Abtei lung IV
D-3692/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
S._______ S._______, Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des BFF vom 12. März 2004
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3692/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsbürgerin, Angehörige
der kaschmirischen Volksgruppe und stammt aus Papenar, Distrikt
Poonch, im von Pakistan beanspruchten teilautonomen Gebiet Azad
Jammu and Kashmir („Freies Jammu und Kaschmir“, nachfolgend in
der gebräuchlichen Kurzform, Azad Kashmir).
B.
B.a Der Vater der Beschwerdeführerin, A._______ S._______, stellte
am 27. Mai 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit
Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nunmehr
Bundesamt für Migration [BFM]) vom 22. Oktober 2001 gutgeheissen.
B.b Mit Eingabe vom 16. November 2001 reichte der Vater der Be-
schwerdeführerin zugunsten seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin
sowie deren fünf Geschwister beim BFF ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung ein.
B.c Mit Verfügung vom 14. März 2002 erteilte das BFF der Beschwer-
deführerin, deren Mutter und fünf Geschwistern die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz.
B.d Am 9. Juni 2002 reisten die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und
ihre fünf Geschwister in der Schweiz ein. Am 14. Juni 2002 stellten sie
bei der Empfangsstelle Basel Asylgesuche. Dort wurde die Beschwer-
deführerin am 24. Juni 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt
und anschliessend zusammen mit ihren Familienangehörigen dem
Kanton Bern zugewiesen. Die kantonale Behörde hörte die Beschwer-
deführerin am 2. April 2003 zu ihren Vorbringen an. Am 23. Dezember
2003 führte das BFF eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin
durch.
C.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei in Pakistan primär aufgrund der politischen
Aktivitäten und Funktionen ihres Vaters bedroht gewesen. Ihr Vater sei
Vorsitzender der United Kashmir People's National Party (UKPNP) und
habe sich für die Menschenrechte im Allgemeinen sowie für die Rech-
te des kaschmirischen Volkes und die Unabhängigkeit Kaschmirs von
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Pakistan im Besonderen eingesetzt. Wegen seines politischen Enga-
gements sei ihr Vater zweimal durch den pakistanischen Geheimdienst
ISI (Directorate for Inter-Services Intelligence) entführt und während
mehrerer Monate festgehalten worden. Angesichts der konstanten Be-
drohung durch den ISI und seitens islamistischer, durch den Geheim-
dienst unterstützter Organisationen habe er in der Folge in der
Schweiz Zuflucht suchen müssen. Sie selbst habe bereits als Schüle-
rin begonnen, sich ebenfalls für die politischen Ziele ihres Vaters ein-
zusetzen. So sei sie an der Gründung der Studentenorganisation der
UKPNP namens Kashmir National Students' Organisation (KNSO) be-
teiligt gewesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für diese Gruppierung als
„Secretary for Women Students“ habe sie Flugblätter verteilt, ihre Mit-
studentinnen zum Kampf für die Gleichberechtigung, zugunsten der
Menschenrechte und der Unabhängigkeit Kaschmirs aufgefordert.
Während ihrer Studienzeit am College in Rawalpindi sowie an der Uni-
versität in Peshawar habe sie mit Gleichgesinnten Versammlungen ab-
gehalten. Dabei sei es regelmässig zu Konflikten mit islamistischen
Gruppierungen gekommen, welche die Unterstützung des ISI gehabt
hätten. In Peshawar habe sie sich ferner an einer Gruppierung namens
Kashmir Students' Organisation beteiligt und sich vorübergehend für
die pakistanische Frauenrechtsbewegung Aurat Foundation engagiert.
Des Weiteren habe sie in ihrem Heimatort eine Sektion einer Nichtre-
gierungsorganisation namens National Rural Support Group, welche
sich für die Rechte der Frau einsetze, gegründet und Versammlungen
abgehalten. Zunächst nach der Verhaftung ihres Vaters durch den ISI,
später auch nach dessen Flucht sei sie – wie auch ihre weiteren Fami-
lienmitglieder – wiederholt bedroht worden. So habe der ISI ihrem Va-
ter ausdrücklich angedroht, die gesamte Familie verschwinden zu las-
sen. Da sie die älteste Tochter ihres Vaters sei, habe man nach dessen
Ausreise von ihr erwartet, dass sie seinen Platz an der Spitze der
UKPNP einnehme. Entsprechend habe sie befürchtet, man werde frü-
her oder später auch sie entführen.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2003 lehnte das BFF die Asylgesu-
che der Mutter der Beschwerdeführerin und deren fünf Geschwister
ab. Indessen wurden die Mutter der Beschwerdeführerin und die – zum
damaligen Zeitpunkt noch allesamt minderjährigen – Geschwister ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) im Rahmen des Familienasyls als Flüchtlinge anerkannt,
und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
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E.
Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Indessen wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, für die Befürchtung der Beschwerdeführerin,
als älteste Tochter ihres Vaters ebenfalls durch den pakistanischen Ge-
heimdienst entführt zu werden, lägen keine hinreichenden Anhalts-
punkte vor. Die Beschwerdeführerin mache weder konkrete Übergriffe
noch direkt gegen ihre Person gerichtete Drohungen geltend. Es sei
ausserdem grundlegend daran zu zweifeln, dass der Geheimdienst be-
absichtigt habe, gegen sie vorzugehen, habe sie doch in keiner der
Gruppierungen, für die sie sich engagiert habe, eine herausragende
Stellung eingenommen. Des Weiteren stellte sich das Bundesamt auf
den Standpunkt, die Beschwerdeführerin mache Nachteile geltend, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen
beziehungsweise Schikanen ergeben würden. Diesen Nachteilen kön-
ne sie sich indessen durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimat-
landes entziehen. Somit bestehe eine innerstaatliche Wohnsitzalterna-
tive, und sie sei auf den Schutz eines Drittstaats nicht angewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das
BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das
Bundesamt mit Schreiben vom 24. März 2004 nach.
G.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 15. April 2004 focht
die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF vom 12. März 2004 bei
der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Da-
bei beantragte sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre
Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Ge-
währung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Be-
gründung der Eingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe es unterlassen, bei der Prüfung möglicher künftiger Verfol-
gung der Beschwerdeführerin durch die pakistanischen Behörden die
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Rolle ihres Vaters angemessen zu berücksichtigen. Durch ihre Aktivitä-
ten an der Seite ihres Vaters sei offenkundig, dass auch die Beschwer-
deführerin den staatlichen Geheimdiensten aufgefallen sei. Das politi-
sche Engagement des Vaters habe im Übrigen sogar Auswirkungen in
der Schweiz, sei der älteste Sohn der Familie doch im Beisein seiner
jüngeren Geschwister auf einem Spielplatz in X._______ durch
Personen aus dem Umfeld der hiesigen pakistanischen Botschaft
bedroht worden. Auf die weiteren Argumente der Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2004 teilte die zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt behandelt. Indessen wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an die ARK vom
29. September 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre
Behandlung ihres Verfahrens.
J.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2006 wurde der Beschwerde-
führerin bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik er-
teilt.
L.
Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 16. Februar 2006
äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM.
Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter
mit, das Vertretungsmandat sei beendet worden.
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N.
Mit Eingabe ihrer nachmaligen Rechtsvertreterin, A._______
G._______, vom 23. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um
baldigen Abschluss des Verfahrens.
O.
Mit Eingabe vom 3. November 2008 teilte der heutige Rechtsvertreter
die Mandatsübernahme mit und ersuchte um prioritäre Behandlung
des Beschwerdeverfahrens.
P.
Mit Schreiben an den heutigen Rechtsvertreter – und entsprechender
Kopie an A._______ G._______ – vom 11. November 2008 wurde
festgehalten, die Vertretungsverhältnisse seien unklar.
Q.
Mit Telefax vom 14. November 2008 übermittelte A._______
G._______ die Mitteilung, ihr Vertretungsmandat sei am 19. August
2008 beendet worden.
R.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 wurde der Beschwerdeführerin
die baldige Erledigung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
S.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Ab-
teilung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertra-
gen worden.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das AsylG durch das BFM beziehungsweise das vor-
malige BFF erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
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besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, ist angesichts der
gegebenen Umstände offensichtlich der Frage schwergewichtig Rech-
nung zu tragen, ob aufgrund des politischen Engagements ihres Va-
ters zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Gefahr einer Reflexverfolgung
bestand beziehungsweise heute besteht. Asylrelevante Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog.
Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen ab-
gesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehö-
rige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbe-
sondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant.
4.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass verfolgt im
Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei
umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehe-
maligen ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen –
allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives
Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betrof-
fenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h.
von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine
Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.
EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa; spezifisch zur
Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit
der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK
1998 Nr. 9 S. 58 E. 7).
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4.3 Um zu einer entsprechenden Beurteilung in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin gelangen zu können, ist zwingend auf die Verfol-
gungssituation ihres Vaters einzugehen.
4.3.1 Aus den relevanten diesbezüglichen Akten des Bundesamts
geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
22. Oktober 2001 hauptsächlich gestützt auf folgenden Sachverhalt als
Flüchtling anerkannt wurde: Demnach war A._______ S._______ an
der Gründung der Jammu and Kashmir People's National Party
(JKPNP) beteiligt und fungierte als deren Generalsekretär. Aus der
JKPNP ging in der Folge die United Kashmir People's National Party
(UKPNP) hervor, deren Vorsitzender A._______ S._______ bis heute
ist. Die UKPNP setzt sich für einen von Pakistan wie auch Indien
unabhängigen, auf ethnischer und geschlechtlicher
Gleichberechtigung basierenden, säkular und demokratisch konstitu-
ierten Staat Kaschmir ein. Aufgrund der politischen Ausrichtung der
UKPNP wird diese durch den Geheimdienst ISI und weitere pakistani-
sche Staatssicherheitsdienste überwacht.
4.3.2 Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte der Vater der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aufgrund seines politischen
Engagements sei er im Laufe der Jahre wiederholt durch die Polizei in-
haftiert, jedoch gegen Kaution jeweils wieder freigelassen worden.
Nachdem er im Jahr 1993 an einer Konferenz zur Kaschmir-Problema-
tik in Belgien teilgenommen habe, hätten sich die gegen ihn gerichte-
ten Repressionen allerdings verschärft. So sei er einer Ausreisesperre
unterworfen worden, und die Polizei und weitere staatliche Organe
hätten seine Büros durchsucht. Man habe ihm unter anderem vorge-
worfen, er unterstütze die indische Regierung und verbreite Informatio-
nen, die dem pakistanischen Staat Schaden zufügten. Im Jahr 1994
sei er ein erstes Mal durch den Geheimdienst ISI entführt und wäh-
rend eines Monats an einem ihm unbekannten Ort festgehalten wor-
den. Im Jahr 1998 habe ihn der ISI ein weiteres Mal entführt und wäh-
rend achteinhalb Monaten an unbekannten Orten festgehalten. Zu-
nächst habe man ihn während viereinhalb Monaten mutmasslich auf
einem militärischen Stützpunkt in der Stadt Kharian (Provinz Punjab)
in einem Kellerverliess eingesperrt. Anschliessend sei er an einen an-
deren Ort, mutmasslich in der North-West Frontier Province, gebracht
worden. Hier sei er unter permanenter Fesselung durch bärtige, mit
Turbanen versehene Bewaffnete bewacht worden. Rund zwei Wochen
vor seiner Freilassung habe man ihm mitgeteilt, er sei durch ein Ge-
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richt zum Tode verurteilt worden; weil er ein Muslim sei, habe ihn ein
„Amir-ul-Momeneen“ („Führer der Gläubigen“) indessen begnadigt.
Weiter sei ihm beschieden worden, man hoffe, er habe aus dieser Er-
fahrung gelernt und werde sich nicht mehr für seine Partei einsetzen,
ansonsten man ihn mitsamt seiner Familie umbringen werde. Nach
seiner Freilassung habe er gegen den ISI Klage erhoben, indessen sei
es trotz vorhandener Zeugenaussagen, welche die Verantwortung des
Geheimdiensts bestätigt hätten, nicht zu einem entsprechenden Ge-
richtsverfahren gekommen. Er habe realisiert, dass er sich auch mit
Hilfe der Gerichte nicht gegen den ISI zur Wehr setzen könne. Da er
davon habe ausgehen müssen, dass man ihn früher oder später um-
bringen werde, habe er sich in der Folge zur Flucht ins Ausland ent-
schieden.
4.3.3 Seine Vorbringen belegte der Vater der Beschwerdeführerin im
Rahmen seines Asylverfahrens mit einer Fülle an Beweismitteln wie
Presseberichten, Gerichtsurkunden und sonstigen Dokumenten.
Ausserdem ergab eine auf Veranlassung des BFF durchgeführte Un-
tersuchung durch einen Vertrauensanwalt der schweizerischen Bot-
schaft in Pakistan, dass die gemachten Angaben im Wesentlichen zu-
treffen.
4.3.4 Zu den Ausführungen von A._______ S._______ und den
entsprechenden Abklärungen des Bundesamts ist ergänzend fest-
zuhalten, dass die Gefährdungssituation des Genannten durch ver-
schiedene Stellungnahmen von Amnesty International (AI) dokumen-
tiert ist. Am 22. Januar 1998 erging durch AI ein „Urgent Action“-Aufruf
(AI-Index: ASA 33/01/98), wonach der Genannte am 18. Januar 1998
bei Bag in Azad Kashmir verhaftet und an einen unbekannten Ort ge-
bracht worden sei. Drei Zeugen seien geschlagen worden, als sie Haft-
befehle hätten sehen wollen. Da Folter und Misshandlungen in Paki-
stan weit verbreitet seien, stehe zu befürchten, dass der Genannte in
der Haft misshandelt werden könnte. Bei A._______ S._______
scheine es sich um einen Gewissensgefangenen zu handeln, der
einzig aufgrund seiner Befürwortung eines vereinigten und
unabhängigen Staates Jammu und Kaschmir festgehalten werde. Der
Genannte sei bereits einmal im Jahr 1994 ohne Anklage oder gerichtli-
ches Verfahren inhaftiert worden, wobei die Behörden damals jegliche
Kenntnis bezüglich seines Verbleibs abgestritten hätten. Später sei er
schliesslich aus einem militärischen Gefängnis entlassen worden. Mit
ergänzender Mitteilung vom 26. Januar 1998 (AI-Index: ASA 33/02/98)
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führte AI weiter aus, gemäss Zeugenaussagen sei A._______
S._______ in einem Fahrzeug, das der lokalen Niederlassung des ISI
in Rawlakot (Azad Kashmir) gehöre, entführt worden. Die UKPNP
habe gegen den ISI und weitere staatliche pakistanische Behörden
eine gerichtliche Klage eingereicht. Mit ergänzender Mitteilung vom
23. Februar 1998 (AI-Index: ASA 33/04/98) informierte AI ferner
darüber, dass im Rahmen des angestrengten Gerichtsverfahrens meh-
rere Anhörungen stattgefunden hätten, die jedoch zum Verbleib des
Betroffenen keine Klärung ergeben hätten. Mit weiterer Mitteilung vom
1. Oktober 1998 (AI-Index: ASA 33/14/98) gab AI schliesslich bekannt,
dass A._______ S._______ freigelassen worden sei.
4.4
4.4.1 Zur Bedeutung des pakistanischen Geheimdiensts ISI ist ge-
stützt auf öffentlich zugängliche Quellen Folgendes festzuhalten (vgl.
etwa EBEN KAPLAN/JAYSHREE BAJORIA, The ISI and Terrorism: Behind the
Accusations. Council on Foreign Relations Backgrounder, 27. Novem-
ber 2008,
html>; HASSAN ABBAS, Reform of Pakistan's Intelligence Services. Part 3
of a Series on Reform in Pakistan, in: The International News,
15. März 2008,
reform_of_pakistans_intelligence_services.html>): Unter mehreren pa-
kistanischen Geheimdiensten handelt es sich beim ISI um die grösste
und mächtigste Organisation. Während seine Verantwortlichkeit und
Unterordnung gegenüber der Regierung rechtlich an sich klar geregelt
ist, wird berichtet, dass der ISI faktisch als „Staat im Staat“ agiere und
sich der Kontrolle durch übergeordnete Instanzen in erheblichem Aus-
mass entziehe. Dem ISI werden ferner die Zusammenarbeit mit isla-
mistisch-extremistischen Gruppierungen innerhalb Pakistans selbst,
die Förderung der Taliban in Afghanistan sowie die Unterstützung von
terroristischen Organisationen in der zwischen Pakistan und Indien
umstrittenen Region Kaschmir vorgeworfen. Als Basis extremistischer
Organisationen – insbesondere zum Zweck der Infiltrierung des von
Indien kontrollierten Teils von Kaschmir – dient nicht zuletzt das teil-
autonome Gebiet Azad Kashmir, mithin die Heimatregion der Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie.
4.4.2 Politische Bewegungen, die sich in Azad Kashmir für demokrati-
sche und säkulare Institutionen oder gar für die Unabhängigkeit
Kaschmirs einsetzen, sind einem massiven Druck sowohl seitens der
pakistanischen Sicherheitskräfte wie auch islamistisch-extremistischer
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Gruppierungen ausgesetzt (s. etwa EUROPÄISCHES PARLAMENT, Bericht des
Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zu Kaschmir: derzeitige
Lage und künftige Perspektiven, vom 25. April 2007 [Dok.-Nr.
A6-0158/2007]; ROLAND PORTMANN/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Kasch-
mir – Spielball fremder Mächte, Bern 2001, S. 6 ff., 11 ff.). Die Verfol-
gungsmassnahmen seitens des pakistanischen Geheimdienstes ISI
gegen den Vater der Beschwerdeführerin bilden diesbezüglich konkre-
te Beispiele. Durch Amnesty International wurden ferner weitere Über-
griffe gegen politische Aktivisten aus Azad Kashmir dokumentiert.
Demnach verhafteten die pakistanischen Sicherheitskräfte beispiels-
weise im Juni und im Juli 2001 über hundert Personen aus dem Um-
kreis kaschmirischer Parteien – unter anderem der UKPNP –, die sich
für die Unabhängigkeit der Region Azad Kashmir von Pakistan einset-
zen und deshalb von den regionalen Parlamentswahlen ausgeschlos-
sen worden waren (vgl. „Urgent Action“-Aufruf durch AI vom 15. Juni
2001 betreffend die willkürliche Festnahme, Folter und Misshandlung
gewaltloser politischer Aktivisten sowie nachfolgende Mitteilung vom
5. Juli 2001; AI-Index: ASA 33/014/2001 und ASA 33/018/2001). Im
Februar 2006 wurde ferner der Vorsitzende der pakistanisch-kaschmi-
rischen Partei Jammu and Kashmir Liberation Front (JKLF) anlässlich
einer Demonstration gegen einen in Nordpakistan geplanten Stau-
damm durch die pakistanischen Behörden inhaftiert und längere Zeit
ohne gerichtliches Verfahren festgehalten („Urgent Action“-Aufruf vom
16. Februar 2006; AI-Index: ASA 33/005/2006).
4.5
4.5.1 Die spezifische Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Her-
kunftsland Pakistan ist in erster Linie durch die Bedrohung ihres Vaters
geprägt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus aber auch ihr eigenes
politisches Engagement in Pakistan zugunsten kaschmirischer Interes-
sen und allgemeiner menschenrechtlicher Anliegen. Ihre entsprechen-
den Aktivitäten hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörun-
gen im Asylverfahren glaubhaft geschildert, und es besteht mithin kei-
nerlei Grund, an ihrem politischen Engagement zu zweifeln.
4.5.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin keine spezifischen, in der
Vergangenheit gegen ihre eigene Person gerichteten Behelligungen
seitens staatlicher pakistanischer Organe geltend wie etwa selbst er-
lebte Verhaftungen, Verhöre oder Gerichtsverfahren. Indessen er-
scheint das allgemeine Klima einer konstanten Bedrohung, das sie im
Rahmen der durchgeführten Befragungen schilderte, vor dem Hinter-
Seite 12
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grund der politischen Funktionen ihres Vaters und der Verfolgungs-
massnahmen, welche dieser namentlich durch den pakistanischen Ge-
heimdienst ISI erlitten hat, als realistisch. Angesichts der Erfahrungen
ihres Vaters ist auch aus objektiver Sicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin fürchtete, auch sie selbst habe die Aufmerksamkeit
der pakistanischen Sicherheitskräfte, insbesondere des ISI, auf sich
gezogen und deshalb künftig konkrete Verfolgungsmassnahmen zu ge-
wärtigen. Ihre eigenen politischen Aktivitäten, die sie im Rahmen ihrer
Studienaufenthalte in Rawalpindi und Peshawar sowie in ihrer heimatli-
chen Region ausübte, bilden in diesem Zusammenhang einen verstär-
kenden Faktor.
4.5.3 Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Zusammenhang zudem
insbesondere der Umstand, dass dem dynastischen Prinzip bei der
Übernahme von politischen Funktionen in Pakistan eine erhebliche Be-
deutung zukommt, wie etwa das Beispiel der Familie BHUTTO zeigt:
So wird der Vorsitz der grössten pakistanischen Partei, der Pakistan
Peoples Party (PPP), derzeit durch Bilawal BHUTTO ZARDARI ausge-
übt, den ältesten, heute einundzwanzigjährigen Sohn der im Jahr 2007
ermordeten vorherigen Parteivorsitzenden und ehemaligen pakistani-
schen Premierministerin Benazir BHUTTO und des heutigen pakistani-
schen Präsidenten Asif Ali ZARDARI sowie Enkel des Parteigründers
und ehemaligen pakistanischen Präsidenten und Premierministers Zul-
fikar Ali BHUTTO. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Anhörungen gemachte Äusserung, man sei in ihrer Heimat nach der
Flucht ihres Vaters von der Annahme ausgegangen, sie werde als äl-
testes Kind ihres Vaters dessen Funktion als Vorsitzender der UKPNP
übernehmen, entspricht somit landesüblichen Vorstellungen. Dies wie-
derum hat – zumal unter Berücksichtigung der Probleme von politi-
schen Aktivisten, die sich für eine Unabhängigkeit der Region Kasch-
mir einsetzen (vgl. zuvor, E. 4.3.2) – offensichtlich konkrete Auswirkun-
gen auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Pakistan.
4.5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerde-
führerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte insbesondere im Sin-
ne einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus
objektiver Sicht durchaus berechtigt war. Angesichts der in Pakistan
heute herrschenden Lage ist ferner davon auszugehen, dass sich an
den wesentlichen Befunden – so insbesondere in Bezug auf die Rolle
des Geheimdiensts ISI und die schwierige Lage kaschmirischer Oppo-
sitioneller – seit der Ausreise der Beschwerdeführerin nichts Wesentli-
Seite 13
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ches geändert hat. Die Beschwerdeführerin vermag deshalb auch im
heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht geltend zu machen, im Fal-
le einer Rückkehr nach Pakistan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
zu sein. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der
Furcht der Beschwerdeführerin vor staatlichen Verfolgungsmassnah-
men auch nicht nur – wie durch die Vorinstanz angenommen – lokal
auf die Region Azad Kashmir beschränkt ist. Vielmehr ist
anzunehmen, dass die Bedrohung seitens der Sicherheitskräfte – und
dabei insbesondere durch den ISI – sich mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf das gesamte pakistanische Staatsgebiet erstreckt,
ist doch von einer landesweiten Koordination der Aktivitäten des Ge-
heimdiensts auszugehen. Zu dieser Feststellung gelangte das Bundes-
amt im Übrigen, wie sich aus den entsprechenden internen Akten er-
gibt, auch bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin, der im Jahr
1994 nicht im Gebiet von Azad Kashmir, sondern in der Hauptstadt Is-
lamabad entführt worden war. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, mit
Blick auf die Person der Beschwerdeführerin eine andere Einschät-
zung zu treffen. Der Beschwerdeführerin steht folglich in Pakistan auch
keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den
Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Be-
stehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden.
5.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
rerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
dessen Beurteilung durch die damalige Instruktionsrichterin der ARK
mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2004 auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben wurde, wird damit gegenstandslos.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
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gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde-
führerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens drei verschiedene
Rechtsvertretungen mandatiert, von welchen lediglich die erste – zu-
sammen mit der Beschwerdeschrift – eine Kostennote eingereicht hat.
Auf die Nachforderung weiterer Kostennoten wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Ge-
samtaufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote
der ersten Rechtsvertretung vom 15. April 2004 sind der Beschwerde-
führerin insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerde-
führerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom
12. März 2004 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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