Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3693/2011
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, alias B._______, geboren
(…), Nigeria, alias C._______,
geboren (…), Portugal,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 bei einer Gate-Kontrolle
am Flughafen D._______ angehalten wurde, da der Verdacht bestand,
sie verwende einen gefälschten portugiesischen Pass,
dass die von der Beschwerdeführerin mitgeführten Dokumente – ein
portugiesischer Reisepass sowie eine portugiesische Identitätskarte
lautend auf C._______ – vom Fachdienst Grenzkontrolle /
Ausweisprüfung der Kantonspolizei D._______ am 3. Juni 2011 einer
Analyse unterzogen wurden, wobei man feststellte, dass es sich beim
portugiesischen Reisepass um ein verfälschtes Dokument und bei der
portugiesischen Identitätskarte um eine Totalfälschung handle,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2011 bei den
Grenzpolizeibehörden am Flughafen D._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die Flughafenpolizei D._______ am selben Tag gestützt auf Art. 10
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den von
der Beschwerdeführerin verwendeten portugiesischen Reisepass sowie
die mitgeführte portugiesische Identitätskarte zuhanden des BFM
sicherstellte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des
Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens
D._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2011 summarisch zu den
Personalien und Ausreisegründen befragt und am 17. Juni 2011 zu den
Ausreisegründen ausführlich angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie heisse A._______,
sei nigerianische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise aus dem
Heimatland im Dorf E._______ (…) beziehungsweise in F._______
gelebt,
dass sie mit fünfzehn Jahren gegen ihren Willen und mit Einwilligung
ihres Vaters von G._______, einem alten Mann aus dem Dorf E._______,
von zu Hause mitgenommen worden sei, da ihr Vater diesem Mann
Geldschulden nicht habe zurückzahlen können, weswegen G._______
sie als Entschädigung verlangt habe,
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dass sie traditionellerweise vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit
G._______ beschnitten worden sei, weshalb sie heute gelegentlich
gesundheitliche Probleme habe,
dass die Söhne von G._______ mit ihr geschlafen hätten, was dieser
herausgefunden habe, weswegen man sie geschlagen habe,
dass sie deswegen zu ihrer "Schwester" nach F._______ gegangen sei,
wo sie einen Mann kennengelernt habe, mit dem sie fortan
zusammengelebt und zwei Kinder gezeugt habe,
dass G._______ im Jahre 2009 sechs Männer zu ihr nach F._______
geschickt habe, die ihr in seinem Auftrag hätten ausrichten lassen, sie
solle innerhalb von zwei Wochen zu ihm zurückkehren, ansonsten er
selbst mit seinen Männern vorbeikomme und ihr Probleme bereite,
dass sich der Vater ihrer Kinder deswegen von ihr getrennt habe,
dass sie seit diesem Vorfall im Jahre 2009 nichts mehr von G._______
gehört habe,
dass sie ab Dezember 2009 bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria in einem
Laden auf einem Markt in F._______ als Verkäuferin gearbeitet habe,
dass sie im April 2011 mit gekauften Dokumenten (portugiesischer Pass /
portugiesische Identitätskarte) ihr Heimatland verlassen habe und via
Niger und Algerien nach Marokko gefahren sei, von wo sie per Schiff
nach Spanien gelangt sei,
dass sie von dort per Zug zum Flughafen D._______ gefahren sei, von
wo sie nach Toronto habe fliegen wollen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug
anordnete,
dass es gleichzeitig der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten
aushändigte,
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dass das BFM in demselben Entscheid anordnete, dass die gefälschten
Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen würden,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen geltend machte,
die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Problemen, die sie zur
Flucht aus dem Heimatland getrieben hätten, seien unsubstanziiert,
repetitiv und stereotyp geblieben, obwohl ihr im Rahmen der Anhörung
die Gelegenheit geboten worden sei, ihre Asylgründe ausführlich
darzulegen,
dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Details dazu liefern könne,
dass ihre Aussagen überdies in wesentlichen Punkten Widersprüche
aufweisen würden,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Beschneidung schliesslich
festzuhalten sei, dass diese gemäss der Beschwerdeführerin in Nigeria
illegal sei,
dass sie sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um Hilfe bemüht habe, weder
bei Behörden, noch bei spezialisierten Frauenorganisationen,
dass die Aussage, wonach sie diesbezüglich keine konkreten Schritte
unternommen habe, weil sie zu niemandem habe gehen können, da alle
G._______ kennen und fürchten würden, als Ausrede gewertet werden
müsse,
dass in Anbetracht dieser Aussage ihre Vorbringen, gemäss denen sie
nach Erhalt des Ultimatums über ein Jahr lang in einem grossen Laden
an einem bekannten Markt in F._______ gearbeitet habe und sie sich ein
bis zweimal – trotz ihrer Angst vor G._______ – ins Dorf geschlichen
habe, zudem realitätsfremd seien,
dass zusammenfassend festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin
insgesamt unglaubwürdig sei und ihre Ausführungen jeglicher Substanz
entbehren würden, zumal detailreiche und von subjektiven Eindrücken
geprägte Schilderungen, wie sie bei der mündlichen Wiedergabe
selbsterlebter, aussergewöhnlicher Ereignisse typischerweise vorkämen,
völlig fehlten,
dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle,
weswegen darauf verzichtet werden könne, auf weitere Ungereimtheiten
in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen,
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dass ein Wegweisungsvollzug nach Nigeria zudem zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 (Telefaxeingang; Eingang
Original: 30. Juni 2011) in englischer Sprache gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten der
Beschwerdeführerin auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die
Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem BFM
als nicht glaubhaft erachtet, zumal diese in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sind,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise anlässlich der Anhörung
zuerst vorbrachte, sie sei sechzehn Jahre alt gewesen, als sie G._______
verlassen habe (Akten BFM A 13/16, S. 4), während sie wenig später in
der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei damals siebzehn Jahre alt
gewesen (Akten BFM A 13/16, S. 9),
dass sie zudem anlässlich der Kurzbefragung aussagte, G._______ sei
zu ihr nach Hause gekommen und habe sie mitgenommen (Akten BFM A
8/22, S. 5), wogegen sie in der Anhörung (sinngemäss) vorbrachte, Leute
seien gekommen und hätten sie zu G._______ gebracht (Akten BFM A
13/16, S. 8),
dass sie überdies bei der Anhörung an einer Stellte geltend machte,
G._______ habe sie im Jahre 2009 in Benin City gesehen (Akten BFM A
13/16, S. 8), wohingegen sie an einer anderen Stelle (sinngemäss)
erklärte, er habe sie nicht mehr gesehen, seit sie mit siebzehn Jahren aus
dem Dorf weggerannt sei (Akten BFM A 13/16, S. 9),
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dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten sehr unsubstanziiert
ausgefallen sind,
dass sie insbesondere anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war
anzugeben, wie viel Geld ihr Vater G._______ geschuldet habe (Akten
BFM A 13/16, S. 8), was nicht nachvollziehbar ist, zumal davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte sich bei ihrem Vater
danach erkundigt, wäre sie tatsächlich – wie von ihr behauptet – von ihm
angefleht worden, aufgrund der nicht rückzahlbaren Schulden mit
G._______ mitzugehen (Akten BFM A 13/16, S. 7),
dass überdies die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Jahre 2009
seien sechs von G._______ geschickte Männer bei ihr zu Hause in
F._______ aufgetaucht und hätten ihr von ihm ausgerichtet, sie solle in
den nächsten zwei Wochen zu ihm zurückkehren, ansonsten er Probleme
machen werde (Akten BFM A 13/16, S. 9 f.), als realitätsfremd erscheint,
zumal nicht anzunehmen ist, G._______ hätte für diese Aufgabe sechs
Männer beauftragt,
dass ausserdem gegen die behauptete Verfolgung durch G._______ der
Umstand spricht, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem geltend
gemachten Ereignis nicht versteckt, sondern weiterhin in F._______
gelebt und dort auf einem grossen Markt als Verkäuferin gearbeitet haben
will,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an
der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbirgen etwas zu ändern,
dass insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei das
Kurzbefragungsprotokoll nicht in ihrer Sprache rückübersetzt worden,
weswegen dieses teilweise fehlerhaft sei, als nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie dies anlässlich der Anhörung mit
keinem Wort erwähnte,
dass sie zudem unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche ihren
Aussagen und der Wahrheit, es sei ihr in eine ihr verständliche Sprache
(englisch) rückübersetzt worden (Akten BFM A8/22, S. 12),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein Kanton
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und deshalb vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen Schweizerischen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden
darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtling
vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30]), oder in dem sie eine nach Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 01.101) verbotene Behandlung zu
gewärtigen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihr in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu einer konkreten
Gefährdung führen würde,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der
Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da sie – wie oben dargelegt – gegenüber den Asylbehörden
bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht
hat,
dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zudem keine echten
Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb ihre Identität und ihre genaue
Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe in Bezug auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria
schliessen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S.
4 f.),
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dass an dieser Einschätzung auch die von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung geltend gemachten Beschwerden aufgrund der
angeblich erlittenen Beschneidung nichts ändern, zumal nicht davon
auszugehen ist, es handle sich dabei um eine ernsthafte Erkrankung,
insbesondere da die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nicht
mehr vorbringt, unter den bei der Anhörung vorgebrachten Beschwerden
zu leiden,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG, BVGE 2008/34 E. 12),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos
erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand das Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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Versand: