B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3693/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Thomas Schaad, Rechtsanwalt,
Advokatur Gartenhof, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
vormals Bundesamt für Migration)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2011 zusammen mit seinem Bruder
B._______ (N______) in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte,
dass er dabei unter anderem angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger
und stamme aus Herat, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie
gelebt habe,
dass er in Herat, abgesehen von der allgemeinen schwierigen Situation,
keine Probleme gehabt und Afghanistan zusammen mit seinem älteren
Bruder B.______ auf dessen Geheiss verlassen habe,
dass ihm dieser nach Ankunft in der Schweiz mitgeteilt habe, dass er ohne
die Erlaubnis der Familie mit einem Mädchen nach C._______ gegangen
sei und er den christlichen Glauben angenommen habe,
dass das damals zuständige BFM, von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgehend, davon absah, diesem eine Vertrauensperson beizuord-
nen, und mit Entscheid vom 29. Januar 2014 dessen Asylgesuch wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte,
dass es mit Entscheid vom 29. Januar 2014 auch das Asylgesuch des Bru-
ders B._______(N______) wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab-
lehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30. April 2014 (D-
_______, N_______ und D-_______, N_______) die gegen diese Verfü-
gungen gerichteten Beschwerden abwies, wodurch die Verfügungen des
BFM vom 29. Januar 2014 in Rechtskraft erwuchsen,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 ein Wiedererwägungsge-
such im Vollzugspunkt einreichen liess mit der wesentlichen Begründung,
er verfüge in der Zwischenzeit im Heimatstaat über kein Beziehungsnetz
mehr (Mutter sei verstorben und seine Schwester sei in den Iran gezogen),
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 31. Ok-
tober 2014 abwies,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. De-
zember 2014 diese Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.– mit Zahlungsfrist bis zum
23. Dezember 2014 erhob,
dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 nach E.______ zu-
rückgeführt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 2015 wegen
nicht bezahltem Kostenvorschuss auf die Beschwerde vom 3. Dezember
2014 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2016 in die Schweiz ein-
reiste und am 12. Januar 2017 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites
Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichte,
dass er im Rahmen der Anhörung nach Art. 12 VwVG vom 27. Februar
2017 zur Begründung seines erneuten Asylgesuches im Wesentlichen gel-
tend machte, nach seiner Rückkehr sei er beim Besuch des Grabes seiner
Mutter von einer Gruppe von Männern auf seinen Bruder B.______ sowie
dessen verbotener Beziehung zu der jungen Frau angesprochen und dabei
geschlagen worden,
dass man ihn zu entführen versucht habe und seine Anzeige bei der Polizei
nur gegen Bezahlung entgegengenommen worden sei,
dass er in der Folge zurückgezogen in einer Pension gelebt und von der
Absicht der Familie der jungen Frau erfahren habe, ihn umzubringen,
dass im Weiteren bewaffnete Männer – vermutungsweise Angehörige der
Taliban – ihn in der Pension aufgesucht und ihn dazu aufgefordert hätten,
sich ihnen anzuschliessen, weshalb er die Pension einige Tage später ver-
lassen habe und zu seiner Schwester in den Iran gereist sei,
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dass er nach seiner Einreise in die Schweiz eine Frau kennengelernt habe,
sich indessen die Heiratspläne zerschlagen hätten,
dass das SEM mit – am 31. Mai 2017 eröffnetem – Entscheid vom 30. Mai
2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2017 ab-
lehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Juni 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling
und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
beantragte,
dass er im Weiteren um Beizug der Akten des Bruders B._______ des Be-
schwerdeführers (N________) und um Einsicht in diese, verbunden mit der
Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2017 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde um Beizug der Akten des
Bruders B._______ des Beschwerdeführers (N_______) und um Einsicht
in diese, verbunden mit der Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, er-
suchte,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-_______ im Verfahren des Bruders B.______
des Beschwerdeführers hinweise,
dass aufgrund des Umstands, dass das Urteil D-_______ nur in anonymi-
sierter Form über die Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts zugäng-
lich sei, nicht sicher sei, ob es sich hierbei um das Urteil im Verfahren des
Bruders B.______ des Beschwerdeführers handle,
dass es hierzu festzuhalten gilt, dass das SEM im angefochtenen Ent-
scheid darauf hinwies, dass das Vorbringen des Bruders des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit seiner angeblichen heimlichen Beziehung
– worauf sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Rah-
men seines zweiten Asylgesuchs stützen – in dessen Asylverfahren sowohl
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vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erach-
tet worden seien und dabei das entsprechende Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-______ vom 30. April 2014 erwähnte,
dass somit auch anhand der anonymisierten Form des Urteils D-_______
eindeutig festzustellen ist, dass es sich bei diesem um das Beschwerde-
verfahren des Bruders B._______ des Beschwerdeführers handelt,
dass der Rechtsvertreter somit bereits hinlänglich Einsicht in das vom SEM
im angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil D-_______ nehmen konnte,
weshalb das diesbezügliche Gesuch um Akteneinsicht – welches ohnehin
das Einverständnis von B._______ vorausgesetzt hätte – und einer damit
verbundenen Frist zur Stellungnahme mangels Notwendigkeit abzuweisen
ist,
dass die Akten des Bruders B._______ des Beschwerdeführers (N_____)
beigezogen wurden,
dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die im Urteil
D-________ E. 5.1 angebrachten Zweifel nicht die Frage beträfen, ob
B.______ eine Beziehung mit einer Frau gehabt habe, sondern ob er kon-
vertiert sei, im genannten Urteil auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen wird, wobei diese im Sachverhalt unter D.c wiederge-
geben werden und auch die geltend gemachte heimliche Beziehung von
B.________ zu einer Frau umfassen,
dass bereits aufgrund der Tatsache, dass sich die neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers, wegen der heimlichen Beziehung seines Bruders A.S.
zu einer Frau bei seiner Rückkehr behelligt worden zu sein, auf einen
Sachverhalt stützen, der im Rahmen des ersten Asylverfahrens als nicht
glaubhaft erachtet wurde, Zweifel an den diesbezüglichen aktuellen Vor-
bringen des Beschwerdeführers bestehen,
dass diese durch das jetzige Aussageverhalten des Beschwerdeführers
bestätigt werden, sind dessen Angaben doch teils unbestimmt und reali-
tätsfern, teils widersprüchlich ausgefallen,
dass in diesem Zusammenhang mit nachfolgenden Einschränkungen zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, welche in der Beschwerde im Ergebnis nicht entkräf-
tet werden können,
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dass zwar der Schluss der Vorinstanz, wonach es einen Widerspruch dar-
stelle, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, gewalttätige Auseinan-
dersetzungen würde es in Afghanistan jeden Tag geben und ihm gleichzei-
tig sofort andere Personen zur Hilfe gekommen seien, nicht zwingend er-
scheint,
dass indessen wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nach
einer längeren Abwesenheit in einer so grossen Stadt wie B.______ kurz
nach seiner Rückkehr zufällig den Angehörigen beziehungsweise Bekann-
ten der jungen Frau begegnet und dabei sofort wiedererkannt worden sein
soll,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch, wonach der Be-
schwerdeführer abweichend von seiner Angabe in seinem schriftlichen
Asylgesuch, nicht zu wissen, ob es Verwandte oder nur Bekannte der Frau
gewesen seien, die ihn behelligt hätten, anlässlich der Befragung ausge-
sagt habe, einer sei ihr Bruder gewesen, auch vom Rechtsvertreter nicht
in Abrede gestellt wird,
dass dieser jedoch mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, wo-
nach das widersprüchliche Aussageverhalten von einem Missverständnis
zwischen ihm und seinem Mandanten aufgrund sprachlicher Schwierigkei-
ten herrühre, den genannten Widerspruch nicht überzeugend erklären
kann,
dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprach, indem er abwei-
chend von seiner Angabe im schriftlichen Asylgesuch, wonach er aufgrund
des Eingreifens Dritter die Flucht habe ergreifen können und weggerannt
sei, anlässlich der Anhörung geltend machte, aufgrund des Eingreifens der
Leute seien die Verfolger geflüchtet,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es zutreffend sei, dass
sich die Verfolger zurückgezogen hätten und der Beschwerdeführer hinter
die Passanten geflüchtet sei, den festgestellten Widerspruch nicht zu be-
seitigen vermag,
dass auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerde-
führer habe, wie von der Vorinstanz festgestellt, nur die blossen Hand-
lungsabläufe aufgezählt, weil er nicht nach Beweggründen und Emotionen
gefragt worden sei, nicht geeignet ist, die fehlende Substantiierung zu er-
klären,
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dass auch die geltend gemachte drohende Zwangsrekrutierung durch die
Taliban als nicht glaubhaft zu erachten ist und auch in dieser Hinsicht zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden kann, welche durch die blossen Behauptungen
und unbehelflichen Erklärungsversuchen in der Beschwerde nicht entkräf-
tet werden können,
dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzu-
weisen ist,
dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse
der Lage in Afghanistan vorgenommen hat und dabei zum Schluss gekom-
men ist, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation der-
art schlecht sei, dass – ausser allenfalls in Grossstädten – von einer exis-
tenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
sei,
dass es indessen den Wegweisungsvollzug in die Stadt Kabul unter be-
günstigenden Umständen (junger Mann, tragfähiges soziales Netz, gesi-
cherte Wohnsituation) als zumutbar erachtete (vgl. BVGE a.a. O., E.9.9 ff.),
dass sich das Gericht im Urteil BVGE 2011/38 auch zur Lage in Herat äus-
serte und feststellte, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre
Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Af-
ghanistans und unter der Voraussetzung begünstigender Umstände der
Vollzug nach Herat daher zumutbar sei (vgl. BVGE a.a.O.E. 4.3.1 ff.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-1189/2014 vom 30. April 2014 solche begünstigenden Umstände bejahte
(Mutter und Schwester in Herat),
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dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vom
10. Oktober 2014 geltend machte, in der Zwischenzeit sei seine Mutter ver-
storben und deswegen sei seine Schwester zur älteren Schwester in den
Iran gezogen,
dass das SEM mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 eine veränderte er-
hebliche Sachlage verneinte und dabei im Wesentlichen darauf hinwies,
dass, sollte der Tod der Mutter und der Wegzug der Schwester den Tatsa-
chen entsprechen, nach wie vor von einem sozialen Netz in Herat auszu-
gehen sei,
dass sein Bruder B._______ (N________), welcher ebenfalls nach Afgha-
nistan weggewiesen werde, und der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr gegenseitig unterstützen könnten,
dass diese Einschätzung auf Beschwerdeebene vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 11. Januar
2017 geltend machte, bei seiner Rückkehr nach Herat kein soziales Netz
mehr vorgefunden zu haben, wobei er nicht wisse, wo sein Bruder
B._______ lebe,
dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung diese Darstel-
lung der Lebensverhältnisse in Herat als nicht glaubhaft erachtete und in
diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht und Substantiierungs-
last des Beschwerdeführers hinwies,
dass diese Einschätzung durch die unbewiesenen Behauptungen in der
Beschwerde nicht in Frage gestellt wird,
dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem vom Rechtsvertreter in
der Beschwerde erwähnten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D._________vom 29. Mai 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
wurde doch in diesem davon ausgegangen, dass der betreffende Rück-
kehrer in den Grossstädten Herat, Kabul oder Mazar-e-sharif über keine
Verwandten mehr verfüge, was vorliegend in Frage gestellt wird,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: