B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3692/2018
brl
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alias
B._______, geboren am (…),
Indien,
zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2018 – von Dublin kommend – den
Flughafen Zürich erreichte,
dass er unmittelbar nach seiner Ankunft von der Grenzpolizei (Fachdienst
Grenze der Kantonspolizei Zürich) angehalten wurde, da er aufgrund einer
Rückweisung durch die irischen Behörden nach Zürich zurückgekehrt war,
nachdem er erst am Tag zuvor von Zürich nach Dublin geflogen war,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er sei ursprünglich auf
dem Luftweg von Indien nach Italien gereist (am 13. Mai 2018, mit Ausreise
über New Delhi und Einreise über Milano-Malpensa), von wo er sich später
nach Zürich begeben habe, um von dort am 2. Juni 2018 nach Irland zu
gelangen, mit dem Ziel einer Weiterreise nach Grossbritannien (vgl. dazu
im Einzelnen die Akten),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung von der Grenz-
polizei ein als formell echt erkannter, neuer indischer Reisepass abgenom-
men wurde (Pass ausgestellt am […] 2018 in Delhi), in welchem er als
B._______, geboren am (…) und als Staatsangehöriger von Indien ver-
zeichnet ist,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang dazu von der Grenzpolizei der
Flughafenpolizei (Fachdient Migration Asyl) übergeben wurde,
dass er gegenüber der Flughafenpolizei am 5. Juni 2018 um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, wobei er angab, er heisse
A._______, er sei (…) geboren und er sei ein Staatsangehöriger von Af-
ghanistan (vgl. act. A1: Personalienblatt),
dass er noch am gleichen Tag bei der Flughafenpolizei Fotos von afghani-
schen Ausweisen und Identitätspapieren vorlegte (vgl. dazu die Akten),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 5. Juni 2018 die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde,
dass von der Flughafenpolizei aufgrund einer Abfrage des zentralen euro-
päischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass dem Be-
schwerdeführer am 27. April 2018 auf der Basis des vorgenannten, als for-
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mell echt erkannten indischen Reisepasses von Italien ein Schengen-Vi-
sum erteilt worden war (von der italienischen Botschaft in New Delhi, gültig
vom 3. Mai 2018 bis zum 1. Juni 2018 und für mehrmalige Einreisen; vgl.
dazu act. A7: "No Hit Eurodac, Hit CS-VIS"),
dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 von der Flughafenpolizei zu
seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reise-
weg, zu seinen Identitäts- und Reisepapieren sowie summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A10: "Protokoll Erstbefragung"),
dass die Flughafenpolizei ursprünglich geplant hatte, die Befragung in Dari
durchzuführen, die Befragung jedoch in Paschto geführt wurde, nachdem
der Beschwerdeführer bestätigt hatte, er spreche beide Sprachen gleich-
ermassen gut, auch wenn seine Muttersprache eigentlich Hindko sei, eine
Punjabi-Sprache, in welcher er aber nur religiöse Schriften lesen könne
(vgl. act. A10, Bst. b [S. 4 Mitte] und Ziffn. 1.17.01-03),
dass der Beschwerdeführer von der Flughafenpolizei sehr ausführlich zu
seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund befragt wurde, ins-
besondere zur geltend gemachten Herkunft,
dass er im Rahmen der Befragung bekräftigte, er heisse A._______, er sei
(…) geboren und er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan,
dass er dabei namentlich vorbrachte, er sei ein Angehöriger der ethnischen
Minderheit der afghanischen Sikh und er stamme aus der Stadt Jalalabad,
dass er gleichzeitig auf Vorhalt der anders lautenden Einträge im indischen
Reisepass festhielt, dieser Pass sei ihm durch seinen Schlepper besorgt
worden und er sei kein Staatsangehöriger von Indien,
dass er unter Bezugnahme darauf von der Flughafenpolizei aufgefordert
wurde, die Originale der bis dahin erst in Kopie beziehungsweise als Foto
vorgelegten afghanischen Ausweise und Identitätspapiere nachzureichen,
dass auf die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Herkunft und auf die von ihm vorgelegten Beweismittel – soweit wesent-
lich – nachfolgend zurückgekommen wird,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die von ihm
vorgebrachten Gesuchsgründe (Ausführungen über erlittene Nachstellun-
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gen wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der afghani-
schen Sikh und zur allgemein prekären Sicherheitslage in Afghanistan) auf
die Akten verwiesen werden kann,
dass vom SEM keine Anhörung zu den Gesuchsgründen (im Sinne von
Art. 29 AsylG [SR 142.31]) durchgeführt wurde und gestützt auf die bereits
bestehende Aktenlage mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (eröffnet am fol-
genden Tag) und in Anwendung der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 3 und 7 AsylG festgestellt wurde, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asyl-
gesuch abgelehnt wurde,
dass das Staatssekretariat zur Begründung dieses Entscheides im We-
sentlichen ausführte, durch den als echt erkannten Reisepasses sei aus-
gewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehöri-
gen von Indien handle, womit er über seine Identität getäuscht habe,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig den vom Beschwerdeführer vorge-
legten Ausweisen und Identitätspapieren aus Afghanistan jegliche Beweis-
kraft absprach, zum einen mangels Überprüfbarkeit, da bloss Kopien vor-
gelegt wurden, zum anderen aber auch, weil entsprechende Papiere oh-
nehin leicht käuflich erhältlich seien und solche Papiere daher von vornhe-
rein keinen nennenswerten Beweiswert hätten,
dass vom Staatssekretariat im Übrigen die Sprachkenntnisse des Be-
schwerdeführers als für die Frage seiner Staatsangehörigkeit nicht relevant
und seine Angaben zu seinem Reiseweg als völlig ungenügend erklärt wur-
den, womit die Feststellung einer Identitätstäuschung bestätigt werde,
dass das SEM sodann die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug-
hafens und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anordnete,
dass das Staatssekretariat in dieser Hinsicht im Wesentlichen schloss, ei-
ner Wegweisung nach Indien stehe nichts entgegen, zumal der Wegwei-
sungsvollzug in den Heimatstaat aufgrund der Aktenlage als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erkennen sei,
dass der Flughafenpolizei am 25. Juni 2018 via internationalem Kurier-
dienst aus Jalalabad, Afghanistan, (aufgegeben am 20. Juni 2018) die im
Rahmen der Befragung einverlangten Originale zugingen,
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dass die damit vorgelegten Beweismittel – gemäss Aktenlage eine afgha-
nische Tazkira, eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Tazkira, ein af-
ghanischer Stimmrechtsausweise und noch ein weiterer Ausweis – von der
Kantonspolizei Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden,
dass im Rahmen dieser Dokumentenprüfung von der Kantonspolizei keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, sich die Kan-
tonspolizei jedoch einer abschliessenden Beurteilung enthielt, da kein au-
thentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe,
dass der Flughafenpolizei ausserdem per E-Mail verschiedene Unterstüt-
zungsschreiben zugingen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid am
26. Juni 2018 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevor-
lage basiert, ergänzt durch eine handschriftlich verfasste, fremdsprachige
Begründung – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter zumindest die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1), subeventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (2),
dass er in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung seiner
fremdsprachigen Beschwerdebegründung ersucht (3), sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (5),
dass er mit seiner Beschwerde verschiedene Bestätigungsschreiben vor-
legte, darunter – soweit ersichtlich – eine Bestätigung der Sikh-Gemeinde
von Jalalabad,
dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Ko-
pie (elektronische Übermittlung) die Flughafenpolizei mit der Übersetzung
der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde,
dass von der Flughafenpolizei innert nützlicher Frist keine Übersetzung er-
hältlich zu machen war, da die Beschwerdeschrift soweit ersichtlich in einer
sehr seltenen Sprache aus Afghanistan verfasst worden war (Inko),
dass die Flughafenpolizei vor diesem Hintergrund ermächtigt wurde, die
Beschwerde unter Beizug eines Dolmetschers durch den Beschwerdefüh-
rer mündlich übersetzen zu lassen,
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dass das Übersetzungsgespräch am 29. Juni 2018 stattfand und in
Paschtu geführt wurde und das Original der Übersetzung am 2. Juli 2018
beim Bundesverwaltungsgericht einging (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde insbesondere
an der geltend gemachten Herkunft aus Jalalabad und an seiner Zugehö-
rigkeit zur ethnischen Minderheit der Sikh festhält (vgl. für die weiteren Vor-
bringen die Akten),
dass am 6. Juli 2018 weitere Beweismittel zur allgemeinen Lage in Afgha-
nistan zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formge-
rechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das SEM dem Beschwerdeführer ohne vorgängige Anhörung zu den
Gesuchsgründen die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat, weil aufgrund der erkennungsdienstlichen Behand-
lung oder anderer Beweismittel feststehe, dass er die Behörden über seine
Identität getäuscht habe (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311),
dass sich dieser Entscheid auf die Prämisse stützt, der vom Beschwerde-
führer für seine Reise verwendete indische Pass sei nicht nur echt, sondern
er stehe ihm auch effektiv zu,
dass der Beschwerdeführer bei einer solchen Ausgangslage im Rahmen
des Asylverfahren tatsächlich über seine Identität getäuscht hätte, da er
sein Gesuch unter anderem Namen, anderem Geburtsdatum und anderer
Staatsangehörigkeit eingereicht hat, als im Pass verzeichnet,
dass als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht regelmässig eine
sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen wird,
dass indes auch einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweis-
kraft zukommt, sondern auch ein solches Beweismittel stets im Gesamt-
kontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen ist,
dass dies namentlich daher zu beachten gilt, da der blosse Besitz eines
zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses
keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige ein solches Pa-
pier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde,
dass gerade im Falle von Indien formell echte Pässe von unberechtigten
Personen relative einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden
können, und dass gerade von indischen Schleppern solche "echten" Pässe
auch regelmässig erhältlich gemacht werden, da aufgrund der heutigen
Kontrollen internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Reise-
papieren möglich sind,
dass dieser Missstand im Falle von Indien schon seit Jahren bekannt und
auch umfassend dokumentiert ist (vgl. dazu statt vieler: India Today, Exclu-
sive: How fake passport racket is compromising national security, Artikel
vom 19. Januar 2016 [/india/story/how-fake-passport-
racket-is-compromising-national-security-303 664-2016-01-19]; oder: Im-
migration and Refugee Board of Canada, India: Availability and prevalence
of fraudulent identitydocuments, including membership cards of political
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parties (2011-April 2014), Bericht vom 5. Mai 2014, [/
Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455 287&pls=1]; oder gerade
jüngst: The Hindu, 7 fake passports seized, 3 arrested, Artikel vom 9. April
2018 [ Hyderabad/7-fake-passports-
seized-3-arrested/article23447415.ece] [alle abgerufen am 5. Juli 2018]),
dass denn auch im Falle des Beschwerdeführers die dafür zuständige
Grenzpolizei offenkundig nicht davon ausging, der formell echte indische
Pass stehe dem Beschwerdeführer auch wirklich zu, wurde doch von der
Grenzpolizei der Vermerk "missbräuchliche Verwendung oder Verdacht auf
missbräuchliche Verwendung von echten Legitimations- oder Identitätspa-
pieren" in der IPAS-Datenbank (SR 361.2) aufgenommen (vgl. act. A8: "Re-
sultat AFIS 10F" [nicht zur Edition freigegeben]),
dass bei dieser Ausgangslage das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei kein Staatsangehöriger von Indien, zumal ihm der formell echte Pass
nicht zustehe, sondern dieser von seinem Schlepper beschafft worden sei,
entsprechend zu gewichten ist,
dass sodann weitere Hinweise für eine Herkunft und die Staatsangehörig-
keit von Afghanistan vorliegen,
dass zwar seine Angaben zum Reiseweg Lücken aufweisen, hingegen sei-
ne Angaben und Ausführungen zu seiner Person und zu seinem persönli-
chen Hintergrund eine Vielzahl von Detailangaben und Realkennzeichen
umfassen, welche für eine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der af-
ghanischen Sikh und eine Herkunft aus der Stadt Jalalabad sprechen,
dass sich jedenfalls seine Ausführungen zur Gemeinde der afghanischen
Sikh in Jalalabad – welche erst vor wenigen Tagen das Ziel eines sehr blu-
tigen Anschlags geworden ist – durchaus mit der verfügbaren Quellanlage
vereinbaren lassen,
dass nach Meinung des Gerichts auch die Sprachkenntnisse des Be-
schwerdeführers (Dari und Paschtu sowie Hindko/Inko) einen Hinweis für
eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan darstel-
len,
dass das Staatssekretariat zwar festhält, alleine die Sprache des Be-
schwerdeführers stelle keinen Beleg für die geltend gemachte Staatsange-
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hörigkeit dar, eine Auseinandersetzung mit weiteren Details und Realkenn-
zeichen zur geltend gemachten Herkunft jedoch zu Unrecht vollständig un-
terbleibt und zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in der Zwischenzeit afghanische
Ausweise und Identitätspapiere nachgereicht hat, welche gemäss Feststel-
lung der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale auf-
weisen,
dass nach dem Gesagten alleine der vom SEM angerufene indische Rei-
sepass kein rechtsgenüglicher Beleg für das Vorliegen einer Identitätstäu-
schung darstellen kann,
dass damit der angefochtene Verfügung – ein materieller Asyl- und Weg-
weisungsentscheid ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen –
die Grundlage entzogen ist,
dass die angefochtene Verfügung bereits aufgrund der vorgenannten Um-
stände aufzuheben ist, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit den Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
dass nach dem Gesagten die angefochtenen Verfügung in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessen-
den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass das SEM in diesem Zusammenhang auf seine Pflicht hinzuweisen ist,
dem Beschwerdeführer umgehend eine Einreise zu bewilligen, sollte im
weiteren Verlauf absehbar werden, dass das Verfahren nicht innert der ma-
ximalen Zuweisungsfrist abgeschlossen werden kann,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs.1-3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch
die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
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VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafen-
polizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: