B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3694/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 4. November 2011 mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwa-
gen und gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. November 2011 ille-
gal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 21. November 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sowie alewitischen Glaubens und
stamme aus B._______/C._______. Am 5. Februar 2013 fand die direkte
Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe in einem Verein (…) mitgewirkt. Als ei-
nige Freunde festgenommen worden seien, habe sein Verein eine Pres-
seerklärung abgegeben und darin seinen Protest gegen die Festnahmen
zum Ausdruck gebracht. Er sei deswegen am 26. Februar 2011 festge-
nommen und einen Tag lang festgehalten worden. Dabei sei er geschla-
gen und bedroht worden. Man habe ihm das Angebot zur Mitarbeit unter-
breitet, was er aber abgelehnt habe. Zu einer erneuten Festnahme sei es
am 22. März 2011 gekommen. Er sei etwa zwei Tage lang festgehalten
worden und wiederum sei ihm das Angebot unterbreitet worden, was er
aber abgelehnt habe. Bei der dritten Festnahme am 18. Mai 2011 habe er
schliesslich wegen des ausgeübten Druckes seine Mitarbeit zugesagt und
ein Mobiltelefon erhalten, das er dann kurz nach der Freilassung wegge-
worfen habe. Informationen habe er keine geliefert. Er habe sich danach
nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern meistens bei seiner Tante in
D._______. Dennoch sei er nochmals mitgenommen worden und zwar
am 23. Oktober 2011. Er sei wieder misshandelt worden, unter anderem
weil er das Mobiltelefon weggeworfen und die Polizei angelogen habe.
Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn verschwinden lassen würden und ihn
seine Eltern jahrelang suchen müssten.
C.b Der Beschwerdeführer reichte insgesamt 18 verschieden Unterlagen
ins Recht, welche das BFM mit Hilfe eines Dolmetschers visiert und
summarisch übersetzt hat. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird auf
deren Inhalt in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
D.
D.a Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 – eröffnet am 28. Mai 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
D.b
D.b.a Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, der Be-
schwerdeführer habe zu den Begleitumständen der geltend gemachten
Verhaftung unterschiedliche Angaben geliefert. So habe er bei der Kurz-
befragung geltend gemacht, sein Verein habe protestiert und eine Pres-
seerklärung abgegeben, weil es zu Übergriffen auf Mitarbeiter des Ver-
eins gekommen sei. Am 26. Januar 2011 habe ihn die Polizei aufgefor-
dert, mit ihr zu arbeiten und gegen andere Vereinsmitglieder (gegen den
Vereinspräsidenten, gegen eine Mitarbeiterin des Jugendflügels und ge-
gen einen Quartiervorsteher) eine Anzeige zu erstatten (vgl. BFM-Akten
A7/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch gel-
tend gemacht, er hätte als Spitzel tätig sein müssen, und sein Verein ha-
be wegen der Mitnahme von Freunden der "Föderation der Demokrati-
schen Rechte" ("Demokratik Haklar Federasyonu"/[DHF]) protestiert
(A18/13 S. 3).
D.b.b Des Weiteren seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermitteln wür-
den, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Bei
der Anhörung sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Fest-
nahme vom 18. Mai 2013 zu beschreiben. Diesbezüglich habe er ange-
geben, er sei damals in C._______ in seinem Quartier festgenommen
worden. Er sei drei Tage in Haft gewesen und gefoltert worden. Schliess-
lich habe er zugesagt, dass er tun würde, was sie von ihm verlangten; er
habe das Mobiltelefon mitgenommen, aber kein Geld angenommen. Auf-
grund dieser äusserst knappen Schilderung sei er nach dem weiteren
Verlauf gefragt worden, woraufhin er erklärt habe, er sei gefoltert worden.
Nach der erneuten Aufforderung, zu schildern, was weiter geschehen sei,
habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben, dass er ver-
sprochen habe, die Polizei zu informieren und er drei Stunden nach sei-
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ner Freilassung das Mobiltelefon ins Wasser geworfen habe (vgl. A18/13
S. 6 F. 46 – F. 49). Das BFM stellte diesbezüglich fest, dass er eine äus-
serst knappe Schilderung zu einer immerhin mehrtägigen Festnahme ab-
gegeben und sich dabei noch wiederholt habe. Es entstehe der Eindruck,
dass er lediglich einer vorbereiteten Erzählspur gefolgt sei, von der er
mangels tatsächlich Erlebtem nicht habe abweichen können. Die Er-
kenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung würden ein System von so
genannten Realitätskennzeichen liefern. Laut dieser Forschung würden
Aussagen von Personen, welche von tatsächlich erlebten einschneiden-
den Vorfällen berichten würden, in aller Regel eine Vielzahl von Real-
kennzeichen aufweisen. Solche seien insbesondere Detailreichtum der
Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers
würden jedoch keinerlei Detailreichtum ausweisen. Ausserdem würden
individualisierte Aussagen fehlen, welche eine persönliche Betroffenheit
oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen
würden. Somit bestünden ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit des
Sachvortrages.
D.b.c Zudem seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wider-
sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei noch
am 22. März 2011, am 18. Mai 2011 und am 23. Oktober 2011 festge-
nommen worden. Es sei im Wesentlichen immer um dasselbe gegangen,
nämlich darum, dass er Spitzeltätigkeiten ausüben solle. Er sei auch je-
des Mal misshandelt beziehungsweise gefoltert worden.
D.b.c.a Beim Vorbringen, von den Behörden unter massiven Druck zur
Zusammenarbeit verpflichtet zu werden, handle es sich um ein stereoty-
pes Element, dessen sich Asylsuchende immer wieder bedienen würden.
Falls die Behörden tatsächlich eine Organisation und deren Anhänger
auskundschaften wollten, würden sie mit Sicherheit nicht eine Person aus
der Organisation selber heranziehen, zumal so die Gefahr bestünde,
dass diese keine Informationen liefern beziehungsweise sogar die eige-
nen Organisation warnen würde. Es läge auf der Hand, dass oppositionell
engagierte Personen, die man unter Drohungen oder Folter zur Mitarbeit
zwingen würde, diese Aufgabe nicht übernehmen wollten und sie sich der
verhassten Verpflichtung entziehen würden. Genau dies habe der Be-
schwerdeführer dann auch gemacht. Für eine derartige Zusammenarbeit
würden deshalb die Polizei- oder die Sicherheitskräfte vielmehr bereitwil-
lige und loyale Personen aus den eigenen Reihen einsetzen, welche da-
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zu ausgebildet worden seien beziehungsweise über Erfahrungen im Be-
reich der Bespitzelung und der verdeckten Ermittlung verfügen und wel-
che mit Sicherheit viel zuverlässiger Informationen liefern würden. Das
vom Beschwerdeführer beschriebene angebliche behördliche Vorgehen
sei deshalb mangels Logik mit erheblichen Zweifeln belastet. Auch wür-
den sich die Behörden sehr schnell unglaubwürdig machen und nicht
mehr ernstgenommen werden, wenn sie immer Drohungen aussprechen
würden, ohne die angedrohten Massnahmen umzusetzen. Es könne des-
halb nicht geglaubt werden, dass in der vom Beschwerdeführer beschrie-
benen Weise gegen ihn vorgegangen worden sei.
D.b.c.b Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, bei den
Festnahmen sei er jeweils gefoltert worden. In diesem Zusammenhang
habe er in knapper Form aufgezählt, dass bei ihm Aufhängungen, Elekt-
roschocks und Bespritzen mit Wasser angewandt worden seien. Eine
Frau habe sogar versucht, ihn mit einem harten Gegenstand zu verge-
waltigen.
D.b.c.c In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssitua-
tion in der Türkei seit dem Annäherungsprozess an die Europäische Uni-
on (EU) könnten derartige Foltermethoden mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Dem BFM sei aus zahlreichen Befragungen von
Personen, welche hätten glaubhaft machen können, im Rahmen eines
ordentlichen Strafverfahrens in polizeilichem Gewahrsam oder Haft ge-
wesen zu sein, sowie anderen sicheren Quellen bekannt, dass körperli-
che Misshandlungen auf Polizeistationen kaum mehr vorkommen wür-
den. Beschimpfungen und Drohungen, die aufgrund ihrer Intensität je-
doch nicht als unmenschliche Behandlung oder Bestrafung qualifiziert
werden könnten, seien zwar nach wie vor denkbar. Eigentliche Folterun-
gen – wie vom Beschwerdeführer geschildert – seien indessen auf Poli-
zeiposten oder in Haftanstalten praktisch auszuschliessen. Die geschil-
derte Art und Weise, wie man ihn versucht habe zu vergewaltigen, mute
zudem sehr eigentümlich an und sei auch äusserst knapp geschildert
worden, so dass seine Darstellung auch aus diesem Grund anzuzweifeln
sei. Zudem habe eine angeschuldigte Person während des polizeilichen
Gewahrsams die Möglichkeit einen Anwalt beizuziehen. Des Weiteren
würden zu Beginn und am Ende der Polizeihaft ärztliche Untersuchungen
durchgeführt. Diese Massnahmen würden dazu dienen, die Gefahr von
Misshandlungen oder Folter, zu minimieren. Der Beschwerdeführer ma-
che jedoch an keiner Stelle geltend, dass bei ihm so vorgegangen wor-
den sei. Des Weiteren habe er erklärt, er habe gegen die Polizeibeamten,
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die ihn während der Haft misshandelt hätten, keine Anzeige erstattet. In
der Türkei könnten jedoch allfällige Übergriffe von Polizeibeamten zur An-
zeige gebracht werden. Insbesondere kurdische, oppositionell agierende
Parteien und Gruppierungen hätten ein Interesse daran, auf diese Weise
Missstände publik zu machen. Dass vorliegend nicht so vorgegangen
worden sei, erstaune daher und sei gleichzeitig ein weiteres Indiz dafür,
dass die Vorbringen, zu denen es in dieser Form nicht gekommen sei,
übersteigert dargestellt erscheinen würden. Auch aus diesem Grund kön-
ne nicht geglaubt werden, dass er den geschilderten Folterungen und
Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
D.c Im Zusammenhang mit den 18 verschiedenen Unterlagen, die der
Beschwerdeführer ins Recht gelegt hat, hielt das BFM fest, diese könnten
– soweit es sich dabei um Universitäts- und Vereinsbelege, um Schreiben
des Dorfvorstehers, des Menschenrechtsvereins, des Vaters und um
Quittungen handle – das Bestehen einer gegen ihn gerichteten Verfol-
gung im Heimatland nicht belegen. Bei den behördlichen Dokumenten
handle es sich um einen Strafregisterauszug, wonach der Beschwerde-
führer einmal wegen eines Brandes festgenommen worden sei sowie um
eine Gerichtsvorladung (…) wegen Dokumentenfälschung und um eine
namenlose und somit nicht sachdienliche Verfahrensbestätigung. Damit
seien die eingereichten Dokumente als Beweismittel für eine Verfolgung
ungeeignet.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung
des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von Asyl beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdefüh-
rer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses beantragen.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
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Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2013 ins Recht le-
gen.
G.
Am 6. November 2013 schloss der Beschwerdeführer mit einer türkischen
Staatsangehörigen die Ehe, welche im Besitz einer bis am 5. Oktober
2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung "B" ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaub-
haft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausi-
bel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
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bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
5.
5.1
5.1.1 Mit ärztlichem Bericht vom 5. September 2012 werden erstmals
psychische Probleme des Beschwerdeführers geltend gemacht. Der Be-
schwerdeführer habe den behandelnden Arzt wegen seiner psychischen
Beschwerden bei einer traumatischen Belastungsstörung aufgesucht. Die
Beschwerden seien therapiebedürftig; aus sprachlichen Gründen werde
die Behandlung in türkischer Sprache durchgeführt. Gemäss dem ärztli-
chen Bericht vom 24. Oktober 2012 handelt es sich bei den psychischen
Beschwerden des Beschwerdeführers um Angstgefühle, Panikattacken
sowie um psychotische Symptome wie Verfolgungswahn, wahnhafte
Ängste usw., die das Vorhandensein einer posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) vermuten liessen. Der Beschwerdeführer werde seit dem
4. September 2012 in türkischer Sprache und in erste Linie neuro-
psychiatrisch behandelt. Ausserdem erhalte er entsprechende Medika-
mente. Im ärztlichen Bericht vom 13. November 2012 hält der behan-
delnde Arzt ausdrücklich fest, dass es dem Beschwerdeführer psychisch
deutlich besser gehe als zu Beginn der Behandlung, die nach wie vor in
türkischer Sprache durchgeführt werde.
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt die geltend gemachten
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, doch führen
diese zu keiner anderen Betrachtungsweise. Erstens mangelt es der Di-
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agnose an Klarheit und Genauigkeit. Zweitens vermag selbst die klare Di-
agnose einer Trauma bedingten psychischen Krankheit die Asylbehörden
nicht zu binden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4282/2011
vom 13. November 2012 mit Hinweis auf das Urteil E-2818/2011 vom 29.
Dezember 2011 E. 6.6.). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln
kann nämlich nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vor-
geschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war; da psychische
Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt die
Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumati-
sierenden Ereignisses (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1). Somit können die bei dem
Beschwerdeführer diagnostizierten Probleme für sich allein keine asylre-
levante Verfolgung begründen.
5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nämlich die
Schilderung der Begleitumstände der Verhaftung, der Verhaftung sowie
der während der Haft erlittenen Folter ist in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass diese mit Un-
glaubhaftigkeitselementen behaftet sind. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen wird auf die in diesem Punkt zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Erwägung
D.b.a sowie D.b.b). Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen wird dadurch
erhärtet, dass in einer der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterla-
gen, nämlich der deutschen Übersetzung des undatierten Anwaltsschrei-
ben (A22/7), im Gegensatz zu den bisherigen Vorbringen geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer sei nie offiziell festgenommen worden.
Im Jahr 2004 sei es zu vier Festnahmen gekommen, von denen keine
protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nie auf den Polizei-
posten gebracht, sondern in einem Polizeiauto hin- und hergefahren wor-
den. Während der Fahrt sei er bedroht und dann wieder freigelassen
worden (vgl. A22/7 S. 2).
5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass
er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat,
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr in
die Türkei befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschart nicht, weshalb die Vorinstanz
sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereich-
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Seite 11
ten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nicht zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2013 eine türkische
Staatsangehörige geheiratet.
6.2.2 Ist eine Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung oder hat sie einen aktuellen allfälligen
Anspruch auf eine solche, ist die Wegweisung nicht zu verfügen.
6.2.3 Eine Asyl suchende Person darf ab Einreichung des Asylgesuches
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung,
nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er-
satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Er-
teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten (Art. 14
Abs. 1 AsylG), ausser sie hat Anspruch auf deren Erteilung. In diesem
Fall geht einerseits die Zuständigkeit zur Verfügung der Wegweisung aus
der Schweiz von den Asylbehörden auf die zuständige kantonale Auslän-
derbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu befinden hat. Andererseits ist die Wegweisung nicht durch die Asylbe-
hörden zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kan-
tonale Ausländerbehörde zuständig ist.
6.2.4 Bei derartigen Konstellationen ist vorfrageweise zu prüfen, ob sich
der Asylbewerber im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätz-
lichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
Soweit nicht das Gesetz oder aber das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage grundsätzlich Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.
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Seite 12
6.2.5 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer ge-
stützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist
der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere An-
wesenheit in der Schweiz hat vermag einen solchen grundsätzlich auch
nicht Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung
zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Auf-
enthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht.
6.2.6 Art. 60 AsylG bestimmt, dass Personen, denen Asyl gewährt wurde,
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton haben, in
dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers,
welcher am 29. August 2011 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, hat so-
mit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Recht-
sprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e). Am 9. September 2011 wurde ihr
erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 5. Oktober
2012 gültig war und seitdem immer verlängert wurde. Daraus folgt, dass
der Beschwerdeführer als Ehemann einer Frau, der in der Schweiz Asyl
gewährt wurde, aus Art. 8 EMRK für sich grundsätzlich einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Demnach ist die
Wegweisung aufzuheben. Somit fällt die entsprechende Prüfungszustän-
digkeit gemäss den vorstehenden Ausführungen in die Hände der kanto-
nalen Behörden.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2013 ist hinsichtlich der Ziffern 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz), 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der
Wegweisung) des Dispositivs aufzuheben.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
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Seite 13
angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anbetracht
des hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 16
Abs. 1Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der
Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung
einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr.
500.– (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3694/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Wegweisung betrifft;
im Übrigen wird sie abgewiesen
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Mai 2013 wird bezüglich der
Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: