in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Ebenfalls ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat nicht befürchten müssen, aufgrund des exilpolitischen Engagements
des Beschwerdeführers einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 16
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die
vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs.
2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4 S.748;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008)
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Fak-
toren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizi-
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nischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindes-
wohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Fak-
toren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungs-
netz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeu-
tung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Darfur, die Heimatregion des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C hiervor), ist
seit mehreren Jahren Schauplatz eines blutigen Bürgerkrieges. Es
herrscht eine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin ist gemäss Rechtsprechung nach wie vor nicht zumutbar
(EMARK 2006 Nr. 25). Wie oben dargelegt wurde ein Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden in Darfur die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aber als
unglaubhaft erachtet. Es stellt sich nun die Frage, ob ein allfälliger Weg-
weisungsvollzug der Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des
sudanesischen Staatsgebietes, beispielsweise nach Khartum, zumutbar
und möglich ist. Aus dem jüngst ergangenen Urteil D-4808/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, in dem Prüfungsge-
genstand analog dem Grundsatzurteil BVGE 2011/51 die Frage der Zu-
mutbarkeit der innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossraum Khar-
tum bildete, wird eine solche in dieser Region unter der Voraussetzung
einer vorzunehmenden Einzelfallprüfung bejaht. Demnach wären die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in dieses Gebiet keiner konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Wegwei-
sungsvollzug in den Grossraum Khartum würde sich somit nicht als gene-
rell unzumutbar erweisen. Indes erachtet das Bundesverwaltungsgericht
in casu einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzu-
mutbar.
Der Beschwerdeführer und seine Partnerin, ein gemischt nationales Paar,
gelangten vor beinahe acht Jahren in die Schweiz, wo die gemeinsamen
Kinder zur Welt kamen. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss seinen
Angaben während (Anzahl) Jahren die Schule. Weiter gab er an, dass er
neben zagawa, seiner Muttersprache, arabisch könne und seit 1987 bis
zur Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (Berufsausübung) nachgegangen
sei. Die Partnerin des Beschwerdeführers absolvierte während (Anzahl)
Jahren die Primar- und Sekundarschule in ihrem Heimatland (Äthiopien).
Ihren Angaben zufolge spricht sie mittelmässig arabisch. Den Ausführun-
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Seite 18
gen des Beschwerdeführers ist zudem zu entnehmen, dass es ihm seit
seiner Einreise in die Schweiz nicht gelungen sei, einen Kontakt zu seiner
Familie im Sudan herzustellen. Ferner verneinte er die Frage nach weite-
ren Verwandten. Die Beschwerdeführenden könnten mit ihren beiden
Kindern im Falle einer Rückkehr in den Sudan nicht auf ein Beziehungs-
netz zurückgreifen, sondern wären auf sich allein gestellt, was unter dem
Gesichtspunkt der Reintegration ein nicht zu unterschätzendes Er-
schwernis darstellen dürfte. Insbesondere dürfte angesichts der langen
Landesabwesenheit sowie der im oberwähnten Urteil geschilderten all-
gemeinen Situation im Grossraum Khartum (vgl. E. 5.3.4 bis E. 5.3.9 S.
14 bis 17 des Urteils) ein wirtschaftliches Fortkommen des Beschwerde-
führers, der für eine zureichende Versorgung respektive das Wohlerge-
hen einer vierköpfigen Familie zu sorgen hat, fraglich erscheinen. Unge-
achtet dieser Ausführungen respektive einer abschliessenden Beurteilung
von allfälligen Zumutbarkeitsaspekten in Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer und seine Partnerin gilt es indessen die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze zum Kindswohl zu beachten. Sind nämlich von ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwick-
lung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Auf-
enthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als ge-
wichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem
einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist
aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
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Seite 19
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erschei-
nen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.; EMARK 2006 Nr. 24
E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f). Die heute (Anzahl)
und (Anzahl) -jährigen Kinder haben ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht und dürften an die schweizerische Lebensweise assi-
miliert bzw. insbesondere durch ihre mittlerweilen erfolgten Einschulun-
gen ([…]) in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein. Demgegenüber werden sie kaum über jene Kennt-
nisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Einglie-
derung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch an-
gesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz sowie dem
Sudan sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei Be-
zugspersonen verfügen, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem
Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die beiden
Kinder der Beschwerdeführenden somit die konkrete Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem ge-
wachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weit-
gehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu
starken Belastungen in ihren kindlichen Entwicklungen führen würden, die
mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
6.3. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichti-
gung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die Verfügung der Vor-
instanz ist daher hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung gutzuheis-
sen. Das BFM ist anzuweisen, in Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung vom 27. Dezember 2007 den Beschwerdefüh-
renden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Einer solchen stehen im
Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen
(vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
7.1. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gutgeheissen. Abklä-
rungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer einer geregelten Er-
werbstätigkeit als (…) nachgeht. Indes erweist sich die Höhe des dabei
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erzielten Einkommens in Berücksichtigung des Umstands, dass er den
Unterhalt eines vier Personenhaushalts zu bestreiten hat, als keine derart
wesentliche nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse,
welche die Aufhebung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG rechtfertigen würde. Den Beschwerdefüh-
renden sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
7.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens
(hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälli-
gen weiteren notwendigen Auslagen eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte
Fälle zuverlässig abschätzen. Die reduzierte Parteientschädigung ist un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM
ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der angeordneten Wegweisung richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Dezember 2007 werden auf-
gehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
Versand: