B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3693/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alias
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Indien,
zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2018 – von Dublin kommend –
den Flughafen Zürich erreichten,
dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft von der Grenzpolizei (Fachdienst
Grenze der Kantonspolizei Zürich) angehalten wurden, da sie aufgrund ei-
ner Rückweisung durch die irischen Behörden nach Zürich zurückgekehrt
waren, nachdem sie erst am Tag zuvor von Zürich nach Dublin geflogen
waren,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie seien ursprünglich
auf dem Luftweg von Indien nach Griechenland gereist (am 19. Mai 2018,
mit Ausreise über New Delhi und Einreise über Athen), von wo sie sich
später nach Zürich begeben hätten, um von dort am 2. Juni 2018 nach
Irland zu gelangen, mit dem Ziel einer Weiterreise nach Grossbritannien
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass den Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhaltung von der Grenz-
polizei zwei als formell echt erkannte indische Reisepässe abgenommen
wurden (beide ausgestellt in Delhi, der eine am […] 2014 [Beschwerdefüh-
rer] und der andere am […] 2018 [Beschwerdeführerin]),
dass in den Pässen der Beschwerdeführer als C._______, geboren am
(…), verzeichnet ist, und die Beschwerdeführerin als D._______, geboren
am (…),
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Anhaltung von der Grenzpolizei
an die Flughafenpolizei (Fachdient Migration Asyl) übergeben wurden,
dass sie gegenüber der Flughafenpolizei am 5. Juni 2018 um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass sie dabei angaben, der Beschwerdeführer heisse A._______ und er
sei (…) geboren, die Beschwerdeführerin heisse B._______ und sie sei
(…) geboren und sie seien beide Staatsangehörige von Afghanistan (vgl.
act. A1: Personalienblätter),
dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
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dass von der Flughafenpolizei am folgenden Tag aufgrund einer Abfrage
des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde,
dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin am
30. April 2018 auf der Basis der vorgenannten, als formell echt erkannten
indischen Reisepässe von Griechenland je ein Schengen-Visum erteilt
worden war (von der griechischen Botschaft in New Delhi, gültig vom
10. Mai 2018 bis zum 24. Juni 2018 und für mehrmalige Einreisen; vgl. da-
zu act. A10 und A12: "No Hit Eurodac, Hit CS-VIS"),
dass die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2018 von der Flughafenpolizei
zu ihrer Person und zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reise-
weg, zu ihren Identitäts- und Reisepapieren sowie summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. act. A15 und A17: Protokolle),
dass die Befragung des Beschwerdeführers in Paschto und jene der Be-
schwerdeführerin in Dari geführt wurde, wobei die beiden übereinstimmend
angaben, ihre Muttersprache sei eigentlich Inko bzw. Hindko,
dass im Verlauf der Befragungen von der Flughafenpolizei das Hauptge-
wicht auf Fragen zum Reiseweg gelegt wurde,
dass die Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht unter anderem schilder-
ten, sie hätten ihre Reise eigentlich zusammen mit den Eltern des Be-
schwerdeführers und dem Vater der Beschwerdeführerin angetreten, sie
seien jedoch unterwegs von ihren Schleppern voneinander getrennt wor-
den, weshalb sie jetzt nicht wüssten, wo sich ihre Eltern aktuell befänden
(vgl. für die weiteren Angaben die Akten),
dass die Beschwerdeführenden sodann bekräftigten, sie hiessen
A._______ und B._______, sie seien (…) und (…) geboren und sie seien
Staatsangehörige von Afghanistan,
dass sie namentlich vorbrachten, sie seien Angehörige der ethnischen Min-
derheit der afghanischen Sikh und sie stammten aus Kabul, wo sie im De-
zember 2017 geheiratet hätten,
dass sie auf Vorhalt der anders lautenden Einträge in den indischen Rei-
sepässen festhielten, diese Pässe seien ihnen durch ihre Schlepper be-
sorgt worden und sie seien nicht Staatsangehörige von Indien,
dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ih-
rem persönlichen Hintergrund – soweit wesentlich – nachfolgend zurück-
gekommen wird,
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dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung über ihre af-
ghanischen Identitätspapiere berichteten, welche sie auf Anweisung ihrer
Schlepper in der Heimat zurückgelassen hätten, worauf sie von der Flug-
hafenpolizei aufgefordert wurden, diese im Original nachzureichen,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe (Ausführungen
über Nachstellungen von Seiten eines Dritten, welchen nach ihrer Heirat
vor allem die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, sowie zur pre-
kären Sicherheitslage in Afghanistan) auf die Akten verwiesen werden
kann,
dass dem Flughafen am 11. Juni 2018 per E-Mail die Kopie beziehungs-
weise das Foto eines afghanischen Ehescheines zuging, und – soweit er-
sichtlich – eine Bestätigung der Sikh-Gemeinde von Kabul (vgl. dazu die
Akten),
dass vom SEM keine Anhörungen zu den Gesuchsgründen (im Sinne von
Art. 29 AsylG [SR 142.31]) durchgeführt wurden und gestützt auf die bereits
bestehende Aktenlage mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (eröffnet am fol-
genden Tag) und in Anwendung der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 3 und 7 AsylG festgestellt wurde, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre
Asylgesuche abgelehnt wurden,
dass der Flughafenpolizei am Tag vor Erlass dieses Entscheides die von
den Beschwerdeführenden erwähnten Identitätspapiere per E-Mail in Ko-
pie beziehungsweise als Foto zugegangen waren (vgl. dazu die Akten),
dass das SEM zur Begründung des vorgenannten Entscheides im Wesent-
lichen ausführte, durch die als echt erkannten Reisepässe sei ausgewie-
sen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um Staatsangehörige von
Indien handle, womit sie über ihre Identität getäuscht hätten,
dass den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Ausweisen und Iden-
titätspapieren aus Afghanistan jegliche Beweiskraft abgesprochen wurde,
zum einen mangels Überprüfbarkeit, da bloss Kopien vorgelegt worden
seien, zum anderen aber auch, weil entsprechende Papiere ohnehin leicht
käuflich erhältlich seien und solche Papier daher von vornherein keinen
nennenswerten Beweiswert hätten,
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dass das Staatssekretariat daneben die Sprachkenntnisse der Beschwer-
deführenden als für die Frage ihrer Staatsangehörigkeit nicht relevant er-
klärte, zumal diese Kenntnisse lediglich darauf hinweisen würden, dass sie
sich für längere Zeit in Afghanistan aufgehalten haben könnten,
dass abschliessend die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrem Rei-
seweg als ungenügend erklärt wurden, womit die Feststellung einer Iden-
titätstäuschung bestätigt werde,
dass das SEM sodann die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug-
hafens und den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anordnete, da ei-
ner Wegweisung nach Indien nichts entgegenstehe und der Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erkennen sei,
dass der Flughafenpolizei am 22. Juni 2018 via internationalem Kurier-
dienst aus Kabul (dort aufgegeben am 19. Juni 2018) die von den Be-
schwerdeführenden erwähnten Identitätspapiere im Original zugingen,
dass die damit vorgelegten Beweismittel – gemäss Aktenlage zwei afgha-
nische Tazkiras, zusammen mit je einer amtlich beglaubigten Übersetzung
dieser Identitätspapiere, sowie die Heiratsurkunde – von der Kantonspoli-
zei Zürich einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden,
dass im Rahmen dieser Dokumentenprüfung von der Kantonspolizei keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, sich die Kan-
tonspolizei jedoch einer abschliessenden Beurteilung enthielt, da kein au-
thentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stehe, verbunden mit der An-
merkung, die Dokumente würden grundsätzlich nur wenige Sicherheits-
merkmale aufweisen,
dass der Flughaufenpolizei ausserdem per E-Mail verschiedene Unterstüt-
zungsschreiben zugingen (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gegen den vorgenannten Entscheid am
26. Juni 2018 Beschwerde erhoben haben,
dass sie in ihrer Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage
basiert, ergänzt durch eine handschriftlich verfasste, fremdsprachige Be-
gründung – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter zumindest die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft (1), subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz (2),
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dass sie in prozessualer Hinsicht um eine amtliche Übersetzung der fremd-
sprachigen Beschwerdebegründung ersuchen (3), sowie um Erlass der
Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (5),
dass mit der Beschwerde verschiedene, bereits aus dem Vorverfahren be-
kannte Unterlagen vorgelegt wurden (vgl. dazu die Akten),
dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Ko-
pie (elektronische Übermittlung) die Flughafenpolizei mit der Übersetzung
der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde,
dass von der Flughafenpolizei innert nützlicher Frist keine Übersetzung er-
hältlich zu machen war, da die Beschwerdeschrift soweit ersichtlich in einer
sehr seltenen Sprache aus Afghanistan verfasst worden war (Inko),
dass die Flughafenpolizei vor diesem Hintergrund ermächtigt wurde, die
Beschwerde unter Beizug eines Dolmetschers durch die Beschwerdefüh-
renden mündlich übersetzen zu lassen,
dass das Übersetzungsgespräch am 29. Juni 2018 stattfand und in Dari
geführt wurde, und das Original der Übersetzung am 2. Juli 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht einging (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde insbeson-
dere an der geltend gemachten Herkunft aus Kabul und an ihrer Zugehö-
rigkeit zur ethnischen Minderheit der Sikh festhalten (vgl. für die Vorbringen
im Einzelnen die Akten),
dass am 6. Juli 2018 weitere Beweismittel zur allgemeinen Lage in Afgha-
nistan zu den Akten gereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5),
dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formge-
rechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das SEM den Beschwerdeführenden ohne vorgängige Anhörung zu
den Gesuchsgründen die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen und ihre
Asylgesuche abgelehnt hat, weil aufgrund der erkennungsdienstlichen Be-
handlung oder anderer Beweismittel feststehe, dass sie die Behörden über
ihre Identität getäuscht hätten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich dieser Entscheid auf die Prämisse stützt, die von den Beschwer-
deführenden für ihre Reise verwendeten indischen Pässe seien nicht nur
echt, sondern diese würden ihnen auch effektiv zustehen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer solchen Ausgangslage im Rah-
men des Asylverfahren tatsächlich über ihre Identität getäuscht hätten, da
sie ihre Gesuche unter anderem Namen, anderem Geburtsdatum und an-
derer Staatsangehörigkeit eingereicht haben, als in den Pässen verzeich-
net,
dass als echt erkannten Reisepässen auch vom Gericht regelmässig eine
sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen wird,
dass indes auch einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweis-
kraft zukommt, sondern auch ein solches Beweismittel stets im Gesamt-
kontext aller Sachverhaltsumstände zu würdigen ist,
dass dies namentlich deshalb zu beachten ist, da der blosse Besitz eines
zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg erlangten Reisepasses
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keinen Beleg für die Identität darstellen kann, geschweige denn ein solches
Papier die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates vermitteln würde,
dass gerade im Falle von Indien formell echte Pässe von unberechtigten
Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden kön-
nen, und dass gerade von indischen Schleppern solche "echten" Pässe
auch regelmässig erhältlich gemacht werden, da aufgrund der heutigen
Kontrollen internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Reise-
papieren möglich sind,
dass dieser Missstand im Falle von Indien schon seit Jahren bekannt und
auch umfassend dokumentiert ist (vgl. dazu statt vieler: India Today, Exclu-
sive: How fake passport racket is compromising national security, Artikel
vom 19. Januar 2016 [/india/story/how-fake-passport-
racket-is-compromising-national-security-303 664-2016-01-19]; oder: Im-
migration and Refugee Board of Canada, India: Availability and prevalence
of fraudulent identitydocuments, including membership cards of political
parties (2011-April 2014), Bericht vom 5. Mai 2014, [/
Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455 287&pls=1]; oder gerade
jüngst: The Hindu, 7 fake passports seized, 3 arrested, Artikel vom 9. April
2018 [ Hyderabad/7-fake-passports-
seized-3-arrested/article23447415.ece] [alle abgerufen am 5. Juli 2018]),
dass nur schon mit Blick darauf das Vorbringen der Beschwerdeführenden,
sie seien keine Staatsangehörigen von Indien, da ihnen die formell echten
Pässe nicht zuständen, sondern diese von ihren Schleppern beschafft wor-
den seien, entsprechend Gewicht erlangt,
dass denn auch die dafür zuständige Grenzpolizei offenkundig nicht davon
ausging, die formell echten indischen Pässe würden den Beschwerdefüh-
renden zustehen, zumal der Vermerk "missbräuchliche Verwendung oder
Verdacht auf missbräuchliche Verwendung von echten Legitimations- oder
Identitätspapieren" in der IPAS-Datenbank (SR 361.2) aufgenommen
wurde (vgl. act. A10 und A12: "Resultat AFIS 10F" [nicht zur Edition freige-
geben]),
dass den Beschwerdeführenden ansonsten am 3. Juni 2018 eine Wieder-
einreise in die Schweiz hätte bewilligt werden müssen, da sie zu diesem
Zeitpunkt über nach wie vor gültige Schengen-Visa verfügten, waren diese
Visa doch noch bis zum 24. Juni 2018 und insbesondere für mehrmalige
Einreisen in den Schengen-Raum gültig (vgl. dazu oben),
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dass den Beschwerdeführer eine Wiedereinreise von der Grenzpolizei je-
doch verwehrt wurde,
dass nach dem Gesagten die indischen Reisepässe nicht als Beleg für das
Vorliegen einer Identitätstäuschung herangezogen werden können,
dass damit der angefochtenen Verfügung – ein materieller Asyl- und Weg-
weisungsentscheid ohne vorgängige Anhörung zu den Gesuchsgründen –
von vornherein die Grundlage entzogen ist,
dass sodann aufgrund der Aktenlage einiges für die Herkunft aus Afgha-
nistan und die entsprechende Staatsangehörigkeit spricht,
dass zwar die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden zum
Reiseweg in vielen Punkten als eher lückenhaft zu bezeichnen sind, jene
zu ihrem persönlichen Hintergrund jedoch – trotz einer erst rudimentären
Befragung dazu – Anhaltspunkte umfassen, welche relativ deutlich für eine
Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Afghanistan sprechen,
dass in diesem Zusammenhang gerade auf die Verbindung des ganz spe-
zifischen ethnischen und sprachlichen Hintergrundes hinzuweisen ist (Dari
und Paschtu sowie Hindko/Inko, eine seltene afghanische Sprache), was
eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Indien von vornherein
weitgehend ausschliessen lässt,
dass vom SEM zwar geltend gemacht wird, das sprachliche Element sei
nicht stichhaltig, da nicht auszuschliessen sei, dass sich die Beschwerde-
führenden längere Zeit in Afghanistan aufgehalten hätten,
dass dieses Argument jedoch im vorliegenden Kontext kaum zu überzeu-
gen vermag, hat doch in Afghanistan die ethnische Minderheit der Sikh im-
mer wieder unter ernsthaften Nachstellungen zu leiden, weshalb kaum
nachvollziehbar wäre, dass sich indische Staatsangehörige dieser Minder-
heit für mehrere Jahre nach Afghanistan begeben würden,
dass schliesslich in der Zwischenzeit auch von Kabul aus afghanische
Identitätspapiere nachgereicht worden sind, welche gemäss Feststellung
der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwei-
sen,
dass die angefochtenen Verfügung aufgrund der vorgenannten Umstände
aufzuheben ist und auf eine weitere Auseinandersetzung mit den Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
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dass nach dem Gesagten die angefochtenen Verfügung in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessen-
den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs.1-3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären
durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flugha-
fenpolizei Zürich.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: