B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-369/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 27. November 2010 in Richtung
B._______ verliess,
dass er, als B._______ ihm die Einreise verweigert habe, nach Italien ge-
gangen sei, wo er sich bis etwa 2013 aufgehalten habe,
dass er in Italien am 2. Dezember 2010 und am 10. Oktober 2011 Asylge-
suche eingereicht habe,
dass die italienischen Behörden das erste Asylgesuch abgelehnt hätten
und auf das zweite Gesuch nicht eingetreten seien,
dass er nach seinem Aufenthalt in Italien nach C._______ weitergereist sei,
dass er am 25. März 2013 auch in C._______ um Asyl nachgesucht habe,
die (…) Behörden jedoch seine Wegweisung nach Italien angeordnet hät-
ten,
dass er im Jahr 2014 von C._______ nach Italien zurückgekehrt sei, von
wo er sich in Richtung Schweiz begeben habe,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2014 mit-
geteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 15. Dezember 2014 seine Rechtsvertretung
mandatierte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 19. Dezember
2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs-
weise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegen-
heit gab, sich dazu zu äussern,
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dass er in diesem Zusammenhang erklärte, die italienischen Behörden hät-
ten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach-
weist, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 und am 10. Ok-
tober 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM am 23. Dezember 2014 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das SEM der Rechtsvertretung alle entscheidrelevanten Akten zu-
stellte und ihr am 7. Januar 2015 den Entwurf des Nichteintretensent-
scheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem SEM am 9. Januar 2015
übergeben wurde,
dass darin mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) geltend gemacht
wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine verletzliche Person
und eine Überstellung nach Italien sei nur zulässig, sofern Italien entspre-
chende Garantien betreffend Zugang zu einem fairen Asylverfahren, Un-
terbringung, Betreuung und insbesondere adäquate medizinische Behand-
lung leiste,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – gleichentags ausge-
händigt – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2014 nicht eintrat, die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
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ton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sei unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO am 7. Januar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen
Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des
BFM keine Stellung genommen hätten,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den italienischen
Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen, festzuhalten sei,
dass gestützt auf die Dublin-III-VO Italien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass es somit den zuständigen Behörden obliege, seinen Aufenthaltsstatus
zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuord-
nen,
dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Italien seinen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde respektive durchge-
führt hätte,
dass ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien
keine Änderung der Zuständigkeit zu bewirken vermöge (Art. 18 Abs. 1 Bst.
d Dublin-III-VO),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 7. Juli 2015 zu erfolgen habe,
dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
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dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerde-
führer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-
Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
seiner Rückkehr nach Italien bestünden,
dass zu seinem in der Stellungnahme vom 9. Januar 2015 gemachten Ein-
wand, das SEM müsse vorab Garantien von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung und medizinischer Betreuung einholen, zu sagen
sei, dass sich das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 auf die Weg-
weisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe,
dass der EGMR darin zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne
vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für
eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit
der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde,
dass sich das Urteil des EGMR nicht auf andere Personengruppen beziehe
und keine systemischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylsystem
feststelle,
dass das SEM demnach im vorliegenden Fall nicht verpflichtet sei, bei den
italienischen Behörden eine schriftliche Garantie für eine menschenwür-
dige Unterbringung und Betreuung einzuholen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6401/2014 vom 10. November 2014),
dass im Dublin-System davon auszugehen sei, der zuständige Mitglied-
staat könne eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbrin-
gen und gewähre den Gesuchstellern auch Zugang zu medizinischer Be-
handlung,
dass die entsprechende Infrastruktur dem Beschwerdeführer auch in Ita-
lien zur Verfügung stehe,
dass dieses Land die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden inklusive medizinischer Grund-
betreuung beinhalte, umgesetzt habe,
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dass gemäss Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit
dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell' im-
migrazione e norme sulla condizione dello straniero" das Recht auf die er-
forderliche medizinische Grundversorgung übrigens explizit auch illegal
anwesenden Personen gewährt werde,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin spre-
chen würden,
dass das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation
der Überstellung Rechnung tragen werde,
dass das SEM bei sogenannt vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es
um medizinische Probleme gehe, die italienischen Behörden im Voraus
über die Besonderheiten des Falles informiere, womit eine angemessene
Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme gewährleistet wer-
den könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit auch zumutbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei beantragen liess, die Vollzugsbehörden seien als vorsorgliche Mass-
nahme umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid über die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung auf jegliche, insbesondere auch vollzugssi-
chernde Massnahmen zu verzichten,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur erneuten Überprü-
fung zurückzuweisen sei,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten,
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dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, vor der Verfügung einer
allfälligen Wegweisung nach Italien entsprechende Garantien betreffend
Unterbringung, Betreuung und medizinische Versorgung einzuholen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass als Beilagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2015, die Empfangsbestätigung vom 12. Januar 2015, ein Zwischen-
bericht der F._______ vom 17. Dezember 2014 und ein Auszug aus der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember
2014 im Verfahren E-7172/2014 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 23. Januar 2015 einen
weiteren Zwischenbericht der F._______ vom 16. Januar 2015 nach-
reichen liess,
dass das Original der Eingabe vom 23. Januar 2015 am 26. Januar 2015
beim Gericht einging,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung ge-
langt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verord-
nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2014 da-
tiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 23. Dezember
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2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung ge-
langt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke
mit der Zentraleinheit Eurodac am 2. Dezember 2010 und am 10. Oktober
2011 in Italien Asylgesuche eingereicht hat,
dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 23. Dezem-
ber 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.
1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
betreffend Italien würden zweifelsohne zahlreiche Berichte vorliegen, wel-
che systemische Schwachstellen insbesondere im Zusammenhang mit
dem Aufnahmesystem aufzeigten,
dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014 in der Sache Ta-
rakhel vs. Schweiz festhalte, für Italien könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass für eine erhebliche Anzahl Asylsuchender keine, nur prekäre o-
der gar gefährdende Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden,
dass der EGMR darin klar zum Schluss komme, dass in Italien für Asylsu-
chende unter bestimmten Umständen die Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung bestehe,
dass vor diesem Hintergrund die Sicherheitsvermutung für Italien als nicht
mehr haltbar erscheine und im Einzelfall geprüft werden müsste, ob der
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Vollzug der Wegweisung tatsächlich zulässig sei, ob er bei Vorliegen ent-
sprechender Garantien betreffend Unterbringung etc. zulässig wäre oder
gar nicht zulässig sei,
dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Zulässigkeit zu Unrecht auf
die Sicherheitsvermutung gestützt habe, ohne zu prüfen, ob im konkreten
Fall der Wegweisungsvollzug zulässig, nur mit Garantien zulässig oder gar
nicht zulässig wäre,
dass die Vorinstanz klären müsste, ob ausgehend von den spezifischen
Schutzbedürfnissen eines Gesuchstellers dieser vor dem Hintergrund der
Aufnahmebedingungen in Italien gefährdet wäre oder nicht,
dass der Vollzug je nach Schutzbedürfnis ohne weitere Massnahmen nur
bei Vorliegen konkreter Garantien oder gar nicht als zulässig erachtet wer-
den könnte,
dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Wegweisung nach Italien die An-
forderungen an die Aufnahmebedingungen stiegen je verletzlicher ein Ge-
suchsteller sei, wobei es zu beachten gelte, dass gemäss dem zitierten
Urteil des EGMR Asylsuchende grundsätzlich als besonders verletzlich zu
betrachten seien,
dass es sich im vorliegenden Verfahren um einen alleinstehenden Mann
aus Kamerun handle, der an einer schweren psychischen Erkrankung
leide,
dass er gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Dezember 2014
stationäre Weiterbehandlung, eine sichere und ruhige Wohnsituation sowie
weitere regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung be-
nötige,
dass die Vorinstanz im Wissen um die Behandlungsbedürftigkeit, den feh-
lenden Aufenthaltsstatus in Italien und die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer dort auf der Strasse gelebt habe, den Schluss gezogen habe, der
Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar,
dass die Vorinstanz aufgrund der Schwere der Erkrankung und der damit
verbundenen hohen Anforderungen an die Unterbringung, Betreuung und
medizinische Unterstützung in ihrer Beurteilung hinsichtlich der Zulässig-
keit der Wegweisung nach Italien zum Schluss hätte kommen müssen,
dass sie eine individualisierte Prüfung der Wegweisung vorzunehmen habe
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und der Vollzug, wenn überhaupt, nur unter der Bedingung des Bestehens
konkreter, auf den Beschwerdeführer bezogener Garantien zulässig sei,
dass aufgrund der unklaren Situation in Italien und wegen der vielseitigen
und komplexen Anforderungen an das italienische Aufnahmesystem im
konkreten Fall der Vollzug als kaum zulässig erscheine,
dass insbesondere bereits der Wegweisungsvollzug zu einer drastischen
Verschlechterung und Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers
führen könnte,
dass damit eine allfällige Überstellung nach Italien die Schwelle eines
Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreiche, weshalb ein Selbsteintritt der
Schweiz im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO zwingend angezeigt sei,
dass in der Eingabe vom 23. Januar 2015 nochmals darauf hingewiesen
wird, das Aufnahmesystem in Italien sei mangelhaft und vorliegend be-
stehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung
ohne Unterkunft und Betreuung sein könnte,
dass dies gemäss dem aktuellen medizinischen Bericht vom 16. Januar
2015 im Falle des Beschwerdeführers zu einer klaren Gefährdung seiner
Gesundheit führen würde,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art.
29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer
zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er die Möglichkeit hat, in Italien ein weiteres Asylgesuch einzureichen
und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten,
dass es den italienischen Behörden obliegen wird, das Asylgesuch zu prü-
fen, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebe-
nenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen,
dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen
der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie [Neufassung]), verstossen,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass das kürzlich ergangene und in der vorliegenden Beschwerde zitierte
Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Be-
schwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie be-
zieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zu-
grunde liegt, weshalb der Beschwerdeführer aus dem mit der Beschwerde
eingereichten Auszug aus der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 12. Dezember 2014 nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten vermag,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er habe in
Italien auf der Strasse leben müssen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Zwischenbericht der F._______
vom 17. Dezember 2014 unter anderem an einer akuten polymorphen psy-
chotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie leidet,
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dass bei ihm sodann laut dem aktuellsten Zwischenbericht derselben Klinik
vom 16. Januar 2015 unter anderem eine paranoide Schizophrenie diag-
nostiziert wurde,
dass er sich auf diese psychische Erkrankung beruft, welche einer Über-
stellung entgegenstehe,
dass er damit geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer
Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.),
dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ita-
lien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adä-
quate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass er bereits vom 27. Oktober 2014 bis am 29. Oktober 2014 in einer
Poliklinik in G._______ betreut wurde (vgl. entsprechender Arztbericht,
Akte A14),
dass es demnach keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor
der Überstellung von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsicht-
lich Unterbringung, Betreuung und Zugang zu medizinischer Versorgung
einzuholen,
dass der entsprechende Eventualantrag infolgedessen abzuweisen ist,
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dass die in den Zwischenberichten vom 17. Dezember 2014 und 16. Ja-
nuar 2015 empfohlene Weiterbehandlung (Medikation, Psychotherapie)
auch in Italien gewährleistet ist, und keine Hinweise vorliegen, dass die
italienischen Behörden dem Beschwerdeführer in Zukunft die erforderliche
medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die italienischen Behörden in der Lage
sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass eine allfällige Selbst- und/oder Fremdgefährdung in diesem Sinne zu
berücksichtigen sein wird,
dass das SEM denn auch bereits in der angefochtenen Verfügung darauf
hinwies, bei sogenannt vulnerablen Fällen, insbesondere wenn es um me-
dizinische Probleme gehe, würden die italienischen Behörden im Voraus
über die Besonderheiten des Falles informiert, womit eine angemessene
Weiterbehandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
gewährleistet werden könne,
dass die vorliegend festgestellte psychische Beeinträchtigung insgesamt
weder eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit im Sinne der Recht-
sprechung zu rechtfertigen vermag,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es demnach keiner erneuten Überprüfung bedarf, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Haupt-
sache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Anweisung der Vollzugs-
behörden, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung auf jegliche, insbesondere auch vollzugssichernde
Massnahmen zu verzichten und auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos er-
weist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: