B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-369/2019
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz)
Richter Jürg Tiefenthal,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018.
D-369/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben gemäss am 31. Oktober
2015 aus dem Heimatland aus und gelangte am 2. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg so-
wie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am
4. April 2017 statt.
Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt Jaffna
(Nordprovinz). Er sei in C._______ (D._______) geboren und habe von
1995 bis 1996 in E._______ gelebt habe, bis er nach F._______
(G._______) gezogen sei. Seine Eltern lebten nach wie vor in C._______.
Er sei bis zum Jahr 2001 zur Schule gegangen und habe danach, wie seine
Familienmitglieder, von Zeit zu Zeit als Fischer gearbeitet. Am 12. März
2015 habe er angefangen, für eine staatliche (…)-Kampagne zu arbeiten
und sei der Arbeit in H._______ (Division I._______) bis zum 18. Oktober
2015 nachgegangen.
Im Jahr 2008 habe er Kontakt zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gehabt, denen er bei sich Unterschlupf gewährt habe und
denen er Informationen über Militärkontrollen weitergegeben habe. Er sei
Sympathisant der LTTE gewesen, kein LTTE-Mitglied. Wegen seiner LTTE-
Kontakte sei er im März 2008 von jemand Unbekanntem niedergeschos-
sen worden. Er habe sich an seinen Onkel, der Mitglied in der Partei (…)
gewesen sei, gewandt, der ihn in ein Militärcamp gebracht und dort erklärt
habe, was dem Beschwerdeführer widerfahren sei. Dort habe der Be-
schwerdeführer ab Juli 2008 regelmässig einer Unterschriftenpflicht nach-
kommen müssen. Die Soldaten hätten von seinen LTTE-Kontakten ge-
wusst. Alle, die wie er im Camp einer Unterschriftenpflicht unterstanden
hätten, hätten nicht in ein Rehabilitationscamp gehen müssen. Er sei im
Militärcamp von den Soldaten gefoltert worden und habe von den Schlägen
eine Beule im Nacken davongetragen. Sie hätten ihn nach anderen LTTE-
Mitgliedern ausgefragt und nach Waffenverstecken der LTTE. Ab 2010 sei
die Situation normal geworden, dank des Einflusses seines Onkels als Mit-
glied der EPRLF, welche für die Regierung arbeite. Ab 2010 habe er nicht
mehr Unterschrift leisten müssen.
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Im Jahr 2015 habe er angefangen, ehrenamtlich für den Politiker
J._______ der Partei (…) tätig zu werden, indem er Parteiveranstaltungen
organisiert habe. Er habe die Ideen der Partei gemocht, die Hilfe für die
Armen, Arbeit zu finden, er habe in der Partei ehrenamtlich gewirkt. Am
25. Juli 2015 habe es mehrere Parteiveranstaltungen gegeben. Nach einer
Veranstaltung sei er von drei Personen angegriffen worden. Einen der An-
greifer kenne er, es handle sich um ein Mitglied der (…). Die Angreifer hät-
ten ihm gedroht, er solle seine Aktivitäten für die Partei von J._______ ein-
stellen. J._______ sei in der gleichen Parteienvereinigung wie die Mitglie-
der der (…) und es gebe Spannungen zwischen J._______ und den Mit-
gliedern der (…), die ihn ablehnen würden. Er habe vor den Angreifern flie-
hen können und sei nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe
sich bei einem Freund in F._______ aufgehalten. Die Angreifer hätten ihn
einige Male bei seinen Eltern gesucht. Auch das Criminal Investigation De-
partment (CID) habe ihn im August 2015 bei seinen Eltern gesucht. Er sei
sich sicher, dass ihn die EPDP-Mitglieder wegen seiner Arbeit für
J._______ beim CID denunziert hätten. Sie hätten dem CID gegenüber das
wahrheitswidrige Gerücht verbreitet, er habe LTTE-Kontakte und Waffen
der LTTE seien bei ihm versteckt. Das CID habe bei ihm alles durchsucht,
aber keine Waffen gefunden. Zwei seiner Brüder seien seinetwegen zu
Hause vom CID bedroht worden und daraufhin ins Ausland gegangen,
nach Katar und Saudi-Arabien. Später sei er überall gesucht worden, auch
bei seiner Verlobten und in F._______. Er habe Angst um sein Leben ge-
habt und am 30. August 2015 sein Zuhause verlassen und sei nach
H._______ (Provinz Jaffna) zu einem Freund gegangen, wo er sich bis zum
22. Oktober 2015 aufgehalten habe. Danach sei er nach Colombo gegan-
gen, wobei ein Freund seines Vaters die Ausreise und einen Schlepper or-
ganisiert habe. Der Schlepper habe eine Unterkunft für ihn in Colombo or-
ganisiert gehabt, in welcher er sich versteckt habe.
Er sei am 31. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers und seinem eigenen
Reisepass von Colombo aus auf dem Luftweg über Doha in den Iran (Te-
heran) geflogen, wobei er sich als Tourist ausgegeben habe, der in den
Iran reisen wolle, von dort aus nach einem Tag über die Türkei und Grie-
chenland sowie weitere Länder in die Schweiz. Den Reisepass habe er
seinem Schlepper überlassen.
Seine Familie habe im Dezember 2015 und Juni 2016 von Behördenmit-
gliedern Vorladungen für ihn erhalten, dass er sich beim Gericht melden
solle, später habe ihnen das Gericht einen Haftbefehl von November 2016
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geschickt. Er sei in Lebensgefahr, da er Kontakte zu den LTTE gehabt habe
und vom CID verdächtigt werde, Waffen der LTTE zu besitzen.
In der Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:
Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original, Spitalbescheinigung
seines Vaters vom 27. März 2016, Bescheinigung ausgestellt von
J._______ vom 29. März 2017 über das Engagement des Beschwerdefüh-
rers in der Partei, Bescheinigung des Spitals von K._______ vom
14. Mai 2016 von einer Behandlung des Beschwerdeführers nach einer
Schussverletzung im März 2008, Original und Kopie eines Haftbefehls vom
5. November 2016 mit englischsprachiger Übersetzung, Lohnbescheini-
gung, Kopie eines Geburtsregisterauszuges und insgesamt zehn Fotogra-
fien zum Nachweis der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Arbeit
für J._______ organsierten Veranstaltungen (Eröffnungsveranstaltungen
von Parteilokalitäten im Juli 2015).
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Eröffnung am 22. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 21. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach dem Eingang der Be-
schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung betraut würden, und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig
ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt-
zugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien
(Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten
Akten des SEM zu gewähren, insbesondere in die Aktenstücke A7, A21
und A22. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung zu setzen (Ziff. 2). Ferner sei die angefochtene Verfügung
angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri
Lanka aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen (Ziff. 3). Die Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4).
Eventualiter wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör
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(Ziff. 5), wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 6) und eventu-
aliter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts (Ziff. 7) sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren (Ziff. 8). Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen (Ziff. 9).
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden
sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 59
Ziff. 8): Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, wobei dies durch eine
Person mit «genügend Länderkenntnissen» über Sri Lanka zu erfolgen
habe. Bei Zweifeln des Gerichts an der Echtheit des vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Haftbefehls sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen.
Sollte keine Rückweisung an die Vorinstanz wegen der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erfolgen, müsse das Gericht beim SEM die internen
Akten beiziehen, aus denen sich ergebe, was für einen persönlichen Ein-
druck die für die Anhörung verantwortliche Person von der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Dem Beschwerde-
führer sei eine angemessene Frist zu setzen, damit er weitere Beweismittel
zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz einreichen könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln ein und führte in einem beiliegenden
Schreiben aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausge-
gangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als
vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser
Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Als weitere Beweismittel
reichte er einen Ausdruck eines englischsprachigen Wikipedia-Artikels
über J._______ ein, sowie zwei Fotos, die Narben auf dem Rücken des
Beschwerdeführers zeigten.
Auf die zahlreichen weiteren Beschwerdebeilagen wird – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-369/2019
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos, da die beteiligten Gerichtspersonen dem
Rechtsvertreter mit dem Urteil bekannt gegeben werden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich in der Folge der
Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betrof-
fen sein könnte. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine wesentliche Ver-
änderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen
würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des Willkür-
verbotes, Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Rechts auf
vollumfängliche Akteneinsicht und Begründungspflichtverletzung) sowie
die unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken.
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
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dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
7.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
7.3 So rügt der Beschwerdeführer, ihm sei trotz seines Gesuches um voll-
ständige Akteneinsicht keine Einsicht in die Akten A7 und A21 gewährt wor-
den und es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen oder privaten Interes-
sen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Überdies seien die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel weder paginiert noch in der-
jenigen Reihenfolge geordnet, in welcher sie auf dem Deckblatt aufgeführt
seien. Das Deckblatt der Beweismittelmappe (A22) sei mit einer eigenen,
alternativen und wenig aufschlussreichen Nummerierung des verantwortli-
chen Sachbearbeiters zudem chaotisch geführt und entspreche nicht ei-
nem chronologischen Aktenverzeichnis.
7.4 Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgeh-
alt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich
beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen
sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und
diesbezüglich Beweis führen konnte. Mit dem Äusserungsrecht ist der ver-
fahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden, da sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
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Das Recht auf Akteneinsicht kann nur eingeschränkt werden, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG).
7.4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertre-
ters vom 10. Januar 2019 um vollständige Einsicht in die gesamten Akten
des Asylverfahrens und auch um die Zustellung ihm allenfalls bereits zu-
gestellter und von ihm selbst eingereichter Akten (vgl. act. A26/3).
7.4.2 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 trotz
des ausdrücklichen Ersuchens um Gewährung vollständiger Akteneinsicht
mit einem Standardschreiben nur teilweise Akteneinsicht (vgl. act. A27/2),
wobei es sich bei den vom Beschwerdeführer ausdrücklich in der Be-
schwerde aufgeführten Akten A7 und A21, in welche er Einsicht verlangt,
gemäss der Qualifizierung des SEM um «interne Akten» handelt, die dem
Akteneinsichtsrecht somit nicht unterliegen. Es besteht kein Anspruch auf
Einsicht in verwaltungsinterne Akten, das heisst in Unterlagen, denen für
die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung (BGE 115 V 297
E. 2g/aa) oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen
Prozederes dienen. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll
verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent-
scheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen
hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. dazu auch
BGE 125 II 473 E. 4a m.w.H.).
Die Vorinstanz hat das Aktenstück A7/1 zu Recht als interne Akte qualifi-
ziert, welche nicht ediert werden muss, da es um die verwaltungsinterne
Organisation der BzP geht. Dem Beschwerdeführer kann indessen mitge-
teilt werden, dass in der Notiz («Post-It» verkürzte BzP) des Sachbearbei-
ters lediglich aufgeführt wird, dass infolge einer angespannten Unterbrin-
gungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren eine stark ver-
kürzte Befragung zur Person durchgeführt worden sei. Dieser Inhalt geht
im Übrigen aus dem Beschrieb auf dem Aktenverzeichnis des SEM ohne
Weiteres hervor. Die Anträge auf Akteneinsicht in das Aktenstück A7/1 und
nachgehende Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung sind demnach abzuweisen.
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Beim Aktenstück A21/1 wurde ebenfalls zu Recht eine Qualifizierung als
interne Akte vorgenommen. Dem Beschwerdeführer kann bezüglich des
Inhalts der internen Notiz angegeben werden, dass sich dieser auf die
Übersetzung der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte be-
zieht (Nummer der Identitätskarte, Ausstellungsdatum und – ort, Name,
Geburtsort, Beschäftigung und Seriennummer). Die Anträge auf Aktenein-
sicht in das Aktenstück A21/1 und nachgehender Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung sind demnach ebenfalls abzu-
weisen.
Soweit der Beschwerdeführer neben A7 und A21 in seinem Beschwerde-
antrag auch A22 als Aktenstück, in welches insbesondere Einsicht zu ge-
währen sei, aufführt, muss es sich um ein Versehen der Beschwerdeseite
handeln, da es sich bei A22 um die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel (Beweismittelmappe) handelt und aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift)
hervorgeht, dass die Beweismittel mit der Akteneinsicht zugestellt wurden.
Gleiches muss für das Beweismittelverzeichnis selber auf der Beweismit-
telmappe gelten, kritisiert der Beschwerdeführer doch die dortige Numme-
rierung und Auflistung der Eingaben. Soweit in die Aktenstücke A3, A5, A8,
A11, A12, A15, A18 und A24 keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Antwort-
schreiben des SEM vom 14. Januar 2019, A27), erfolgte die Klassifizierung
als interne Akten (A3, A5, behördeninterner Emailverkehr; A8, A11, A12:
Triage) zu Recht, dienen die Aktenstücke doch ausschliesslich dem Amts-
gebrauch beziehungsweise sind zur internen Entscheidfindung bestimmt.
Auch die Klassifizierung der weiteren Aktenstücke als «der Geheimhaltung
unterliegende» (A15, Antwort auf Dublin-Anfrage) und als «Akten anderer
Behörden» (A18, Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung, EZV) er-
folgte zu Recht.
Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Paginierungs-
und Aktenführungspflicht geltend, da die Beweismittel weder paginiert wor-
den seien, noch in der Reihenfolge geordnet, die sich auf dem Deckblatt
befinde, wobei das Deckblatt völlig chaotisch geführt worden sei und mit
einer eigenen, alternativen Nummerierung, da Beweismittel 7 nur weitere
Beweismittelnummern angebe, ohne deren Inhalt aufzuführen. Es ist fest-
zuhalten, dass jedes der eingereichten Beweismittel in der Akte A22 abge-
legt und mit einem nummerierten «Post-It»-Klebezettel versehen ist, wobei
die auf den Dokumenten angebrachten Klebezettel wahrscheinlich beim
Kopiervorgang entfernt worden waren und somit möglicherweise die Num-
merierung für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen ist. Bei den
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als Beweismittel 7 aufgeführten Beweismitteln 6-15 handelt es sich gemäss
den auf der Rückseite der Fotos aufgeklebten «Post-Its» um die zehn Fo-
tos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat. Eine entsprechende Inhalts-
angabe im Beweismittelverzeichnis, dass es sich bei den Beweismitteln 6-
15 um diese Fotos handelt, wäre tatsächlich hilfreich gewesen. Dem Be-
schwerdeführer ist es mit dem Beweismittelverzeichnis und anhand der
von ihm selbst eingereichten Beweismittel jedoch möglich, zusammen mit
seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den
diesen entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuord-
nen. Dass es sich bei Beweismittel 7 um die eingereichten Fotos handelt,
dürfte mit Hilfe des Ausschlussverfahrens klar sein, weil es sich bei den
zehn Aktenstücken nur um die zehn Fotos handeln kann. Die erhobene
Rüge erweist sich demnach als nicht stichhaltig.
7.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots,
weil die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
und die Erkenntnisse, die sich aus diesen ergäben, nicht gewürdigt habe,
sondern stattdessen eine willkürliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenom-
men habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im
vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Be-
schwerdeführer beruft sich nämlich nur in Verbindung mit anderen Bestim-
mungen (Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung, feh-
lerhafte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hinter-
grund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer ei-
genständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Abgesehen davon ist
die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots auch nicht genügend
substantiiert, zumal eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht noch keine Willkür be-
deutet.
7.6 Auch sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da zwischen der BzP
und der Anhörung sowie zwischen der Anhörung und dem Entscheid der
Vorinstanz ein zu grosser zeitlicher Abstand liege. Das SEM missachte da-
mit die Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin.
7.6.1 Die Zeiträume zwischen der BzP und der Anhörung und derjenige
zwischen der Anhörung und dem vorinstanzlichen Entscheid stellen keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Bei den erstinstanzlichen Verfah-
rensfristen des AsylG (Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 37 AsylG) handelt
es sich um Ordnungsfristen, deren Nichteinhaltung nicht zu einer Kassa-
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tion führt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten han-
delt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin
an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten
kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers keine zeitlichen Vorgaben für die Vo-
rinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-3108/2018 vom 19. Juni 2018 E. 8.6
m. w. H.).
7.6.2 In Bezug auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung
im Mai 2017 und der Verfügung des SEM vom Dezember 2018 sei zu kri-
tisieren, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 exilpo-
litisch tätig gewesen sei, aber nicht habe wissen können, dass diese Akti-
vitäten in der Schweiz asylrelevant seien. Das SEM habe diesem Umstand
in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2018 keine Rechnung getragen
beziehungsweise dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht vor dem
aktuellen Hintergrund eben dieser exilpolitischen Aktivitäten das rechtliche
Gehör gewährt, womit das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerde-
führers verletzt worden sei.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das SEM den Beschwerdefüh-
rer sowohl bei der BzP (vgl. act. A6, S. 2) als auch bei seiner einlässlichen
Anhörung (vgl. act. A20, S. 19) darauf hingewiesen hat, dass er auch wäh-
rend des gesamten weiteren Verfahrens, also nach Abschluss der jeweili-
gen Befragung beziehungsweise Anhörung, die Pflicht habe, die Asylbe-
hörden über neu eintretende Ereignisse (zum Beispiel politische Tätigkei-
ten in der Schweiz) auf dem Laufenden zu halten. Dies gerade zum Zweck,
den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkomm-
nisse treffen zu können. Den Akten sind keine Anzeichen dafür zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden
hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekann-
termassen in der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aus den Akten ist gleichzeitig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
Vorinstanz nach seiner Anhörung vom 4. Mai 2017 bis zum Ergehen der
angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht über etwaige exil-
politische Tätigkeiten in der Schweiz informiert hat. Auch mit der Be-
schwerde hat er keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Das SEM
hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. Vielmehr ist der Beschwerde-
führer hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm
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obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sollte er im Besitz
diesbezüglicher Beweismittel sein.
7.7 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend ge-
macht, die Anhörung des Beschwerdeführers und die Ausfertigung der an-
gefochtenen Verfügung seien nicht durch dieselbe sachbearbeitende Per-
son erfolgt. Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz
in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung
ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des Asylent-
scheids durch dieselbe Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum
habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 verspro-
chen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene
Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen
seien, habe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum Nachteil ge-
reicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Ge-
hörs massiv verletzt worden sei. Jedoch wird über diese blosse Behaup-
tung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem
genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch wes-
halb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Die
genannten Rügen erweisen sich somit als unbegründet und der Antrag,
das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten bei-
zuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen Eindruck der Befra-
ger vom Beschwerdeführer gehabt hatte, ist somit abzuweisen.
7.8 Zu verneinen ist schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht
(vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Wie der angefochtenen Ver-
fügung entnommen werden kann, hat das SEM nachvollziehbar und im
Einzelnen hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen es sich lei-
ten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage, auch im Hinblick auf
die Würdigung der behaupteten körperlichen Verletzungen (Narben) sowie
die erlittenen Misshandlungen.
Es trifft zwar zu, dass die vom Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnte
Narbe in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt wird, die Vo-
rinstanz prüft diese aber implizit. So hielt sie fest, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Ok-
tober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende
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noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund
der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Vorinstanz stellte somit fest,
dass allfällige schwache Risikofaktoren – wie die Narben – keine asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen auszulösen vermochten beziehungs-
weise bei einer Rückkehr zu solchen führen sollten. Die Begründung der
Vorinstanz zu den Risikofaktoren ist demnach als ausreichend einzustufen,
zumal sie den Beschwerdeführer in die Lage versetzte, die Verfügung
sachgerecht anzufechten.
7.9 Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem
Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, in welchen der Vor-
instanz mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf das individuelle
Risikoprofil und die Narbe des Beschwerdeführers vorgeworfen wird. Diese
Kritik richtet sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrundeliegende Beweis-
würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte
sind in materieller Hinsicht zu beurteilen. Eine Verpflichtung des SEM, in
diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der
Beschwerdeschrift gefordert, ist folglich offensichtlich zu verneinen.
7.10 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer sehr umfangreichen
Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes,
wobei er unter anderem einen Lagebericht vom 22. Oktober 2018 einreicht,
geltend, die Vorinstanz habe die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen
im Kontext der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, des politischen Come-
backs von Mahinda Rajapaksa, unzureichend erkannt. Der Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt worden im Hinblick auf die angeblich asylrelevant
veränderte politische Sachlage und die damit einhergehende erhöhte Ver-
folgungsgefahr für verschiedene Risikogruppen der tamilischen Minder-
heit. Der Vorinstanz sei vorzuwerfen, sich bei der Ermittlung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende La-
geeinschätzung abgestützt zu haben, insbesondere auf den SEM-Bericht
"Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016".
Da das Profil des Beschwerdeführers als ehemaliger Unterstützer der
LTTE, der aufgrund seines LTTE-Engagements sowie aufgrund seiner ei-
genen politischen Aktivitäten von den Sicherheitskräften behelligt worden
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Seite 15
sei und sich mit der Flucht in die Schweiz in einem tamilischen Diaspora-
zentrum aufhalte, wo er sich exilpolitisch engagiere, mit mehreren Risi-
koprofilen übereinstimme, sei er stark gefährdet, bei einer Rückkehr asyl-
rechtlichen Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein. Mit diesem Vorbrin-
gen vermengt der Beschwerdeführer allerdings die sich aus dem Untersu-
chungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche
die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Al-
leine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri
Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert,
spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das Glei-
che gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vor-
liegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwer-
deführer.
7.11 Schliesslich wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegan-
gen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem
Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Weg-
weisung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen
müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter „Back-
ground Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Man-
danten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt
worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei
der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt wor-
den, inwiefern sich verschiedene Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri
Lanka abgespielt hätten, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
Auch habe es das SEM unterlassen, die Relevanz des Urteils des High
Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court
in Colombo für das vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklä-
ren. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven
und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders ge-
lagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von
konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu
entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensicht-
lich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass
die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen
politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken,
D-369/2019
Seite 16
nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiel-
len Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
7.12 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, es
besteht keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Vorinstanz, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.13 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der An-
trag auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (Beweisantrag Zif-
fer 1, Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019, S. 59) abzuweisen. Der An-
trag auf Prüfung des eingereichten Haftbefehles auf seine Echtheit mittels
einer Botschaftsabklärung (Beweisantrag Ziffer 2) ist vorliegend abzuwei-
sen, da das Dokument bei der vorliegenden Sachlage nicht geeignet ist,
eine asylrelevante Verfolgung zu beweisen, konnte der Beschwerdeführer
doch nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise 2015 wegen der
Parteiarbeit für J._______ 2015 verfolgt worden sei und auch nicht anzu-
nehmen ist, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte, im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Nachteile drohen (siehe folgende Ausfüh-
rungen). Der Antrag, das Gericht habe vom SEM die zur Anhörung intern
angelegten Akten beizuziehen, um zu erfahren, was für einen persönlichen
Eindruck der Befrager vom Beschwerdeführer gehabt habe (Beweisantrag
Ziffer 3), wurde bereits in den obigen Erwägungen abgewiesen. Nach herr-
schender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zudem kein Recht
auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa).
Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen existieren würden, würden sie nicht dem Akteneinsichts-
recht unterliegen. Der Antrag auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten ist
somit abzuweisen.
Auch der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zu
setzen, damit er Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nach-
reichen könne (Beweisantrag Ziffer 4), ist abzuweisen. Es ist nicht an der
Vorinstanz, nach irgendwelchen Dokumenten, die seine exilpolitische Tä-
tigkeit belegen könnten, zu forschen. Vielmehr obliegt es dem Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Belege ein-
zureichen. Auch im Beschwerdeverfahren obliegt es ihm im Rahmen der
Mitwirkungspflicht, entsprechende Beweismittel einzureichen, eine Fristan-
setzung erübrigt sich.
D-369/2019
Seite 17
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Massgebend ist dabei einzig, ob die
heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeind-
lich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben
damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mas-
sgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E.
5.1 und 2009/28 E. 7.1).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen können. Die Vorbringen seien widersprüchlich und würden der Logik
beziehungsweise allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen.
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Seite 18
Die Personen, die den Beschwerdeführer im Jahr 2008 niedergeschossen
hätten, seien ihm unbekannte Täter, weshalb auch nicht davon ausgegan-
gen werden könne, es habe sich um einen Angriff staatlicher Sicherheits-
organe gehandelt. Vor dem Hintergrund der vermeintlichen Gefahr ent-
spreche es sodann nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass der
Beschwerdeführer bis Oktober 2015 mit seiner Ausreise zugewartet habe
und nach Aufenthalten in anderen Landesteilen in Sri Lanka wieder nach
Jaffna zurückgekehrt sei, um dort zu wohnen, statt bereits vorher auszu-
reisen. Aus den Akten lasse sich schliessen, dass ein Teil der Familie über-
dies noch immer in der Region lebe und dort keine besonderen Probleme
habe. Auch der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Haftbefehl, den
seine Familie erhalten habe, scheine zu keinen weiteren Beeinträchtigun-
gen am Wohnort zu führen. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
einen originalen Reisepass habe ausstellen lassen, spreche ebenfalls ge-
gen eine Verfolgungssituation. Überdies sei es bezeichnend, dass der
Pass nicht eingereicht worden sei, zumal die Erklärungen für die Nichtvor-
lage wenig glaubhaft seien. Auch sei es unlogisch, dass die Behörden der
Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise einen Haftbefehl
hätten zukommen lassen. Zudem sei das Dokument leicht fälschbar und
somit von wenig Beweiswert.
Auch sei festzuhalten, dass der aktuelle Präsident Maithripala Sirisena
auch Präsident der United People's Freedom Alliance (UPFA) sei und es
unwahrscheinlich sei, dass das CID den Beschwerdeführer im August 2015
wegen Ereignissen im Zusammenhang mit J._______ gesucht habe.
Insgesamt seien die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft nach Art. 7 AsylG.
Zudem fehle den Vorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz, der sachli-
che und zeitliche Zusammenhang zwischen den Verfolgungsvorbringen
und der Flucht sei nicht gegeben.
Die Ereignisse von 2008 lägen zu weit zurück, um noch als aktuelle Verfol-
gungsgeschehen gewertet werden zu können, zumal die Flucht erst im Ok-
tober 2015 erfolgt sei. Zudem sei die notwendige Intensität der Verfolgung
im Zusammenhang mit den behaupteten Misshandlungen während der Un-
terschriftenpflicht im Militärcamp fraglich, da er dort nicht länger festgehal-
ten worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von seiner
Unterschriftenpflicht befreit worden, die Lage habe sich ab da normalisiert.
Die Denunziation durch die EPDP-Mitglieder im August 2015 die LTTE-Un-
terstützung des Beschwerdeführers betreffend sei anscheinend nicht so
D-369/2019
Seite 19
einschneidend gewesen, als dass er deswegen seine Arbeit für die Regie-
rung hätte aufgeben müssen, habe er sie doch bis Oktober 2015 fortge-
setzt. Selbst wenn die Denunziation stattgefunden haben sollte, sei nicht
klar, ob sie mit den vorherigen Problemen mit dem CID in Zusammenhang
stehe. Es könne sich vielmehr auch lediglich um blosse Einschüchterungs-
versuche gehandelt haben. Die Übergriffe 2015 stellten solche von Privat-
personen dar, die nicht unter Art. 3 AsylG fielen.
Dem Beschwerdeführer drohten bei der Rückkehr ins Heimatland keine
ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG. Er habe keine bedeutenden Akti-
vitäten für die LTTE ausgeführt. Bei den Befragungen während den kurzen
Festhaltungen 2008 sei er nur nach Informationen über LTTE-Verbündete
ausgefragt worden, selber habe er keine LTTE-Verbindung gehabt, sei nur
verdächtigt worden, Waffen auf dem Grundstück der Familie versteckt zu
haben.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Refe-
renzurteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
mass-nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober
2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe nach Kriegsende somit
noch zahlreiche Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Eventuelle Faktoren
oder Risiken zum Zeitpunkt der Ausreise, die eine Verfolgung durch die sri-
lankischen Sicherheitsbehörden verursachen könnten, seien nicht gege-
ben. Es werde nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in
den Fokus der Behörden geraten sollte.
9.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, aus dem
Sachverhalt gehe klar hervor, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Aus der Argumentation des SEM sei zudem nicht eindeutig ersichtlich, wel-
chen Teil der Vorbringen das SEM für unglaubhaft halte. Der Sachverhalt
sei noch insofern auf Beschwerdeebene zu ergänzen, als dass der Be-
schwerdeführer sich in der Schweiz regelmässig exilpolitisch engagiere
und in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach an Demonstrationen der tami-
lischen Diaspora in Genf teilgenommen habe. Ebenso habe er am Helden-
tag der LTTE, der jeweils am 27. November in Freiburg stattfinde, teilge-
nommen. Er bemühe sich um die Beschaffung von entsprechenden Be-
weismitteln. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund der
D-369/2019
Seite 20
Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Seine
Gefährdungslage sei nicht korrekt beurteilt worden, da die Beweiswürdi-
gung des SEM auf dem fehlerhaften Lagebericht des SEM vom 16. August
2016 mit seinen nicht öffentlichen oder nicht existenten Quellen beruhe,
einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und
der Lagebericht somit untauglich sei zur Beurteilung des asylrelevanten
Risikoprofils. Das Gericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lageberichtes fest-
zustellen.
Das SEM verneine vorliegend die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten behördlichen Verfolgung in Sri Lanka, obwohl mehrere
objektive Beweismittel die Verfolgungsgefahr belegen würden. So könnten
die eingereichten Fotos und das Arbeitszeugnis die Arbeit des Beschwer-
deführers für J._______ belegen. Aus den Darlegungen in der Beschwerde
ergebe sich, dass aufgrund dessen eine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die (…) und das CID sehr wahrscheinlich erscheine. Die bereits
erlittenen behördlichen Verfolgungshandlungen habe der Beschwerdefüh-
rer mit den medizinischen Berichten und den mit der Beschwerde einge-
reichten Fotografien belegen können. Die anhaltende, drohende Verfol-
gung sei mit dem Haftbefehl belegt. Die objektiven Beweismittel würden
von der Vorinstanz ignoriert und stattdessen wenig hilfreiche Glaubhaftig-
keitsprüfungen der diesbezüglichen Aussagen vorgenommen. Auch seien
die Ausführungen des SEM zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft aktenwid-
rig und willkürlich. Eine korrekte Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hätte
vielmehr ergeben, dass er sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle, sei
er doch persönlich für die LTTE tätig gewesen und als LTTE–Unterstützer
verhaftet worden, wobei ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Auch sei er exil-
politisch aktiv und trage auffällige Folter- und Schussnarben. Er verfüge
über keine gültigen sri-lankischen Reisepapiere und befinde sich schon
länger in der tamilischen Diaspora. Es sei zu berücksichtigen, dass vor
dem Hintergrund der neuen Ausgangslage die Risikofaktoren verstärkt
Geltung hätten.
9.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genü-
gen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise.
D-369/2019
Seite 21
9.3.1 Was den Vorfall von 2008 betrifft, als der Beschwerdeführer nieder-
geschossen worden sei, hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Überfall von unbekannten Personen nicht eindeutig den staatlichen Si-
cherheitskräften zugeordnet werden kann, kann der Beschwerdeführer als
Täter doch nur «unbekannte Personen» angeben. Insofern mag es sich
auch um eine Spekulation des Beschwerdeführers handeln, dass dieser
Angriff wegen seiner Sympathie und Unterstützung für die LTTE erfolgt sei.
Darüber hinaus hat das SEM zu Recht erkannt, liegt der Vorfall von 2008
zeitlich zu weit zurück, um noch als kausal für die im Jahr 2015 erfolgte
Ausreise zu sein. Soweit der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Spi-
talbescheinigung einreicht, um den Anschlag auf ihn und die entspre-
chende ärztliche Behandlung im Jahr 2008 zu beweisen, und behauptet,
damit sei belegt, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lanki-
schen Behörden beziehungsweise zumindest deren Schergen eine unlieb-
same Person aufgrund seiner LTTE-Unterstützung darstelle, ist dem Do-
kument der Beweiswert abzusprechen. Zum einen ist es bereits fraglich,
wie sich das Spital sechs Jahre später, da die Bescheinigung vom 14. Mai
2016 datiert, an eine Behandlung aus dem Jahre 2008 erinnern mag, wes-
halb bereits der Besuch im Spital im Jahr 2008 und die medizinische Be-
handlung einer Schussverletzung damals fraglich sind. Zum anderen kann
aus einer möglicherweise erfolgten medizinischen Behandlung einer
Schussverletzung nicht auf die Ursache der Verletzung und eventuelle po-
litische Hintergründe eines vermeintlichen Angriffes wegen LTTE-Unter-
stützung geschlossen werden. Auf den mit der Beschwerde eingereichten
Fotos ist zwar eine Narbe auf dem Rücken der abgebildeten Person er-
sichtlich. Dass diese Narbe auf eine Schussverletzung zurückzuführen ist,
ist zwar denkbar, aber nicht zwingend.
Insgesamt scheint es sich um eine geringfügige Unterstützungstätigkeit für
die LTTE 2008 gehandelt zu haben, wobei die Glaubhaftigkeit diesbezüg-
lich offengelassen werden kann. Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll,
er sei blosser Sympathisant der LTTE gewesen (vgl. act. A4, S. 7), habe
LTTE-Mitgliedern Unterschlupf gewährt oder auch Informationen an diese
weitergegeben (vgl. act. A20, S. 16). Überdies sei dies im Jahr 2008 nur
für kurze Zeit gewesen (vgl. act. A20, S. 15, 16). Da er kein Mitglied gewe-
sen sei, habe er auch kein Rehabilitationszentrum besuchen müssen (vgl.
act. A20, S. 13), sondern habe nur der Meldepflicht unterstanden und sei
von den Soldaten über LTTE-Mitglieder und Waffenverstecke verhört wor-
den.
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Die dem Beschwerdeführer im Militärcamp auferlegte Meldepflicht in den
Jahren 2008 bis 2010, zu deren Glaubhaftigkeit sich das SEM nicht geäus-
sert hat, ist ebenfalls zeitlich und sachlich nicht mehr kausal für die Aus-
reise im Jahr 2015. Ob der Beschwerdeführer von den Soldaten 2008 im
Camp misshandelt worden ist und hierbei körperliche Schäden davontrug,
wie in der Anhörung behauptet, ist fraglich, da er in der BzP nur von einer
Meldepflicht, aber keinen weiteren Behelligungen durch Staatsorgane
spricht (vgl. act. A6, S. 7), wobei bei erlebter Folter erstaunlich wäre, dass
er diesen Fakt in der BzP nicht erwähnt hätte. Das SEM führt hinsichtlich
dieser Meldepflicht aus, dass es sich nicht um eine ausreichend intensive
Nachteilszufügung gehandelt habe, um asylrelevant zu sein, und zudem
2010 sich die Situation mit der Beendigung der Meldepflicht normalisiert
habe. Nach Aussagen des Beschwerdeführers war die Situation ab dem
Jahr 2010 tatsächlich geregelt (vgl. act. A20, S. 13).
9.3.2 Wie das SEM, so hat auch das Bundesverwaltungsgericht erhebliche
Zweifel an der behaupteten plötzlichen Suche des CID nach dem Be-
schwerdeführer vor dessen Ausreise im Jahr 2015. In der BzP erwähnt er
nur die Suche der Angreifer aus der (…) nach ihm im Elternhaus, nicht die
Suche von Sicherheitskräften des CID, die er erstmalig in der Anhörung
vorbringt (vgl. act. A4, S. 7; A20, S. 11, 15, 17). Im Übrigen hat der Vorfall
des Übergriffes nach einer Parteiveranstaltung gemäss Aussagen der BzP
am 25. August 2015 stattgefunden (vgl. act. A4, S. 7), gemäss der Anhö-
rung am 25. Juli 2015 (vgl. act. A20, S. 17, 18).
Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum
von 2010 bis Ende Juli 2015 keine Probleme mit den Behörden gehabt hat.
Er ist mit seinem eigenen (ersten) Reisepass nach Indien gereist und hat
sich im Jahr 2014, wie das SEM betont, einen (zweiten) Reisepass aus-
stellen lassen (vgl. act. A6, S. 5).
Sodann erscheint der als Ausreisegrund vorgebrachte Sachverhalt, der Be-
schwerdeführer sei wegen seiner ehrenamtlichen Parteiarbeit für den Poli-
tiker J._______ von (…)-Mitgliedern angegriffen und als vermeintlicher
LTTE-Unterstützer denunziert worden, was zur Suche des CID nach ihm
geführt habe, konstruiert. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich für
den Politiker tätig gewesen sein sollte, wobei die Glaubhaftigkeit diesbe-
züglich dahinstehen kann, und es zu einem Streit mit (…)-Mitgliedern ge-
kommen ist, ist die Suche des CID nach ihm nicht glaubhaft.
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Seite 23
Fraglich ist zum einen, warum das CID, das ihm seit 2010 keine Probleme
bereitet hat, im Jahr 2015 annehmen sollte, der Beschwerdeführer habe
fortlaufend die LTTE durch Waffenverstecke unterstützt, wie in der Be-
schwerde behauptet. So hält es auch das SEM bereits angesichts der erst
im Oktober 2015 erfolgten Ausreise für unglaubhaft, dass der Beschwer-
deführer vor der Ausreise verfolgt gewesen sei. An dieser Stelle ist zum
anderen hinzuzufügen, dass es auch angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass im Oktober 2015 ausge-
reist ist, wenig glaubhaft erscheint, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise von
den Behörden gesucht worden.
Mit der als Beweismittel eingereichten Bescheinigung von J._______ und
den eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer lediglich gegebenen-
falls einen Nachweis für seine Tätigkeit erbringen, nicht aber eine Behelli-
gung durch das CID konstruieren, wie dies in der Beschwerde versucht
wird (vgl. S. 12 Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeseite ist Recht zu ge-
ben, dass es sich bei J._______ tatsächlich um einen umstrittenen Politiker
handelt, und auch aus der Wikipedia-Beilage wird ersichtlich, dass dieser
mit einzelnen (…)-Mitgliedern in Konflikt steht. Eine Verfolgung durch das
CID kann daraus allerdings kaum konstruiert werden, zumal J._______ als
Mitglied der (…), welche der Parteienallianz UPFA angehört, derselben
Partei angehört wie der Vorsitzende der Partei, der Präsident Maithripala
Sirisena (Vorsitzender SLFP und der UPFA). Auch die (…) gehört überdies
der Parteienallianz UPFA an. Aus dem parteipolitischen Engagement, das
im Übrigen nicht, wie in der Beschwerde vorgenommen, als regimekritisch
bezeichnet werden kann, auf eine konstruierte staatliche Verfolgung zu
schliessen, erscheint somit weit hergeholt.
Das SEM hat sodann die Glaubhaftigkeit der Denunziation durch die (…)-
Mitglieder beim CID mit anschliessender Verfolgung dahinstehen lassen,
da es die flüchtlingsrechtlich notwendige Intensität bereits angesichts des-
sen, dass der Beschwerdeführer anscheinend noch unbehelligt seiner
staatlichen Arbeit bis zum 18. Oktober 2015 habe nachgehen können (vgl.
act. A20, S. 7, 17), als nicht gegeben ansah, was einen berechtigten Hin-
weis darstellt, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort gewech-
selt habe. Zudem fragt es sich auch, warum ausgerechnet der Beschwer-
deführer so den Zorn der (…)-Mitglieder hätte auf sich ziehen sollen, da er
nur einige Parteiveranstaltungen organisiert habe (vgl. act. A20, S. 18).
Auch ist es verwunderlich, woher der Beschwerdeführer so genau wissen
will, dass er von den (…)-Mitgliedern beim CID angeschwärzt worden sei,
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dass er Waffen der LTTE versteckt habe. Er kann dies auch nicht überzeu-
gend erklären (vgl. act. A20, S. 14).
9.3.3 Die Suche des CID nach dem Beschwerdeführer vor der Ausreise ist
sehr zweifelhaft und kann auch nicht, wie das SEM zu Recht betont, durch
den eingereichten Haftbefehl als Beweismittel glaubhaft gemacht werden.
Es handelt sich nicht, wie in der Beschwerde behauptet, um einen ent-
scheidenden Beweis für die Verfolgung des Beschwerdeführers. So ist es
bereits verwunderlich, dass die Behörden ihn angeblich bereits das erste
Mal im Dezember 2015 bei sich zu Hause gesucht hätten, um ihn vor Ge-
richt vorzuladen. Der Haftbefehl datiert aber erst von November 2016, was
einen unerklärlichen Zeitabstand darstellt (vgl. act. A20, S. 17). Die Echt-
heit des Haftbefehls darf sodann tatsächlich bezweifelt werden, da es sich
nicht nur, wie das SEM betont, um ein leicht fälschbares Dokument handelt,
sondern es auch auffällt, dass der Beschwerdeführer, der erst die Kopie
eingereicht hat, dann auch noch das Original eingereicht hat (vgl. act. A22,
Beweismittel 4). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers habe
seine Familie den Original-Haftbefehl vom Gericht geschickt bekommen
und er habe das Dokument dann von seiner Familie auf dem Postweg
(DHL) erhalten (vgl. act. A20, S. 3). Die spricht bereits dafür, dass es sich
bei dem eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handelt, da das Ori-
ginal eines Haftbefehls ein internes Dokument darstellt und dieses in den
Gerichtsakten aufbewahrt wird. Der Angeklagte beziehungsweise dessen
Familie bekommen das Original nicht ausgehändigt. Sodann ist in dem
fraglichen Dokument auch der vermeintliche Haftgrund mit «LTTE-Verbin-
dung» wenig detailliert angeben. Zudem fällt auf, dass die formellen Anfor-
derungen an den Haftbefehl nicht erfüllt sind, die Fallnummer entgegen der
üblichen Auflistung von Fallnummern eines Haftbefehls eines «Magistrate
Courts» nicht die sonst üblichen Kennzahlen aufweist, was den Verdacht
einer Fälschung nur bekräftigt. Angesichts dessen, dass eine vor der Aus-
reise stattfindende Verfolgung durch das CID wegen Denunziation seitens
der (…)-Mitglieder bereits nicht glaubhaft gemacht werden konnte, beste-
hen erhebliche Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls und erübrigen sich
weitere Abklärungen.
9.3.4 Das vorgebrachte, bisher unbelegte exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers ist, soweit überhaupt vorhanden, höchstens als nied-
rigschwellig zu bewerten. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, Be-
lege zum Nachweis des geltend gemachten exilpolitischen Engagements
einzureichen, erübrigt sich aber die Fristsetzung zur Nachforderung eines
D-369/2019
Seite 25
Beleges. Die vorgebrachte gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen
kann ohnehin nicht zur Annahme führen, dass ihm die sri-lankischen Be-
hörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Angesichts des gut
aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass
die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen
als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Ge-
fahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr
glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenz-
urteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Selbst wenn er an einigen De-
monstrationen teilgenommen haben sollte – wie unzählige andere De-
monstranten und Demonstrantinnen – kann dem Beschwerdeführer ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus aber nicht zugeschrieben werden. In diesem Zusammen-
hang ist der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren
Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement abzuweisen, zumal dem
Beschwerdeführer genügend Zeit zur Einreichung von Beweismitteln zur
Verfügung gestanden hätte, und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu
verweisen ist (siehe oben).
9.3.5 Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Aktivitäten in
den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine
subjektiven Nachfluchtgründe vor.
9.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
D-369/2019
Seite 26
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (E. 8.5.5).
9.3.7 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bewerten sind, er
selbst keine aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweist, da er diese nur im
Jahr 2008 unterstützt habe, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exil-
politisches Wirken, wenn überhaupt vorhanden, als lediglich niederschwel-
lig, zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegrün-
denden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt, zumal die
Echtheit des Haftbefehles zweifelhaft ist. Allein aus der tamilischen Ethnie,
der mit den Fotos belegten Narbe, deren Ursache unklar ist, und der mitt-
lerweile dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung
abgeleitet werden. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, er-
scheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung al-
ler Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der
sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und
so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht
davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, zu-
mal er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist ist. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
9.3.8 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in
Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere stellt
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht an-
zunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches
ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
menten, Berichten und Länderinformationen.
9.3.9 Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel, welche sich mehrheitlich auf die allgemeine Si-
tuation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhal-
tigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Urteil E-1866/2015 ge-
nannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen
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Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Vi-
sier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles
Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Dies gilt auch unter Berück-
sichtigung der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Entwicklun-
gen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. In der Beschwerde wird dazu im
Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit
den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine
neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmus-
ter gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis September 2018
sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche
tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der
kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu
den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung
auslösen könne. Seit Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine
politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hinter-
grund dieser neuen Situation sei die verfassungswidrige Absetzung des
Premierminister Ranil Wickremesinghe durch den sri-lankischen Staats-
präsidenten Maithripala Sirisena und die Ernennung des ehemaligen
Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa, der für Kriegsverbrechen im sri-
lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte
in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Auch wenn Mahinda
Rajapaska infolge des Urteils des Obersten Gerichts am 16. Dezember
2018 zurückgetreten sei und Ranil Wickremesinghe wieder im Amt sei,
liege die Macht weiterhin bei Mahinda Rajapaska und der Machtkampf sei
noch nicht zu Ende. Dadurch ergebe sich eine anhaltende zugespitzte Be-
drohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten
und Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Tamilen. Dazu ge-
hörten insbesondere auch tamilische Rückkehrer aus dem Exil. Zu diesen
mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der
allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner
Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Be-
schwerdeführer auswirken könnten (siehe oben). Dies gilt ebenso für die
schweren Attentate an Ostern 2019 sowie für den im Folgenden angeord-
neten Ausnahmezustand.
9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
D-369/2019
Seite 28
10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
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Seite 29
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorverfolgung des Beschwerde-
führers besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies
gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018
entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka und die dortigen At-
tentate von Ostern 2019, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwe-
sentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka
insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (noch mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumut-
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Seite 30
bar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – ins-
besondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
11.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle
in Sri Lanka vom 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. zum Gan-
zen etwa die Urteile BVGer D-12/2019 vom E. 11.3.3 oder E-1502/2019
vom 21. Mai 2019 E. 5; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten
am Werk).
11.3.3 Der Beschwerdeführer kommt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz.
Gebürtig stammt er aus D._______, Distrikt Jaffna, und hat zuletzt in
F._______, Jaffna, gelebt. Seine Eltern und drei seiner Brüder sowie eine
Schwester leben noch in der Nordprovinz (vgl. act. A6, S. 5; A20, S. 5, 8).
Nach seinen eigenen Aussagen verfügt er über eine schulische Ausbil-
dung, da er die Schule bis zum «Ordinary-Level» abgeschlossen hat (vgl.
act. A20, S. 7). Zudem hat er einerseits Arbeitserfahrung durch die, wenn
auch kurze, Arbeit für die Regierung und andererseits durch seine Tätigkeit
als Fischer (vgl. act. A20, S. 7), wobei viele seiner Familienangehörigen
auch als Fischer arbeiten (vgl. act. A20, S. 8). Insofern ist davon auszuge-
hen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstüt-
zung seiner Angehörigen wird zählen können und im Elternhaus notfalls
eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich gegebenenfalls wieder
mit seiner Tätigkeit als Fischer den Lebensunterhalt wird verdienen kön-
nen. Es erweist sich folglich, dass der gesunde Beschwerdeführer, der le-
diglich gelegentliche Rückenschmerzen beklagt (vgl. act. A20, S. 5) die
vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
11.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen auch kein konkreter
Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift im Zusam-
menhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
hauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lan-
kische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
11.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AIG auch möglich ist.
D-369/2019
Seite 31
11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall, sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘400.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal das Rechtsbegehren,
die Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der
Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, über welches be-
reits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem
Rechtsvertreter die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen,
wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; die-
ses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vor-
liegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits be-
kannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-369/2019
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil ergeht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Mareile Lettau
Versand: